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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 6 W 41/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 890
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 891
ZPO § 935
ZPO § 940
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 67/02 SH I - vom 9.4.2003, durch den ihr Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe:

I

Die Gläubigerin hat gegen die Schuldner eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die diesen unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Produkte und/oder den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu 1) folgende Aussage aufzustellen und/oder zu verbreiten:

"Wir sind wieder da!

Zwei Neuerungen präsentieren wir auf unserer Hausausstellung:

1.Unser neues Alu-Zeltgerüst mit wesentlichen Verbesserungen

...

aus Alu - nicht mehr aus Stahl - dadurch geringeres Gewicht.",

insbesondere, wenn dies unter gleichzeitiger Verwendung der nachfolgend abgebildeten Anfahrtsskizze erfolgt wie nachstehend eingeblendet:

(Es folgte eine Ablichtung einer Einladung zu einer Hausausstellung der Schuldnerin zu 1, die im März 2002 stattgefunden hat, sowie eines vorformulierten "Rückfax", das eine Anfahrtsskizze enthielt.)

Die Gläubigerin hatte beanstandet, dass durch die Einladung der unrichtige Eindruck entstehe, die Schuldnerin zu 1), die tatsächlich erst im Jahre 2001 gegründet worden war, sei schon früher auf dem Markt gewesen und verfüge daher über langjährige Erfahrungen im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Zelten. Zudem werde der ebenfalls unrichtige Eindruck erweckt, es bestünden gesellschaftsrechtliche oder sonst vertragliche Beziehungen zwischen der Schuldnerin zu 1) und der Gläubigerin bzw. deren Rechtsvorgängern. Vor Erlass der einstweiligen Verfügung hatte die Gläubigerin ausdrücklich klargestellt, dass sich ihr Begehren auf ein kumulatives Verbot der verschiedenen Werbeaussagen beziehe und auch das Verbot der Anfahrtsskizze nur bei gleichzeitiger Verwendung der Werbeaussagen begehrt werde, und den Antrag so umformuliert, dass er dem oben wiedergegebenen Wortlaut entsprach.

Im vorliegenden Bestrafungsverfahren nach § 890 ZPO beanstandet die Gläubigerin einen Internetauftritt. Dort ist unter einem Bildelement die Firma der Schuldnerin zu 1) in Fettdruck wiedergegeben. Darunter heißt es "... zurück in der Welt der Zelte". Die Gläubigerin sieht darin einen Verstoß gegen den Kern des Unterlassungsgebotes und begehrt die Festsetzung eines empfindlichen Ordnungsgeldes und von Ersatzordnungshaft. Die Schuldner hatten bereits im Jahre 2001 diesen Slogan in einem Internetauftritt verwendet. Damals hatte die Gläubigerin in einem Verfügungsverfahren zwar die in jenem Internetauftritt enthaltene Verwendung des Namens "S" in Alleinstellung, nicht aber die Aussage "... zurück in der Welt der Zelte" angegriffen. Mit Blick hierauf haben die Schuldner u.a. eingewandt, sie treffe an einem etwaigen Verstoß kein Verschulden. Das Landgericht hat den Bestrafungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Internetauftritt habe einen anderen Charakter als das früher beanstandete Einladungsschreiben und unterfalle deswegen dem Kern des Verbotes nicht. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Bestrafungsantrag weiter.

II

Die gem. §§ 793, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht entschieden, dass der beanstandete Internetauftritt nicht in den Kernbereich des ausgesprochenen Verbotes fällt und deswegen ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung nicht vorliegt. Der Antrag könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Werbeaussage dem Verbotsbereich unterfiele.

Das im Eilverfahren erlassene Verbot erfasst nämlich solche "Verstöße", deretwegen schon im Zeitpunkt der Antragstellung wegen fehlender Dringlichkeit nicht (mehr) mit Erfolg der Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte beantragt werden können, auch dann nicht, wenn sie an sich in den Kernbereich des Verbotes fallen würden. Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren gegeben.

Die Gläubigerin hat mit einem am 13.8.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Erlass der dem vorliegenden Bestrafungsverfahren zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung beantragt. Zu jenem Zeitpunkt hätte sie den Slogan "... zurück in der Welt der Zelte" nicht mehr mit Erfolg zum Gegenstand eines Unterlassungsantrags in einem Verfügungsverfahren machen können. Denn damals war mit Blick auf den früheren Internetauftritt der Schuldnerin zu 1), der diesen Slogan wörtlich ebenfalls enthalten hatte, bereits längst die Dringlichkeit entfallen. Die Gläubigerin hatte ausweislich der Kennung eines von ihr den Schuldnern zugefaxten Ausdruckes von deren damaliger Internetwerbung schon am 16.10.2001 Kenntnis von der - sogar blickfangmäßigen - Verwendung des Slogans. Dass nahezu zehn Monate nach Kenntniserlangung von dem angenommenen Verstoß die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit nicht mehr bestand, bedarf keiner Begründung. Konnte indes die Gläubigerin aus diesem Grunde der fehlenden Dringlichkeit den Slogan nicht mehr im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen, so ist es ihr auch verwehrt, nunmehr auf Grund einer einstweiligen Verfügung, die einen anderen Verstoß zum Gegenstand hatte, eine Sanktion gegen dieselbe Werbeaussage mit der Begründung zu verlangen, der Slogan unterfalle dem Kernbereich jenes Verbotes. Denn auf diese Weise würde das Erfordernis der Dringlichkeit, bei deren Nichtvorliegen der Gläubiger auf das Hauptsacheverfahren angewiesen ist, unterlaufen. Die Gläubigerin würde, wenn sie mit ihrem Begehren Erfolg hätte, auf Grund eines im Eilverfahren erlangten Titels Sanktionen gegen die Schuldner erwirken können, obwohl bezüglich desselben Verstoßes bereits bei Antragstellung die Dringlichkeit entfallen war und deshalb weder im Eilverfahren ein Titel hätte erlangt werden noch erst recht anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung hätte gegen die Schuldner vorgegangen werden können.

Im übrigen trifft es aber auch zu, dass der Slogan nicht in den Kernbereich des ausgesprochenen Verbotes fällt. Der Senat hat allerdings Zweifel, ob die angegriffene Werbeaussage, wie es das Landgericht angenommen hat, dahin verstanden werden kann, dass nicht die Schuldnerin zu 1), sondern der Internetnutzer sich zurück in der Welt der Zelte befinde. Entgegen der Auffassung der Schuldner bezieht sich der Slogan - wenn mit ihm auch der Aufbau einer vollständigen Internetseite erst angekündigt wird - ersichtlich auch nicht auf den Internetauftritt selbst. Darauf käme es aber nicht an. Die Werbeaussage fällt deswegen nicht in den Kernbereich des Verbotes, weil dieses die angegriffenen Aussagen in dem Einladungsschreiben nicht jeweils einzeln, sondern nur in Kumulation zum Gegenstand hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Verbotstenors, sondern auch aus dem Umstand, dass die Gläubigerin im Erlassverfahren ihr Begehren ausdrücklich dahingehend klargestellt und den Antrag entsprechend neuformuliert hat. Es käme daher nicht darauf an, ob der jetzt angegriffene Slogan "Zurück in der Welt der Zelte" in den Kernbereich eines Verbots der Aussage "Wir sind wieder da!" fällt, sondern ob dies hinsichtlich der Kumulation aller weiteren in dem Verbotstenor - vor dessen mit "insbesondere" beginnendem Teil - aufgeführten Aussagen in ihrer Gesamtheit der Fall ist. Das ist indes ersichtlich nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Gläubigerin aus einer einstweiligen Verfügung vorgeht, hinsichtlich derer die Revision gem. § 452 Abs.2 ZPO nicht statthaft ist und der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren nicht weitergehen kann als in dem zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren. Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs.1 Ziff.2, Abs. 2 und 3 ZPO für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde aber auch nicht vor.

Beschwerdewert: 10.000 EUR.

Ende der Entscheidung

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