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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: 7 U 102/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 286
BGB § 138
ZPO § 97
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 102/00

Anlage zum Protokoll vom 18.01.2001

Verkündet am 18.01.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prior sowie die Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Kling

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3.5.2000 - 4 O 256/99 - wird zurück gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten - aus eigenem Recht - ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zusteht. Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom Senat geteilten Ansicht vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Falle der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (vgl. etwa BGH NJW 1987, 185, 186 m.w.N.). Weist deshalb das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und Anweisungsempfänger Fehler auf, so ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln.

Im Streitfall ist unstreitig, dass der Kläger die WW.-F. GmbH angewiesen hat, seine Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Beklagten unter Verrechnung auf den Kaufpreisanspruch des Klägers gegenüber der GmbH zu erfüllen. Zu Unrecht leitet der Beklagte hieraus ab, bezüglich der in Rede stehenden Überzahlung von 15.000,-- DM fehle es nach der eigenen Darstellung des Klägers an einer Leistung des Klägers an den Beklagten, weil die GmbH insoweit anweisungs- und vereinbarungswidrig und damit auf eine "Nichtschuld" des Klägers gezahlt habe (S. 2, 3 der Berufungsbegründung, Bl. 95, 96 GA). Richtig ist allerdings, dass, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und der Angewiesene auf Grund der vermeintlichen Anweisung an den vermeintlichen Anweisungsempfänger zahlt, diese Zahlung dem Anweisenden nicht zuzurechnen ist mit der Folge, dass es an einer Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger fehlt (BGH NJW 1990, 3194, 3195 für den Fall der Anweisung eines Geschäftsunfähigen - der Fall fehlender Anweisung kann nicht anders behandelt werden). So liegt der Streitfall aber nicht. Zu Unrecht differenziert der Beklagte zwischen einer wirksamen Anweisung bezüglich der Darlehensschuld des Klägers und einer fehlenden Anweisung wegen der in Rede stehenden Überzahlung von 15.000,-- DM. Die GmbH hat die ihr erteilte Anweisung irrtümlich fehlerhaft ausgeführt. Dadurch wird die erteilte Anweisung nicht etwa beseitigt; der Angewiesene will an sich nur eine Leistung an den Anweisenden erbringen. Es bleibt deshalb dabei, dass der Bereichungsausgleich im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger stattfindet, es sei denn, letzterer hat die irrtümlich fehlerhafte Ausführung der Anweisung erkannt (BGH NJW 1987, 185, 186 für den Fall der Überweisung des 10fachen Betrages der angewiesenen Summe). Dieser Ausnahmefall liegt hier nach der eigenen Darstellung des Beklagten, der sich darauf beruft, dass ihm die 15.000,-- DM in Wahrheit zugestanden hätten, nicht vor.

Der Kläger ist danach zur Geltendmachung des auf die Regelungen des Bereicherungsrechts gestützten Anspruchs aktivlegitimiert. Wie das Landgericht ferner im Ergebnis mit Recht angenommen hat, steht ihm auch gegenüber dem Beklagten ein darauf gerichteter Anspruch zu, weil die Zahlung des hier in Rede stehenden Betrages ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass das dem Kläger gewährte Darlehen in Höhe von 200.000,00 DM durch Verrechnung mit dem Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks in L. bis zum 30.8.1994 zurückgeführt werden sollte. Unstreitig ist ferner, dass alsdann die WW.F.-V. GmbH als Käuferin des Grundstücks am 13.12.1994 einen Betrag von 20.000,00 DM nach Maßgabe dieser Vereinbarung gezahlt hat. Weitere 195.000,00 DM erhielt der Beklagte am 7.4.1995. Dieser Betrag stammte teilweise - in Höhe von 194.000,00 DM - aus einem zwischen der Firma WW.F.-V. GmbH und den Eheleuten W. zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossenen Darlehensvertrag. Die Firma WW.F.-V. GmbH wies die Eheleute W. mit Schreiben vom 27.3.1995 an, einen Betrag von 180.000,00 DM an den Beklagten zur Tilgung der Darlehensschuld zu überweisen. Auf Veranlassung des Zeugen S. - der Geschäftsführer der GmbH R. hat dies im Vertrauen auf die Richtigkeit der Behauptung des S., der Kläger schulde noch 195.000,-- DM, "als richtig hingenommen" (S. 12, 13 der Berufungsbegründung, Bl. 125, 156 GA), d.h. genehmigt - wurden dem Beklagten tatsächlich jedoch 194.000,00 DM aus den Darlehensmitteln überwiesen; weitere 1.000,00 DM zahlte er selbst. Der Kläger hat ferner unabhängig hiervon die nach dem Darlehensvertrag vom 3.5.1993 geschuldeten Zinsen an den Beklagten gezahlt.

Auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 3.5.1993 geschlossenen Darlehensvertrages hat der Kläger danach das Darlehen in voller Höhe (einschließlich Zinsen) zurückgeführt und darüber hinaus weitere 15.000,00 DM an den Beklagten gezahlt. Die Parteien streiten darüber, ob für die Zuvielzahlung ein Rechtsgrund bestand oder nicht. Soweit der Beklagte dazu behauptet, Rechtsgrund für die Zahlung sei eine Anfang April 1995 zwischen dem Zeugen R. (als Vertreter des Klägers) und dem Zeugen S. (als Vertreter des Beklagten) getroffene Vereinbarung gewesen, wonach sich der Kläger verpflichtet habe, wegen der nicht fristgemäßen Rückzahlung des Darlehens und der damit eingetretenen Verzugsschäden (monatlich) 1 % der Darlehenssumme als Ausgleich zu zahlen, braucht diesem unter Beweis gestellten Vorbringen nicht nachgegangen zu werden. Eine dahingehende Vereinbarung, sollte sie getroffen worden sein, verstößt nämlich gegen die guten Sitten und ist deshalb nichtig (§ 138 BGB). Dies ergibt sich aus folgendem: Der Kläger hat über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus (30.8.1994) weiterhin die vertraglich geschuldeten Zinsen von 9,25 % gezahlt. Nach Vorbringen des Beklagten sollten auf Grund der Vereinbarung von Anfang April 1995 - sie fiel danach zeitlich mit der Gesamt-Rückführung des Darlehens zusammen - darüber hinaus rückwirkend für die Zeit ab Fälligkeit des Darlehens weitere 12 % Jahreszinsen wegen "eingetretener Verzugsschäden" gezahlt werden. Dies entspricht einer Gesamt-Zinsbelastung von 21,25 %. Ab Laufzeitende des Kredits am 30.8.1994 stand dem Beklagten jedoch der vertraglich geschuldete Darlehenszins nicht mehr zu, sondern allein ein Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens nach § 286 BGB (vgl. BGH NJW 1988, 1967 (1968)). Dieser kann zwar vertraglich vereinbart werden. Einer an den Maßstäben des § 138 BGB ausgerichteten Prüfung hält indessen eine solche Vereinbarung nur stand, wenn sie sich zumindest in etwa an dem tatsächlich entstandenen Verzugsschaden orientiert. Auf der Grundlage der behaupteten Vereinbarung müsste dem Beklagten danach für den Zeitraum des Verzugs von etwas mehr als 7 Monaten (1.9.1994 bis 7.4.1995) ein Schaden von rund 25.000,00 DM entstanden sein. Der ungeachtet der Beweislast des Klägers zu § 138 BGB für den Schaden darlegungsbelastete Beklagte - weil nur er Angaben über ihm entstandene Schäden machen kann - hat jedoch noch nicht einmal ansatzweise dargetan, dass durch die verspätet erfolgte Rückführung des Darlehens Vermögenseinbußen in auch nur annähernd dieser Höhe eingetreten sind. Ist aber danach die (behauptete) Vereinbarung nichtig, so ist die Zuvielzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt und damit der Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 284, 286, 288 BGB) gerechtfertigt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer des Beklagten: 15.000,00 DM

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