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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 6 W 62/01
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 1
UWG § 3
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 62/01

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Pietsch

am 18. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 8. Mai 2001 (43 O 47/2001) wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Antragsgegnerin ist Hersteller und Vertreiber von Druckerprodukten, nämlich Tintenpatronen, Laserpatronen, Fax- und Kopiererpatronen sowie Farbbändern für Matrix Drucker. Auf ihrer Homepage www.p.-recycelt.de bewirbt sie ihre P.-Druckerprodukte, preist deren Qualität und Sicherheit und schildert, dass die Leerpatronen und die -kartuschen zerlegt, gesäubert und unter strenger Kontrolle geprüft würden. Alle qualitätsrelevanten Verschleißteile würden ausgetauscht. Nach dem Zusammenbau durchlaufe jede Patrone einen umfangreichen Funktions- und Drucktest, bevor sie als P.druckerprodukt wieder in den Verbrauchszyklus gelange. Dieser Kreislauf könne bis zu 15 mal wiederholt werden, bis eine Kartusche ausgedient habe und nach dem Zerlegen und Zerkleinern als Recycling-Kunststoff in anderen Anwendungen immer noch wiederverwertet werden könne. Die P.druckerprodukte seien daher die einzige Antwort auf den Wunsch und den Bedarf an umweltverträglichen Druckerverbrauchsmaterialien zu realistischen Preisen. Durch den Kauf von P.druckerprodukten könne der Erwerber dazu beitragen, die Menge der Abfallstoffe zu reduzieren. Zusätzlich unterstütze er den WWF-Deutschland, Teil des WWF, eine der größten Umwelt- und Naturschutzorganisationen der Welt. Um dem An- spruch, umweltverträgliche Druckerprodukte herzustellen gerecht zu werden, benötige die Antragsgegnerin "natürlich leere Druckerpatronen. Hier setzt unsere Aktion "P. sammelt Leerpatronen" ein". Es heißt weiter:

"Sammeln sie mit und sie helfen mit!

Sie leisten einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz, da der WWF-Deutschland ... für jede leere Druckerpatrone die "P. sammelt" erhält, mit einem Betrag unterstützt wird."

Die Antragstellerin hält diese Werbung für unlauter gemäß § 1 UWG, da sie darauf abziele, das soziale Arrangement und Mitgefühl der angesprochenen Verkehrskreise auszunutzen und für gewerbliche Zwecke auszubeuten. Die von diesem Appell ausgehende unsachliche Beeinflussung bewirke zudem eine Täuschung im Sinne von § 3 UWG. Die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck, ihr gehe es nur um wohltätige Zwecke; sie suggeriere dem Umworbenen, es gebe für ihn nur die Alternative, seine leere Druckerpatrone auf den Müll zu geben oder aber einem guten Zweck zu zuführen, indem sie an die Antragsgegnerin gesandt werde. Die umworbenen Verkehrskreise kämen angesichts dessen nicht auf die Idee, dass für die leere Druckerpatrone an anderer Stelle ein Verkaufserlös erzielt werden könne.

Die Antragstellerin hat daher im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Rückgabe von gebrauchten Druckerpatronen damit zu werben, dass für jede an die Antragsgegnerin zurück gegebene leere Druckerpatrone der WWF-Deutschland mit einem Betrag unterstützt werde.

Das Landgericht hat den Antrag zurück gewiesen. Der Appell der Antragsgegnerin an die Hilfsbereitschaft der Kunden habe einen sachlichen Anlass, da die Werbeaktion in erster Linie an die weit verbreitete und die Umwelt auch belastende Handhabung anknüpfe, leere Druckerpatronen zu entsorgen und nicht zu recyceln. Dies stehe im Vordergrund; der zusätzliche Hinweis, mit jeder zurück gegebenen Patrone werde der WWF-Deutschland unterstützt, habe demgegenüber nur ergänzende Bedeutung.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag unverändert weiter. Die Spendenankündigung der Antragsgegnerin zu Gunsten des WWF-Deutschland stehe in keinem sachlichen Bezug zu der von ihr angestrebten Leistung, nämlich der Patronenrückgabe. Es solle nicht in Zweifel gezogen werden, dass sich der WWF allgemein für die Belange der Natur einsetze. Mit dem konkreten Problem des Recyclings von Leerpatronen befasse sich der WWF indessen nicht.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

In der angefochtenen Entscheidung ist unter Heranziehung zahlreicher Belegstellen im Einzelnen dargelegt worden, dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine gefühlsbetonte und insbesondere auch eine an die Hilfsbereitschaft des angesprochenen Verkehrskreises appellierende Werbung dann bedenklich und unlauter sein kann, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung hergestellten sozialen Arrangement und der beworbenen Ware oder Leistung nicht besteht (vgl. die zusammenfassende Darstellung bei Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1, Rnd. 239 ff, 261 m. w. N.). Einen derartigen sachlichen Zusammenhang hat das OLG Stuttgart in der von der Antragstellerin auch zitierten Entscheidung WRP 1999, 456 in einem Fall verneint, in welchem - wie auch im Streitfall - das werbende Unternehmen in einer gemeinsamen Initiative mit WWF unter Verwendung des Logo des WWF mit dem Pandabären, ihre Produkte, nämlich Schokoladentafeln, beworben hatte - "Schokolade für die Umwelt". Anders als dort ist hier der sachliche Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der Kooperationsbereitschaft von WWF-Deutschland nicht zu verneinen. Dem WWF muss es unbenommen bleiben, sich ein umweltschonendes Ergebnis von dem Verfahren der Antragsgegnerin, leere Patronen wiederzuverfüllen und erst nach oftmaliger Wiederfüllung in den Recycling-Kreislauf zu geben, zu versprechen und deshalb die Aktion der Antragsgegnerin mit dem ihr zukommenden Prestige zu unterstützen, indem sie ihr Logo dafür zur Verfügung stellt. Wenn sie als "Entgelt" für diese Unterstützung und "Lizenzierung" ihres Logos von der Antragsgegnerin einen Teil des dieser aus der Rückgabeaktion zufließenden Vorteils erhält und die Antragsgegnerin in der Werbung darauf hinweist, ist das bereits auf dem Boden der überkommenen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung zur gefühlsbetonten Werbung nicht anstößig. Auf die Frage, ob im Lichte der Benetton-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (WRP 2001, 129) Korrekturen an dieser Rechtsprechung vorzunehmen sind, kommt es daher nicht an.

Was die Anwendung des § 3 UWG angeht, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichtes, dass der durchschnittliche Verbraucher, der die Angaben auf der Homepage der Antragsgegnerin liest, verständig genug ist für die Schussfolgerung, dass die Antragsgegnerin die leere Druckpatrone als Wirtschaftsgut einsetzt, um daraus sowohl ihre eigene Finanzierung als privat wirtschaftliches Unternehmen als auch den Unterstützungsbeitrag für den WWF zu erwirtschaften.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück zu weisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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