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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: 6 W 23/00
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO, UWG


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 20 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 4
ZPO § 3
UWG § 23 a 1. Alt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

6 W 23/00 1 O 436/99 LG Aachen

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld am 9.3.2000

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Aachen - 1 O 436/99 - vom 23.12.1999, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 20.000 DM festgesetzt worden ist, abgeändert und der Gegenstandswert auf 50.000 DM festgesetzt.

GRÜNDE

Die gem. §§ 9 Abs.2 BRAGO, 25 Abs.3 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht der Gegenstandswert des vorliegenden, auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahrens zumindest nahezu demjenigen eines in der Sache auf dasselbe Begehren gerichteten Hauptsacheverfahrens. Angesichts der erheblichen Anzahl der Fälle, in denen in den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes nach einer abschließenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ein Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgeführt und die gerichtliche Entscheidung mithin wie ein Urteil im Hauptsacheverfahren akzeptiert wird, setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Gegenstandswert im Verfügungsverfahren dann nicht geringer als in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren fest, wenn bei Antragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Verfügungsverfahren eine als endgültig akzeptierte Klärung herbeiführen wird (vgl. zur Problematik näher Spätgens in Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Auflage § 78 RZ 35; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 25 RZ 45; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap.49 RZ 25 ff, jew. m.w.N.).

Ausgehend hiervon beträgt der Gegenstandswert 50.000 DM. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist gem. §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Unterlassung. Bei dessen Bewertung kommt der Wertangabe der Antragstellerin eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zu, zumal sie in der Antragsschrift und damit zu einem Zeitpunkt gemacht worden ist, in dem der Ausgang des Verfahrens noch nicht feststand.

Angesichts der umfangreichen, teilweise sogar noch monopolistischen bundesweiten Tätigkeit der Antragstellerin als Nachfolgerin der früheren Deutschen Bundespost und des aus ihrer Sicht bestehenden Risikos, dass die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit jederzeit über die Region A. hinaus auszuweiten drohte, hatte das maßgebliche Interesse der Antragstellerin an einem Verbot der beanstandeten Briefbeförderung durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen geringeren als den von ihr in der Antragsschrift angegebenen Wert von 50.000 DM. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt. Angesichts des Umstandes, dass lediglich Rechtsfragen zur Entscheidung anstanden, die sich auch in einem Hauptsacheverfahren nicht anders gestellt hätten, konnte die Antragstellerin nämlich bei Antragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass nicht auch noch die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nötig werden würde.

Der Wert von 50.000 DM ist schließlich auch nicht gem. § 23 a 1.Alt UWG herabzusetzen. Denn es hat sich nicht um eine nach Art und Umfang einfach gelagerte Sache gehandelt. Abgesehen von dem Umstand, dass die Kammer sogar den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege abgelehnt hat, ergibt auch der Umfang der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung in der Antragsschrift, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Anlaß für eine Kostenentscheidung besteht im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs.4 GKG nicht.



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