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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 6 U 7/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln -2 O 95/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage des Klägers und die Wider-Drittwiderklage des Drittwiderbeklagten zu 1) werden abgewiesen.

2. Auf die Widerklage der Beklagten wird im Verhältnis zwischen diesen und dem Drittwiderbeklagten zu 2) festgestellt, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner für die folgenden Verpflichtungen der Anwaltssozietät M. & E. in L. haften,

a. dem Drittwiderbeklagten zu 2) lebenslang eine Versorgung in Höhe des Gehaltes eines Richters der Besoldungsstufe R 2, Stufe 4, ohne Ortszuschlag, aufgerundet auf volle 50,00 € zu zahlen;

b. der Witwe des Drittwiderbeklagten zu 2) die Hälfte dieser (vorstehend sub a.) Rente längstens 20 Jahre ab dem Ausscheiden des Drittwiderbeklagen zu 2) oder bis zu ihrer Wiederverheiratung zu zahlen;

3. Es wird festgestellt, dass sich im Verhältnis zwischen den Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu 1) die in erster Instanz gegen diesen gerichtete Drittwiderklage erledigt hat, nachdem der Drittwiderbeklagte zu 1) seinerseits Wider-Drittwiderklage erhoben hat.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich derjenigen der Streithelferin der Beklagten haben der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1) zu je 34 % und der Drittwiderbeklagte zu 2) zu 32 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) können jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind bzw. waren sämtlich Mitglieder der Rechtsanwaltskanzlei M. & E. in L.. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1) sind aus Altersgründen aus der Sozietät ausgeschieden. Ebenfalls - allerdings nicht aus Altersgründen - haben sämtliche Beklagten und ihre Streithelferin die Sozietät verlassen. Die Beklagten sind inzwischen in anderen Kanzleien als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwälte tätig. Von den Parteien ist allein noch der Drittwiderbeklagte zu 2) aktives Mitglied der Sozietät M. & E..

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten trotz ihres zwischenzeitlichen Verlassens der Sozietät noch für Rentenansprüche des Klägers und der Drittwiderbeklagten haften. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Rechtliche Grundlage der Sozietät war seit dem 01.01.1977 der Sozietätsvertrag vom 07.10.1976, durch den vorangegangene Sozietätsverträge aufgehoben worden sind. Mitglieder der Sozietät waren damals die Namensgeber Rechtsanwalt Dr. I. M. und der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2). In § 10 jenes Vertrages war geregelt, dass jeder Sozius, der mindestens 30 Jahre in der Praxis gearbeitet habe, nach seinem Ausscheiden noch eine Beteiligung von 2,0 % des Brutto-Umsatzes aus der Praxis erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten jener Vereinbarung wird auf den als Anlage K 2 vorgelegten Vertragstext verwiesen.

In der Folgezeit ist die Kanzlei durch Aufnahme weiterer jüngerer Rechtsanwälte expandiert. Insbesondere mit Blick auf den dadurch entsprechend angestiegenen Umsatz kam in der Sozietät spätestens ab Mitte der 80-er Jahre die Diskussion auf, ob eine andere Regelung der Altersversorgung von ausgeschiedenen Sozien gefunden

werden könne. Mit dieser Frage war insbesondere der Drittwiderbeklagte zu 1) befasst. Gegenstand der Erörterungen war u.a. der Abschluss von Lebensversicherungen für jeden einzelnen Sozius, deren Prämien von der Sozietät aufzubringen waren. Diese Lösung ist sodann für alle damals und später in der Sozietät tätigen Anwälte mit Ausnahme des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) getroffen worden. Für diese drei Sozien schied die Lösung aus wirtschaftlichen Gründen aus, weil die zu zahlenden Prämien angesichts deren Lebensalters zu hoch gewesen wären.

Angesichts dessen traten die Beteiligten hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers und der beiden Drittwiderbeklagten der Lösung näher, dass deren Rente an das Gehalt eines Richters am Oberlandesgericht bestimmter Stufe gekoppelt werden sollte. Im Zusammenhang mit dieser Diskussion verfasste der Drittwiderbeklagte zu 2) im Jahre 1987 einen als Anlage K 11 zur Akte gereichten Vermerk zur Frage der Altersversorgung. In diesem Vermerk heißt es am Ende wörtlich:

"Ein weiterer Punkt: Was soll geschehen, wenn die Sozietät sich splittet? Gesamtschuldnerische Haftung aller Vertragsbeteiligten, gleichgültig in welcher Weise zu einem späteren Zeitpunkt der Einzelne den Anwaltsberuf ausübt?"

Am 03.09.1991 wurde einvernehmlich ein neuer Sozietätsvertrag verabschiedet.

Schließlich wurde am 29.06.1996 ein überarbeiteter Sozietätsvertrag geschlossen, der bis heute Grundlage der Sozietät M. & E. ist. Der Vertrag ist von den Beklagten zu 2), 4) und 6) am 29.06.1996 (mit-) unterzeichnet worden, der Beklagte zu 1) hat ihn am 02.01.1998 nachträglich unterschrieben. Die Beklagte zu 3) und der Beklagte zu 5) unterzeichneten am 24. bzw. 25.09.1998 einen Partnervertrag (Anlagen K 7 bzw. K 8), nach dessen § 9 sie ab Erreichen der Gewinnstufe 3 die Rentenregelung entsprechend § 8 Abs. 2 und 3 des Sozietätsvertrages übernehmen. Beide sind am 29.11.2000 in die Gewinnstufe 3 aufgenommen worden.

§ 7 dieses Sozietätsvertrages enthält folgende - insoweit mit dem Vertrag vom 03.09.1991 identische - Regelungen:

1. "Nur aus wichtigem Grund darf oder muss ein Sozius die Sozietät verlassen. In diesem Falle setzen die übrigen Sozien die Sozietät fort."

...

4. "Ein Sozius darf aus der Sozietät ausscheiden, wenn er 30 Jahre zu ihr gehört. Er muss spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres ausscheiden.

Ab Ausscheiden bestimmt der Sozius seinen Arbeitsumfang selbst.

..."

§ 8 Ziff. 1 lautet:

"Für die Sozien E., T., C., U., S., F. und L. gilt Folgendes:

...

a. Scheiden D., S. oder B. nach § 7 Nr. 4 aus, zahlt ihnen die Sozietät lebenslang jeweils eine Versorgung in Höhe des Gehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, Stufe 4 ohne Ortszuschlag (Stand Januar 1996: 6.377,76 DM), aufgerundet auf volle 100,00 DM.

(2)

...

b. Für diese Verpflichtungen haften die Sozien gesamtschuldnerisch, soweit sie nicht gem. § 7 Ziff. 4 ausgeschieden sind.

2. ..."

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1) sind zwischenzeitlich gemäß § 7 Nr. 4 aus der Sozietät ausgeschieden.

Im Jahre 2000 verließ der Beklagte zu 6) die Sozietät. Zu jener Zeit waren der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 4) mit der Geschäftsführung der Sozietät betraut. Die Sozietät - vertreten durch die erwähnten Geschäftsführer - schloss unter dem 13.11.2000 mit dem Beklagten zu 6) eine Vereinbarung über dessen Ausscheiden zum 31.12.2000. In jener Vereinbarung heißt es unter Ziff. 9:

"Hinsichtlich Dauerschuldverhältnissen und Rentenverpflichtungen bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen, die durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. Im Übrigen sind mit dieser Vereinbarung alle wechselseitigen Verpflichtungen ausgeglichen und erledigt."

Diese Vereinbarung ist von dem Beklagten zu 6) und dem Beklagten zu 4) unterzeichnet. Wegen ihres weitergehenden Wortlautes wird auf die Anlage K 15 verwiesen.

Seit ihrem altersbedingten Ausscheiden aus der Sozietät erhalten der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1) Versorgungszahlungen von der Sozietät. Der Höhe nach sind diese Leistungen zunächst uneingeschränkt entsprechend der Regelung in § 8 Ziff. 1 a. erfolgt. Seit Beginn des Jahres 2004 werden allerdings zwischenzeitlich erfolgte Besoldungserhöhungen für Richter am Oberlandesgericht bei den Zahlungen der Sozietät nicht mehr berücksichtigt.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1), letzterer in seiner Funktion als Wider-Drittwiderkläger, verlangen von den Beklagten die Zahlung ihrer Versorgungsbezüge entsprechend § 8 Ziff. 1 a. des Sozietätsvertrages vom 29.06.1996 sowie der unter Nichtberücksichtigung der Besoldungserhöhungen nicht ausgezahlten Differenzbeträge und die Zahlung einer Versorgung an ihre Witwen entsprechend den in § 8 Ziff. 1 a) des Sozietätsvertrages getroffenen Vereinbarungen und begehren weiter die Feststellung, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als die Zahlungen bisher von der Sozietät an sie erfolgt sind.

Die Beklagten, die Drittwiderklage gegen beide Drittwiderbeklagten erhoben haben, begehren noch, gegen den Drittwiderbeklagten zu 2) die oben unter I 2 tenorierten Feststellungen zu treffen und darüber hinaus festzustellen, dass sich die gegen den Drittwiderbeklagten zu 1) gerichtete Drittwiderklage auf Grund der von diesem erhobenen Wider-Drittwiderklage in der Hauptsache erledigt habe.

Wegen des Wortlautes der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 6 - 9) verwiesen.

Die Beklagten haben sich auf den Standpunkt gestellt, ihre Haftung für die Versorgung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) sei auf die Zeit ihrer aktiven Mitgliedschaft in der Sozietät beschränkt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs.1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Aus im einzelnen dargelegten Gründen, deretwegen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen wird, hat die Kammer die streitgegenständliche Vereinbarung dahin ausgelegt, dass sie über den Zeitraum des Ausscheidens der Beklagten hinaus eine Haftung der Beklagten begründe.

In der Berufungsinstanz verfolgen die Parteien ihre zuletzt erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, wobei der Kläger und der Widerbeklagte zu 1) ihre Anträge unter Berücksichtigung der fortlaufenden weiteren an sie gerichteten Zahlungen der Sozietät neu gefasst haben. Der Kläger stellt nunmehr den Antrag in der Fassung des Schriftsatzes vom 10.01.2007 (Bl. 1843, 1844), der Widerbeklagte zu 1) in der Fassung des Schriftsatzes vom 09.01.2007 (Bl. 1846, 1847).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. D., S., Dr. F. und U. und die Beklagten zu 3) und 4) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 10.01.2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die Versorgungsansprüche des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) bzw. von deren Witwen zu erfüllen. Die von ihnen vertraglich übernommene Verpflichtung, gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten der Sozietät zu haften, hat mit ihrem Verlassen der Sozietät geendet. Aus diesem Grunde sind die Klage des Klägers und die Wider-Widerklage des Drittwiderbeklagten zu 1) abzuweisen und ist auf den zulässigen Antrag der Beklagten festzustellen, dass diese zur Erfüllung der streitgegenständlichen Verpflichtungen gegenüber dem Drittwiderbeklagten zu 2) nicht verpflichtet sind und sich bezüglich des Drittwiderbeklagten zu 1) die Drittwiderklage mit der Erhebung der Wider-Drittwiderklage erledigt hat.

1.) Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) stützen ihre Rechtsposition auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 b. des Sozietätsvertrages vom 29.06.1996, wonach die Sozien für die Rentenverpflichtungen gesamtschuldnerisch haften, soweit sie nicht gemäß § 7 Ziff. 4 ausgeschieden sind.

Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung ergibt indes, dass die dort begründete gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten mit dem Zeitpunkt geendet hat, in dem diese die Kanzlei M. & E. verlassen haben. Bei der gem. §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte vorzunehmenden Auslegung der Vertragsklausel ist der wirkliche Wille der vertragsschließenden Parteien zu erforschen und nicht allein auf den Wortlaut der Regelung abzustellen. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten sich verpflichtet hätten, über den Zeitpunkt ihres (nicht altersbedingten) Verlassens der Sozietät hinaus, noch für die Altersversorgung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) zu haften.

Bereits der Wortlaut stützt die von der Klägerseite eingenommene Rechtsposition nicht. Der Sozietätsvertrag bezeichnet durchgängig als "Sozien" ausschließlich solche Rechtsanwälte, die einmal in die Sozietät aufgenommen worden sind und ihr auch immer noch angehören. Hiervon macht § 7 des Vertrages in Ziff. 4, die das altersbedingte Ausscheiden eines Sozius zum Gegenstand hat, mit der Formulierung "Ab Ausscheiden bestimmt der Sozius seinen Arbeitsumfang selbst" nur scheinbar eine Ausnahme: In der Vertragsbestimmung wird zwar der Ausgeschiedene ausdrücklich noch als "Sozius" bezeichnet, die Regelung belegt jedoch, dass der Sozius bei Erreichen der dort genannten Altersgrenzen - entgegen dem Wortsinn des Begriffes "Ausscheiden" - tatsächlich gar nicht aus der Sozietät ausscheidet, sondern durchaus weiter tätig sein und lediglich - und im Gegensatz zu den jüngeren Sozien - seinen Arbeitsumfang selbst bestimmen kann, wobei in § 7 Ziff. 5 a. des Sozietätsvertrages hierzu bestimmte Grenzen festgelegt sind. Kann der aus Altersgründen "ausgeschiedene" Rechtsanwalt danach noch in der Sozietät weiter tätig sein, so widerlegt seine Bezeichnung als "Sozius" in § 7 Abs. 4 des Vertrages nicht, dass der Sozietätsvertrag unter einem "Sozius" durchgängig nur aktive und nicht auch solche früher einmal soziierte Anwälte versteht, die die Sozietät inzwischen bereits wieder verlassen haben. Es liegt damit zumindest nahe, dass in der streitgegenständlichen Vertragsregelung des § 8 Ziff. 1 b. unter "Sozien" ebenfalls nur aktive Mitglieder der Sozietät und nicht auch ehemalige Sozietätsmitglieder zu verstehen sind. Legt man dieses Verständnis des Begriffes "Sozius" zugrunde, so regelt die Bestimmung, dass neben der Sozietät, deren Haftung ausdrücklich aus § 8 Ziff. 1 a. (1) folgt, die aktiven Sozien gesamtschuldnerisch (mit-)haften, und von dieser Haftung nur die aus Altersgründen ausgeschiedenen Sozien ausgenommen sind.

Für diese Auslegung spricht im übrigen auch nachhaltig die Verwendung des Wortes "ausgeschieden" in der streitigen Vertragsbestimmung. Der Sozietätsvertrag verwendet die Formulierung des "Ausscheiden aus der Sozietät" nämlich ausschließlich für die altersbedingte Reduzierung des Arbeitsumfanges (§ 7 Abs. 4 und 5 a.). Den hiervon zu unterscheidenden und bei allen sechs Beklagten vorliegenden Fall, dass die Zugehörigkeit eines bisherigen Sozius zur Sozietät vollständig gelöst wird, bezeichnet § 7 Ziff. 1 des Vertrages demgegenüber als ein "Verlassen" der Sozietät. Dieser sprachlichen Unterscheidung ist von der Kammer ein zu geringes Gewicht beigemessen worden. Dass die Sozien nicht zufällig unterschiedliche Formulierungen gewählt haben, erhellt aus dem Umstand, dass in dem Vertragsentwurf vom 03.09.1991 in der dortigen Regelung des § 7 Ziff. 1 - 3 der Begriff "ausscheiden" jeweils handschriftlich durch den Begriff "verlassen" ersetzt worden ist. Es kann damit entgegen der Auffassung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) aus der Formulierung "..., soweit sie nicht gem. § 7 Ziff. 4 ausgeschieden sind." nicht hergeleitet werden, mit der Formulierung "ausgeschieden sind" würden als Oberbegriff alle denkbaren Fälle des Lösens Einzelner aus der Sozietät, also insbesondere auch der von den Beklagten vorgenommene Wechsel in eine andere Sozietät, erfasst und durch die weitere Formulierung "nicht gem. § 7 Ziff. 4" werde klargestellt, dass lediglich diejenigen ehemaligen Sozien von der gesamtschuldnerischen Haftung ausgenommen sein sollten, die speziell aus Altersgründen ausgeschieden seien.

Spricht damit schon der Wortlaut der Vereinbarung gegen die Auffassung der Klägerseite und der Kammer, so kommen folgende Umstände hinzu:

Bis zum Inkrafttreten des Sozietätsvertrages vom 03.09.1991 war die Sozietät aufgrund von § 10 des Vertrages vom 07.10.1976 verpflichtet, dem Kläger vom Zeitpunkt seines Ausscheidens an eine Beteiligung in Höhe von 2,0 % des Brutto-Umsatzes der Praxis zu zahlen. Er trug damit das Risiko schlechter Umsatzzeiten, ohne einen Ergänzungsanspruch gegen die Mitglieder der Sozietät zu haben. Eine Haftung ausgeschiedener Mitglieder gab es nicht. Diese Regelung ist durch § 8 Abs. 1 a (1) des Sozietätsvertrages vom 29.06.1996 dahin abgeändert worden, dass anstelle der 2,0 % Beteiligung dem Kläger und den beiden Drittwiderbeklagten eine Versorgung zusteht, die der Höhe nach an das Gehalt eines Richters am Oberlandesgericht gekoppelt ist. Entsprechend der früheren Regelung ist zur Zahlung dieser Versorgung ausdrücklich "die Sozietät" verpflichtet worden. Folgte man vor diesem Hintergrund der Auffassung der Klägerseite und der Kammer, so hätte § 8 Ziff. 1 b. eine zweifache Neureglung getroffen: Die Bestimmung hätte dann zum einen den Inhalt, dass neben der Sozietät auch die Sozien selbst, und zwar nicht nach einer Quote, sondern gesamtschuldnerisch haften, und zum anderen, dass diese Haftung nicht nur die aktiven, sondern auch diejenigen Sozien trifft, die aus anderen als Altersgründen aus der Sozietät ausgeschieden sind. Dann wären zwei verschiedene Fragestellungen, ohne sie ausdrücklich auseinanderzuhalten, in einem Halbsatz durch die Verwendung eines Begriffes ("gesamtschuldnerisch haften") beantwortet worden.

Eine derartige Auslegung liegt nicht nahe, nachdem die Problematik der gesamtschuldnerischen Haftung für die Versorgung der drei Berechtigten nach dem Verlassen der Kanzlei bereits seit dem Jahre 1987 "auf dem Tisch lag". In dem damals formulierten Vermerk des Drittwiderbeklagten zu 2) war die Frage aufgeworfen worden, was geschehen solle, wenn die Sozietät "sich splittet", also einzelne Sozien diese verlassen. Es war sodann weiter das Problem mit der ausdrücklichen Frage auf den Punkt gebracht worden, ob dann "gleichgültig in welcher Weise zu einem späteren Zeitpunkt der Einzelne den Anwaltsberuf ausübt" die gesamtschuldnerische Haftung aller Vertragsbeteiligten gelten solle. Die Brisanz des Regelungsgegenstandes war damit erkannt; sie konnte in der Folge nicht mehr unterschätzt werden. Eine fortdauernde Haftung für die Rentenverpflichtungen der nicht aus Altersgründen ausgeschiedenen ehemaligen Sozien griff nämlich in deren Interessen massiv ein.

Sie konnte sich - insbesondere angesichts ihrer Ausdehnung auch auf die Witwen der drei Berechtigten - über einige Jahrzehnte erstrecken. Das war offensichtlich unbillig für alle Fälle nur kurzfristiger Zugehörigkeit zur Sozietät. Die in dieser Art erworbenen versicherungsrechtlichen Ansprüche, die beim Ausscheiden mitgenommen würden, konnten erkennbar kein Aquivalent für die fortdauernde Eigenhaftung sein. Diese finanzielle Belastung hätte die Sozien davon abhalten können, auch aus etwa bestehenden wichtigen Gründen gem. § 7 Abs. 1 des Vertrages die Sozietät zu verlassen. Die Haftungsregelung hätte sich auch in den Fällen als Hinderungsgrund für ein Verlassen der Sozietät erweisen können, in denen - aus welchen Gründen auch immer - die Zusammenarbeit sich so verschlechtert hätte, dass sie dem betreffenden Sozius nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Die Klausel hätte sich nach allem als Klammer zwischen einzelnen Sozien und der (Rest-) Sozietät auswirken können, durch die eine weitere Zusammenarbeit erzwungen worden wäre, die mit dem Ziel des Sozietätsvertrages, eine gedeihliche und fruchtbare Zusammenarbeit der im Grundsatz gleich gesinnten Sozien als Rechtsanwälte zu ermöglichen und sicherzustellen, im Einzelfall im Widerspruch, zumindest aber nicht im Einklang stünde. Diese Fragen würden sich in besonderer Schärfe in denjenigen Fällen stellen, in denen ein Sozius oder die (Rest-)Sozietät schon bald nach seiner Aufnahme erkennen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit im Geist des Sozietätsvertrages nicht möglich sei.

Das alles kontrastrierte mit dem objektiven Interesse der älteren Sozien, bei denen sich eine versicherungsrechtliche Lösung nicht mehr rechnete, für die Sicherheit ihrer Rentenansprüche nicht auf den gedeihlichen Fortbestand der Sozietät angewiesen zu sein, also auch ausgeschiedene Mitglieder haften zu sehen. Der Sprengsatz dieses Interessenkonfliktes konnte im September 1991 bei Abschluss des neuen Vertrages auch nicht mehr mit der Erwägung negiert werden, die Welt der "rheinisch-katholischen" Sozietät werde heil bleiben, sie werde wie in der Vergangenheit personell behutsam wachsen und wer einmal in sie aufgenommen worden sei, werde ihr ein langes Arbeitsleben die Treue halten. Im Frühjahr 1991 hatte mit Dr. J. erstmalig ein Anwalt die Sozietät in jungen Jahren verlassen. Die personelle Expansion hatte an Tempo gewonnen. Die sich ausbreitenden Sozietäten mit teils erstinstanzlichen, teils zweitinstanzlichen Anwälten und die Vorboten einer ins Haus stehenden Simultanzulassung kündigten das Ende der alten Beschaulichkeit an. Dieser in der Sozietät auch gefühlte Wind des Wandels übte - was unstreitig ist und auch aus der Beweisaufnahme hervorging - 1991 einen Erfolgsdruck auf die Vertragsverhandlungen aus, weil man befürchtete, eine Vertragseinigung - wenn nicht jetzt - dann nie mehr zu erzielen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass unter den mit einschlägigem Sachverstand versehenen Mitgliedern der Sozietät über diese Probleme offen und wegen der nicht zu übersehenden Interessenkonflikte kontrovers diskutiert worden wäre. Es hätte sich die Überlegung aufgedrängt, ob eine fortdauernde Haftung früherer Sozien bei nur kurzer Zugehörigkeit zu limitieren sei.

Die - schwierige - Frage des Ausgleichs der Gesamtschuldner im Innenverhältnis (§ 426 BGB) hätte zur Diskussion gestellt werden müssen. Es wäre nämlich ersichtlich nicht sachgerecht, nach der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB von einer Haftung zu gleichen Teilen auszugehen, weil dann weder die unterschiedliche Verweildauer des Sozius in der Sozietät noch der Umstand berücksichtigt wäre, dass er - möglicherweise schon seit längerer Zeit - an den Gewinnen der Sozietät nicht mehr partizipiert.

Für derartige Diskussionen, an deren Ausgang ein Verständnis im Sinne der Auffassung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hätte stehen können, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte.

Keines der zahlreich vorliegenden Protokolle der Sozietätsversammlungen aus den 80 er und 90 er Jahren lässt erkennen, dass die Frage der beim Ausscheiden fortdauernden Rentenhaftung jemals problematisiert und von den Teilnehmern erörtert worden ist. Die abschließende Ziff. 3 der Versammlung vom 27.09.1994 belegt lediglich den einseitigen Rechtevorbehalt des Klägers, den er beim Ausscheiden des Zeugen K. erklärt hat.

Die Zeugen Prof. Dr. D., S. und Dr. F. haben jeweils bekundet, dass die Problematik auch auf mindestens einer Sozietätsversammlung eingehend zur Sprache gekommen sei. Prof. Dr. D. konnte eine zeitliche oder räumliche Einordnung nicht mehr vornehmen. Seine Erinnerung, das Thema sei "fast in Alleinstellung" behandelt worden, ist zudem nicht leicht damit in Einklang zu bringen, dass eine Diskussion über das Pro und Contra nicht stattgefunden haben soll. Der Zeuge S. hat bekundet, der Kläger habe im Januar 1995 in Wiehl Klartext geredet. Das Protokoll verhält sich dazu nicht. Der Zeuge Dr. F. hat eine intensive Diskussion der Problematik einer Sozietätsversammlung 1990/Anfang 1991 im Hause des damaligen Sozius Dr. J. zugeordnet. Ein Protokoll dazu existiert nicht.

Es bleibt der bedenkenswerte Umstand, dass die drei vorbenannten Zeugen übereinstimmend die Überzeugung geäußert haben, die Auslegung des § 8 Ziff. 1 b im Sinne einer Weiterhaftung des Ausscheidenden sei in der gesamten Sozietät Allgemeingut gewesen. Der Senat bezweifelt nicht, dass sie dieser Überzeugung sind. Es kann aber sein, dass sie nicht zutrifft und die Dinge nicht in der Sozietätsöffentlichkeit, sondern im engeren Kreis - etwa unter den dienstälteren Sozien - angesprochen worden sind. Dann würde die Wendung des Zeugen U. zutreffen, der sich noch an die entsprechenden Wünsche des Klägers erinnern konnte, aber meinte, man sei in der Frage nicht richtig "zu Potte" gekommen.

Nach alldem kann der Senat nicht davon ausgehen, dass die vertragschließenden Parteien übereinstimmend vereinbaren wollten, dass sich die neugeschaffene gesamtschuldnerische Haftung der Sozien auch auf die Ehemaligen beziehen soll, die die Sozietät inzwischen verlassen haben. Der Klägerseite und der Kammer ist einzuräumen, dass bei der durch den Senat gefundenen Auslegung die Worte "gem. § 7 Ziff. 4" in die streitgegenständliche Vereinbarung nicht hätten aufgenommen werden müssen, weil die verbleibende Formulierung "..., soweit sie nicht ausgeschieden sind" ausgereicht hätte, um - was unstreitig gewollt war - die aus Altersgründen ausgeschiedenen Sozien von der Haftungsregelung auszunehmen. Indes kann aus dieser sich insoweit als pleonastisch darstellenden Formulierung aus den vorstehenden Gründen nicht geschlossen werden, dass die vertragsschließenden Sozien damit ausschließlich die aus Altersgründen ausgeschiedenen und nicht auch diejenigen Sozien von der Haftung ausnehmen wollten, die die Sozietät bereits verlassen haben.

2.) Steht damit fest, dass der Sozietätsvertrag vom 29.06.1996 ihre Position nicht trägt, so wäre gleichwohl zugunsten der Klägerseite zu entscheiden, wenn einzelne Beklagte - wie dies der Zeuge Rechtsanwalt Prof. Dr. D. tut - dem Vertrag den Inhalt beigemessen haben, den ihm der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) beimessen. Im Verhältnis zu diesen Beklagten hätte der Vertrag dann nach den Grundsätzen einer "falsa demonstratio non nocet" wegen einer insoweit übereinstimmenden Willensbildung den von der Klägerseite gewünschten Inhalt. Indes kann auch nach der zur Klärung dieser Frage von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass auch nur einer der Beklagten dem Vertrag diesen weitreichenden Inhalt beigemessen hat.

Aufgrund der Bekundungen der Zeugen S. und Dr. F. ist der Senat allerdings davon überzeugt, dass der Kläger vor und nach der Erörterung des Vertrages im Jahre 1991 und noch bis zur Unterzeichnung des Sozietätsvertrages vom 29.06.1996 ihnen gegenüber erklärt hat, er bestehe auf einer Haftung sämtlicher Sozien auch nach einem etwaigen Verlassen der Sozietät. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Zeugen S. und Dr. F., deren Glaubwürdigkeit außer Frage steht, davon überzeugt waren und sind, dass insbesondere auch die Beklagten des vorliegenden Verfahrens die streitgegenständliche Vertragsklausel im Sinne des Klägers verstanden haben. Gleichwohl vermag der Senat bei keinem der Beklagten festzustellen, dass dies tatsächlich der Fall ist. Beide Zeugen haben ihre Überzeugung von dem Vertragsverständnis der Beklagten aus der Formulierung von § 8 Ziff. 1 b. des Sozietätsvertrages hergeleitet. So hat Rechtsanwalt S. auf Befragen des Senats bekundet, durch die Formulierung einer "gesamtschuldnerischen Haftung" sei das Problem damals nach der Vorstellung aller Beteiligten eindeutig im Sinne des Klägers geregelt worden. Es wäre nach seiner Auffassung sogar ein Pleonasmus gewesen, hinzuzufügen, dass die gesamtschuldnerische Haftung auch nach einem Verlassen der Sozietät gelten solle. Dementsprechend hat Rechtsanwalt Dr. F. als Zeuge formuliert, mit der streitgegenständlichen Vertragsklausel sie gemeint gewesen, dass allein die aus Altersgründen ausscheidenden Gesellschafter von der Haftung befreit würden, nicht aber diejenigen, die aus anderen Gründen aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Es kann aber allein aus dem Vertragswortlaut nicht auf ein Vertragsverständnis der Beklagten im Sinne der Klägerseite geschlossen werden, weil der Vertrag tatsächlich aus den oben dargelegten Gründen nicht so wie von den beiden Zeugen dargestellt zu verstehen ist.

Vor diesem Hintergrund könnte eine von dem dargelegten tatsächlichen Vertragsinhalt im Sinne der Klägerseite abweichende Vertragsauffassung eines der Beklagten nur dann festgestellt werden, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorlägen. Insbesondere kann dies aus dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung nicht hergeleitet werden. Es müsste danach feststehen, dass einer der Beklagten in Kenntnis der Problematik sich eindeutig erklärt oder sonst zu erkennen gegeben hätte, dass er den Vertrag wie der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) verstehe, wie dies der Zeuge Rechtsanwalt Prof. Dr. D. in seinen Vernehmungen getan hat. Daran fehlt es.

Das gilt zunächst für den Beklagten zu 2). Unstreitig ist, dass dieser 1990/1991 gemeinsam mit dem Zeugen Dr. F. und dem Kläger Mitglied einer "Dreier-Kommission" gewesen ist, die sich unter anderem mit der Sozietätsfrage zu befassen hatte. Es kann indes allein aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) Mitglied jenes Gremiums war, nicht geschlossen werden, dass er dem Vertrag den von der Klägerseite in Anspruch genommenen Inhalt beigemessen hätte. Der Beklagte zu 2) hat unwiderlegt vorgetragen, dass es sich um ein eher unbedeutendes Gremium gehandelt habe, für das die Bezeichnung "Kommission" hochtrabend sei. Es hätten lediglich wenige "Sitzungen" in dem PKW des Drittwiderbeklagten zu 2) oder anderen Fahrzeugen stattgefunden. In der Kommission sind Diskussionspapiere offenbar nicht erstellt worden. Einen Lebenserfahrungssatz, dass der Beklagte zu 2) bei den Gesprächen mit den Haftungsvorstellungen des Klägers vertraut gemacht worden wäre, gibt es nicht.

Das gilt im Ergebnis auch für die Beklagte zu 3). Es ist unstreitig, dass diese, bevor sie am 25.09.1998 ihren Partnervertrag unterzeichnete, der die Übernahme der Rentenregelung des Sozietätsvertrages zum Gegenstand hat, Bedenken gegen diesen angemeldet hatte und dass sie den Vertrag sodann nach einem diesbezüglichen Gespräch mit dem Drittwiderbeklagten zu 2) gleichwohl unterzeichnet hat. Der Senat sieht sich indes dennoch auch bezüglich der Beklagten zu 3) nicht in der Lage, festzustellen, dass diese den Vertrag im Sinne der Klägerseite verstanden hätte. Es besteht insoweit nämlich die Besonderheit, dass die Beklagte zu 3) - Mutter von vier Kindern - von Anbeginn an, lediglich ein halbes Dezernat zu bearbeiten hatte. Hieran orientierte sich auch ihre Gewinnbeteiligung. Die Beklagte zu 3) hatte, was der Kläger selbst vorgetragen hat, in dieser Situation Bedenken geäußert, einerseits - orientiert an ihrem Arbeitseinsatz - nur in geringerem Umfange Gewinne entnehmen zu können, andererseits aber in vollem Umfange als Gesamtschuldnerin mitzuhaften. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich die Bedenken der Beklagten zu 3) ausschließlich auf diesen Punkt beschränkt haben, sie also zunächst nur deswegen zögerte, eine Verpflichtung bis zu ihrem etwaigen Verlassen der Sozietät in voller Höhe gesamtschuldnerisch zu übernehmen, weil sie nur in eingeschränktem Umfang für die Sozietät tätig war und ihr dementsprechend geringere Gewinne zustanden.

Ein anderes ergibt sich auch aus den Bekundungen der vor dem Senat vernommenen Zeugen zu dieser Frage nicht. Der Zeuge Prof. Dr. D. hat - wie schon vor dem Landgericht - bekundet, er habe über das maßgebliche Gespräch zwischen dem Drittwiderbeklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) keine Erkenntnisse. Der Zeuge Rechtsanwalt S. hat vor dem Senat seine Aussage wiederholt, dass er bei jenem Gespräch nicht zugegen gewesen sei. Er wisse aber aus eigener Erinnerung, dass die Beklagte zu 3) persönlich erhebliche Bedenken gegen die Rentenregelung in dem Sozietätsvertrag geäußert habe und sie sie zunächst nicht habe übernehmen wollen. Er wisse allerdings nicht mehr positiv, dass in den von ihm mit der Beklagten zu 3) geführten Gesprächen ausdrücklich die Frage erörtert worden sei, dass die in dem Sozietätsvertrag vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung auch nach dem Ausscheiden aus der Sozietät fortbestehen solle. Es sei aber klar gewesen, dass es sich um eine Haftung handele, die "für die Wechselfälle des Lebens sämtlich gelten" solle. Die Beklagte zu 3) habe die Regelung als eine "an die Person gebundene eigene Haftung" verstanden, dies habe mit seinem Verständnis korrespondiert. Es stehe schließlich fest, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) ihn allein bzw. zusammen mit anderen Sozien über das entscheidende Gespräch mit der Beklagten zu 3) unterrichtet habe. Einzelheiten darüber wisse er indes nicht mehr. Ähnlich hat der Zeuge Dr. F. bekundet, er meine sich zwar zu erinnern, dass der Drittwiderbeklagte zu 2) ihm mitgeteilt habe, in dem Gespräch mit der Beklagten zu 3) sei die Sprache auch auf das Problem gebracht worden, dass sie nach einem etwaigen Ausscheiden aus der Sozietät weiter gesamtschuldnerisch hafte. Weitere Einzelheiten hierzu könne er indes nicht wiedergeben.

Dies allein genügte den an eine Beweisführung zu stellenden Anforderungen nicht. Keiner der beiden Zeugen vermochte sich konkret daran zu erinnern, dass die Beklagte zu 3) vor dem für ihre Vertragsunterzeichnung maßgeblichen Gespräch mit dem Drittwiderbeklagten zu 2) ausdrücklich oder sinngemäß erklärt oder zum Ausdruck gebracht habe, dass sie - neben der Problematik ihrer Beschäftigung zu einem halben Dezernat - auch Bedenken insoweit habe, als der Vertrag eine Haftung über ihr etwaiges Verlassen der Sozietät hinaus vorsehe. Allein dass der Zeuge S. eine Übereinstimmung mit der Beklagten zu 3) dahingehend erkannt zu haben glaubt, dass beide die in dem Sozietätsvertrag festgeschriebene Haftung als eine solche "für die Wechselfälle des Lebens" angesehen hätten, reicht nicht aus für die Erkenntnis, dass zu diesen Wechselfällen auch das Verlassen der Sozietät gehören sollte. Was die anschließende Mitteilung des Drittwiderbeklagten zu 2) von der Unterzeichnung des Partnervertrages durch die Beklagte zu 3) angeht, so lässt sich den Bekundungen des Zeugen S. nur entnehmen, dass er lediglich über die Unterzeichnung als solche, nicht aber darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Beklagte zu 3) die hier streitgegenständliche Frage thematisiert habe. Letzteres kann auch den Bekundungen des Zeugen Dr. F., nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Der Zeuge meinte schließlich zwar schon, sich entsprechend zu erinnern, konnte aber weitere Einzelheiten des Gesprächs nicht wiedergeben. Angesichts des Umstandes, dass der Beweis im Sinne des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) nur als geführt angesehen werden könnte, wenn sicher wäre, dass die Beklagte zu 3) gerade auf die hier erörterte Problematik hingewiesen worden ist und sich das Gespräch nicht auf die Probleme beschränkt hat, die sich aus der Bearbeitung nur eines halben Dezernates ergeben haben, kann der Beweis auch bezüglich der Beklagten zu 3) nicht als geführt angesehen werden.

Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 4) der Auffassung war, ihn treffe eine gesamtschuldnerische Haftung auch noch nach einem Ausscheiden aus der Sozietät. Der Beklagte zu 4) war - gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) - in einem Zeitraum um den Jahrhundertwechsel Geschäftsführer der Sozietät. Als solcher hat er die unter dem 13.11.2000 unterzeichnete Vereinbarung über das Ausscheiden des Beklagten zu 6) mit diesem getroffen. In jener Vereinbarung heißt es unter Ziff. 9:

"Hinsichtlich Dauerschuldverhältnissen und Rentenverpflichtungen bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen, die durch diese Vereinbarung nicht berührt werden...."

Der Senat teilt die Auffassung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2), dass die in dieser Vereinbarung angesprochenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen bezüglich der Rentenverpflichtungen die hier streitgegenständliche Frage einer fortgeltenden Haftung des die Sozietät verlassenden Sozius zum Gegenstand gehabt haben dürften. Gleichwohl vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 4) durch die Unterzeichnung jener Vertragsziffer zum Ausdruck gebracht hätte, er persönlich sei der Auffassung, dass jeder Sozius auch nach dem Verlassen der Sozietät weiter für die Versorgungsleistungen gesamtschuldnerisch hafte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 4) in seiner damaligen speziellen Eigenschaft als Geschäftsführer der Sozietät gegenüber dem diese verlassenden Beklagten zu 6) tätig geworden ist. In dieser Situation kann dem vorstehend zitierten Vertragspassus kein weitergehender Inhalt beigemessen werden, als derjenige, dass der Beklagte zu 6) auf den Umstand ausdrücklich hingewiesen worden ist, dass der rentenberechtigte Kläger - und möglicherweise auch einer der Drittwiderbeklagten oder beide - die Auffassung verträten, die gesamtschuldnerische Haftung sei mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Sozietät nicht beendet.

Der Senat vermag schließlich auch den Äußerungen des Beklagten zu 4) gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Prof. Dr. D. nicht einen die Klägerposition stützenden Inhalt beizumessen. Der Zeuge Prof. Dr. D. hat als damaliger Sozius - ebenso wie u.a. die Beklagten zu 1) und 4) - im Juni 2001 an einem Tagungswochenende teilgenommen, das in einem Hotel in der Nähe von Berlin stattgefunden hat. Der Zeuge hat im Laufe des ersten Sitzungstages nach einer fachlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Dr. F. angekündigt, er erwäge, die Sozietät zu verlassen. Am Morgen des Folgetages kam es vor der Fortsetzung der Versammlung zu einem Treffen zwischen ihm und den Beklagten zu 1) und 4), die damals noch Geschäftsführer der Sozietät waren. Der Zeuge Prof. Dr. N. D. hat über dieses Gespräch auf dem Parkplatz anlässlich seiner Vernehmung vor der Kammer und ebenso vor dem Senat bekundet, der Beklagte zu 4) habe ihm gegenüber geäußert "N., bist Du verrückt? Das kostet Dich 300.000,00 DM!" Er habe dies so verstanden, als sei damit eine Kapitalisierung der Bruchteile der Pensionsansprüche eines der Altsenioren gemeint gewesen. Der Beklagte zu 4) habe noch erklärt: "Ich habe keine Lust in einem neuen Büro zu sitzen und mich dort mit Rentenansprüchen rumzuschlagen."

Der Senat neigt dazu anzunehmen, dass die Äußerungen zumindest sinngemäß so gefallen sind. Der Beklagte zu 4) selbst hat zwar in Abrede gestellt, die Äußerungen getan zu haben und gemutmaßt, der Zeuge Prof. Dr. D. müsse "etwas verwechselt" haben. Der dahingehende, eine von dem Zeugen S. angeblich ins Gespräch gebrachte Abschichtungsbilanz betreffende Erklärungsversuch des Beklagten zu 4) erscheint dem Senat indes wenig plausibel. Der Senat geht auch davon aus, dass die Äußerung - wenn sie so gefallen ist - den gesamtschuldnerischen Fortbestand der Haftung zum Gegenstand gehabt hat. Es kann aber letztlich auf sich beruhen, ob der glaubwürdig wirkende Zeuge Prof. Dr. D. den Beklagten zu 4) richtig verstanden hat. Denn selbst wenn dieser jene Äußerung gemacht haben sollte, genügt dies nicht, den in Rede stehenden Beweis als geführt anzusehen. Der Zeuge war damals weiterhin Geschäftsführer der Sozietät und hatte damit in besonderem Maße deren Gesamtinteressen zu vertreten. Er hat überdies glaubhaft bekundet, über den "niederschmetternden" Verlauf des Vortages besonders betroffen gewesen zu sein. Er habe die ganze Nacht kaum geschlafen und - gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) - Modelle erwogen, wie die Sozietät hätte "wieder zusammengehalten werden können". Diesen Bekundungen entnimmt der Senat, dass der Beklagte zu 4) ein spezielles Interesse auch daran hatte, den Zeugen Prof. Dr. D. als Sozius zu halten. Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass der Beklagte zu 4) sich in dieser Situation die allgegenwärtige Position des Klägers zu eigen gemacht und dazu genutzt hat, den Zeugen zu einem Bleiben in der Sozietät zu bewegen. Es kann angesichts seiner naheliegenden und in der Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch den Beklagten zu 4) deutlich vermittelten damaligen emotionalen Betroffenheit auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er möglicherweise nur sagen wollte, das Verlassen der Sozietät könne den Zeugen den Betrag von 300.000,00 DM kosten. Eine so zu verstehende - und im übrigen auch sehr ähnlich klingende ("N., bist Du verrückt? Das kann Dich 300.000,00 DM kosten") - Äußerung hätte dann, ebenso wie dies für die Auseinandersetzungsvereinbarung mit dem Beklagten zu 6) gilt, lediglich den Hinweis zum Gegenstand gehabt, dass (von Klägerseite) die Auffassung vertreten werde, auch nach dem Ausscheiden eines Sozius hafte dieser für die Versorgungsverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch weiter.

Aus den vorstehenden Gründen ist die Klage auch gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen. Dieser war neben dem Beklagten zu 4) zeitweilig Geschäftsführer der Sozietät. Er ist auch als Geschäftsführer in der Auseinandersetzungsvereinbarung mit dem Beklagten zu 6) einleitend aufgeführt. Ob der Beklagte zu 1) deswegen - obwohl er die Vereinbarung nicht mit unterzeichnet hat - die Verhandlungen mit geführt hat, kann dahinstehen. Auch wenn dies so gewesen sein sollte, könnte daraus aus den bezüglich des Beklagten zu 4) dargestellten Gründen nicht hergeleitet werden, dass der Beklagte zu 1) von einer ihn auch nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät treffenden Haftung ausgegangen wäre. Bezüglich des Gespräches mit dem Zeugen Prof. Dr. D. auf dem Parkplatz vor dem Hotel ergibt sich nichts anderes. Dort war der Beklagte zu 1) zwar - zumindest zeitweilig - anwesend, es ist jedoch schon nicht bekundet worden, dass er sich überhaupt gegenüber dem Zeugen D. geäußert hätte. Zudem würde auch eine Zustimmung zu jenen Äußerungen des Beklagten zu 4) aus den diesem gegenüber dargelegten Gründen die Haftung auch des Beklagten zu 1) nicht begründen können.

Auch hinsichtlich des Beklagten zu 6) kann nicht festgestellt werden, dass dieser den Vertrag so verstanden hat, wie die Klägerseite ihn interpretiert. Sowohl der Kläger als auch die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) haben bezüglich des Beklagten zu 6) erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass dieser in irgendeiner konkret greifbaren Weise sein entsprechendes Vertragsverständnis verlautbart hätte. Erstmals in der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 10.01.2007 hat der Kläger beantragt, den Zeugen S. auch dazu zu vernehmen, dass der Beklagte zu 6) seine Verpflichtung zur Rentenzahlung im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Sozietät grundsätzlich anerkannt habe. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend konkretisiert, als dass er Anlass für eine Vernehmung des Zeugen S. auch zu diesem Thema sein könnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Drittwiderbeklagten in dem diesen nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.07, den der Kläger sich in dem ihm ebenfalls nachgelassenen Schriftsatz zu eigen gemacht hat. In jenem Schriftsatz haben die Drittwiderbeklagten (S. 5 sub b) zur Konkretisierung des Beweisantritts des Klägers auf ihren Schriftsatz vom 31.08.06 verwiesen, mit dem sie (S. 15 f) - allerdings in dem ganz anderen Zusammenhang der (Nicht-) Regelung des Innenverhältnisses - eine von den Beklagten zu 1), 4) und 5) mit deren Berufungsbegründung als Anlage CBH BB 3 (Bl. 1582) vorgelegte Kurznotiz über ein mit dem Beklagten zu 6) am 2.11.2000 geführtes Gespräch über dessen beabsichtigtes Ausscheiden und daraus insbesondere folgende Passage aufgegriffen hatten, in der die Position des Beklagten zu 6) beschrieben wird:

"... die übrigen Punkte, Rentenregelung, Darlehensverbindlichkeiten usw. bedürften keiner besonderen Regelung. Das ergebe sich alles aus dem Gesetz.

Sk habe einen Freistellungsanspruch gegen die Sozien bei einer Inanspruchnahme von außen."

Aus dieser Formulierung kann nicht - wie die Drittwiderbeklagten meinen - entnommen werden, dass der Beklagte zu 6) im Ausgangspunkt das Bestehen einer Haftung für die Versorgungsansprüche in der Zeit nach seinem Ausscheiden anerkennen wollte. Die angeblich geäußerte Auffassung des Beklagten zu 6), er habe einen Freistellungsanspruch, muss sich schon gar nicht gerade auf die nur neben anderen Themen aufgeführte Rentenregelung bezogen haben. Zudem konnte der Hinweis auch bedeuten, dass der Beklagte zu 6) Streit über die Haftung nach außen nicht scheute, weil er - falls diese bestehe - jedenfalls einen Freistellungsanspruch gegen die Sozien habe. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass am nächsten Tag in die Auseinandersetzungsvereinbarung mit dem Beklagten zu 6) die bereits erörterte Ziffer 9 aufgenommen und dort ausdrücklich festgeschrieben worden ist, dass hinsichtlich der Rentenverpflichtungen zwischen den Vertragsschließenden unterschiedliche Rechtsauffassungen bestünden.

Schließlich kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 5) die Rechtsauffassung der Klägerseite zu dem Vertragsinhalt geteilt hätte. Aus dem Vortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 5) - abweichend von dem tatsächlichen Inhalt des Vertrages - angenommen haben könnte, dieser begründe eine Haftung der Sozien, die auch nach dem Verlassen der Sozietät noch fortdauere.

Die mit Schriftsatz der Drittwiderbeklagten vom 12.12.2006 beantragte Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. J. als Zeugen hat nicht zu erfolgen. Der diesbezügliche Beweisantritt erfüllt - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 24.01.2007 - die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen nicht. Ohne Erfolg berufen sich die Drittwiderbeklagten hierzu auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.01.05 (Bl. 1028 ff). Dort ist an keiner Stelle in einlassungsfähiger Weise vorgetragen, wodurch der als Zeuge benannte ehemalige Sozius Dr. J. zu erkennen gegeben haben soll, er verstehe den Vertragsinhalt im Sinne der Drittwiderbeklagten. Es wird in jenem Schriftsatz zunächst (S. 3 unten) allein aus den vorangegangenen Vertragsentwürfen geschlossen, schon Ende 1987 habe über die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsbeteiligten "Einigkeit bestanden", an der sich durch ein Ausscheiden aus der Sozietät nichts habe ändern sollen. Woraus dies konkret hergeleitet wird, ergibt sich aus jenem Vortrag nicht. Das gilt im Ergebnis auch für die weiteren Ausführungen ab Seite 7 (Bl. 1034 f.). Es heißt dort zunächst, der damalige Sozius Dr. J. habe an den Diskussionen um die gesamtschuldnerische Haftung teilgenommen und "daher um die gesamtschuldnerische Haftung auch eines ausscheidenden Sozius" gewusst. Hierfür gilt das zuvor Gesagte. Auch wenn sich aus den weiter vorgetragenen Äußerungen des damaligen Sozius Dr. J. ergeben sollte, dass dieser eine eigene Haftung mit Blick auf die Rentenansprüchen nur deswegen nicht als gegeben angesehen habe, weil damals der die neue Regelung einführende Sozietätsvertrag noch nicht unterschrieben gewesen sei, kommt daher eine Vernehmung des Zeugen Dr. J. nicht in Betracht.

Es kann daher nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass einer der sechs im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommenen früheren Sozien, die inzwischen die Sozietät verlassen haben, abweichend von dem tatsächlichen Vertragsinhalt diesen im Sinne der Klägerseite verstanden hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat wendet mit der vorliegenden Entscheidung höchstrichterlich geklärte rechtliche Grundlagen in tatrichterlicher Würdigung auf den vorliegenden Einzelfall an.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - in Modifikation des Senatsbeschlusses vom 12.04.2006 - auf: (494.880,32 € + 14.775,52 € + 14.775,52 € =) 524.431,36 € festgesetzt. Die Erhöhung resultiert aus der Neufassung der Berufungsanträge des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007. Von diesem Gesamtstreitwert entfallen auf den Kläger und den Widerbeklagten zu 1) je (494.880,33 € : 3 + 14.775,52 € =) 179.735,62 € und auf den Widerbeklagten zu 2) 164.960,10 €.

Ende der Entscheidung

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