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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: 6 W 81/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 890
ZPO § 891
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

6 W 81/00 31 O 26/00 LG Köln SH II

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

am 5.10.2000

beschlossen:

Tenor:

1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 31 O 26/00 SH II - vom 8.8.2000, durch den sie wegen Verstoßes gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 14.1.2000 - 31 O 26/00 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu Ordnungsmitteln verurteilt worden sind, wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.

GRÜNDE

Die gem. §§ 793, 890, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass der Verstoß, dessen Vorliegen in objektiver Hinsicht von den Schuldnern eingeräumt wird, auf deren Verschulden beruht.

Es oblag - und obliegt - den Schuldnern sicherzustellen, dass das gerichtliche Verbot eingehalten wird. Angesichts des Umstandes, dass sie Werbeanzeigen nicht selbst geschaltet, sondern damit eine Media Agentur beauftragt hatten, hatten sie insbesondere dafür Sorge zutragen, dass nach Wirksamwerden des Verbots auch diese Agentur bzw. der wiederum von dieser beauftragte Verlag die beanstandete Bezeichnung nicht mehr verwendeten. Die Schuldner hätten die Befolgung des Verbotes u.a. dadurch sicherstellen können, dass sie sich vor der Drucklegung der Anzeigen die Druckfahnen vorlegen ließen. In Betracht gekommen wäre auch die Auflage an die Media Agentur, auf diese Weise die Einhaltung des Verbots durch den Verlag zu überprüfen. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Schuldner unter den gegebenen Umständen zu einer dieser Maßnahmen verpflichtet waren. Das kann offen bleiben, weil die Beklagten jedenfalls aus folgenden Gründen den Verstoß fahrlässig verursacht haben. Sie hätten nämlich, wenn sie schon die Einhaltung der Anweisung nicht auf eine der beschriebenen Arten kontrollierten, durch eine unmissverständliche schriftliche Anweisung eindeutig bestimmen müssen, dass die verfahrensgegenständliche Bezeichnung in keiner Weise mehr in Anzeigen verwendet werden dürfe. Das gilt angesichts der Bedeutung gerichtlicher Verbote auch unter Berücksichtigung des angeblichen Umstandes, dass es in der Vergangenheit zu Fehlern der Agentur oder des Verlages noch nicht gekommen sein soll. Eine derartige eindeutige Anweisung ist nicht erteilt worden. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Schuldner in deren (als Bl.18 ff im Sonderheft III befindlichen) Schriftsatz vom 5.6.2000. Danach ist der Media Agentur Gecco (offenbar neben der Angabe der neuen Bezeichnung) lediglich telefonisch mitgeteilt worden, dass der Name "Lotto24.de" aus rechtlichen Gründen nicht mehr verwendet werden dürfe. Diese Anweisung verdeutlichte nicht, dass die Bezeichnung an keiner Stelle im Text mehr als Firma oder Firmenschlagwort Verwendung finden darf. Sie ist auch ersichtlich aus diesem Grunde missverstanden worden. Das wird daraus deutlich, dass der von der Agentur beauftragte Verlag die Bezeichnung zwar dort, wo sie eindeutig und auch für den juristischen Laien erkennbar als Name verwendet worden war, nicht aber auch im Fließtext geändert hat. Derartige Missverständnisse hätten die Schuldner bei der gebotenen sorgfältigen Befolgung des gerichtlichen Gebotes etwa durch die erwähnte umfassende schriftliche Anweisung verhindern können und müssen.

Die festgesetzten Ordnungsgelder sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die deswegen in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird. Insbesondere hat die Kammer zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bereits um das zweite Ordnungsmittelverfahren handelt. Zwar ist der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts im Verfahren 31 O 26/00 SH I während der Vorbereitung der im vorliegenden Bestrafungsverfahren gegenständlichen Werbung noch nicht zugestellt worden, die Schuldner wussten aber schon seit der Zustellung des

Bestrafungsantrages am 3.2.2000 von jenem Verfahren. Eine Herabsetzung des gegenüber der Schuldnerin zu 1) verhängten Ordnungsgeldes hat auch nicht deswegen zu erfolgen, weil Interessenten wegen der vorher erfolgten Dekonnektierung von "Lotto24.de" die Schuldnerin unter dieser Bezeichnung bei Erscheinen der Anzeige schon nicht mehr erreichen konnten. Das scheidet schon deswegen aus, weil die Anzeige neben der beanstandeten Bezeichnung groß und deutlich auch die neue und bereits freigeschaltete Internetadresse aufwies.HH

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Beschwerdewert: (25.000 DM + 5.000 DM =) 30.000 DM.

Ende der Entscheidung

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