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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.12.2003
Aktenzeichen: 6 U 65/03
Rechtsgebiete: UWG, RBerG, AVO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 13 Abs. 2 Ziff. 1
RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1 S. 1
AVO § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 65/03

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 19.12.2003

verkündet am 19.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2003 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Wagner und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.5.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 431/02 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung 25.000 €;

b) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus, nimmt den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Einziger Streitpunkt der Auseinandersetzung ist die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz Anwendung findet, obwohl der Beklagte in den lebt und auch nur von dort aus tätig wird. Hierzu ist im Einzelnen folgendes von Bedeutung:

Der Beklagte ist ein Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz in , einem Nachbarort von in den angemeldet hat. Er ist Vorsitzender einer Stiftung, die Schuldnerberatung betreibt ("Schulden"). Der Kläger stützt seinen Vorwurf der unzulässigen Rechtsberatung zum einen auf Schriftverkehr, den der Beklagte für die erwähnte Stiftung mit der in dem deutschen Ort ansässigen Steuerberaterin geführt hat. Auftraggeber war ein - möglicherweise ausländischer - Steuerschuldner, der seinen Wohnsitz ebenfalls in , nämlich in , hat. Der von dem Beklagten für die Stiftung verwendete Briefkopf enthält seine Anschrift in sowie eine Anschrift in , die als "Postanschrift in " überschrieben ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen auf den Seiten 3-7 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger beruft sich zum anderen auf den - ebenfalls aus dem landgerichtlichen Urteil (S.8-11) ersichtlichen - Internetauftritt der von dem Beklagten geführten Stiftung. Dieser ist in Sprache gehalten und wirbt damit, dass die Schuldnerberatung bundesweit tätig sei. Nachdem das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt hat, stützt dieser seine Berufung, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt, auf die Rechtsauffassung, das Rechtsberatungsgesetz sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht anwendbar. Insbesondere habe weder er noch die Stiftung eine Niederlassung in . Zudem verstoße das Verbot gegen europäisches Recht.

II

Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten wegen Verstoßes gegen § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 RBerG zur Unterlassung verurteilt.

Der Entscheidung sind - was zwischen den Parteien nicht im Streit ist - die deutschen Sachnormen zugrunde zu legen. Das folgt zum einen aus Artikel 40 Abs.1 EGBGB. Danach ist in erster Linie maßgeblich das Recht des Staates, in dem der Schuldner gehandelt hat. Als Handlungsort gilt - wie schon zum früheren, nicht codifizierten Recht - der Marktort, also der Ort, an dem die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Wettbewerber aufeinandertreffen (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 62. Aufl., Art.40 EGBGB Rz.11; Budzikiewicz, IPrax 01,218,220, jeweils m. w. N.). Dieser Marktort ist , weil sowohl - zumindest teilweise - die (potenziellen) Auftraggeber des Beklagten, als auch der Kläger in leben. Überdies hat der Kläger dadurch, dass er sich auf das deutsche Rechtsberatungsgesetz sowie das UWG gestützt hat, im Sinne von Art. 40 Abs.1 Satz 2 EGBGB das Recht des Erfolgsortes gewählt, wofür Formerfordernisse nicht bestehen (vgl. Palandt-Heldrich a.a.O., Rz.4). Schließlich ist auch von einer Rechtswahl gemäss Artikel 42 EGBGB auszugehen, nachdem der Beklagte seine Berufung nicht darauf gestützt hat, dass die Kammer zu Unrecht deutsches Recht angewendet habe.

Die mithin anwendbaren Vorschriften des § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 Abs.1 S.1 RBerG begründen den geltendgemachten Unterlassungsanspruch. Dass der Beklagte, dem hierfür eine Erlaubnis nicht erteilt worden ist, durch die Beratung des erwähnten Steuerschuldners gegenüber dessen Steuerberaterin Rechtsberatung betrieben hat und darüber hinaus durch den Internetauftritt der von ihm geführten Stiftung Rechtsberatung anbietet, ist offenkundig und bedarf auch deswegen keiner Begründung, weil er selbst dies nicht in Abrede stellt.

Das Rechtsberatungsgesetz erfasst auch die vorliegende Fallkonstellation. Der Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass sowohl die Auftraggeber des Beklagten bzw. der von ihm geführten Stiftung, als auch die jeweiligen Gegner ihren Sitz in Deutschland haben. Demgegenüber hat - was den einzigen Auslandsbezug darstellt - der Beklagte, als Staatsangehöriger, seinen Wohnsitz in in den . Es ist der Entscheidung auch zugrunde zu legen, dass der Beklagte entsprechend seinen unwidersprochenen Angaben die angegriffene Tätigkeit nur von dort aus anbietet und vornimmt. Dass er darüber hinaus eine Niederlassung auch in habe, kann aus der angegebenen Postanschrift nicht hergeleitet werden, wenn der Beklagte deren - anderweitigen - Sinn auch nicht dargelegt hat.

Das Rechtsberatungsgesetz greift auch dann ein, wenn ein aus dem Ausland heraus in tätig wird. Das folgt aus dem Zweck des Gesetzes: Ziel des Rechtsberatungsgesetzes ist es u.a., eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicher zu stellen, die Dritten ihre rechtsberatenden Dienste anbieten (BGH NJW-RR 94,1081; Hennssler/Prütting BRAO, RBerG Einl. RBerG Rn 5; Rennen/Caliebe, RBerG, 3.Aufl., Art.1 § 1 RZ 11 m.w.N.). Aus diesem Grunde dürfen im Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes rechtsberatende Tätigkeiten außer durch Rechtsanwälte nur von solchen Personen geleistet werden, die hierfür in einem förmlichen Verfahren zugelassen sind. Das Ziel, im Geltungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes Rechtsuchende vor der rechtsberatenden Tätigkeit solcher Personen zu schützen, die eine Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht aufweisen, ist auch Ziel der Klage. Dieser Intention des Rechtsberatungsgesetzes läuft die beanstandete Verfahrensweise durch den Beklagten zuwider. Der Beklagte ist nicht zugelassener Rechtsbeistand, berät aber in Mandanten in Rechtsangelegenheiten, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten. In dieser Situation spricht neben dem Schutzzweck des Gesetzes auch die Parallele zum deutschen IPR für eine Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes: Wenn danach (wie oben dargelegt worden ist) für den - hier vorliegenden - Fall des Rechts der unerlaubten Handlung auch der Marktort maßgeblich ist, so ist es konsequent, dieses Kriterium auch in der vorliegenden Fragestellung zur Anwendung zu bringen und den Beklagten mit der Begründung dem Rechtsberatungsgesetz zu unterstellen, dass er eben - wenn auch aus der Distanz heraus - diejenigen berate, deren Schutz das Gesetz bezwecke (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, NJW-RR 00, 509 f; Mankowski, Anwaltsblatt 01,73 ff; Budzikiewcz, a.a.O., S. 224).

Soweit teilweise eine abweichende Auffassung vertreten wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Das OLG Stuttgart (MDR 97,285) und das Landgericht (Anwaltsblatt 99,617) haben für massgeblich gehalten, dass gemäss § 1 Abs.1 der AVO zum RBerG die Erlaubnis immer nur für einen bestimmten Ort erteilt werde. Der für diesen Ort zuständige Präsident des Land- bzw. Amtsgerichts habe die Aufsicht über die Tätigkeit des zugelassenen Rechtsbeistandes auszuüben. Hieraus ergebe sich, dass auf die Niederlassung des Betreffenden abzustellen sei, weswegen in Fällen wie dem Vorliegenden das Rechtsberatungsgesetz nicht anwendbar sei, weil der Betreffende eine Niederlassung in nicht habe. In der Kommentierung von Henssler/Prütting (a.a.O., Rz.85) wird dies aufgegriffen und empfohlen, aus Gründen der Gleichbehandlung deutscher und ausländischer Rechtsbeistände auf das Vorliegen einer Niederlassung abzustellen. Demgemäss sei auch der Rechtsbeistand von den Einschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes frei, wenn er ausschließlich im Ausland ein Büro unterhalte, und zwar auch dann, wenn er bei seiner Tätigkeit vom Ausland her vorübergehend in tätig werde. Rennen/Caliebe (a.a.O., Art.1 § 1 Rz.5 zu Beispielsfall c) vertreten die Auffassung, dass bei lediglich schriftlicher bzw. fernmündlicher Tätigkeit des Betroffenen vom Ausland aus das Rechtsberatungsgesetz nur dann anwendbar sei, wenn es sich um einen handele, der allein aus Gründen der Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes sein Büro ins Ausland verlegt habe.

Dem sowohl von dem Landgericht , dem OLG als auch von Henssler/Prütting angeführten Gesichtspunkt, die Zulassung werde immer nur für einen bestimmten () Ort erteilt und der dort ansässige Gerichtspräsident führe die Aufsicht über den Rechtsbeistand, vermag der Senat kein besonderes Gewicht beizumessen. Diese zutreffende Feststellung besagt nur, dass der zugelassene Rechtsbeistand eine Niederlassung am Ort seiner Zulassung haben muss. Aus dem Umstand, dass ein Bewerber, der die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt, eine Niederlassung in begründen muss, kann aber nicht folgen, dass derjenige, der gerade keine Zulassung aufweist, aber trotzdem rechtsberatend tätig wird, dem repressiven Teil des Rechtsberatungsgesetzes nicht unterfällt, nur weil er keine Niederlassung in hat. Vielmehr müssen beide Aspekte getrennt voneinander gesehen werden: Eine Zulassung als Rechtsbeistand in kann zwar nur bei Begründung einer Niederlassung erteilt werden, gleichwohl verstößt der Beklagte, weil er keine Zulassung besitzt, dadurch gegen das Rechtsberatungsgesetz, dass er (wenn auch aus dem Ausland) in Rechtsberatung betreibt.

Aus demselben Grunde steht das hierzu weiter angeführte Argument der (auf das Staatsgebiet beschränkten) Aufsichtsfunktion des zuständigen Gerichtspräsidenten der Verurteilung des Beklagten nicht entgegen: Auch die Aufsichtsfunktion der Gerichtspräsidenten bezieht sich auf den zugelassenen Rechtsbeistand, während der Beklagte nicht zugelassen ist. Der Umstand, dass ein deutscher zugelassener Rechtsbeistand - ebenso wie er hier eine Niederlassung haben muss - der Kontrolle durch den zuständigen Gerichtspräsidenten unterworfen ist, ändert nichts daran, dass derjenige, der vom Ausland aus in der vom Gesetz beschriebenen und nicht geduldeten Weise in tätig wird, dies zu unterlassen hat. Im übrigen lag dem von dem OLG entschiedenen Fall ein abweichender Sachverhalt mit weitergehendem Auslandsbezug zugrunde. Das OLG hat zwar ausgeführt, maßgeblich für das anzuwendende Recht sei der Geschäftssitz des Rechtsbesorgers. Liege dieser außerhalb des Geltungsbereiches des Rechtsberatungsgesetzes, verstoße der Rechtsberater selbst dann nicht gegen das Gesetz, wenn er in Erfüllung eines ihm erteilten Mandates vom Ausland ins Inland einreise. Tatsächlich wies der Sachverhalt, den das OLG zu entscheiden hatte, aber den zusätzlichen Auslandsbezug auf, dass das betroffene Inkassobüro Forderungen in geltend gemacht hatte, die nicht einer deutschen, sondern einer Bank zustanden. Ob das Rechtsberatungsgesetz, das den Gläubiger vor unsachgemäßer Rechtsberatung schützen soll, auch zu Gunsten von im Ausland ansässigen ausländischen Gläubigern anzuwenden ist, ist indes im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, weil der Beklagte sich mit seinem in Sprache gehaltenen Internetauftritt, in der seine Stiftung eine "bundesweite" Tätigkeit offeriert, an Gläubiger im Inland wendet und er auch gegenüber der Steuerberaterin einen hier ansässigen Mandanten vertreten hat.

Entgegen der Auffassung von (a.a.O.) ist die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes in dieser Konstellation nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der rechtsberatend tätige Staatsangehörige allein zu Zwecken der Umgehung des Gesetzes seine geschäftliche Niederlassung im Ausland begründet. Deswegen kann im vorliegenden Fall auch die Frage offen bleiben, ob der Niederlassung des Beklagten unmittelbar hinter der Staatsgrenze auf Gebiet andere als solche Umgehungszwecke zugrunde lagen. Der geschilderte Schutzzweck des Gesetzes gebietet das Verbot auch solcher Rechtsberatung, die vom Ausland aus vorgenommen wird, ihre Wirkung aber im Inland entfaltet. Deswegen kommt es auf die Frage nicht an, ob dem zusätzlich die Absicht zugrunde liegt, sich den einschränkenden Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes zu entziehen.

Verstößt daher der Beklagte gegen die Verbotsnorm des Art.1 § 1 Abs.1 S.1 RBerG, so berechtigt ihn hierzu auch weder die Niederlassungs- noch die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft, obwohl das Recht ein entsprechendes Verbot der unerlaubten Rechtsberatung nicht enthält. Die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist ausschließlich an der in Art.49 ff EGV normierten Dienstleistungsfreiheit zu messen. Diese ist zwar gegenüber der Niederlassungsfreiheit aus Art.43 ff EGV subsidiär (EUGH, Reisebüro Broede, Slg.1996, I-6529 Rn 19), die Niederlassungsfreiheit des Beklagten ist durch das Verbot, in Deutschland Rechtsberatung, auszuüben aber nicht berührt. Dem Beklagten wird durch die Entscheidung insbesondere nicht untersagt, mit der nach Recht von ihm in den gegründeten Stiftung "Schulden Hulp Stichting" in Deutschland tätig zu werden. Das Verbot betrifft nur den Inhalt der Tätigkeit dieser Stiftung, soweit diese gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Dieses Verbot ist - wie der EUGH a.a.O. für ein Inkassounternehmen bereits entschieden hat - zwar geeignet, den freien Dienstleistungsverkehr zu beeinträchtigen, gleichwohl aber mit Art.49 EGV vereinbar. Hierfür sind vier Voraussetzungen erforderlich, die sämtlich erfüllt sind (EUGH a.a.O., Rz 28): So wird das Gesetz in nicht diskriminierender Weise angewandt, indem es sowohl deutsche als auch Angehörige anderer Mitgliedsländer seinen Regeln unterwirft. Das Verbot dient auch zwingenden Gründen des Allgemeinwohls. Hierfür genügt es, dass das Gesetz dem Ziel dient, Empfänger der betreffenden Dienstleistungen davor zu bewahren, dass ihnen durch Rechtsrat von Personen, die nicht die erforderliche berufliche und persönliche Qualifikation besitzen, Schaden entsteht, und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu sichern (EUGH a.a.O. Rz 31,39). Weiter ist das Verbot geeignet, die Verwirklichung des mit ihm bezweckten Ziels des Schutzes der Gläubiger zu erreichen, und schließlich geht es auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. zu den genannten vier Voraussetzungen jüngst auch BGH NJW 03,3706 f für den Fall der verweigerten Zulassung eines Deutschen, der die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat, aber im Staak als Attorny at Law zugelassen ist, zur Rechtsanwaltschaft).

Ist dem Beklagten daher seine Tätigkeit in nicht erlaubt, so steht dem Kläger wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz der geltendgemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu. Das ist zwischen den Parteien nicht umstritten und bedarf daher keiner ausführlichen Begründung: Das angegriffene Verhalten des Beklagten hat auch Wettbewerbsbezug, weil es unmittelbar in das Tätigkeitsfeld der Rechtsanwälte eingreift, an die sich die betroffenen Schuldner sonst wenden müssten.

Schließlich ist die durch das Internet bundesweit angebotene rechtsberatende Tätigkeit des Beklagten auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Rechtsberatung wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist gem. § 543 Abs.2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes in der gegebenen Fallkonstellation und im Hinblick auf die Entscheidung des OLG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000 €.

Ende der Entscheidung

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