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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: 6 W 26/01
Rechtsgebiete: StBerG, ZPO


Vorschriften:

StBerG § 6
ZPO § 793 Abs. 1
ZPO § 891
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 26/01

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze am 11.06.2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.02.2001 - 7 O 507/92 - abgeändert.

Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 19.02.1993 - 7 0 507/92 - unter Ziff. 1) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 DM, ersatzweise - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann - für jeweils 1.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte und auch den übrigen Voraussetzungen nach zulässige Beschwerde (§§ 567 ff, 574 ZPO) hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung. Die zur Vollstreckung des eingangs bezeichneten Unterlassungsgebots von der Gläubigerin beantragte Festsetzung von Ordnungsmitteln ist berechtigt, weil der Schuldner dem danach von ihm zu beachtenden Verbot, "geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung (Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens der Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach §§ 41 b, 42 b des Einkommensteuergesetzes) hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt" sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt hat.

Bereits der vom Schuldner mit dem Steuerberater S. am 01.03.2000 abgeschlossene Kooperationsvertrag gibt gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner sich bei der Betreuung seiner Kunden nicht auf die ihm als Buchführungshelfer erlaubten Tätigkeiten beschränkt, sondern entgegen dem titulierten Verbot eine selbständige und umfassende Tätigkeit entfaltet hat. Nach diesem Vertrag beauftragte der Schuldner als Auftraggeber den Steuerberater als Auftragnehmer mit der Durchführung u.a. von Steuerklärungen und Jahresabschlüssen, wobei der Steuerberater das für seine Leistungen zu berechnende Honorar gegenüber dem Schuldner ermittelte. Im Außenverhältnis, also den jeweiligen Mandanten gegenüber, war es der Schuldner, der als Vertragspartner und "Herr des Auftragsverhältnisses" auftrat und der sich des Steuerberaters sozusagen als "Subunternehmers" bediente. Soweit der Schuldner in diesem Zusammenhang einwendet, er habe sich gerade deshalb zur Kooperation mit einem Steuerberater entschlossen, um die Arbeiten, die ihm selbst nach dem Titel untersagt sind, durch eine insoweit berechtigte Person ausführen zu lassen, und um daher dem Unterlassungsgebot Folge zu leisten, rechtfertigt das keine abweichende Wertung. Denn dieser vom Schuldner genannte Zweck erklärt nicht die hier zu beurteilende konkrete Form der Kooperation, bei welcher der Schuldner Dritten gegenüber das "Heft in der Hand hält" und sich des Steuerberaters als eines Erfüllungsgehilfen bedient.

Deutet somit schon die Gestaltung der Zusammenarbeit des Schuldners mit dem Steuerberater, so wie sie aus dem vorgelegten Kooperationsvertrag hervorgeht, indiziell darauf hin, dass der Schuldner selbst die ihm nach dem titulierten Verbot untersagten Arbeiten ausgeführt hat, lässt sich hierauf jedenfalls in Verbindung mit den eigenen Ausführungen des Schuldners in seinem zu dem Verfahren 12 C 526/00 AG Bonn eingereichten Schreiben vom 25.01.2001 schließen. Darin hat der Schuldner das von dem Steuerberater S. geltend gemachte Zeithonorar mit dem Argument als übersetzt zurückgewiesen, dass der Steuerberater es zur "steuerlichen Würdigung, Stempelung und Weiterleitung an das jeweilige Finanzamt" der ihm vom Schuldner übersandten vorbereiteten Steuererklärungen "...nicht einmal für nötig befunden..." habe, die beim Schuldner geführten Buchführungskonten anzufordern und einzusehen, sondern über die Steuererklärungen lediglich "einmal drüber geguckt" habe. Danach spricht indessen alles dafür, dass der Schuldner die Steuererklärungen selbständig und geschäftsmäßig so weit vorgefertigt hatte, dass die Aufgabe des Steuerberaters sich lediglich noch in Formalia erschöpfen sollte und erschöpfte. Denn hätte der Schuldner lediglich vorbereitende Tätigkeiten erbracht und von dem Steuerberater sodann deren sachliche Überprüfung erwartet, so hätte es nahegelegen, dem Steuerberater alle Unterlagen bzw. Buchführungskonten zu übergeben, die es diesem ermöglichten, inhaltlich selbständige Arbeiten vorzunehmen bzw. die ihm überlassenen vorbereiteten Unterlagen eigenverantwortlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen, bevor sie bei den jeweils zuständigen Stellen eingereicht werden. Dass dies jedoch nicht geschehen ist, lässt darauf schließen, dass die Zusammenarbeit des Schuldners und des Steuerberaters strukturell darauf ausgelegt war, dass der Schuldner selbst die maßgeblichen Arbeiten bereits geleistet und dem StB "fertig" vorgelegt hat, der diese lediglich nach einer bestätigenden Durchsicht bei den zuständigen Stellen einreichte.

Die dargestellten Umstände in ihrem Zusammenwirken bewertend ist der Senat daher davon überzeugt, dass der Schuldner entgegen dem titulierten Verbot geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Dieser objektive Verstoß war weiter auch schuldhaft geschehen, da der Schuldner in Kenntnis des gegen ihn titulierten Verbots und dessen tatsächlicher Voraussetzungen an der ihm danach untersagten Verhaltensweise festgehalten hat.

Was die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes angeht, die generell von den Bemessungsfaktoren der Schwere und Gefährlichkeit des Verstoßes sowie von Grad und Ausmaß des Verschuldens beeinflusst wird (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 57. Kap. Rdn. 34 m.w.N.), so fällt ins Gewicht, dass es sich vorliegend um die nunmehr dritte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung handelt, was es gebietet, den Schuldner durch die Verhängung einer die früheren Ordnungsgelder deutlich und spürbar übersteigenden Summe nachhaltig zur künftigen Beachtung des Unterlassungsgebots anzuhalten. Der Betrag von 15.000,00 DM stellt sich danach als erforderlich, aber auch ausreichend dar, um die künftige Einhaltung des Verbots beim Schuldner durchzusetzen und gleichzeitig den begangenen Verstoß zu sanktionieren.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 891, 91 ZPO.

Beschwerdewert: 15.000,00 DM.

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