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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.06.2001
Aktenzeichen: 6 U 198/00
Rechtsgebiete: UWG, MarkenG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 14
MarkenG § 14 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 198/00

Anlage zum Protokoll vom 22.06.2001

Verkündet am 22.06.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Pietsch und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.08.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 179/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des erwähnten Urteils unter I. 1. a) und c) die nachfolgende Neufassung erhält:

" I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren

a) die Angabe "ZWEIBRÜDER"/"Zweibrüder" entweder in Alleinstellung oder wie nachfolgend wiedergegeben als Bestandteil einer Firma firmenmäßig zu gebrauchen

c) die Bezeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" für die mit den Markeneintragungen 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufgeführten Waren markenmäßig, wie beispielhaft aus Blatt 5 und 6 des Katalogs Anlage K 4 (kleiner Katalog) ersichtlich

zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen."

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe der nachfolgend jeweils bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung beträgt

- für die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs unter I. 1. a): 200.000,00 DM, unter I.1. b): 200.000,00 DM, unter I. 1. c): 190.000,00 DM;

- für die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs: 100.000,00 DM;

- für die Vollstreckung des Kostenausspruchs: 60.000,00 DM.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer beläuft sich auf einen Betrag von über 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Bei der in S. ansässigen Klägerin handelt es sich um ein Traditionsunternehmen, das sich mit der Produktion und dem weltweiten Vertrieb von Stahlwaren, darunter insbesondere Schneidwaren befasst. Sie ist Inhaberin verschiedener Wort- und Bildmarken, darunter die mit Priorität zum 07.05.1941 unter anderem für "Messerschmiedewaren, Hieb- und Stichwaffen, Täschner- und Lederwaren, nämlich Spezialetuis und -behälter für Waren der Klasse 8, Nickel- und Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte (soweit in Klasse 21 enthalten), Haus- und Küchengeräte (soweit in Klasse 21 enthalten) ..." eingetragene Wortmarke "Zwilling" 725228. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der für die Klägerin eingetragenen Wort- und Bildzeichen wird auf die in dem Anlagenkonvolut K 8 eingereichten Fotokopien der Registerauszüge des deutschen Patentamtes sowie auf die Anlagen K 18 a - K 18 f zur Klageschrift Bezug genommen.

Die am 04.12.1992 gegründete, zunächst unter "St. GmbH" firmierende Beklagte hatte ihren Geschäftssitz bis zum 20.08.1996 in B. (P.). Sie verlegte ihren Sitz sodann nach S. und änderte ihre Firma unter Aufnahme des Bestandteils "Zweibrüder" in ihre aus dem Rubrum ersichtliche jetzige Unternehmensbezeichnung, unter der sie - wie in der Anlage K 5 zur Klageschrift wiedergegeben - unter anderem im Internet und in Warenkatalogen auftritt. Zu Gunsten der Beklagten wurde mit Priorität zum 17.10.1996 die Wortmarke "ZWEIBRÜDER" 396 45 060 für "Schneidwaren, Lederwaren sowie Geräte und Behälter für Haushalt und Küche" eingetragen. Eine weitere, von der Beklagten unter der Registernummer 398 26 480 mit Priorität zum 12.05.1998 erwirkte Wortmarke "ZWEIBRÜDER" wurde für "Taschenlampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klasse 12 enthalten), Rucksäcke und Zelte" geschützt. Darüber hinaus ist die Beklagte Inhaberin der Domain "zweibrueder.com", unter der sie im Internet erreichbar ist.

Die Klägerin sieht in der dargestellten Verwendung der Bezeichnung "Zweibrüder"/"ZWEIBRÜDER" als Unternehmenskennzeichen und Marke sowie als Internet-Domain eine Verletzung sowohl der ihr in bezug auf ihren Firmenbestandteil "Zwilling" als auch der ihr in Anbetracht ihrer Wort- und Bildmarken "Zwilling" zustehenden Rechte. Sie könne, so hat die Klägerin zur Begründung dieses Standpunktes ausgeführt, für sich und ihre "Zwillings" -Produkte aufgrund langer Tätigkeit und anhaltenden Erfolges eine überragende Bekanntheit und Wertschätzung in Anspruch nehmen. Die "Zwillings" -Kennzeichen wiesen sowohl als Firmenbestandteil und -schlagwort als auch als Wort- oder Bildmarken eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Die Wort- und die Bildzeichen "Zwilling" besäßen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf, der der Allgemeinheit ohne weiteres als Merkmal herausragender Güte und Vertrauenswürdigkeit erscheine. Die Beklagte verwende die Angabe "Zweibrüder" firmen- und markenmäßig in einer Weise, die eine Verwechslungsgefahr mit "Zwilling" hervorrufe. "Zweibrüder"/"ZWEIBRÜDER werde durchweg wie das Zwillingskennzeichen auf Seiten der Klägerin als Firmenschlagwort, Kurzbezeichnung und Marke gebraucht. Was die Wortmarke "Zwilling" angehe, so wiesen die "ZWEIBRÜDER"-Kennzeichen der Beklagten bei gleichzeitig ähnlichem Klang- und Schriftbild einen so gut wie identischen Sinngehalt auf, was bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs - zumal im hier einschlägigen Warenbereich und für in engster Nachbarschaft ansässige Unternehmen - die Gefahr von Verwechslungen begründen könne. Die Beklagte leite ferner mit den von ihr gewählten Bezeichnungen "Zweibrüder" den guten Ruf auf sich über, den sie, die Klägerin, mit der bekannten Marke "Zwilling" geschaffen habe, und nutze überdies die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung "Zwilling" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise für sich aus. Sie, die Klägerin, könne danach sowohl gestützt auf ihren Firmenbestandteil "Zwilling" als auch aus ihren "Zwillings"-Marken von der Beklagten nach markenrechtlichen Gesichtspunkten sowie daneben auch aus § 1 UWG unter den Aspekten u. a. der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung sowie aus § 3 UWG Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnungen "Zweibrüder"/"ZWEIBRÜDER" verlangen. Als ebenso berechtigt erwiesen sich die Begehren auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Einwilligung in die Löschung unter anderem der Marken "ZWEIBRÜDER". Soweit die Beklagte sich demgegenüber auf Verwirkung berufe, könne dies aus von der Klägerin näher dargestellten Erwägungen schließlich nicht durchgreifen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren,

a) die Angabe "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" firmenmäßig zu verwenden

aa) entweder in Alleinstellung oder grafisch gegenüber den übrigen Bestandteilen des Firmennamens hervorgehoben, beispielsweise unter Verwendung einer anderen Schriftart oder Schriftgröße oder durch ausschließliche Verwendung von Großbuchstaben, insbesondere wie nachfolgend dargestellt:

bb) als Bestandteil der Firmenbezeichnung "Zwei- brüder St. GmbH";

b) den Domain-Namen "zweibrueder.com" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder zu veräußern oder veräußern zu lassen, zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Klägerin oder mit deren Zustimmung erfolgt;

c) die Bezeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" markenmäßig zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, bewerben und/oder in Verkehr bringen zu lassen;

2) in die Löschung der Marken Nummer 396 45 060 "ZWEIBRÜDER" und Nummer 398 26 480 "ZWEI- BRÜDER" einzuwilligen;

3) den Domain-Namen "zweibrueder.com" löschen zu lassen;

4) in die Löschung des Firmenbestandteils "Zwei- brüder" durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Handelsregister einzuwilligen;

5) der Klägerin Auskunft zu geben,

a) seit wann, in welcher Art und in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren

- Handlungen gemäß Ziffer I. 1. vorgenommen und/oder

- Marken gemäß Ziffer I. 2. verwendet hat und/oder

- den Domain-Namen "zweibrueder.com" verwendet hat, und zwar auch unter Angabe des Umfangs der über die Internet-Domain erfolgten Internet-Anfragen unter Vorlage von Logfiles, und

b) mit welchen Werbeaufwendungen sie die Kennzeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" in Alleinstellung oder als Bestandteil einer Kombinations-Kennzeichnung für Schneidwaren verwendet oder so gekennzeichnete Produkte beworben hat und

c) welche Umsätze sie mit Schneidwaren erzielt hat, die mit "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" oder "Zweibrueder" - gleichgültig ob in Alleinstellung oder als Teil einer Kombinations-Kennzeichnung - gekennzeichnet waren oder beworben wurden, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

- der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie

- des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebotes in den Rechnungen enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen und/oder die Verwendung der in Ziffer I. 2. bezeichneten Marken und/oder die Verwendung des in Ziffer I. 3. bezeichneten Domain-Namens entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin die Klagebegehren weder aus markenrechtlichen, noch aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften herleiten kann. Sie, die Beklagte, verwende den in ihre Firma integrierten Bestandteil "Zweibrüder" zu Recht. Mit der Aufnahme dieses Begriffs in ihre Firma habe sie lediglich einer im Rahmen der Sitzverlegung gegenüber ihrer ursprünglichen Firma vorgebrachten Beanstandung der örtlichen IHK W.-S.-R. abhelfen, nicht aber sich an den guten Ruf der Produkte der Klägerin und/oder deren Bezeichnungen "Zwilling" anhängen wollen. Eine Verwechslungsgefahr werde durch die klägerseits angegriffene Verwendung des Begriffs "Zweibrüder"/"ZWEIBRÜDER" nicht hervorgerufen. Die zu vergleichenden Kennzeichen der Parteien wiesen weder in phonetischer oder orthographischer noch in begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit auf, die geeignet sei, die Gefahr von Verwechslungen zu begründen. Niemand, der den Begriff "Zweibrüder" höre, verbinde damit zwangsläufig die Vorstellung, dass es sich bei diesen Brüdern um Zwillinge handele. Im übrigen, so hat die Beklagte weiter geltend gemacht, seien etwaige Ansprüche der Klägerin aber auch verwirkt. Die Klägerin habe bereits seit dem Spätsommer 1996 Kenntnis der nunmehr angegriffenen Firmierung erlangt. Eine Mitarbeiterin der Klägerin habe häufig bei ihrer, der Beklagten, Geschäftsführung um die Überlassung von Katalogen und Mustern von Schneidwaren und Messern gebeten, die ihr auch zur Verfügung gestellt worden seien. Obwohl die Klägerin aus den dargestellten Materialien Kenntnis von der Führung des Firmenbestandteils "Zweibrüder" sowie dessen sonstiger Verwendung erlangt habe, habe sie diese - wie unstreitig ist - erstmals in der vorprozessualen Abmahnung vom 07.02.2000 als eine vermeintliche Verletzung der Bezeichnungen "Zwilling" beanstandet.

Mit Urteil vom 29.08.2000, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffenen Bezeichnungen "ZWEIBRÜDER"/"Zweibrüder" im Sinne des markenrechtlichen Verletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Gefahr von Verwechslungen mit den für die Klägerin eingetragenen Wort- und Bildmarken "Zwilling" begründe, soweit die Beklagte ihre Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen und zur Kennzeichnung von Waren verwende, die mit demjenigen der Klägerin identisch oder diesen ähnlich seien. Im übrigen könne es offen bleiben, ob sämtliche von den angegriffenen Marken der Beklagten erfassten Waren dem Ähnlichkeitsbereich der klägerseits vertriebenen Produkte unterfielen. Denn hinsichtlich solcher Waren, die nicht den von den Zeichen der Klägerin erfassten Waren ähnlich seien, lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor. Der beklagtenseits schließlich erhobene Einwand der Verwirkung vermöge demgegenüber nicht durchzugreifen, da der Vortrag der Beklagten, wonach die Klägerin, vertreten durch ihre Mitarbeiterin, häufig um Überlassung von Katalogen und Produktmustern gebeten habe, mangels näherer Angaben zur Zahl der Anfragen, deren genauen Zeitpunkten und insbesondere deren Inhalten nicht hinreichend substantiiert sei, so dass das für den Verwirkungseinwand aber erforderliche "Umstandsmoment" nicht vorliege.

Gegen dieses ihr am 13.10.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.11.2000 Berufung eingelegt, die sie mittels eines am 05.12.2000 eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere an dem bereits in erster Instanz vertretenen und in der Berufung noch vertiefend begründeten Standpunkt fest, wonach zwischen den streitbefangenen Kennzeichen der Parteien keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung nur aufgrund einer rechtsfehlerhaft zergliedernden Betrachtungsweise zur Annahme einer orthographischen, klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit der Bezeichnungen der Parteien gelangen können. Aber auch eine Sinnähnlichkeit der zu vergleichenden Zeichen scheide aus. Soweit die Klägerin aus ihren Wortzeichen "Zwilling" vorgehen wolle, werde der Verkehr mit dem Begriff "Zwilling" mehr bzw. etwas anderes verbinden als "zwei Brüder". Der Begriff "Zwillinge" habe sich derart im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert, dass, wenn zwei Menschen sich als "zwei Brüder" vorstellten, niemand zwangsläufig darauf schließe, es handele sich dabei um "Zwillinge"; die Benennung als "zwei Brüder" bedeute eher schon die Verneinung des Begriffs "Zwilling". Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass Verbraucher durch ihre, der Beklagten, Bezeichnungen an die Marken der Klägerin denken könnten, reiche nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr bejahen zu können. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiter aber auch eine Identität oder Ähnlichkeit der von den Unternehmen der Parteien unter den streitbefangenen Bezeichnungen jeweils produzierten und in den Verkehr gebrachten bzw. der von den streitbefangenen Marken jeweils erfassten Waren angenommen. Eine solche Identität oder Ähnlichkeit bestehe nur im Bereich der Schneidwaren; im übrigen befasse die Klägerin sich weder mit der Herstellung von Taschenlampen, Töpfen, Thermoskannen etc., noch bringe sie derartige Erzeugnisse unter der Marke "Zwilling" in den Verkehr. Sie, die Beklagte, vertreibe demgegenüber eine Vielzahl anderer Produkte, so dass die vom Landgericht angenommene weitgehende Verwechslungsgefahr ausscheide. Soweit das Landgericht für die ggfs. außerhalb des Bereichs der Warenähnlichkeit liegenden "branchenfremden" Produkte die Voraussetzungen des Schutzes bekannter Marken nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz als gegeben erachtet habe, könne das ebenfalls nicht überzeugen. Zu Unrecht habe das Landgericht bereits auf eine überragende Bekanntheit der "Zwillings"-Kennzeichen der Klägerin geschlossen, deren Vortrag sich weiter auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verwässerung der Bezeichnungen "Zwilling" entnehmen ließen. Soweit das Landgericht schließlich den Verwirkungseinwand nicht habe greifen lassen, könne das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nicht überzeugen. Denn zum einen sei ein Zeitraum von 3 1/2 Jahren zwischen Kenntnis der vermeintlichen Markenverletzung und Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ausreichend, um eine Verwirkung annehmen zu können. Zum anderen reagiere die Klägerin im allgemeinen auch blitzschnell, wenn sie eine Verletzung ihrer kennzeichenrechtlichen Rechtspositionen vermute.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.08.2000 - 33 O 179/00 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag unter Ziffer 1 c) wie folgt lautet:

... es zu unterlassen, ... die Bezeichnung "ZWEIBRÜDER" oder "Zweibrüder" für die mit der Markeneintragung 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufgeführten Waren markenmäßig wie beispielhaft aus Bl. 5 und 6 des Katalogs Anlage K 4 (kleiner Katalog) ersichtlich

zu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder anbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz. Soweit das Landgericht eine Verwechslungsgefahr der streitbefangenen Kennzeichen der Parteien angenommen habe, halte das aus von der Klägerin näher dargelegten Gründen den mit der Berufung vorgebrachten Einwänden der Beklagten stand. Gleiches gelte hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil jedenfalls nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bejahten Voraussetzungen eines Schutzes bekannter Marken. Auch könne von einer Verwirkung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Klageansprüche nicht die Rede sein.

Hinsichtlich der Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist begründet.

I. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG aus ihrer unter der Registriernummer 725 228 (Priorität: 07.05.1941) u.a. für "Messerschmiedewaren, Hieb- und Stichwaffen, Täschner- und Lederwaren, nämlich Spezialetuis und -behälter für die Waren der Klasse 8, Nickel- und Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte (soweit in Klasse 21 enthalten), Haus- und Küchengeräte (soweit in Klasse 21 enthalten)..." eingetragenen Wortmarke "Zwilling" Unterlassung der firmen- und/oder markenmäßigen Verwendung des Zeichens "ZWEIBRÜDER"/"Zweibrüder", soweit dieses zur Kennzeichnung eines sich mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Schneidwaren, Lederwaren, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche befassenden Unternehmens und/oder der erwähnten Waren gebraucht ist, verlangen. Denn dieser Zeichengebrauch begründet i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Gefahr von Verwechslungen mit der erwähnten prioritätsälteren Wortmarke der Klägerin.

1. Dabei bedarf es im Streitfall nicht der Entscheidung, ob die Verletzungstatbestände des § 14 MarkenG einen markenmäßigen Gebrauch des Zeichens erfordern oder jegliche Benutzungsform, darunter u.a. die firmenmäßige Verwendung erfassen, solange diese nur im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Das kann hier offen bleiben, weil sich sämtliche der klägerseits angegriffenen Verwendungsformen des Zeichens der Beklagten als "markenmäßig" darstellen. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt dann vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs annehmen kann, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produkts. Dabei genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen solchen Herkunftshinweis annimmt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengestetz, § 14 Rdn. 59 und 61 m.w.N.). Soweit die Beklagte ihr "Zweibrüder"-Zeichen auf Waren anbringt, liegt danach zweifelsfrei eine markenmäßige Verwendung vor. Das gilt aber auch, soweit die Beklagte das Zeichen als Firma, Firmenbestandteil und als Internet-Domain verwendet. Denn schon nach der bis zum Inkrafttreten des MarkenG maßgeblichen Rechtsprechung ist die firmenmäßige Verwendung eines Zeichens als (auch) warenzeichenmäßig eingestuft worden, da die firmenmäßige Verwendung zugleich die Produkte des Unternehmens ihrer betrieblichen Herkunft nach kennzeichnet (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 64 m.w.N.). Was die Verwendung als Internetdomain, die in erster Linie Adressenfunktion hat, angeht, so ist zu differenzieren: Besteht die Internet-Domain erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, stellt ihre Wiedergabe auf Bildschirmen oder in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 65 m.w.N.). Wird sie indessen als bloßer Zugangscode verstanden, soll hierin kein kennzeichenmäßiger Gebrauch liegen. Da die von der Beklagten verwendete Internet-Domain "zweibrueder.com" zumindest für einen nicht unerheblichen Teil der Adressaten aber eindeutig als Angabe des Namens bzw. der Firma der Beklagten erkennbar ist, liegt auch insoweit ein markenmäßiger Gebrauch vor.

2. Die somit jedenfalls von § 14 Abs. 2 MarkenG erfassten angegriffenen Verwendungsformen des Zeichens "ZWEIBRÜDER"/"Zweibrüder" durch die Beklagte erfüllen auch im übrigen die sachlichen Voraussetzungen des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn diese Zeichenbenutzung begründet die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke "Zwilling" der Klägerin.

Ob bei einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, ist nach deren jeweiligen Gesamteindruck festzustellen. Dabei kommt es auf die Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie auf das Maß der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen an, wobei zwischen diesen die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren eine Wechselwirkung dergestalt besteht, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (vgl. BGH GRUR 2000, 875/876 -"Davidoff"; BGH WRP 1998, 755/757 -"nitrangin").

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Denn auch wenn den beiden sich gegenüberstehenden Zeichen kein hohes Maß an Ähnlichkeit beizumessen ist, sind sie für nahezu identische Waren geschützt und in Gebrauch und kommt der Klagemarke ferner eine derart hohe Kennzeichnungskraft zu, dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs der Gefahr von Verwechslungen erliegen kann.

a) Die die Verwechslungsgefahr beeinflussende Zeichenähnlichkeit bemisst sich anhand des nach dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller der menschlichen Sinneswahrnehmung und Erinnerung zugänglichen äußerlichen und inhaltlichen Übereinstimmungen, aber auch Unterschiede der beiderseitigen Zeichen entstehenden Grades der Übereinstimmungen. Letztere können sich danach sowohl in klanglicher, (schrift-)bildlicher und begrifflicher Hinsicht ergeben. Liegt auch nur in einer dieser Richtungen ein hinreichender Grad an Ähnlichkeit vor, so reicht das aus, um die Verwechslungsgefahr bejahen zu können (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 14 Rdn. 160, 162; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 324 m.w.N.). Mit der Klägerin und dem ihr folgenden Landgericht ist im Streitfall ein solcher, die Bejahung der Verwechslungsgefahr tragender Grad an Ähnlichkeit der streitbefangenen Zeichen anzunehmen.

Allerdings lässt sich diese Zeichenähnlichkeit nicht (auch) aus einer phonetischen und schriftbildlichen Übereinstimmung herleiten. Vielmehr weisen die zu vergleichenden Zeichen der Parteien in dieser Hinsicht keine relevante Nähe auf. Der Umstand, dass es sich bei den Zeichen jeweils um Einwortzeichen handelt, die mit der Buchstabenkombination "Zw..." beginnen, stellt sich in schriftbildlicher Hinsicht als eine Banalität dar, die gegenüber dem im übrigen deutlich abweichenden Schriftbild "...illing"/"...eibrüder" in den Hintergrund tritt. Gleiches gilt hinsichtlich des sich aus der jeweils verwendeten Buchstabenkombination "Zw..." ergebenden phonetischen Eindrucks, der durch das im übrigen völlig abweichende Klangbild der sich anschließenden Buchstabenfolge eine deutliche Verschiedenheit ergibt. Denn es kann nicht übersehen werden, dass die Buchstabenfolge "Zw.." sich bei der Aussprache des Wortes im wesentlichen auf stumme "Zischlaute" reduziert, wohingegen die sich unmittelbar anschließenden "hellen" Vokale "..i/"...ei/ü", die zudem bei der Marke der Klägerin wegen der folgenden Doppelkonsonanten "....ll/...ng" kurz, beim Zeichen der Beklagten indessen "lang" ausgesprochen werden, das jeweilige Klangbild dominieren. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Wortanfänge erfahrungsgemäß stärker beachtet werden als die nachfolgenden Wortteile, ist in dieser Situation keine in schriftbildlicher oder phonetischer Hinsicht relevante Übereinstimmung festzustellen.

Letztere ergibt sich indessen aus dem Sinngehalt der beiden Zeichen. Der Begriff "Zweibrüder" definiert sich zwanglos als Komplementärbegriff zu "Zwilling" bzw. "Zwillinge", bei denen es sich jedenfalls aus der Sicht eines nicht unerheblichen Teil der Adressaten um "zwei Brüder" handelt. Dabei ist es unschädlich, dass es einen als sicherlich beachtlich einzuordnenden Kreis von Adressaten gibt, die "Zwilling" begrifflich nicht auf "zwei Brüder" reduzieren, sondern damit auch ein Schwesternpaar verbinden. Jedoch wird auch dieser Teil des Verkehrs mit "Zwilling" gleichermaßen zumindest auch "zwei Brüder" verbinden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass "zwei Brüder" vom Sinngehalt her nicht mit "Zwillingen" gleichzusetzen ist, liegen die Begriffe "Zwilling" und "Zweibrüder" vor diesem Hintergrund vom Sinngehalt her dicht beieinander. Hinzu kommt, dass gerade das "Zusammenschreiben" der an sich selbständigen Sprachbegriffe "zwei Brüder" in einem Wort einen engen Zusammenhang bzw. eine große Nähe der Brüder suggeriert, was den sinngehaltlichen Schluss auf ein durch Zwillingsgeburt verbundenes Brüderpaar zusätzlich nahe legt und fördert.

Auch wenn der danach bestehende Ähnlichkeitsgrad nicht als besonders hoch anzusetzen ist, reicht er indessen unter Heranziehung der übrigen, die Verwechslungsgefahr beeinflussenden Determinanten aus, um im Streitfall die Gefahr von Verwechslungen bejahen zu können, die über eine rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr mittels der Übereinstimmung des Sinngehalts der beiden Zeichen herstellen kann, hinausgeht. Denn im eingangs dargestellten Umfang sind die Zeichen nicht nur für teilweise identische, im übrigen in hohem Maße ähnliche Waren geschützt bzw. in Gebrauch, sondern ist dem Klagezeichen vor allem auch eine hohe Kennzeichnungskraft beizumessen. Unter Kennzeichnungskraft versteht man die Eignung eines Zeichens, sich aufgrund seiner Eigenart und ggf. seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Publikum als Marke einzuprägen, d.h. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 181 m.w.N.). Dass der Begriff "Zwilling" zur Kennzeichnung der hier in Frage stehenden Waren phantasievoll und daher "eigenartig" ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Diese von Hause aus als jedenfalls durchschnittlich zu qualifizierende Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist aber durch dessen kraft langjähriger intensiver Nutzung erlangte ganz erhebliche Bekanntheit auf einen weit überdurchschnittlichen Grad gesteigert. Die Klägerin benutzt ihr Wortzeichen Zwilling zumindest seit Anfang/Mitte des letzten Jahrhunderts (vgl. Anlagen K 11, K 12 und K 14 zur Klageschrift). In der von ihr erwähnten Entscheidung "Traubenträger" des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.05.1958 (GRUR 1959, 238 ff) werden neben der Bildmarke u.a. die Wortzeichen "Zwilling" erwähnt und als "berühmte" Zeichen bezeichnet (vgl. a.a.O., S. 239). In einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim (WRP 1998, 920 ff) sowie in der dazu ergangenen Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WRP 1998, 900 ff) wird ferner erwähnt, dass der Name Zwilling nach "Meinungsumfragen im Jahre 1992 ... einen Bekanntheitsgrad von 92 % und die Firma Zwilling einen solchen von 82 %" erreicht hätten. Die Klägerin hat ferner Publikationen (Anlagen K 15 und K 20) vorgelegt, die sich mit berühmten deutschen Marken befassen und in denen "Zwilling" sowohl als Wort- als auch als Bildmarke Erwähnung findet; sie hat ferner mit den Anlagen K 21 und K 22 Listen zur Akte gereicht, ausweislich deren ihre Produkte bereits seit langem in regelmäßigen Abständen Auszeichnungen erhalten haben, wobei diese Produkte unstreitig u.a. mit dem Wortzeichen "Zwilling" gekennzeichnet waren. Auch dem Senat, dessen Mitglieder zu den von den unter dem Klagezeichen vertriebenen Produkten angesprochenen Verkehrskreisen zählen, ist (u.a.) das Wortzeichen "Zwilling" für die hier in Frage stehenden Waren ebenfalls bereits seit langer Zeit bekannt. Vor dem Hintergrund dieser Benutzungslage spricht alles dafür, dass das Klagezeichen "Zwilling" im Verkehr einen zumindest an die Schwelle der Berühmtheit gelangenden Bekanntheitsgrad erreicht hat, der zu einer ganz erheblichen Steigerung der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens geführt hat.

Ist die Klagemarke danach aber von hoher Kennzeichnungskraft und dienen die beiden sich gegenüberstehenden Zeichen der Kennzeichnung zumindest sehr ähnlicher Waren, so besteht auch bei nur geringer Ähnlichkeit dieser Zeichen die Gefahr von Verwechslungen i.S. des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn auch wenn die beiden Zeichen als solche nicht unmittelbar miteinander verwechselt, sondern als verschiedene Zeichen erkannt werden, wird ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs darin die Zweitmarke zur bekannten Marke "Zwilling" sehen, die das nämliche dahinterstehende Unternehmen zur Kennzeichnung entweder einer weiteren Produktlinie oder aber eines zu ggf. niedrigeren Preisen vertriebenen Sortiments verwendet. Denn im hier betroffenen Markt ist es - wie die Hausprospekte der Klägerin gemäß Anlagen K 1 und K 2 belegen - nicht ungewöhnlich, dass Waren sowohl unter einer Hauptmarke als auch daneben mit einer weiteren, auf ein bestimmtes Produktsegment hinweisende Marke versehen in den Verkehr gelangen. Ebenfalls nicht ungewöhnlich ist es, dass ein und derselbe Anbieter ein hochpreisiges, unter der Hauptmarke vertriebenes Angebot und daneben noch - unter einer anderen Marke - ein preiswerteres Sortiment in den Verkehr bringt, mit dem in aller Regel jüngere, noch nicht so zahlungskräftige Verkehrskreise angesprochen werden sollen. Besteht in dieser Situation bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs die Gefahr mittelbarer Verwechslungen, ist wiederum bei einem anderen Teil des angesprochenen Publikums, der erkennt, dass sowohl die Zeichen als auch die dahinterstehenden Unternehmen verschieden sind, die Gefahr von Verwechslungen im weiteren Sinne hervorgerufen. Im Hinblick darauf, dass der Verkehr vielfach daran gewöhnt ist, dass eine billigere/einfachere Version des unter einer Marke vertriebenen hochpreisigen Produktes in Lizenz durch ein anderes Unternehmen unter einem anderen, an die Hauptmarke angelehnten Zeichen in den Verkehr gebracht wird, wird dieser Teil des Verkehrs annehmen, dass zwischen den die streitbefangenen Marken verwendenden Unternehmen lizenzvertragliche oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen bestehen. Das alles gilt im Streitfall umsomehr - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme und etwa bei der Tenorierung zu berücksichtigen wäre -, dass beide Parteien ihren Sitz in S. haben.

II. Soweit das "ZWEIBRÜDER"-Zeichen der Beklagten für "Taschenlampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klasse 12 enthalten); Rucksäcke; Zelte" verwendet werden soll oder wird, ergeben sich die Unterlassungsansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG.

Das Klagezeichen kann für sich den Schutz der "bekannten Marke" in Anspruch nehmen. Soweit die Beklagte die Bekanntheit der Klagemarke in Abrede stellt, lässt dies keine abweichende Beurteilung zu. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klagemarke jedenfalls - wie in den vorerwähnten Entscheidungen des Landgerichts Mannheim und des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus 1998 dargestellt - im Jahre 1990 die nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderliche Bekanntheit erreichte. Sie macht lediglich geltend, dass diese Verhältnisse nicht mehr zugrundegelegt werden könnten, weil die Klägerin seither im Inland - trotz gesteigerter Werbeaufwendungen - erhebliche Umsatzeinbußen erlitten habe, die Bekanntheit ihres Zwillings-Kennzeichens daher abgeschmolzen sei. Dieser Vortrag ergibt den Verlust der für § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderlichen Bekanntheit indessen nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass sich aus der Aufstellung der Beklagten nur verhältnismäßig geringe, keinesfalls aber die behaupteten dramatischen Umsatzrückgänge ergeben, stellt der Umsatz lediglich eines von mehreren Indizien für die Bekanntheit eines Zeichens dar. Diese kann sich vielmehr ebenfalls aus dem Werbeaufwand sowie generell aus der Häufigkeit der öffentlichen Erwähnung (auch durch Dritte) ergeben (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 483/484 d.A.). Dass die Klägerin insoweit eine Beeinträchtigung der Bekanntheit ihres "Zwilling"-Zeichens, welches in der aktuellen markenrechtlichen Kommentierung bei Fezer, a.a.O., (Rdn. 423 b zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 ) beispielhaft als bekannte oder berühmte Marke erwähnt ist, hinnehmen müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Denn danach wurde der Werbeaufwand - und damit die Erwähnung des Zeichens im Verkehr - ja sogar intensiviert, was jedenfalls für eine Beibehaltung der unstreitig in 1990 gegebenen Bekanntheit des Klagezeichens spricht.

Hat danach das Klagezeichen aber (noch immer) die erforderliche Bekanntheit erreicht, so liegen auch die übrigen Voraussetzungen des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs.2 Nr. 3 MarkenG vor. Denn mit der Verwendung des angegriffenen Zeichens nutzt die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund die Wertschätzung der Klagemarke aus. Dass das klägerische Zeichen im Verkehr einen guten Ruf genießt, kann im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Publikationen, ausweislich der es sich bei den von ihr unter der Marke "Zwilling" vertriebenen Waren um qualitativ hochwertige handelt, für die sie ferner nationale und internationale Auszeichnungen erhalten hat, keinem Zweifel unterliegen. An diesen guten Ruf hängt die Beklagte sich mit ihren Zeichen an. Ein Transfer des der Klagemarke anhaftenden Rufs der "deutschen Wertarbeit" kommt nach der Art der hier in Rede stehenden Ware auch konkret in Betracht. Was die Waren "Rucksäcke, Zelte, Säcke" angeht, partizipiert die Beklagte insoweit, als die unter "Zwilling" vertriebenen Schneidwaren - hier konkret Taschen- und Fahrtenmesser - gerade im Freizeit- und Campingbereich Verwendung finden. Eben in diesem Segment finden aber auch die vorbezeichneten Waren, für die das Zeichen der Beklagten 398 26 480.5 geschützt ist, Verwendung. Gleiches gilt hinsichtlich der Waren "Taschenlampen, Taschenlampenbatterien". Denn auch insoweit entfaltet das mit dem Klagezeichen verbundene Attribut der hohen technischen Qualität und Verlässlichkeit Werbekraft, welche die Beklagte auf ihr Zeichen bzw. die genannten, darunter vertriebenen Waren überleitet. Angesichts der der Beklagten zur Verfügung stehenden zahlreichen anderen Bezeichnungsmöglichkeiten ist die Wahl gerade des streitbefangenen Zeichen, das einen erkennbaren Bezug zu dem Zeichen der Klägerin und den darunter vertriebenen Waren herstellt, auch unlauter.

III. Tragen nach alledem die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG die gegenüber dem Zeichengebrauch der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsbegehren, so kann die Klägerin diese ebenfalls - gestützt auf den in ihrer Unternehmensbezeichnung enthaltenen bekannten Bestandteil "Zwilling", der sich als Firmenschlagwort und Abkürzung der Gesamtfirma eignet - aus § 15 Abs. 2 und Abs. 3, Abs. 5 MarkenG herleiten. Was die - mit den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG nahezu identisch übereinstimmenden - Anforderungen der in § 15 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG geregelten Verletzungstatbestände angeht, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Abschnitt I. und II. Bezug, die hier entsprechend gelten.

IV. Die Löschungsbegehren sowie die Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil genannten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 543 Abs. 1 ZPO), ebenfalls begründet.

V. Zu Recht hat das Landgericht schließlich auch dem Verwirkungseinwand der Beklagten den Erfolg versagt. Denn dem Vortrag der Beklagten können keine konkreten Umstände entnommen werden, aufgrund deren sie darauf vertrauen durfte, dass die Klägerin (auch in Zukunft) nicht gegen sie vorgehen werde, weil entweder eine Rechtsverletzung nicht vorliegt oder jedenfalls von ihr geduldet wird. Allein das Übersenden der die streitbefangenen Kennzeichen der Beklagten aufweisenden Prospekte und Warenmuster an die Klägerin bzw. der Umstand, dass die Klägerin daraufhin zunächst untätig blieb, konnte ein solches Vertrauen nicht begründen. Das gilt auch mit Blick auf das Vorgehen der Tochterfirma "J. Stahlwarenfabrik GmbH" der Klägerin gegen die Verwendung des Begriffs "J." zur Kennzeichnung einer Messerkollektion durch die Beklagte. Das Vertrauen darauf, dass die Klägerin, wenn sie - anders als ihre Tochterfirma - gegen das ihr bekannte Katalog- und Warenmaterial bzw. den daraus ersichtlichen Zeichengebrauch zunächst nichts unternimmt, keine Einwendungen vorzubringen hat und/oder nicht beabsichtigt, gegen diesen einzuschreiten, konnte die Beklagte ohne das Vorliegen weiterer, hier indessen nicht ersichtlicher Anzeichen dafür, dass die Klägerin das ihr übersandte Material gerade zur Überprüfung (auch) kennzeichenrechtlicher Fragen anforderte, nicht, jedenfalls nicht bereits nach der verstrichenen Zeitspanne von - ihrer Behauptung nach - 3 1/2 Jahren entwickeln. Dass sich nach der Art des übersandten Materials und nach der Häufigkeit der Anforderungen durch die Klägerin der Schluss auf eine Verletzung kennzeichenmäßiger Rechtspositionen und einer hierauf bezogenen Prüfung durch die Klägerin unübersehbar aufdrängen musste, so dass - blieb die Klägerin danach zunächst untätig - auf Seiten der Beklagten ein Vertrauen auf das weitere Unterlassen eines Einschreitens wachsen konnte, lässt sich weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.

VI. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat das unter Ziff. I. 1. c) des Klageantrags geltend gemachte, gegen den "markenmäßigen" Gebrauch der Kennzeichen der Beklagten gerichtete Unterlassungspetitum umformuliert, namentlich auf das Warenverzeichnis beschränkt hat, für welche die streitbefangenen Marken der Beklagten eingetragen sind, liegt hierin eine teilweise sachliche Reduzierung des diese Beschränkung zunächst nicht ausweisendenden Klagebegehrens. Da diese Teilklagerücknahme indessen eine verhältnismäßig geringe Zuvielforderung betrifft, die keine besonderen Kosten auslöste, blieb sie nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 ZPO kostenmäßig ohne Auswirkungen. Soweit der Senat den unter Ziff. I. 1. a) geltend gemachten und in dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil tenorierten Unterlassungsausspruch umformuliert hat, liegt hierin lediglich eine dem Zwecke der sprachlichen Vereinfachung dienende redaktionelle Maßnahme, die den Inhalt und sachlichen Umfang des Unterlassungsausspruchs unberührt lässt, und daher keine Kostenfolgen nach sich zieht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.

Streitwert: bis zum Termin am 27.04.2001: 1.000.000,00 DM;

danach: 990.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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