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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 6 U 71/07
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.3.2007 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 420/06 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Wegen des in erster Instanz vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Im Berufungsverfahren verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Zur Begründung tragen sie in Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Bei dem Zusammenschluss von Ärzten unter der Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" (im Folgenden auch: "WPZ") handele es sich um eine BGB-Gesellschaft, zu der neben ihnen weitere acht, von den Beklagten namentlich benannte Ärzte gehörten. Ohne selbst Gesellschafter zu sein arbeiteten neben ärztlichem Pflegerpersonal vier weitere ärztliche Mitarbeiter in den Bereichen Anästhesie und Schmerztherapie in dem WPZ mit. Das WPZ verfüge über Belegbetten in der "S-Klinik" in L am I-Ring. Sämtliche Behandlungen im Rahmen des WPZ würden grundsätzlich in der "S-Klinik" vorgenommen. Dort sei die für das WPZ zur Verfügung stehende Kapazität inzwischen allerdings nahezu erreicht. Die Klinik sei derzeit dabei, sich räumlich zu vergrößern. Zur Abwendung einer Überbelegung - so haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ergänzend vorgetragen - würden bestimmte Behandlungsformen nicht mehr in der "S-Klinik", sondern nunmehr ausschließlich von ihrem Mitgesellschafter Dr. T in dessen Praxis in L-S durchgeführt. Zu den in der "S-Klinik" durchgeführten Behandlungen gehöre auch die Strahlenbehandlung. Eine Ausnahme gelte insoweit ausschließlich für Bestrahlungen durch Geräte, die besondere Isolierungsmaßnahmen erforderten. Diese Behandlungen würden ausschließlich in der Praxis des Beklagten zu 3) in C durchgeführt, in der zur Isolierung der strahlenmedizinischen Geräte Wände von zwei Meter Dicke zur Verfügung stünden.

Die Beklagten räumen ein, dass sämtliche Gesellschafter - wie auch sie selbst -zusätzlich über eigene Praxen ihrer Fachrichtung verfügen, die sich nicht alle auch in dem Gebäude I-Ring 28 in L befinden, in dem die "S-Klinik" ihren Sitz hat. Sie wiederholen ihren Vortrag, wonach das Leistungsangebot des WPZ alle Maßnahmen umfasst, die nach dem aktuellen Stand der Medizin wissenschaftlich anerkannt und geeignet sind, um jede Art der Prostataerkrankung zu diagnostizieren, zu behandeln und in der Nachsorge zu betreuen. Einen Schwerpunkt stelle allerdings die Anwendung der Brachytherapie dar, einer Strahlentherapie, bei der radioaktive Teilchen in die Prostata implantiert werden, von wo aus sie unmittelbar das den Tumor tragende Organ bestrahlen. Zu dem Leistungsangebot des WPZ gehöre aber auch die radikale Prostatatektomie, also die vollständige operative Entfernung der Prostata. Derartige Radikaloperationen führten sie indes seltener durch, weil zum Einen in einer Vielzahl von Fällen anstelle einer Radikaloperation eine Bestrahlung in der Form der Brachytherapie erfolgversprechend und zum Anderen das WPZ gerade für seine Ausrichtung auf diese neuere Behandlungsform bekannt sei. Die Beklagten haben weiter unwidersprochen vorgetragen, dass sie ganz überwiegend von Patienten aufgesucht würden, die bereits mit einer Diagnose von einem anderen Arzt - teilweise auch von weither - in das WPZ kämen. Motivation dieser Patienten sei nicht selten die Anwendung der Brachytherapie im WPZ.

Das WPZ führe derzeit jährlich rund 500 - 600 Brachytherapien bei Patienten mit Prostatakarzinom durch. Damit nehme es bundesweit eine Spitzenstellung, im Westen Deutschlands sogar eine Alleinstellung ein. Auf dem Gebiet der Prostataerkrankungen insgesamt stelle das WPZ die fallstärkste Einrichtung in Westdeutschland sowie darüber hinaus eine der fallstärksten Einrichtungen in Europa dar. So hätten sich im Jahre 2006 730 Patienten mit einem Prostatakarzinom sowie weitere 638 Patienten mit gutartigen Prostatavergrößerungen vorgestellt. Dahinter blieben die - im Einzelnen auf S. 17 der Berufungsbegründung (Bl. 326) vorgetragenen - Fallzahlen vergleichbarer Prostatazentren u.a. in Münster, Leverkusen, Lippe, Marburg, Gießen und Herford weit zurück.

Die Beklagten sehen die Erwartungen des Patienten an ein "Westdeutsches Prostatazentrum" als erfüllt an und beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, deren frühere Mitglieder Dr. J X und Dr. E N inzwischen ausgeschieden sind, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass die nunmehr angeführten acht weiteren (Fach-) Ärzte als BGB-Gesellschafter neben den Beklagten Mitglieder des WPZ seien. Diese betrieben ihre Praxen - was unstreitig ist - zwar zum Teil ebenfalls in den Räumen der S-Klinik, das geschehe jedoch ohne Bezug zum WPZ. Das zeige auch der - unstreitige - Umstand, dass einzelne jener Ärzte in ihren Internet-Auftritten das WPZ nicht erwähnten.

Die Zusammenarbeit zwischen Urologen einerseits und anderen Fachärzten, insbesondere Strahlentherapeuten, andererseits, wie sie von den Beklagten praktiziert werde, unterscheide sich nicht von der üblichen Zusammenarbeit anderer Fachärzte für Urologie mit Ärzten benachbarter Fachrichtungen. Ebenfalls sei das Behandlungsangebot des WPZ nicht ungewöhnlich. Zudem führten die Beklagten kaum Totaloperationen durch und die vorwiegend angewandte Brachytherapie stelle nicht die am meisten schonende Behandlung von Prostatakrebs dar.

Die Klägerin bestreitet sowohl die von den Beklagten für das WPZ, als auch für die oben erwähnten anderen Zentren vorgetragenen Fallzahlen mit Nichtwissen.

Mit ihr nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.11.2007 hat sie noch auf eine Entscheidung des LG Hamburg verwiesen, durch die einem Arzt die Verwendung der Bezeichnung "Laser-Venen-Zentrum" untersagt worden ist.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der auf die Gefahr der Irreführung gestützte Anspruch besteht nicht, weil die von den Beklagten praktizierte ärztliche Zusammenarbeit auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise von einem Westdeutschen Prostatazentrum nicht widerspricht.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG setzt voraus, dass die Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" zur Irreführung des Verkehrs geeignet ist. Die Gefahr der Irreführung besteht dann, wenn eine Angabe bei dem Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (vgl. nur Hefermehl, Köhler, Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 5 Rz. 2.66).

Die Beklagten treten im Verkehr unter "Westdeutsches Prostatazentrum" auf und wenden sich mit dieser Angabe zumindest in erster Linie an Patienten, die an der Prostata erkrankt sind, und ihre Angehörigen. Diese werden - das ist der Klägerin einzuräumen - unter einem Westdeutschen Prostatazentrum mehr als eine größere Praxis von Fachärzten für Urologie erwarten. Der Begriff "Zentrum" ist - ebenso wie die englischsprachige Version "Center" - in der Vergangenheit nach seinem Wortsinn regelmäßig als Hinweis auf eine besondere Größe und Bedeutung des so bezeichneten Unternehmens verstanden worden. Der Verkehr erwartete danach für Wirtschaftsunternehmen einen kapitalkräftigen Großbetrieb, der innerhalb eines größeren oder kleineren geografischen Raumes die Handelsbeziehungen einer bestimmten Branche ganz oder doch überwiegend zusammenfasst und als Verkehrsmittelpunkt des einschlägigen Marktes in Betracht kommt (vgl. Bornkamm, a.a.O. Rz. 5.44). Für den Begriff "Center" gilt dies im Hinblick auf dessen inflationäre Verwendung auch für kleinere Unternehmen allenfalls noch in einzelnen Branchen. Demgegenüber wird der Begriff "Zentrum" in aller Regel noch in seinem Wortsinne als Hinweis auf ein in der betreffenden Region bzw. Branche bedeutendes Unternehmen verstanden (z.B. "Einkaufszentrum", "Handelszentrum", "Rechenzentrum"). Es kommt hinzu, dass ein "Prostatazentrum" ein in der Bevölkerung wenig geläufiger Begriff ist. Der interessierte (potenzielle) Patient wird daher etwas deutlich anderes als eine einfache Praxis eines Facharztes für Urologie erwarten. Das gilt für die streitgegenständliche Bezeichnung umso mehr, als die Beklagten den Begriff "Prostatazentrum" nicht in Alleinstellung, sondern in Kombination mit "Westdeutsches" verwenden. Ein derartiger geografischer Zusatz kann von dem Verkehr als Hinweis auf eine besondere Bedeutung, Leistungsfähigkeit oder den Geschäftsumfang des Unternehmens aufgefasst werden. Dies ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, den Zusatz nach seinem Wortsinn als Hinweis auf eine bestimmten Region und die Bedeutung des betreffenden Unternehmens in dieser Region zu verstehen. Insbesondere kann die Kombination einer Ortsangabe mit dem Tätigkeitsbereich eines Betriebes auf dessen Alleinstellung hindeuten. So ist es auch hier: Die Patienten haben keinen Anlass, die Angabe "Westdeutsches" anders als nach ihrem Wortsinn zu verstehen, und werden deswegen annehmen, dass sie den geografischen Bereich umschreiben solle, in der das Prostatazentrum seine beanspruchte Bedeutung hat.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden unter einer Institution, die unter der Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" auftritt, einen Zusammenschluss von mehreren Fachärzten verstehen, die gemeinsam auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft das gesamte Spektrum der Diagnose und Therapie von Erkrankungen der Prostata abdecken, über die nach dem Stand der Technik erforderlichen modernen Geräte verfügen und im einzelnen Bedarfsfall in institutionalisierter Form eng zum Wohle des Patienten zusammenarbeiten. Dabei handelt es sich nach der Vorstellung der Patienten um eine ärztliche Einrichtung, die in einer Region etwa im Raum der westlichen Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland nach Patientenzahlen führend ist.

Der Senat hat davon auszugehen, daß diese Anforderungen erfüllt sind, weswegen die Gefahr einer Irreführung nicht besteht. Hierzu ist der Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren auch insoweit der Entscheidung zugrunde zu legen, als er gegenüber ihrem erstinstanzlichen Vorbringen neu ist. Die Beklagten haben erstmals im Berufungsverfahren in der gebotenen detaillierten Weise zu den entscheidungserheblichen Kriterien vorgetragen. Ihr Vorbringen ist indes gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil die Beklagten ohne richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO auf die Unvollständigkeit ihres Vorbringens in erster Instanz der Vorwurf der Nachlässigkeit nicht trifft.

Die (potenziellen) Patienten und ihre Angehörigen werden in ihrer Erwartung eines beruflichen Zusammenschlusses von mehreren Fachärzten zur umfassenden Diagnose und Therapie aller Arten von Erkrankungen der Prostata nicht enttäuscht.

Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dem die Klägerin nicht widersprochen hat, werden sämtliche Behandlungen durch sie selbst und weitere ärztliche Mitarbeiter grundsätzlich in der "S-Klinik" in L, in der die WPZ über Belegbetten verfügt, vorgenommen. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich bestimmte Behandlungsformen, die wegen Kapazitätsknappheiten in der "S-Klinik" nicht dort, sondern stattdessen in der Praxis von Herrn Dr. T in L-S durchgeführt werden, sowie die erwähnten Strahlenbehandlungen, die wegen der Intensität der Strahlungen besonders isolierte Räumlichkeiten erfordern und deswegen in der Praxis des Beklagten zu 3.) in C vorgenommen werden. Die Beklagten treten dem Patienten damit unter der Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" als eine Institution gegenüber, die ihren Sitz in den Räumlichkeiten der "S-Klinik" hat und von den beschriebenen, sachlich eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen, ausschließlich dort tätig wird.

Die Einrichtung verliert ihren Charakter als organisierter Zusammenschluss zur umfassenden Behandlung von Prostataerkrankungen nicht dadurch, dass alle beteiligten Mediziner zusätzlich auch Privatpraxen betreiben und diese teils außerhalb der Räumlichkeiten der "S-Klinik" untergebracht sind. Der Verkehr erwartet von einem "Westdeutschen Prostatazentrum" nicht, dass sämtliche ärztlichen Mitarbeiter dieser Institution ausschließlich dort beruflich tätig sind. Ebenso spielt es nach der Vorstellung des Verkehrs keine Rolle, dass in der "S-Klinik" auch außerhalb des WPZ und unabhängig von diesem ärztliche Leistungen anderer, hier nicht in Rede stehender Art erbracht werden.

Die so umrissene Institution deckt auch das gesamte von dem Publikum erwartete Spektrum der Diagnose und Therapie von Erkrankungen der Prostata ab. Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung im Einzelnen dargelegt, welche ärztlichen bzw. medizinischen Leistungen der Diagnose bzw. Therapie von Prostatakarzinomen, Prostatahyperplasie und von erketiler Dysfunktion sie in dem WPZ anbieten und durchführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Übersicht auf Seite 9 f der Berufungsbegründung (Bl. 318 f) Bezug genommen. Sie bieten damit nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Behauptung alle medizinischen Maßnahmen an, die nach dem aktuellen Stand der Medizin zur Diagnose und Behandlung von Prostataerkrankungen wissenschaftlich anerkannt und geeignet sind.

Die Beklagten haben allerdings den Einwand der Klägerin bestätigt, wonach sie radikale Prostatatektomien, also das operative vollständige Entfernen der Prostata, nur selten vornehmen. Das WPZ ist - hierüber sind sich die Parteien einig - bei der Behandlung von Prostatakarzinomen schwerpunktmäßig auf die Brachytherapie spezialisiert, bei der die von Krebszellen befallene Prostata - sei es durch implantierte radioaktive Teilchen ("Seed-Implantation"), sei es durch die Afterloadingtherapie - von innen bestrahlt wird. Diese Behandlungsform macht nach dem Vortrag der Beklagten in vielen Fällen die operative Totalentfernung entbehrlich. Außerdem komme auch deswegen die Brachytherapie besonders häufig zum Einsatz, weil das WPZ für diese fachliche Ausrichtung bekannt sei und aus diesem Grunde Patienten von anderen erstbehandelnden Ärzten häufig mit dem Ziel einer Brachytherapiebehandlung an sie überwiesen würden. Die nach dem übereinstimmendem Vortrag beider Parteien bestehende Ausrichtung des WPZ auf die Anwendung der Brachytherapie zur Behandlung von Prostatakarzinomen nimmt der Institution nach dem Vorstellungsbild der Patienten nicht den Charakter eines Prostatazentrums. Die schwerpunktmäßige Spezialisierung auf eine moderne Behandlungsform, die sich wie die Brachytherapie in einer Anzahl von Erscheinungsformen des Prostatakarzinoms bewährt hat, steht im Einklang mit dem Vorstellungsbild des Patienten von einem Prostatazentrum, solange die Einrichtung - wie dies bei dem WPZ der Fall ist - im Falle entsprechender medizinischer Indikation auch alle anderen in Betracht kommenden Therapieformen anwendet.

Die Beklagten verfügen nach ihrem unwidersprochenen Vortrag auch - wie dies für ein Prostatazentrum erforderlich ist - über die nach dem Stand der Technik zur Behandlung erforderlichen medizinischen Geräte. Die erwartete Zusammenarbeit der unterschiedlichen Fachrichtungen angehörenden Beklagten erfolgt durch regelmäßige Meetings sowie die gemeinsame Nutzung einer für die Zwecke des WPZ angelegten eigenen Datenbank.

Die Beklagten betreiben auf diese Weise entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich - erweiterte - Facharztpraxen, sondern erfüllen durch das umfassende Therapieangebot, das Vorhalten der erforderlichen Geräte sowie die Einbindung verschiedener medizinischer Fachrichtungen die qualitativen Anforderungen, die nach der Vorstellung der Patienten an ein "Westdeutsches Prostatazentrum" zu stellen sind.

Das gilt auch in quantitativer Hinsicht. Die angesprochenen Patienten erwarten aus den bereits erörterten Gründen von einer Einrichtung, die ihnen als "Westdeutsches Prostatazentrum" entgegentritt, dass diese in einer Region, die etwa die westlichen Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland umfasst, nach Patientenzahlen im Vergleich zu anderen derartigen Einrichtungen führend ist. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass diese Voraussetzung durch das Westdeutsche Prostatazentrum nicht erfüllt wird.

Nach dem Vortrag der Beklagten haben sich bei ihnen im Jahre 2006 - ähnliche Zahlen sind für die Vorjahre vorgetragen - 730 Patienten mit einem Prostatakarzinom und 638 weitere Patienten mit gutartigen Vergrößerungen der Prostata vorgestellt. Die Beklagten nehmen nach ihrem Vortrag jährlich 500 bis 600 Behandlungen in der erwähnten Brachytherapie vor. Sie nehmen unter Anführung von Vergleichszahlen anderer im Westen Deutschlands betriebener Prostatazentren, wegen deren Einzelheiten auf S. 17 der Berufungsbegründung (Bl. 326) verwiesen wird, für sich in Anspruch, die fallstärkste Einrichtung auf dem Gebiet der Prostataerkankungen in Westdeutschland zu sein und auf dem Gebiet der Brachyterhapie bundesweit eine Spitzenstellung und im Westen der Bundesrepublik sogar eine Alleinstellung einzunehmen.

Die von den Beklagten so vorgetragenen Fallzahlen sind der Entscheidung zugrunde zu legen, weil sie nicht in zulässiger Weise bestritten worden sind. Die Klägerin hat sowohl die von den Beklagten für ihre Einrichtung behaupteten Zahlen, als auch die Vergleichszahlen für ähnliche Institutionen in Münster, Leverkusen und anderen westdeutschen Städten mit Nichtwissen bestritten. Hierfür liegen indes die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vor. Im Rahmen des § 5 UWG trifft die Klägerin die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen (vgl. BGH GRUR 2004, 246, 247 - "Mondpreise?"; GRUR 1997, 229 f - "Beratungskompetenz"). Es ist allerdings anerkannt, dass der aus § 5 UWG vorgehenden Partei Beweiserleichterungen zugute kommen können, soweit es um die Aufklärung von Tatsachen geht, die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen. Dieser kann daher verpflichtet sein, die maßgeblichen Tatumstände, auf denen seine Äußerung beruht, darzulegen (BGH a.a.O., näher Bornkamm, a.a.O. § 5 Rz. 3.23 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich die Klägerin jedoch nicht darauf beschränken, den detaillierten Vortrag der Beklagten zu ihren Fallzahlen und ihrer Position im Vergleich zu anderen in Betracht kommenden Institutionen mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Klägerin spricht den Beklagten das Recht, ihre Einrichtung als "Westdeutsches Prostatazentrum" zu bezeichnen, u.a. mit der Begründung ab, die Einrichtung sei mit Blick auf die Behandlungszahlen nicht größer als andere urologische Fachpraxen oder sonst vergleichbare Institutionen. Es hätte ihr dazu - worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden ist - oblegen, im Einzelnen darzulegen, welche Fallzahlen die Arztpraxen und Institutionen aufweisen, die die streitgegenständliche Einrichtung der Beklagten nach ihrer Auffassung übertreffen müsse. An einem solchen Vortrag fehlt es. Der Klägerin kommt insoweit auch eine Beweiserleichterung nicht zugute. Es handelt sich bei den Vergleichszahlen nicht um Verhältnisse aus dem internen Bereich der Beklagten, denn jene Behandlungszahlen sind für die Klägerin ebenso recherchierbar wie für die Beklagte. Die Klägerin kommt daher ihren Obliegenheiten nicht dadurch nach, dass sie die von den Beklagten detailliert vorgelegten Fallzahlen über Behandlungen von Karzinomen bzw. Hyperplasien durch andere Prostatazentren im Westdeutschen Bereich mit Nichtwissen bestreitet.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob außer den drei Beklagten auch die weiter von diesen benannten acht Mediziner zu dem WPZ gehören. Der Senat sieht davon ab, hierzu die angebotenen Beweise zu erheben. Die Vorstellungen des Verkehrs über ein "Westdeutsches Prostatazentrum" sind auch dann nicht enttäuscht, wenn nur die drei Beklagten und nicht auch zusätzlich die von ihnen benannten weiteren acht Fachärzte als BGB-Gesellschafter das Westdeutsche Prostatazentrum bilden. Für den Patienten ist bei der Einschätzung eines "Westdeutschen Prostatazentrums" nicht die Anzahl der die Einrichtung tragenden Ärzte, sondern die Abdeckung der Therapiebreite sowie insbesondere die sich deutlich von vergleichbaren Einrichtungen abhebende Höhe der Fallzahlen von Bedeutung. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass eine unter der Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" auftretende urologische Facheinrichtung nach der Vorstellung der Patienten und ihrer Angehörigen über mehr als drei gesellschaftsrechtlich gebundene Mitglieder verfügen muss. Es kommt damit nicht darauf an, dass auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin angesichts der unstreitig gebliebenen hohen Fallzahlen wohl zugrunde gelegt werden müsste, dass ein Teil der Patienten von Ärzten behandelt wird, die zwar nicht gesellschaftsrechtlich gebundene Mitglieder des WPZ, gleichwohl aber für dieses tätig und in die Einrichtung so integriert sind, dass sie deren Erscheinungsbild mitprägen.

Steht damit die von den Beklagten geführte Institution derzeit nicht im Widerspruch zu den Vorstellungen, die die Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" bei dem Publikum auslöst, so ist die auf §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG gestützte Klage abzuweisen, weil die Gefahr von Irreführungen nicht besteht.

Der ihr nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Nach dem in NJW-RR 01, 1551 mitgeteilten Sachverhalt war Gegenstand der damaligen Auseinandersetzung ein "Laser-Venen-Zentrum", das in einem Nebenraum der Praxis eines dort allein tätigen Hautarztes betrieben wurde und "ihrer Größe nach keinesfalls den Umfang einer durchschnittlichen Hautarztpraxis oder eines Kosmetikstudios" überschritt. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass jene Fallkonstellation mit derjenigen im vorliegenden Verfahren nicht gleichgesetzt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs.2 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 €.

Ende der Entscheidung

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