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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 7 U 155/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 313 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 05.08.2009 - 27 O 610/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil muss abgeändert und die Klage abgewiesen werden, da sie unbegründet ist.

Zunächst zu Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass ein anwaltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Grundsätzlich kann nämlich auch konkludentes Handeln zum Abschluss eines Anwaltsvertrages führen. Wenngleich es unstreitig zwischen den Parteien einen unmittelbaren Kontakt nicht gegeben hat, so haben doch die Kläger die übersandte Prozessvollmacht unterschrieben, wodurch von ihnen das konkludent in der Übersendung des Vollmachtformulars liegende Angebot des Beklagten auf Abschluss des Anwaltsvertrages angenommen wurde. Dass der Beklagte bei der Steuerberaterin Dietrich-Giese angestellt war, ist demgegenüber ohne durchgreifende Relevanz. Denn die Steuerberaterin konnte bezüglich der Erhebung der Schadensersatzklage gegen den Notar aus Rechtsgründen wirksam im Hinblick auf die Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes nicht tätig werden.

Zutreffend hat das Landgericht des weiteren ausgeführt, dass der Beklagte seine ihn aus dem Anwaltsvertrag treffende Pflicht verletzt hat, indem er die Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Forderung gegen den Notar X. verjährt war. Zwar will der Beklagte die Steuerberaterin diesbezüglich aufgeklärt haben, die gesagt habe soll, sie werde dies den Klägern so weiter geben. Der Rechtsanwalt ist aber als Vertragspartner des Mandanten grundsätzlich verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben selbst zu erfüllen (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Bearbeiter Sieg, Rdnr. 262). Angesichts dessen kann die Äußerung von Bedenken gegenüber der Steuerberaterin nicht als ausreichend angesehen werden.

Der Senat vermag aber dem Landgericht nicht zu folgen, soweit dieses in der angefochtenen Entscheidung die Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden bejaht hat. Insbesondere kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, wenn es ausführt, die Kausalität könne hier nur dann verneint werden, wenn feststünde, dass die Kläger auch dann die Klage gegenüber dem Notar erhoben hätten, wenn sie durch den Beklagten auf die mangelnde Erfolgsaussicht hingewiesen worden wären. Denn es ist festzuhalten, dass der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden grundsätzlich den Klägern obliegt als denjenigen, die Schadensersatz verlangen. Es entspricht weiterhin gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass zu Gunsten des Mandanten ein Anscheinsbeweis streitet (Zugehör-Fischer og. Rdnr. 995 + 1004 ff m.w.N.): Es wird vermutet, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwaltes den pflichtgemäßen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Besteht danach die Vermutung für beratungsgerechtes Verhalten, kann der Berater die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen darlegt und ggf. beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen. Dann besteht die volle Beweislast des Mandanten.

Im Streitfall liegen jedoch besondere, im weiteren damaligen Prozessverhalten der Kläger begründete und damit unstreitige Umstände vor, die geeignet sind, die für die Kläger streitende Vermutung zu entkräften. Es oblag diesen also wieder, den vollen Beweis für die Kausalität zu erbringen, was ihnen indes mangels tauglichen Beweisantrittes nicht möglich ist.

Im Vorprozess war nämlich schon mit der Klageerwiderung durch den beklagten Notar die Einrede der Verjährung erhoben worden. Im Anschluss hieran erfolgte sodann die Übernahme des Mandates durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger, der diese schon zum damaligen Zeitpunkt über das erhebliche Verjährungsrisiko - so der Sachvortrag in der Klageschrift im hiesigen Verfahren - belehrte. Trotzdem wurde von Klägerseite damals nicht etwa die Klagerücknahme erklärt, sondern das Verfahren weiterbetrieben, und dies, obgleich zum damaligen Zeitpunkt Terminsgebühren noch nicht angefallen waren und eine Klagerücknahme zum damaligen Zeitpunkt schon deswegen erhebliche Kosten erspart hätte. Selbst als das Landgericht Krefeld durch Beschluss vom 19.06.2006 die Beweisanordnung vom 23.03.2006, in der auch schon auf die fehlende Substantiierung der von den Klägern darzulegenden Verjährungshemmung hingewiesen worden war, aufhob, war dies für die Kläger keine Veranlassung, nunmehr die Klagerücknahme zu erklären, um jedenfalls noch "die Urteilsgebühren zu sparen". Vielmehr haben sie sogar noch Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichtes Krefeld eingelegt, was angesichts ihrer jetzigen Argumentation zur offenkundig von Anfang an fehlenden Erfolgsaussicht der damaligen Klage nicht nachzuvollziehen ist. Ebenso wenig ist das von ihnen in diesem Zusammenhang des weiteren vorgetragene Argument, die Weiterbetreibung des damaligen Rechtstreites sei zwecks Ausbringung einer Streitverkündung gegenüber der Steuerberaterin erforderlich gewesen, einsichtig, da die Interventionswirkung der diesbezüglichen Streitverkündung bei Verjährung des Anspruches gegen den Notar nicht zu erreichen war, es für die Kläger damit aber hätte näher liegen müssen, gegenüber der Steuerberaterin sogleich Klage zu erheben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.752,67 €

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