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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.05.1999
Aktenzeichen: 6 W 15/99
Rechtsgebiete: KUG, BGB, UWG


Vorschriften:

KUG § 22
BGB § 1004
BGB § 823
UWG § 3
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KUG § 22; BGB §§ 1004, 823; UWG § 3

1. Das Recht einer Handelsgesellschaft (hier GmbH & Co KG), den Namen einer früheren Inhaberin des Unternehmens als Firmenbestandteil weiterverwenden zu dürfen, berechtigt nicht dazu, eine Abbildung dieser Person werblich (z.B. in einem Prospekt) zu nutzen.

2. Dem haftungsbegründenden Tatbestand der Verletzung des Rechts einer Person am eigenen Bild steht eine frühere, während der Zeit der Zusammenarbeit mit dem Werbenden diesem gegebene Einwilligung in die Verwendung einer Abbildung zur Illustration von Werbeprospekten unter dem auch insoweit zu beachtenden Blickwinkel der Zweckübertragungslehre nicht entgegen.

3. Wird eine in Fachkreisen wohlbekannte, branchenerfahrene Person in einem Werbeprospekt eines Fachunternehmens abgebildet, obwohl sie diesem seit Jahren nicht mehr angehört, liegt hierin eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.

- 6 W 15/99 - Beschluss vom 28.05.1999 - unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 15/99 31 O 767/98 (LG Köln)

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwipppert, von Hellfeld und Schütze am 28.Mai 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 28. Januar 1999 verkündeten Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 767/98- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe:

Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß die Antragsgegnerin mit den Kosten des in der Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebrachten einstweiligen Verfügungsverfahrens belastet. Diese Kostenverteilung entspricht unter Berücksichtigung des bis zur Erledigung der Hauptsache gegebenen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO), da die Antragsteller mit ihrem Unterlassungsbegehren im vorliegenden einstweiligen Verfügungverfahren ohne dessen übereinstimmende Erledigung aller Voraussicht nach in vollem Umfang durchgedrungen wären.

Die Antragsteller haben in einer für den Erlaß und die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise die tatsächlichen Voraussetzungen des auf die Unterlassung der weiteren Verwendung des die Abbildung der Antragstellerin zu 2) aufweisenden streitgegenständlichen Werbeprospektes gerichteten Verfügungsbegehrens glaubhaft gemacht.

Was den Antragsteller zu 1) anbelangt, ergibt sich der Unterlassungsanspruch danach aus § 3 UWG. Zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit wird in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Deren Überzeugungskraft wird dabei insbesondere nicht durch den mit der Beschwerde vorgebrachten Einwand der Antragsgegnerin geschmälert, sie sei aufgrund des Erwerbs des von der Antragstellerin zu 2) gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann seinerzeit betriebenen Unternehmens zur Fortführung der Firma "B. & Partner" berechtigt. Denn das Recht, eine bestimmte, den Bestandteil "B." aufweisende Firma verwenden zu dürfen, berechtigt jedenfalls nicht dazu, über die Abbildung einer dem so gekennzeichneten Unternehmen nicht mehr angehörigen Person, hier konkret der diesen Firmenbestandteil als Familiennamen tragenden Antragstellerin zu 2), eine in Wirklichkeit nicht (mehr) bestehende geschäftliche und/oder organisatorische Verbindung zu suggerieren. Dabei liegt auch die wettbewerbliche Relevanz der Fehlvorstellung, daß die Antragstellerin noch in Verbindung mit dem Unternehmen der Antragstellerin steht, auf der Hand. Denn ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des von dem Prospekt angesprochenen Verkehrs, dem die dort abgebildete Antragstellerin - wie unstreitig ist - bekannt ist und der diese als branchenerfahrene potentielle Geschäftspartnerin schätzt, wird seine Aufmerksamkeit allein aufgrund dieses Umstandes dem in dem Prospekt beworbenen Angebot der Antragsgegnerin in einem Maß zuwenden, das er diesem ohne die Vorstellung, dort auf eine besondere Branchenkenntnisse aufweisende Person zu stoßen, nicht geschenkt hätte.

Wäre somit der Antragsteller zu 1) mit seinem gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsbegehren durchgedrungen, gilt im Ergebnis gleiches für die Antragstellerin zu 2), der aus den ebenfalls gemäß § 543 Abs. 1 ZPO analog in bezug genommen Gründen des Landgerichts ein solcher Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 22 KunstUrheberG zustand. Dem haftungsbegründenden Tatbestand der Verletzung des Rechts der Antragstellerin zu 2) am eigenen Bild steht dabei auch nicht die früher - während der Zeit ihrer Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin - erteilte Einwilligung in die Verwendung der Abbildung zur Illustration des Werbeprospektes entgegen. Daß die Antragstellerin zu 2) diese Einwilligung ausdrücklich ohne sachliche, räumliche und zeitliche Beschränkungen erteilt habe, behauptet die Antragsgegnerin auch in der Beschwerde nicht. Nach der für die Ermittlung des Umfangs und der Reichweite der Einwilligung als Auslegungsmaxime entsprechend heranzuziehenden urheberrechtlichen Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG; vgl. Schricker/Gerstenberg/Götting, Urheberrecht, 2. Auflage, Rdn. 16 zu § 22 KUG /Anhang zu § 60 UrhG) ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin die Einwilligung in die Verwendung der Abbildung ihrer Person in dem Werbeprospekt nur in dem Umfang erteilt hat, wie dies zur Erfüllung des durch die gemeinsame Zusammenarbeit definierten Vertragszwecks erforderlich war. Vor diesem Hintergrund war die Einwilligung daher zeitlich befristet für die Dauer der Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) für das Unternehmen der Antragsgegnerin erteilt. Selbst unter Berücksichtigung einer von dieser Befristung noch erfaßten angemessenen Aufbrauchfrist für das die Abbildung der Antragstellerin noch aufweisende Prospektmaterial war folglich die Antragsgegnerin, welche die Zusammenarbeit mit Wirkung zum 31.1.1996 aufgekündigt hatte, jedenfalls im Jahre 1997 nicht mehr befugt, die Antragstellerin - wie in dem streitgegenständlichen Prospekt geschehen - für eigene Werbezwecke abzubilden. Ob die Antragstellerin zu 2) durch ihre Tätigkeit für den Antragsteller zu 1) ein ihr im Verhältnis gegenüber der Antragsgegnerin angeblich auferlegtes Wettbewerbsverbot verletzt hat, ist dabei unerheblich. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, berechtigt das die Antragsgegnerin nicht dazu, die Abbildung der Antragstellerin zu 2) weiterhin werbend zu verwenden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerderwert entspricht der Summe der in erster Instanz angefallen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.



Ende der Entscheidung

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