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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 6 W 114/01
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 25
UWG § 24 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 935
ZPO § 940
ZPO § 17 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 929 Abs. 2
ZPO § 927 Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 91 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 114/01

In dem Aufhebungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Pietsch

am 17. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Aufhebungsklägerin vom 14.11.2001 (Blatt 265 d.A.) gegen den ihr am 31.10.2001 zugestellten Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 15/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 91 a) Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der Aufhebungsklägerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91 a Abs. 1 ZPO und ist deshalb nicht zu beanstanden. Das folgt daraus, dass die Aufhebungsklägerin - ein Zeitungsverlag - ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien und damit im Falle der streitigen Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es einer Zustellung des aus Blatt 192 ff. d.A. ersichtlichen Berufungsurteils des Senats vom 16.02.2001 im Parteibetrieb nicht bedurfte, weil die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.02.2000 (Blatt 17 ff. d.A.) bereits durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen war. Der Umstand, dass das die Beschlussverfügung bestätigende, mit der Berufung angefochtene Urteil vom 15.06.2000 durch das Urteil des Senats im Berufungsrechtszug nicht in vollem Umfang bestätigt worden ist, machte eine erneute Vollziehung nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO nicht erforderlich. Damit fehlte es an dem für das Aufhebungsbegehren nötigen Aufhebungsgrund im Sinne des § 927 Abs. 1 ZPO.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und auch der anderer Oberlandesgerichte, von der abzuweichen kein Anlass besteht, bedarf es nur dann einer erneuten Vollziehung im Parteibetrieb, wenn eine einstweilige Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren eine wesentliche inhaltliche Änderung erfährt (vgl. z.B. Senat, GRUR 1999, 89 "Erweiterte Verbotstenor"; OLG Hamburg, OLGR 1999, 180, 181; OLG Celle, OLGR 1998, 10; OLG Hamm, OLGR 1995, 21; OLG Frankfurt, WRP 1991, 405). Das hat seinen Grund darin, dass der Verfügungsgläubiger bereits durch eine Vollziehungshandlung für den Schuldner deutlich sichtbar dokumentiert hat, von der erlassenen Verfügung Gebrauch machen und den titulierten Anspruch durchsetzen zu wollen. Durch das Senatsurteil wurde eine erneute Vollziehungsfrist nicht in Gang gesetzt, weil die vorgenommene Einschränkung auf die konkrete Wettbewerbshandlung lediglich ein Minus gegenüber der ursprünglichen, im Parteibetrieb zugestellten Untersagungsverfügung darstellt. Das wiederum folgt daraus, dass der Aufhebungsklägerin durch die einstweilige Verfügung - verkürzt wiedergegeben - untersagt worden war, ohne Rücksicht auf den konkret veröffentlichten Werbetext stets die blickfangmäßige Verwendung u.a. der Konzernmarke der Antragstellerin in der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, während die Aufhebungsbeklagte nach Auffassung des Senats lediglich Anspruch darauf hatte, dass die Aufhebungsklägerin die Veröffentlichung der konkreten, die Aufhebungsbeklagte verunglimpfenden und evident wettbewerbswidrigen Werbeanzeige einer Konkurrentin der Aufhebungsbeklagten unterlässt. Das neugefasste Unterlassungsgebot ist deshalb, worauf der Senat bereits in den Entscheidungsgründen seines Berufungsurteils (dort Seite 6 1. Absatz ) ausdrücklich hingewiesen hat, gegenüber dem Inhalt der Beschlussverfügung ein reines Minus und war folglich bereits Gegenstand der vollzogenen Beschlussverfügung. Wäre das anders, hätte der Senat im übrigen auf die Berufung der jetzigen Aufhebungsklägerin das angefochtene Urteil insgesamt ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in toto zurückweisen müssen, weil das im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu formulierte Unterlassungsbegehren dann allein wegen des Zeitablaufs nicht mehr im Sinne des §§ 25 UWG, 935, 940 ZPO dringlich gewesen wäre.

Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung der Aufhebungsklägerin anzuschließen, der jetzige Aufhebungsbeklagte und damalige Antragstellerin hätte auf ihr Aufforderungsschreiben (Blatt 237 d.A.) auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichten müssen, weil sie unter dem 04.04.2001 - insoweit unstreitig - eine inhaltlich dem Unterlassungstenor des Senatsurteils vom 16.02.2001 entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Dabei kann dahinstehen, wie sich unter Kostengesichtspunkten ggf. der Umstand auswirken würde, dass die Aufhebungsklägerin Frist zum Verzicht nur mit der Begründung gesetzt hatte, die Aufhebungsbeklagte habe die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Das bedarf deshalb keiner Entscheidung, weil die Aufhebungsbeklagte nicht gezwungen gewesen wäre, die Unterwerfungserklärung der Aufhebungsklägerin anzunehmen und im Gegenzug auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (WRP 1996, 333, 338 "Anzeigenwerbung für Telefaxbuch") braucht der Gläubiger eine vertragsstrafegesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht anzunehmen, wenn der erfolglos abgemahnte Unterlassungsschuldner nach Erlass einer Beschlussverfügung statt der von ihm geforderten Abschlusserklärung lediglich eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Ob an dieser in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum nicht unumstrittenen Rechtsauffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - der Unterlassungsgläubiger nicht nur eine Beschlussverfügung, sondern darüber hinaus durch zwei Instanzen ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, das dem Verfügungsschuldner das beanstandete Verhalten zu wiederholen verbietet, ist es für den Verfügungsgläubiger nicht zumutbar, auf den Titel zu verzichten, sich dadurch der Sanktionsmöglichkeiten des § 890 Abs. 1 ZPO für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung zu begeben und sich statt dessen mit einer - wenn auch strafbewehrten - Unterlassungsverpflichtungserklärung zufrieden zu geben, über deren Inhalt und Reichweite - für Vertragsstrafenklagen und aus einem Vertrag hergeleitete Unterlassungsansprüche gilt nicht der besondere Gerichtsstand des § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG, sondern der allgemeine Gerichtstand des § 17 Abs. 1 ZPO - ggf. ein Gericht zu entscheiden hätte, das mit der Sache bislang nicht befasst gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes auf 19.000,00 EUR trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufhebungsklägerin mit ihrer Klage auch eine Änderung der im einstweiligen Verfügungsverfahren getroffenen Kostenentscheidung verlangt hat.

Ende der Entscheidung

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