Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: 6 U 72/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 91 a
ZPO § 92
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 72/99 14 O 148/98 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 25.02.2000

Verkündet am 25.02.2000

Berghaus, J.S.`in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2000 durch seine Mietglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung wird das am 25. Februar 1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 148/98) teilweise - nämlich soweit die Parteien den Rechtsstreit zweitinstanzlich nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Die in der I. Instanz entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch dieses Urteil entstandenen Kosten, welche dem Kläger zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg, soweit über sie nach den übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen der Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung noch zu entscheiden ist.

Die Beklagte hat in diesem Termin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, in Zukunft Verträge über die regelmäßige Lieferung eines "Turnaround-Aktienbriefes" nicht mehr in der bislang konkret praktizierten Form abzuschließen oder abschließen zu lassen. Sie hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass auch nach Auffassung des Senats bei der von der Beklagten praktizierten Verfahrensweise deren Vertragspartnern die Belehrung über ihr Recht zum Widerruf im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz nicht "ausgehändigt" worden ist. Nachdem insoweit der Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Senat lediglich noch darüber zu befinden, ob die - erst zweitinstanzlich von der Beklagten mit der "Teilnahmekarte" vorgelegte - Formularbelehrung der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz im übrigen entspricht. Das ist indessen der Fall. Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich genug gestaltet und vom Verbraucher auch gesondert zu unterschreiben. Der klagende Verein hält die Belehrung gleichwohl für unzureichend, weil in ihr der Beginn der Widerrufsfrist an den - noch bevorstehenden - Erhalt der ersten kostenlosen Ausgabe des Aktienbriefes geknüpft wird. Dies sei unzulässig, weil der Verbraucher aus der Belehrung selbst müsse erkennen können, wann die Frist zu laufen beginne. Deshalb habe der Gesetzgeber den Fristbeginn an die Aushändigung der Belehrung und nicht an einen weiteren, außerhalb der Urkunde liegenden Umstand geknüpft.

Dieser Argumentation mag sich der Senat nicht anzuschließen. Der nach BGH NJW 1993, 1013, 1014 notwendigen Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist ist hier dadurch genüge getan, dass als Fristbeginn der Erhalt der ersten kostenlosen Ausgabe des Aktienbriefes genannt ist. Der Beginn der Frist ist damit für den Verbraucher unschwer zu ermitteln. Zu seinen Gunsten wird entgegen der gesetzlichen Regelung, welche die Frist mit der Aushändigung der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beginnen lässt - und von dieser ordnungsgemäßen Aushändigung ist im jetzigen Verfahrensstand nach der Unterwerfungserklärung der Beklagten auszugehen - der Fristbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wie auch der Lauf der Frist zu Gunsten des Verbrauchers von der in § 7 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz vorgesehenen Wochenfrist seitens der Beklagten auf 30 Tage verlängert worden ist. Anders als der Kläger kann der Senat Bedenken gegen diese vom Gesetz zu Gunsten des Verbrauchers abweichende Regelung nicht erkennen. Soweit das OLG Koblenz (NJW 1994, 2099, 2100) die Angabe eines (unmissverständlich angegebenen) Datums als den Beginn der Widerrufsfrist verlangt hat, ist dies ausdrücklich auf die Besonderheiten des Abzahlungsgesetzes gestützt und der Versandhandel ausdrücklich ausgenommen worden. Der Streitfall zeigt deutlich, dass es auch nicht sachgerecht wäre, eine Datumsangabe über den Beginn der Widerrufsfrist auch dann zu verlangen, wenn die Vertragspartner bei Vertragsschluss nicht an einem Tisch zusammentreffen. Ob der Verbraucher an der Bestellung des Aktienbriefes festhalten will oder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, kann er sinnvollerweise erst entscheiden, wenn er die erste Ausgabe des Aktienbriefes tatsächlich in Händen hält. Erst jetzt die Widerrufsfrist beginnen zu lassen, ist daher sachangemessen; demgegenüber auch bei Versandgeschäften die Angabe eines Datums zu fordern, wäre eine Förmlichkeit, welche die Rechtsposition des Verbrauchers keineswegs verbessern würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92, 97 Abs. 2 ZPO. Nach der letztgenannten Bestimmung waren die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Urteilsgebühren - vollständig der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Teilnahmekarte, welche den Verbrauchern übersandt wird und die Widerrufsbelehrung enthält, erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt auch den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug zunächst 50.000,00 DM und beträgt nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung im Termin vom 14.01.2000 noch 25.000,00 DM.

Die Beschwer des klagenden Vereins durch dieses Urteil beträgt 25.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

Zurück