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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 6 W 58/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 58/00 31 0 712/99 SH I (LG Köln)

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder von Hellfeld, Pietsch und Schütze am 27.07.2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 17.05.2000 - 31 0 712/99 SH I - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zwar gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.

Zu Recht hat das Landgericht gegen den Schuldner zur Erzwingung der in dem Anerkenntnisurteil vom 25.11.1999 - 31 0 712/99 - titulierten Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld festgesetzt. Denn der Schuldner hat die nach dem vorbezeichneten Titel geschuldete Auskunft bislang nicht vollständig erteilt. Ungeachtet des Umstandes, daß der Schuldner noch keinerlei Angaben zur Erfüllung der ihm nach Ziffer 1. b) auferlegten Auskunftsverpflichtung betreffend die Verbreitung schriftlicher Werbemittel mitgeteilt hat, ist auch die gemäß Ziffer 1. a) des Auskunftstenors geschuldete Auskunft bisher noch nicht erfüllt.

Gemäß Ziffer 1. a) des Auskunftstenors hat der Schuldner u.a. Informationen über den Umfang des Vertriebs der Leuchten unter Angabe jeweils des betreffenden Teils mit Artikelnummern, Menge, Liefermonat, Rechnungswert und Abnehmern mit Firma und Adresse zu liefern. Daß dem die mit vorprozessualem Schreiben vom 30. Dezember 1999 mitgeteilten Daten, die u.a. eine Spezifizierung nach Artikelnummern, Liefermengen und Rechnungswert vermissen lassen, nicht genügen, liegt auf der Hand und wird letztlich vom Schuldner auch nicht in Abrede gestellt. Soweit der Schuldner die Angabe der Artikelnummern und Liefermonate nicht für erforderlich hält, weil die Gläubigerin zur Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs angeblich hierauf nicht angewiesen sei, hat das Landgericht diesem Argument in dem angefochtenen Beschluß die Überzeugungskraft mit Recht versagt. Mit diesem Einwand des Schuldners wird aus materiell-rechtlichen Gründen das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in dem von der Gläubigerin in dem Erkenntnisverfahren geltend gemachten Umfang in Abrede gestellt, was im Verfahren der Zwangsvollstreckung keine Berücksichtigung finden kann.

Die vom Schuldner im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Juni 2000 überreichten Rechnungskopien sind schließlich ebenfalls nicht geeignet, die unter Ziffer 1. a) des Anerkenntnisurteils titulierte Auskunftsverpflichtung zu erfüllen. Dabei kann es dahinstehen, inwiefern in bezug auf die aus den Rechnungskopien nicht ersichtlichen, nach dem Auskunftstenor aber bekannt zu gebenden Namen und Adressen der Abnehmer der Leuchten der in das Urteil aufgenommene Wirtschaftsprüfervorbehalt greift. Das ist hier deshalb nicht von Bedeutung, weil die Übergabe dieses Anlagenkonvolutes jedenfalls nicht geeignet ist, die Auskunftsverpflichtung zu erfüllen. Denn der zur Auskunft Verpflichtete schuldet dem Auskunftsgläubiger die Bekanntgabe der nach dem Titel zu erbringenden Informationen in einer Form, aus welcher der Gläubiger ohne weiteres die Angaben entnehmen kann. Diesem Erfordernis genügt es nicht, wenn der Schuldner dem Auskunftsgläubiger eine Sammlung von Material zur Verfügung stellt, aus welcher letzterer sich die Daten und Informationen erst heraussuchen und zusammenstellen muß, die ihm letztlich die nach der Auskunftsverpflichtung geschuldete Kenntnis vermittelt. Das Ordnen und Sichten von Material ist vielmehr Sache des Schuldners, dessen Auskunftsverpflichtung sich auf die Mitteilung der aus dieser Bearbeitung und Aufbereitung des Materials gewonnenen Erkenntnis, zu deren Beleg lediglich das zusammengestellte Material dienen kann, erstreckt. Da die Gläubigerin sich aus dem vom Schuldner überreichten Anlagenkonvolut sowohl die zu den jeweiligen Leuchtenmodellen passenden Artikelnummern als auch die jeweiligen Liefermonate und Rechnungswerte aber erst selbst zusammenstellen müßte, hat der Schuldner die nach dem Auskunftstenor unter Ziffer 1. a) geschuldete Auskunft aus diesem Grund nicht erbracht.

Nach alledem erweist sich die in dem angefochtenen Beschluß zur Erzwingung der Auskunftsverpflichtung vorgenommene Festsetzung des Zwangsgeldes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als richtig und angemessen, lediglich klarstellungshalber darauf hinzuweisen ist, daß die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner seiner obigen Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung nachkommt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert wird - entsprechend dem Interesse des Schuldners an der Nichterteilung der geschuldeten Auskunft - auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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