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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 6 W 107/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 2007 (31 O 844/06 SH II) wird zurückgewiesen.

Dem Gläubiger werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Verhängung des begehrten Ordnungsgeldes zu Recht verweigert. Der Senat macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juli 2007 zu Eigen. Die Ausführungen des Gläubigers im Beschwerdeverfahren geben Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

a)

Der gerügte Verstoß 1 liegt nicht im Kernbereich des gerichtlichen Unterlassungstitels. Mit diesem Titel war es der Schuldnerin verboten worden, unter der Domain www. F-hunde. de einen konkret in Bezug genommenen werblichen Auftritt zu gestalten, der in der einstweiligen Verfügung vom 27. Oktober 2006 eingeblendet worden ist. Diese Webseite enthielt die inkriminierten Bezeichnungen "F" und "L F-Stübchen". Demgegenüber beanstandet der Gläubiger im nunmehrigen Ordnungsmittelverfahren, dass der Besucher der Domain www. F-hunde. de über eine Verlinkung auf die aktuelle Internetseite unter der Domain www. L-familienhunde. de weitergeleitet wird. Diese Internetseite enthält keine Hinweise auf namentlich benannte F-Hunde, sondern spricht von "L Familienhunden". Der Gläubiger wendet sich daher nunmehr dagegen, dass die Schuldnerin unter ihrer Domainbezeichnung www. F-hunde. de überhaupt auf eine Aufzucht von Hunden hinweist. Dieser Angriff greift viel weiter als der Titel, den der Gläubiger im einstweiligen Verfügungsverfahren erstritten hat und mit dem es der Schuldnerin lediglich untersagt worden war, unter der vorgenannten Domainbezeichnung einen Internetauftritt so zu gestalten, dass die für den Kläger geschützten Markennamen Verwendung fanden. Dieses weitergehende Verbot müsste erst in einem Erkenntnisverfahren erstritten werden.

b)

Auch die von dem Gläubiger verfolgte Zuwiderhandlung unter 4 fällt nicht in den Kernbereich des ausgesprochenen Verbotes. Es ist etwas anderes, ob die Schuldnerin - wie ihr untersagt worden ist - die jetzt von ihr gezüchteten Welpen als "F" bezeichnet oder ob sie die Elterntiere der Welpen mit ihren F-Namen angibt. Ob auch das zu untersagen ist, ist bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht stillschweigend mitgeprüft worden. Soweit der Gläubiger in seinem Beschwerdevorbringen darauf hinweist, dass er bereits in der Antragsschrift in dieser Hinsicht Ausführungen gemacht habe und in der von ihm vorgelegten Anlage Ast 6 explizit auf Elterntiere Bezug genommen worden sei, verkennt er, dass der Verfügungstenor nur konkret bezeichnete werbliche Auftritte untersagt und nicht den kompletten Bestand an Aussagen, wie er sich in der Anlage Ast 6 darstellt.

c)

Der Senat hält auch die Ausführungen des Landgerichtes im Hinblick auf die von dem Gläubiger angeführten Verstöße zu 2 und 3 für zutreffend. Die Beschwerdebegründung weist ohne Erfolg darauf hin, dass der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 16.05.2007 (6 W 55/07) dargelegt habe, dass die Schuldnerin nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet gewesen sei, "sorgfältig zu überlegen und zu recherchieren, welche werblichen Auftritte, die ihr nunmehr untersagt waren, von ihr in der Vergangenheit ins Netz gestellt worden waren." Die Schuldnerin hat unwiderlegt vorgetragen, dass sie bei den in Rede stehenden Suchmaschinen "webadresse.de" und "Auvito" noch vorzufindenden Hinweise auf "L F-Stübchen" bzw. auf "F-Hunde" zu keinem Zeitpunkt in Auftrag gegeben habe. Anders als im vorangegangenen Ordnungsmittelverfahren geht es also nicht um die Verpflichtung, selbst veranlasste Werbeauftritte für die Zukunft zu unterbinden, sondern um die Verpflichtung, Nachforschungen bei - wenig bekannten - Suchmaschinen zu initiieren. Im Hinblick auf das Suchergebnis bei Auvito kommt hinzu, dass bei den "Sponsoren Links" sich wiederum der Hinweis auf die Zertifizierung der Elterntiere als Fs und die entsprechenden Ahnentafeln findet und sich daher ähnliche Fragen stellen, wie sie bereits oben bei dem inkriminierten Verstoß zu 4 behandelt worden sind mit dem Ergebnis, dass der Kernbereich des Verfügungsverbotes verlassen worden ist.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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