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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: 6 W 34/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Beschluss

6 W 34/99 81 O 73/99 LG Köln

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder von Hellfeld, Schütze und Pietsch,

am 20.7.1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 81 O 73/99 - vom 22.4.1999, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf 250.000 DM festgesetzt worden ist, wird, soweit ihr nicht durch den Beschluß des Landgerichts vom 11.6.1999 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

Gründe

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, über die von dem Landgericht vorgenommene Reduzierung des Wertes auf 100.000 DM hinaus aber nicht begründet.

Wegen der für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgeblichen Kriterien verweist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts in dessen Beschluß vom 11.6.1999, denen nichts hinzuzufügen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine Festsetzung des Wertes auf einen Betrag unter 100.000 DM nicht gerechtfertigt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 25.6. 1999. Daß die Antragstellerin den Wert in der Abmahnung mit nur 50.000 DM angegeben hat, vermag eine weitere Reduzierung des Wertes nicht zu rechtfertigen. Das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse der Antragstellerin ist nicht allein aufgrund von deren - mit 50.000 DM zu niedrig angesetzten - Angaben, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen, die indes ein nicht unter 100.000 DM liegendes Interesse ergeben. Überdies ist zu berücksichtigen, daß die Wertangabe in der Abmahnung nicht selten von dem Bestreben mitbestimmt ist, durch einen moderaten Betrag die Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Regelung zu fördern.

Der von den Antragsgegnern noch angeführten Entscheidung des LG Berlin liegen schließlich Regelstreitwerte zugrunde. Dieser Rechtsprechung vermag sich der Senat, der in ständiger Rechtsprechung auf das Gläubigerinteresse im Einzelfall abstellt, indes nicht anzuschließen.

Anlaß für eine Kostenentscheidung besteht im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 4 GKG nicht.

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