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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 204/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 53/02 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beklagten, die an verschiedenen Orten Einrichtungshäuser betreiben, werben im Internet mit den Aussagen, "Willkommen in Deutschlands großem Familien-Einrichtungsunternehmen" und "Eines der größten Familien-Einrichtungsunternehmen". Die Parteien streiten über die Frage, ob diese Aussagen angesichts des Umstandes irreführend und gem. § 3 UWG zu unterlassen sind, dass die Beklagten nicht ausschließlich von Mitgliedern einer einzigen Familie geführt werden.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, mit der die Klage abgewiesen worden ist.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Klageziel - allerdings nunmehr mit an der konkreten Form u.a. der beanstandeten Internetaussagen ausgerichteten Anträgen - weiter. Sie wiederholt ihre Behauptung, wonach zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Aussage dahin versteht, dass das Unternehmen von einer - einzigen - Familie geführt werde. Es liege auch die erforderliche wettbewerbliche Relevanz vor, weil der Verbraucher mit einem von einer Familie gegründeten und fortgeführten Unternehmen positive Assoziationen verbinde.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

II

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch in der nunmehr gestellten Fassung ist der Klageantrag unbegründet. Der auf § 3 UWG gestützte Anspruch besteht nicht, weil es an der wettbewerblichen Relevanz der in Rede stehenden Irreführung fehlt.

Mit der Klägerin ist allerdings davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher den streitgegenständlichen Begriff "Familien-Einrichtungsunternehmen" in dem von ihr behaupteten Sinne, also dahin verstehen wird, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das sich in der Hand einer (einzigen) Familie befindet. Diese Verbraucherkreise werden sich an den bekannten Begriff "Familienbetrieb" erinnert fühlen, der allgemein so verstanden wird, und seinen Sinngehalt auf das "Familien-Einrichtungsunternehmen" übertragen. Die nunmehr konkret angegriffenen Verletzungsformen vermitteln dem Verkehr zwar den Eindruck, dass es sich um ein großes Unternehmen bzw. eine große Unternehmensgruppe handelt. Das ist hinsichtlich des als Anlage K 2 vorgelegten Internetauftrittes, auf dem - soweit erkennbar - 15 Unternehmensstandorte in ganz Deutschland aufgelistet sind, eindeutig, gilt aber auch für die als Anlage K 1 in Kopie eingereichte Website, weil die (sinngemäße) Formulierung "Deutschlands großes Familien-Einrichtungsunternehmen" eine erhebliche Größe ausdrücklich suggeriert. Es ist aber anzunehmen, dass die Teile des Verkehrs, die angesichts des streitgegenständlichen Begriffes nicht an ein spezielles Sortiment für Familien, sondern an die Unternehmensstruktur denken, in nicht unerheblicher Anzahl auch bei derartig großen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen die Vorstellung entwickeln, die maßgeblichen Entscheidungsträger kämen alle aus einer Familie. Die - auch erhebliche - Größe eines Unternehmens spricht nicht von vornherein dagegen, dass sich das Unternehmen in der Hand einer einzigen Familie befindet.

Die die Aussagen so auffassenden Verbraucher werden in dieser Vorstellung auch enttäuscht. Denn auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten stammen die maßgeblichen Entscheidungsträger aus verschiedenen Familien. Die bloße Tatsache, dass auch Kinder der Gründungsväter W. F. und H. G. an maßgeblicher Stelle im Unternehmen tätig sind, ändert nichts daran, dass die Unternehmensgruppe keinen Familienbetrieb im herkömmlichen Sinne darstellt.

Die Klage ist gleichwohl unbegründet, weil es - wie die Kammer bereits ausgeführt hat - an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Irreführung fehlt: Diejenigen Verkehrskreise, die den Aussagen überhaupt einen unzutreffenden Hinweis auf die Unternehmensleitungsstruktur entnehmen, werden nämlich aufgrund der Irreführung keinen Kaufentschluss tätigen, den sie sonst nicht getätigt hätten: Angesichts der erheblichen Größe der Unternehmensgruppe, die durch die nunmehr angegriffenen Verletzungsformen vermittelt wird, erwartet der Verkehr von dem streitgegenständlichen Begriff keine ihn persönlich betreffenden Vorteile. So wird der Kaufinteressent nicht eine ihn irgendwie unmittelbar betreffende persönliche Betreuung erwarten, wie dies möglicherweise bei einem kleinen mittelständischen Familienbetrieb noch heute der Fall ist. Nicht völlig auszuschließen sein könnte allenfalls, dass einzelne Verbraucher die Absicht haben könnten, durch ihren Kauf ein aufgrund der Familienstruktur besonders solides und unterstützenswertes Unternehmen zu fördern. Es steht indes schon nicht fest, dass Verbraucher in einer zur Bejahung der wettbewerblichen Relevanz ausreichenden Zahl dieses Motiv verfolgen. Außerdem würden so eingestellte Kunden nicht durch die Erkenntnis von einem Kauf abgehalten, dass die Unternehmensstruktur nicht auf einer, sondern - zumindest im Wesentlichen - auf zwei Familien aufbaut. Aus diesem Grunde lässt sich die erforderliche wettbewerbliche Relevanz entgegen der von der Klägerin in ihrem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 28.3.2003 geäußerten Auffassung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie im Rheinland ein bekanntes großes Möbelhaus betreibt, das angeblich von nur einer einzigen Familie geführt wird und dem die Verbraucher angeblich deswegen ein besonderes Vertrauen entgegenbringen.

Soweit die Klägerin sich in dem erwähnten Schriftsatz auf weitere Verletzungsformen beruft, könnten diese nur nach einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Zu einer solchen besteht aber schon deswegen kein Anlass, weil auch diese Verlautbarungen erkennen lassen, dass es sich um mehrere Möbelhäuser erheblicher Größe handelt, und deswegen die vorstehenden Erwägungen auch für sie gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Dass nur eine Irreführung von wettbewerblicher Relevanz den Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG begründet, ist höchstrichterlich geklärt und die rein tatsächliche Frage, ob die angegriffene Irreführung von solcher Relevanz ist, erfüllt die vorstehenden Kriterien nicht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Anschluss an die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung endgültig auf 150.000 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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