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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: 6 U 198/05
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 5 Abs. 1
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 198/05

Anlage zum Protokoll vom 24.03.2006

Verkündet am 24.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2006 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Wagner und Prof. Dr. Steinbeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.10.2005 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 166/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien vertreiben Satellitenempfangsgeräte. Die Klägerin bietet seit 1998 mit der Y-Serie eine Kopfstation an, mit der bis zu 10 Kanäle pro Grundeinheit aufbereitet werden können. Die Beklagte bietet seit Februar 2005 unter der Bezeichnung "U." eine dem Empfangsgerät der Klägerin nahezu identische und in den Grundfunktionen gleiche Kopfstation an. Dieses Gerät wird nicht in Deutschland hergestellt.

Auf der Oberseite des Satellitenempfangsgeräts der Beklagten befindet sich in der rechten unteren Ecke der Aufdruck "U. Digital" und darunter "V. Das Original". Zwischen den Worten "V." und "Das Original" wurden die Farben der Deutschlandfahne eingefügt.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bezeichnung "Das Original" und die Verwendung der Deutschlandfarben auf dem Gehäuse seien irreführend.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.10.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, antragsgemäß stattgegeben.

Im Berufungsverfahren, mit dem die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie verteidigt sich insbesondere damit, dass der Aufdruck auf der Kabelkopfstation erkennbar nicht als eine Bezeichnung des Gerätes zu verstehen sei, sondern als Bezeichnung der Firma der Beklagten. Der Verkehr erkenne die Bezeichnung "Das Original" und die eingefügten Deutschlandfarben als Unternehmenskennzeichen, weil die Beklagte diese Zeichen auch auf Geschäftspapieren, Katalogen und ihrer Internetseite verwende. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen .

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht statt gebeben. Sowohl die auf der Kabelkopfstation befindliche Bezeichnung "V. Das Original" (nachfolgend 1) als auch der Aufdruck der Deutschlandfarben (nachfolgend 2.) sind als irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG zu beanstanden.

1. Die Kopfstation trägt die Bezeichnung "V. Das Original". Der überwiegende Teil der angesprochenen Abnehmer verbindet mit dieser Aussage die Vorstellung, das Produkt der Beklagten sei das erste Gerät, das mit diesen Funktionen auf den Markt gekommen sei und bei den weiteren auf den Markt befindlichen Empfangsgeräten handele es sich um bloße Nachahmungen. Da diese Vorstellung nicht zutrifft, ist die Werbung irreführend.

a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören neben Kabelnetzbetreibern und professionellen Anwendern auch Endkunden. Die Kopfstation wird ausweislich eines Prospektes (GA Anlage K 5) in Bürogebäuden, Mehrfamilienwohnblocks, Hotels und Krankenhäuser eingebaut. Es kann daher durchaus vorkommen, dass sich die Inhaber eines solchen Gebäudes die Kopfstationen verschiedener Anbieter zeigen lassen, um die Wahl für ein Produkt selbst zu treffen.

b) Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung "V. Das Original" auf das Empfangsgerät beziehen. Dafür spricht schon, dass der Aufdruck unmittelbar auf dem Empfangsgerät zu finden ist, nämlich auf der Oberseite der Kopfstation. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass ein Betrachter eine Bezeichnung auf das Objekt bezieht, das die Bezeichnung trägt.

Die Argumentation der Beklagten, der Verkehr beziehe die Aussage "V. Das Original" ausnahmsweise nicht auf das Gerät, sondern auf das Unternehmen und sehe darin folglich eine Unternehmensbezeichnung, vermag nicht zu überzeugen.

Für dieses abweichende Verkehrsverständnis macht die Beklagte zunächst geltend, die Kabelstation trage neben der Bezeichnung "V. Das Original" auch den eigentlichen Produktnamen, nämlich "U.". Der Verkehr sehe diese beiden Kennzeichen nicht im Zusammenhang, sondern verstehe die obere Bezeichnung als Produktname und die untere als Firma der Beklagten. Das ergebe sich daraus, dass zwischen der Produktbezeichnung und der graphisch als "Block" erscheinenden Firmierung der Beklagten eine auffällig gestaltete orangefarbene Linie verlaufe.

Der Senat hält eine solche Annahme für erfahrungswidrig. Trotz der orangefarbenen Trennlinie treten beide Bezeichnungen dem Verkehr als Einheit entgegen, da sie sich in unmittelbarer räumlicher Nähe auf der rechten unteren Seite des Gerätes befinden. Infolgedessen stellt der Betrachter zunächst unmittelbar einen Bezug zu dem Gerät her. Allein der Umstand, dass zwei Bezeichnungen vorhanden sind, ändert an diesem Verständnis nichts, da der Verkehr durchaus daran gewöhnt ist, Zweitmarken auf Produkten zu finden. Das Verständnis als Zweitmarke und nicht als Unternehmenskennzeichen ist auch deshalb naheliegend, weil es "Das Original" heißt, so dass der Verkehr "das" Gerät assoziiert. Die von der Beklagten vorgenommene Deutung, "Das Original" beziehe sich auf "das Unternehmen" oder gar "die Firma" ist schon deshalb erfahrungswidrig, weil nicht ersichtlich ist, welchen Aussagegehalt "Das Original" bezogen auf eine Firma haben sollte. Ein mögliches Verständnis wäre, dass damit zum Ausdruck kommen soll, dass die Firma "Das Original" vertreibt. Das wäre dann aber ebenfalls irreführend.

Des Weiteren möchte die Beklagte die Kopfstation nicht isoliert betrachtet wissen, sondern die streitgegenständliche Bezeichnung im Zusammenhang mit ihrem gesamten Werbeauftritt sehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte auch auf Geschäftspapieren, Katalogen und im Internet unter der Bezeichnung "V. Das Original" firmiert, leitet sie her, dass die angesprochenen Verkehrskreise den angegriffenen Teil der Ausstattung als Unternehmensbezeichnung verstehen.

Dieser Vortrag verfängt schon deshalb nicht, weil er unberücksichtigt lässt, dass es auch Neukunden gibt, die den Werbeauftritt der Beklagten nicht kennen. Relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise haben daher nicht das von der Beklagten dargestellte (Vor)Verständnis. Auch werden nicht alle "Altkunden" den Werbeauftritt der Beklagten so genau vor Augen haben, dass sie die auf dem Gerät angebrachte Bezeichnung "V. Das Original" ohne weiteres als das Unternehmenskennzeichen der Beklagten erkennen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass nicht alle Produkte der Beklagten die zusätzliche streitgegenständliche Bezeichnung tragen. Selbst die Kunden, die die Firmenbezeichnung der Beklagten wiedererkennen, werden daher annehmen, der Aufdruck "V. Das Original" kennzeichne nur die Produkte der Beklagten, die sich von dem übrigen Sortiment - eben weil sie Originale sind - abheben.

Die Beklagte vermag schließlich nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, auch auf anderen Geräten wie Fernsehern oder einem zu Werbezwecken herausgegebenen Malbuch sei die Unternehmensbezeichnung "Das Original" zu finden und auch dort verstünden die angesprochenen Verkehrskreise dies nicht dahin, dass es sich um den ersten Fernseher oder das erste Malbuch handele. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nämlich nicht vergleichbar, weil die lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit daraus folgt, dass es für den angesprochenen Verkehr offensichtlich ist, dass die Beklagte nicht das Original eines Fernsehers oder eines Malbuchs entwickelt hat und dieses nun vertreibt. Das verhält sich bei der Kopfstation anders.

c) Da auch ein durchschnittlich informierter und verständiger Abnehmer aufgrund der unrichtigen Angabe irregeführt wird sofern ihm nicht ausnahmsweise das in den Geschäftspapieren und Werbeauftritten verwendete Unternehmenskennzeichen geläufig ist und nur dieses auch bei einer Aufbringung auf einem Produkt erkennt, kann davon ausgegangen werden, dass ein nicht nur unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise irregeführt wird ( vgl. BGH GRUR 2004, 162, 163 - Mindestverzinsung; Köhler/Bornkamm, 24. Aufl. § 5 UWG Rn. 2.101 ff).

d) Die Fehlvorstellung ist relevant für die Kaufentscheidung, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass man bei technischen Geräten eher das Original mit einer längerfristigen Produkterfahrung erwirbt. Man schreibt dem Original regelmäßig eine bessere Qualität zu als einer Nachahmung.

2. Hinsichtlich der auf der Kabelkopfstation angebrachten Deutschlandfarben kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Auch sie werden von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar auf das Gerät bezogen. Dies folgt aus der räumlichen Einbindung der Farben in die Angabe "Das Original", hinsichtlich derer ein Bezug auf das Produkt bereits dargelegt wurde, und aus dem Umstand, dass die Deutschlandfarben auf dem Produkt selbst angebracht sind.

Sieht der Verkehr in den Deutschlandfarben also eine Aussage über das Produkt und nicht etwa über das Unternehmen, dann entspricht es der Lebenserfahrung, dass er sie als Hinweis auf die Herkunft des Gerätes aus Deutschland versteht. Da dies nicht zutrifft, ist eine Irreführung zu bejahen. Die Herkunft eines Produktes aus Deutschland ist schließlich auch für die Kaufentscheidung der Abnehmer relevant.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vielmehr eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen, auch tatrichterlich zu beurteilenden Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung erfahren haben.

Ende der Entscheidung

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