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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 7 U 184/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 839
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 184/03

Anlage zum Protokoll vom 3. Juni 2004

Verkündet am 3. Juni 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6.5.2004 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Gundlach, der Richterin am Oberlandesgericht Zakosek-Röhling sowie des Richters am Oberlandesgericht Ring

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21.11.2003 - 4 O 168/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, Betreiberin einer Schank- und Speisewirtschaft, verlangt Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen, weil die Beklagte ihr nach Abstimmung mit dem Kreis E mit Schreiben vom 15.6.1999 auf entsprechende Anfrage eine - unstreitig - falsche Auskunft über die aus Brandschutzgründen erforderliche Dimensionierung einer privaten Wasserleitung erteilt habe. Im Hinblick auf diese Auskunft - danach durfte der Rohrquerschnitt DN 150 nicht unterschreiten, während tatsächlich DN 60 - 80 ausreichend waren - sah die Klägerin zunächst davon ab, die mit DN 200 überdimensionierte Wasserleitung, deren mikrobiologische Belastung vom Gesundheitsamt des Kreises E beanstandet worden war, durch eine kleinere Rohr-in-Rohr-Leitung zu ersetzen. In der Folgezeit kam es nach Darstellung der Klägerin an der - im Juni 1999 bereits schadhaften und sanierungsbedürftigen - Wasserleitung zu mehreren Rohrbrüchen. Die aus den beiden letzten Rohrbrüchen im Jahre 2001 herrührenden Schäden - Reparaturkosten und Wassermehrverbrauch - macht sie im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 25.704,57 € gerichteten Klage bis auf einen Teil der Wassermehrkosten und des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie rügt, das LG habe nicht beachtet, dass die Gemeinden nach dem Feuerschutzgesetz NW für den - wie hier - vorbeugenden Brandschutz nicht zuständig seien. Es habe zudem verkannt, dass es sich bei der fraglichen Auskunft vom 15.6.1999 ersichtlich um eine solche des Kreises E handele, die von ihr nur weitergeleitet geworden sei. Jedenfalls aber fehle es am Verschulden, weil sie über eigene Kräfte mit entsprechendem Fachwissen nicht verfüge und mit Einschaltung des Brandschutzingenieurs des Kreises alles getan habe, was ihr in der konkreten Situation möglich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Haftung der Beklagten aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG bejaht.

1. Allerdings vermag der Einwand der Beklagten, die Anfrage der Klägerin nach etwaigen brandschutzrechtlichen Bedenken gegen eine Reduzierung des Rohrquerschnitts von DN 200 auf DN 50 habe außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs gelegen, eine Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht auszuschließen. Eine amtliche Auskunft ist auch dann richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, wenn keine Pflicht zur Erteilung besteht (BGH NJW 80, 2574) oder der Beamte zur Erteilung fachlich nicht ausgebildet (OLG Zweibrücken VersR 00, 1507) oder befugt ist (BGH VersR 85, 492). Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte im Falle einer schuldhaft falschen Auskunft nicht nachträglich darauf berufen, sie sei für die Erteilung eigentlich nicht zuständig gewesen.

2. Aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 15.6.1999 (Bl. 16 GA) beinhalte eine eigene Auskunft der Beklagten und nicht die Weiterleitung einer Auskunft des Kreises E. Die Formulierung "In Abstimmung mit dem Brandschutzingenieur des Kreises E..." und "Zu evtl. weiteren Auskünften steht der Unterzeichner gerne zur Verfügung" macht deutlich, dass der Klägerin hier nicht lediglich eine Äußerung des Kreises E mitgeteilt wurde. Die Beklagte hat sich vielmehr die falschen Angaben des beim Kreis E tätigen Brandschutzingenieurs objektiv zu eigen gemacht.

3. Hieraus eine Haftung der Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Schaden herzuleiten, begegnet jedoch schon im Hinblick auf den sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht durchgreifenden Bedenken.

a) Grundsätzlich kann der durch eine falsche Auskunft Betroffene zwar den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er auf die Richtigkeit der Auskunft vertraut und mit Rücksicht hierauf Entscheidungen getroffen hat, die ihn in seinen Vermögensinteressen berühren (BGH NJW 91, 2759; 2761; Staudinger/Wurm a.a.O. Rdnr. 249). Auch ein adäquat verursachter Schaden ist aber nur ersatzfähig, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Der entstandene Nachteil muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. BGH NJW 99, 3203; 90, 2616; 88, 1332). Bei Bestehen einer umfassenden Aufklärungs- oder Auskunftspflicht wird grundsätzlich für jedes sich verwirklichende Risiko gehaftet, auch wenn darüber nicht aufgeklärt zu werden brauchte. Beschränkt sich die Aufklärungs- oder Auskunftspflicht dagegen auf bestimmte Einzelpunkte, entfällt die Haftung, wenn sich ein anderes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht (vgl. BGHZ 116, 212, 214; NJW-RR 03, 1036).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der durch die behaupteten Wasserrohrbrüche im Jahre 2001 verursachte Schaden nicht ersatzfähig: Die Anfrage der Klägerin vom 27./28.5.1999 (Bl. 13) wurde durch das Schreiben des Kreises E - Gesundheitsamt - vom 19.5.1999 veranlasst, mit dem die Trinkwasserqualität im Kiosk der Klägerin beanstandet wurde. Ursache der festgestellten, übermäßigen mikrobiologischen Wasserbelastung war der Rohrquerschnitt von 200 DN und die dadurch bedingte zu lange Verweildauer des Wassers in der Leitung. Ausschlaggebend für die Anfrage der Klägerin waren also gesundheitliche bzw. hygienische Gesichtspunkte. Die Anfrage selbst diente allein der Klärung, ob gegen die beabsichtigte Reduzierung des Rohrquerschnitts unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes Bedenken bestehen. Dementsprechend zielt auch die mit Schreiben der Beklagten vom 15.6.1999 erteilte Auskunft ausschließlich auf die Gewährleistung einer hinreichenden Löschwasserversorgung und damit eines effektiven Brandschutzes ab. Ursache der Wasserrohrbrüche und der streitgegenständlichen Folgeschäden war dagegen nicht eine Überdimensionierung der Wasserleitung, sondern unstreitig der Umstand, dass die Leitung - bereits im Zeitpunkt der Anfrage vom 27./28.5.1999 - schadhaft und sanierungsbedürftig war (vgl. Bl. 3). Der mit der Klage geltend gemachte Schaden steht daher mit der hier auf die Abwehr von Brandgefahren gerichteten Amts- bzw. Auskunftspflicht der Beklagten bloß äußerlich in einem Zusammenhang. Dass es zu den Wasserrohrbrüchen erst nach Eingang der Auskunft der Beklagten vom 15.6.1999 und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gekommen ist, war reiner Zufall und hat mit Fragen des Brandschutzes nicht das Geringste zu tun. Die Klägerin ist gerade nicht Opfer einer Gefahr geworden, vor der sie die Pflicht der Beklagten, eine zutreffende Auskunft über den aus Brandschutzgründen erforderlichen Rohrquerschnitt zu erteilen, bewahren sollte. Es erscheint daher angesichts der auf einen bestimmten Einzelpunkt beschränkten Auskunftspflicht unangemessen, das nicht den Gegenstand dieser Pflicht bildende Risiko allein unter Kausalitätsgesichtspunkten auf die Beklagte abzuwälzen (vgl. BGHZ 116, 209, 213). Das Vorbringen der Klägerin (Bl. 3 GA), der Beklagten sei die Problematik der Schadhaftigkeit der Leitung bekannt gewesen, steht dem nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass auch die Schadhaftigkeit der Rohrleitung und ihre Sanierungsbedürftigkeit Gegenstand der Anfrage der Klägerin und damit der Auskunft der Beklagten war.

4. Darüber hinaus fehlt es - anders als das Landgericht meint - auch an einem Verschulden der Beklagten.

a) Für das Verschulden kommt es zwar auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Fehlt die erforderliche eigene Sachkunde, muss der Beamte sie sich - notfalls durch Einschaltung eines außerhalb der Verwaltung stehenden Sachverständigen - verschaffen (vgl. BGH NJW 90, 1038, 1039; 89, 976). Diesen Anforderungen hat die Beklagte aber genügt. Da sie aus ihrer Sicht nicht über die nötige Fachkompetenz verfügte, um die Anfrage der Klägerin zuverlässig zu beantworten - anders ist ihr Schreiben vom 1.6.1999 an Kreis E gem. (Bl. 14 GA) nicht zu erklären -, ist es nicht vorwerfbar, dass sie sich an den Kreis als die gem. § 32 Feuerschutzgesetz (FSHG) sowie § 60 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 b BauO NW aufsichtsführende Behörde gewandt hat, um deren Fachwissen zu nutzen. War sich die Beklagte hinsichtlich des erforderlichen Rohrquerschnitts nicht sicher, wäre es umgekehrt fahrlässig gewesen, der Klägerin die erbetene Auskunft ohne Einschaltung des beim Kreis E tätigen Brandschutzingenieurs zu erteilen.

b) Der Beklagten kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht vorgeworfen werden, dass sie auf Richtigkeit der Angaben des Kreises E vertraut und diese ungeprüft übernommen hat. Der Brandschutzingenieur des Kreises ist nicht "irgendein Dritter", dessen Fachkompetenz grundsätzlich mit Skepsis begegnet werden müsste. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen, wenn sich eine Gemeinde insoweit nicht einmal auf die Angaben ihrer - im übrigen gem. § 33 Abs. 2 FSHG NW weisungsbefugten - Aufsichtsbehörde verlassen könnte (vgl. BGH LM § 839 (Cb) BGB Nr. 104 Bl. 2 zum Vertrauen der Gemeinde auf die Richtigkeit einer Wertermittlung durch den Gutachterausschuss).

Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn an der Richtigkeit des vom Brandschutzingenieur des Kreises mitgeteilten Rohrdurchmessers objektiv ernsthafte Zweifel bestanden hätten. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Klägerin meint zwar, die Beklagte hätte lediglich die "Technischen Regeln über die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" - sog. Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (Bl. 29 ff. GA) - anwenden müssen (Bl. 53 GA). Diesen Regeln, die ausdrücklich keine Rechtspflichten für die Gemeinden begründen, sondern lediglich eine Hilfestellung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs bieten wollen (Vorwort Bl. 30 GA), ist indessen nicht zu entnehmen, dass als Richtwert für den Löschwasserbedarf im vorliegenden Fall nur eine Menge von 400 - 800 l/min und nicht 1.600 l/min in Frage kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse eines effektiven Brandschutzes - um den es hier allein ging - der Angabe größerer, im Notfall mehr Sicherheit bietender Löschwassermengen, wenn überhaupt, weniger misstrauen musste als geringeren.

c) Dass der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt keine eigene Fachkraft (Brandschutzingenieur) mit entsprechender Kompetenz in Fragen des Löschwasserbedarfs und der Rohrdimensionierung zur Verfügung stand (Bl. 49 GA), rechtfertigt auch nicht den Vorwurf eines Organisationsverschuldens. Die Beklagte war gesetzlich nicht verpflichtet, einen eigenen Brandschutzingenieur zu beschäftigen: Nach § 5 S. 2 FSHG NW sind Brandschutzdienststellen - deren Aufgabe ist es, nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften Belange des Brandschutzes wahrzunehmen, § 5 S. 1 FSHG NW - nur die Gemeinden, deren öffentliche Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte verfügt, im übrigen die Kreise. Eine Behörde muss zwar zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens dafür sorgen, dass ein Beamter die zur Erteilung einer richtigen Auskunft erforderlichen Informationen erhält (vgl. BGH MDR 78, 296; Staudinger/Wurm, 13. Aufl. § 839 Rdnr. 137). Darum geht es hier aber nicht. Das Vertrauen der Beklagten auf die Richtigkeit einer Mitteilung der Aufsichtsbehörde kennzeichnet kein Organisationsverschulden.

d) Die Beklagte braucht sich schließlich auch ein etwaiges Verschulden des Kreises E haftungsrechtlich nicht - in entsprechender oder analoger Anwendung des § 278 BGB - zurechnen zu lassen. Der Rechtsgedanke des § 278 BGB gilt zwar grundsätzlich auch im öffentlichen Recht und ist insbesondere auf nichtvertraglich öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen anzuwenden, soweit diese eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- oder Obhutsbeziehung zum Gegenstand haben. Die verletzten Pflichten müssen hingegen über allgemeine Amtspflichten i.S. des § 839 BGB hinausgehen, denn nur ein zwischen dem Einzelnen und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehendes besonderes, enges Verhältnis kann Grundlage für eine Anwendung des § 278 BGB sein. (vgl. BGH LM § 839 (Cb) BGB Nr. 104 Bl. 3; BGHZ 131, 200, 204). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Ein durch die bloße Anfrage nach dem brandschutzrechtlich erforderlichen Durchmesser einer Wasserleitung eingeleitetes Verfahren vermag noch keine über die "normalen" Amtspflichten zu sorgfältiger und richtiger Auskunftserteilung hinausgehenden Pflichten gegenüber dem betroffenen Bürger zu begründen.

Ob dies anders beurteilt werden müsste, wenn die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert wäre, den hier nur behördenintern eingeschalteten Kreis E in Anspruch zu nehmen, bedarf keiner Entscheidung. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist die Drittgerichtetheit von Amtspflichten einer nur intern eingeschalteten - sachverständigen - Fachbehörde jedenfalls dann zu bejahen, wenn dieser Behörde - wie hier - klar sein muss, dass ihre Stellungnahme die Rechtsposition eines bestimmten Dritten tangiert. Dabei tritt die Haftung unabhängig davon ein, ob auch die nach außen tätig gewordene Behörde ihrerseits haftet (BGH LM § 839 (Cb) Nr. 104 Bl. 2). Die nur interne Beteiligung des Kreises E würde daher eine etwaige Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht ausschließen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den § 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Berufungsstreitwert und Beschwer für die Klägerin: 23.968,18 €

Ende der Entscheidung

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