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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: 6 U 96/98
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Herstellerwerbung; Lohnfertigung

UWG § 3

1. Bezeichnet sich ein Anbieter von Waren als "Hersteller", erwarten die letztverbrauchenden Verkehrskreise grundsätzlich, dass er die von ihm präsentierten Produkte - wenn auch nichr ausschließlich in einer einzigen eigenen Produktionsstätte - im wesentlichen selbst herstellt und nicht lediglich von einem anderen Produzenten kauft; ist letzteres der Fall, stellt sich der Hinweis auf die Herstellereigenschaft als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar.

2. Bei Berücksichtigung der - dem Verkehr nicht verborgen gebliebenen - grundlegenden weltweiten Veränderungen der Produktionsweisen ist bei einem Hinweis auf eine Herstellereigenschaft eine wettbewerblich relevante Gefahr der Irreführung aber dann zu verneinen, wenn die entsprechende Angabe in der Werbung sich ausschließlich an Fachkreise richtet und lediglich die Endfertigung des im Übrigen vom Werbenden wesentlich entwickelten und vorbereiteten Produktes (hier: Chiphalter mit einrastbaren Pfand- und Wertmarken zum Einsatz u.a. bei Einkaufswagen im Selbstbedienungshandel) als rein mechanischer Schlussvorgang bei einem Drittunternehmen erfolgt (Lohnfertigung).

3. Zur Frage der Relevanz einer etwaigen Irreführung und zur Befugnis des Gerichts, eine Irreführungsgefahr aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung auch verneinen zu dürfen.

- 6 U 96/98 - Urteil vom 05.05.1999 - rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 96/98 31 0 949/97 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 05.05.1999

Verkündet am 05.05.1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwippert, die Richterin am Oberlandesgericht Schütze und den Richter am Oberlandesgericht Pietsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.05.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 949/97 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie nachstehend wiedergegeben anzukündigen:

"Als ... Hersteller des Original EIKACHIP":

Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über die Bezugsquelle die Unterlassung ihrer Benennung als Herstellerin des "EIKACHIP" in der beanstandeten Form verlangen. Dadurch, daß sich die Beklagte in ihrem angegriffenen Werbeschreiben als Herstellerin des "EIKACHIP" bezeichne, erwecke sie bei ihren damit angesprochenen Vertriebspartnern den unzutreffenden Eindruck, die angebotenen Chips nebst Halterungen würden in maßgeblichem Umfang in betriebseigenen Fabrikationsräumen produziert. Diese Fehlvorstellung sei auch wettbewerblich relevant. Die Werbemittelhändler würden wegen des vermuteten Wegfalls einer ersten Zwischenhändlerspanne bzw. eines zusätzlichen Preisaufschlags für den Gewinn des Drittunternehmens besondere Vorteile des Angebots in Gestalt einer - durch die schriftliche Hervorhebung einer deutlichen Preissenkung noch zusätzlich betonten - günstigen Preisgestellung, aber auch einer gesteigerten Güte der angebotenen Chips durch den Zusammenfall von Erfindung und Herstellung vermuten. Sie könnten hierdurch zum Kauf des Produkts "EIKACHIP" verleitet werden.

Diese Beurteilung des Landgerichts trägt den tatsächlichen Gegebenheiten und namentlich den Besonderheiten des Streitfalles nicht hinreichend Rechnung; die mit der Berufung angegriffene Entscheidung kann deshalb im Ergebnis keinen Bestand haben.

Richtig ist allerdings, daß ein Vortäuschen des Bezugs vom Hersteller irreführend sein kann. Denn Angaben, die bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, unter Ausschaltung jedweden Zwischenhandels kaufe man direkt vom Hersteller, verstoßen nach allgemeiner Meinung grundsätzlich gegen § 3 UWG (statt vieler: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, §§ 3 UWG Rdnr. 342 ff.). Bezeichnet sich jemand als "Hersteller" oder auch "Fabrik", erwartet der letztverbrauchende Verkehr grundsätzlich, daß der so Werbende die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen auch selbst herstellt und diese nicht etwa lediglich als Händler von einem anderen Hersteller kauft. Grundsätzlich ist deshalb die Annahme des Landgerichts, ein Händler, der das Produkt seinerseits von einem Dritten beziehe, dürfe nicht mit der Aussage werben, er sei dessen Hersteller, weil er sonst beim angesprochenen Verkehr den unzutreffenden Eindruck erweckt, aufgrund des Direktverkaufs und des damit vorliegenden Wegfalls der Zwischenhandelsspanne gewähre er ihm besonders günstige Preise, nicht zu beanstanden.

Der Streitfall liegt jedoch anders. Das Schreiben der Beklagten läßt eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs im Sinne des § 3 UWG nicht befürchten, weil die Beklagte schriftsätzlich, namentlich in ihrer Berufungsbegründung vom 27. Oktober 1998, und auch mündlich im Verhandlungstermin vom 12. März 1999 von der Klägerin unbestritten und unter Präzisierung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags zur Erfindung, zur Entwicklung und zur Produktion des fraglichen Einkaufswagen-Chips einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der die Erwartung des Verkehrs, die Beklagte sei Hersteller der von ihr angebotenen Ware, nicht enttäuscht. Danach hat der Geschäftsführer der Beklagten das Modell der Chips entworfen. Im Herbst 1991 ließ die Beklagte eine kunststoffgerechte Detailkonstruktion erstellen und danach bestimmte, in ihrem Eigentum befindliche Formwerkzeuge bauen. Diese Formwerkzeuge stellte sie einem von ihr beauftragten Spritzgußunternehmen, der Firma F., vormals N., zur Verfügung. Dort wurden und werden die Chips in den Formwerkzeugen der Beklagten nach ihren Vorgaben gespritzt. Der Spritzguß als solcher ist ein rein mechanischer Vorgang: Es wird lediglich flüssiger Kunststoff in die Formwerkzeuge gegossen. Vor diesem Gießvorgang müssen die Kunststoffmaterialien allerdings erst gefertigt werden. Dies geschieht bei der Firma F., die den hierzu benötigten teuren Maschinenpark vorhält. Der eigentliche Spritzvorgang erfolgt erst dann, wenn der benötigte Kunststoff den Material- und Farbwünschen des jeweiligen Auftraggebers entsprechend verflüssigt worden ist. Im Anschluß daran werden der Chip und der Chiphalter zur Klägerin verbracht, dort werden die Teile zusammengesetzt, mit einem Werbeaufdruck versehen, verpackt und verschickt. Die Entscheidung, das Kunststoff-Spritzen in den der Beklagten gehörenden Formwerkzeugen auszugliedern und in die Hand eines hierauf spezialisierten Unternehmens zu geben, hat die Beklagte getroffen, weil kunststoffverarbeitende Firmen und damit auch die Firma F. diesen Herstellungsvorgang so kostengünstig vornehmen können, daß sich die Anschaffung eines sonst benötigen eigenen Maschinenparks wirtschaftlich nicht lohnt.

Bei dieser Sachlage scheidet eine relevante Irreführung des von der Beklagten angesprochenen Verkehrs im Sinne des § 3 UWG aus. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß die Herstellerangabe im Gegensatz zu anderen sich dort wiederfindenden Angaben nicht optisch hervorgehoben und nicht in einen besonderen Bezug zu der angekündigten Preissenkung gesetzt wird, zum anderen, daß die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Vertriebspartner allesamt Werbemittel- und Zwischenhändler sind, die die Beklagte kennen. Sie wissen, daß die Beklagte nicht "reine" Zwischenhändlerin ist, also nicht etwa fertige Produkte eines Drittherstellers aufkauft, um sie anschließend gewinnbringend weiterzuveräußern, und daß demgemäß ein Zwischenhandel mit dem fertigen Produkt nicht stattfindet. Ein weiteres kommt hinzu: In der konkreten Verletzungsform löst die Herstellerangabe entgegen der Auffassung der Klägerin beim angesprochenen Verkehr auch nicht die Vorstellung aus, daß sämtliche Produktionsschritte, die zur Herstellung eines "EIKACHIP" nötig sind, in Produktionsräumen der Beklagten durchgeführt werden. Der von der Werbung der Beklagten angesprochene Verkehr weiß vielmehr, nicht zuletzt aufgrund der seit langen Jahren andauernden Standortdebatte, daß viele Unternehmen einzelne Produktionsschritte in die Hand eines Drittunternehmems geben, um Kosten zu sparen. Es ist heute üblich und jedenfalls gewerblichen Zwischenhändlern bekannt, daß Produkthersteller maschinen- und/ oder lohnintensive Fertigungsabschnitte auszulagern pflegen, etwa dergestalt, daß sie die Ausführung bestimmter Arbeiten in sog. "Billiglohnländern" verlagern oder daß sie einzelne Produktionsschritte von einem Unternehmen durchführen lassen, das solche Tätigkeiten auch für andere Unternehmen durchführt und deshalb in der Lage ist, den jeweiligen Produktionsschritt kostengünstiger vorzunehmen als der Auftraggeber es je könnte. Der angesprochene Verkehr erwartet damit heute nicht (mehr), daß ein Produkt der vorliegenden Art, das herzustellen ein bestimmtes Unternehmen für sich in Anspruch nimmt, ausschließlich in einer Produktionsstätte, und zwar in der des angegebenen Herstellers, fertiggestellt worden ist. Deshalb erwarten die Adressaten des Werbeschreibens der Beklagten im Streitfall nicht, daß der ihnen angebotene "EIKACHIP" ausschließlich in Produktionsräumen der Beklagten und von ihr mit ihren Maschinen gefertigt worden ist.

Letztlich kann sogar offenbleiben, ob die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Adressaten glauben könnten, die Beklagte habe den EIKACHIP in eigenen Produktionsräumlichkeiten ohne die Inanspruchnahme dritter Unternehmen gefertigt. Denn selbst wenn der im Streitfall angesprochene Verkehr hier einer Fehlvorstellung unterliegen würde, wäre diese Fehlvorstellung wettbewerblich nicht relevant. Zwar wird man davon ausgehen müssen, daß der hier angesprochene Verkehr, also Händler, die mit dem Verkauf der Ware eines Dritten Gewinn machen wollen, erwartet, daß er beim Hersteller günstiger kaufen kann als bei einem (anderen) Zwischenhändler, und daß die Auslagerung einzelner Produktionsschritte nicht zu einer Verteuerung des Produkts führt. In dieser Erwartung wird der Verkehr jedoch nicht enttäuscht. Denn die Beklagte hat hierzu, auch in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.1999, unbestritten vorgetragen, daß die Herstellung des EIKACHIP ausschließlich in eigenen Produktionsräumen und mit eigenen Produktionsmitteln wegen der notwendigen Anschaffungs- und Vorhaltekosten wesentlich teurer wäre als die Fertigung des Produkts in der derzeit praktizierten Form, und daß der angesprochene Verkehr wisse, daß sie die von ihr angebotene Ware nicht als Zwischenhändlerin anderweitig einkaufe.

Daß die von der Klägerin beanstandete Angabe eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs nicht als naheliegend erscheinen läßt, konnte der Senat aufgrund eigener Anschauung beurteilen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter zur Feststellung einer Irreführungsgefahr berufen, wenn er aufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend zuverlässig beurteilen kann, welcher Aussagegehalt der beanstandeten Angabe zukommt. Das gilt zwar vornehmlich für Fälle, in denen der Richter für sich selbst eine Irreführung bejaht, ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen in den Fällen, in denen das Verständnis einer beanstandeten Aussage nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung die Gefahr einer Irreführung als nicht naheliegend erscheinen läßt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1992, 707, 709 - "Erdgas-steuer" -; BGH GRUR 1992, 406, 407 - "Beschädigte Verpackung"; BGH GRUR 1992, 874, 875 - "Hyanit" -). Das ist hier der Fall. Zwar gehören die Mitglieder des Senats nicht dem von der Werbung der Beklagten angesprochenen Adressatenkreis an. Selbst bei einem unbefangenen Durchschnittskunden würde der Inhalt des Schreibens der Beklagten jedoch nicht die Vorstellung auslösen, die Beklagte müsse alle Produktionsschritte selbst vornehmen, um sich berechtigterweise "Hersteller" nennen zu dürfen. Um so weniger wird diese Vorstellung deshalb bei den mit den Gepflogenheiten des einschlägigen Markts vertrauten Werbemittelhändlern vorherrschen. Eine abschließende Beurteilung der Irreführungsgefahr aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ist dem Senat deshalb nicht verwehrt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Mitglieder der Kammer eine solche Irreführungsgefahr bejaht haben. Denn das Landgericht hat bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr maßgeblich darauf abgestellt, daß nach der Vorstellung des Verkehrs eine Zwischenhandelsstufe entfalle, die es im Streitfall aber gar nicht gibt. Das Landgericht ist deshalb bei seiner Beurteilung der Irreführungsgefahr von einem anderen, mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Lebenssachverhalt ausgegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin beträgt 60.000,00 DM.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn zu erwarten ist, daß die Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird, und über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 20. Auflage, § 546 Rdnr. 31). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Auch beruht das vorliegende Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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