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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 8 U 20/05
Rechtsgebiete: BGB, StBerG, ZPO, RBerG, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 193
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 n.F.
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 852 a. F.
BGB § 852 Abs. 1 a.F.
StBerG § 57
StBerG § 68
ZPO § 167
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
RBerG § 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 0 125/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, der für den Kläger bis zum Jahre 2003 steuerberatend tätig war, Schadensersatz in Höhe von 293.232,89 € nebst Zinsen wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen bei der Erstellung eines auf den 28.12.1992 datierten Darlehensvertrages zwischen der "Firma M. X." als Darlehensgeber und der "Firma O. X." als Darlehensnehmer.

Der Kläger und seine Söhne L. X. jun. und O. X. waren bis Ende des Jahres 1992 an einer Firma D. GmbH beteiligt, der der Kläger in den Jahren 1991 und 1992 zur Abwendung wirtschaftlicher Schwierigkeiten darlehensweise insgesamt ca. 480.000,00 DM gewährt hatte. Durch notariellen Vertrag vom 29.12.1992 erwarb O. X. sämtliche GmbH-Anteile und führte das Unternehmen nach Einstellung der Geschäftstätigkeit der GmbH teilweise als einzelkaufmännische Firma O. X. weiter. Im Zusammenhang mit der Liquidation übernahm der Kläger mit Vertrag vom 23.12.1992 Softwareprogramme der GmbH zu einem Kaufpreis von 180.000,00 DM, der mit den Darlehensforderungen des Klägers gegen die GmbH verrechnet werden sollte. Außerdem fertigte der Beklagte einen auf den 28.12.1992 datierten Darlehensvertrag zwischen der Firma M. X. als Darlehensgeber und der Firma O. X. als Darlehensnehmer, nach dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Darlehensbetrag in Höhe von 300.000,00 DM zur Stärkung der liquiden Mittel gewährt und der Darlehensnehmer sich verpflichtete, den Darlehensbetrag in einer Summe bis zum 31.12.1996 zu tilgen. Weiter enthielt der Darlehensvertrag Vereinbarungen über vierteljährliche Zinszahlungen. Der Darlehensvertrag wurde vom Kläger am 23.12.1992 unterschrieben. Ob und wann der Vertrag, der auch die Unterschrift des O. X. trägt, von diesem unterschrieben wurde, ist streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 35 f. GA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 05.02.1996 forderte der Kläger von O. X. aufgrund des Darlehensvertrages vom 28.12.1992 Zinsen für die Jahre 1993 bis 1995. Nachdem O. X. weder auf dieses Schreiben noch auf eine weitere Mahnung vom 25.03.1996 reagierte, beantragte der Kläger am 02.05.1996 gegen O. X. einen Mahnbescheid über einen Betrag von 65.250,00 DM wegen der Zinsrückstände gemäß Darlehensvertrag vom 28.12.1992. Gegen diesen Mahnbescheid legte O. X. am 13.05.1996 Widerspruch ein. Im Jahre 1997 forderte der Kläger von O. X. sodann Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 387.000,00 DM. Dies lehnte X. mit Schreiben vom 05.03.1997 mit der Begründung ab, es sei weder eine Einigung über ein Darlehen getroffen worden noch habe der Kläger an ihn 300.000,00 DM ausgezahlt. Mit Schriftsatz vom 18.05.1999 begründete der Kläger sodann in dem Verfahren 28 0 4/98 LG Köln seinen Anspruch aus dem Mahnbescheid und erhöhte die Klage um weitere 300.000,00 DM. Der Kläger begründete seine Klageforderung zunächst damit, dass er seinerzeit als Darlehen für den Beklagten O. X. die Zahlungen in Höhe von 450.000,00 DM an die Firma D. GmbH zum Ausgleich ihres Negativkontos geleistet habe. Die Parteien hätten dann die bereits mündlich bestehende Darlehensvereinbarung am 28.12.1992 nachträglich schriftlich niedergelegt. Das Landgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage durch Schluss-Urteil vom 18.10.2000 ab, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Kläger dem Beklagten kein Darlehen in Höhe von 300.000,00 DM gewährt habe. Das Urteil wurde dem Kläger am 23.11.2000 zugestellt. In dem anschließenden Berufungsverfahren 15 U 219/00 OLG Köln behauptete der Kläger sodann unter Vorlage von Darlehensverträgen mit der Firma D. GmbH, dass seine Darlehensforderungen gegen die GmbH neben der Verrechnung mit der Kaufpreisforderung in Höhe von 180.000,00 DM für die Übernahme der Software hinsichtlich der restlichen 300.000,00 DM durch persönliche Übernahme der Darlehensverpflichtung durch den Beklagten O. X. getilgt werden sollte. Nach Vernehmung des hiesigen Beklagten wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.03.2002 die Berufung zurück, weil der Kläger auch diese angebliche Vereinbarung nicht bewiesen habe. Die vom Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb ebenfalls erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens gegen O. X. wird auf das Schluss-Urteil des Landgerichts Köln vom 18.10.2000 (Bl. 199 ff. BA) sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2002 (Bl. 392 ff. BA) Bezug genommen.

Mit am Montag, dem 24.11.2003 beantragten und dem Beklagten am 03.12.2003 zugestelltem Mahnbescheid vom 01.12.2003 hat der Kläger vom Beklagten Zahlung von 293.232,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2003 begehrt als Schadensersatz wegen Falschberatung und Verstoßes gegen ein Schutzgesetz.

Der Kläger, der diesen Anspruch mit der Klage weiter verfolgt, ist der Ansicht gewesen, der Beklagte habe unzulässigerweise unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz den Darlehensvertrag vom 28.12.1992 gefertigt, aus dem er seine Ansprüche gegen O. X., die er im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Berufungsverfahren 15 U 219/00 OLG Köln gestützt hat, nicht mehr habe realisieren können. Durch den Vertrag, den O. X. vor dem 29.12.1992 unterschrieben habe, habe er sicher gehen wollen, dass O. X. den Betrag von 300.000,00 DM, den er, der Kläger, der GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt habe, tatsächlich an ihn zurückzahle. Der Vertrag habe zu Beweiszwecken hinsichtlich der zugrunde liegenden Tatsachen dienen sollen, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Das sei indes nicht erreicht worden. Die Pflichtverletzung des Beklagten bestehe darin, dass er ihn nicht darauf hingewiesen habe, zur Fertigung solcher Verträge nicht befugt zu sein. Er hafte deshalb gerade dann, wenn ihm, dem Kläger, ein Schaden dadurch entstehe, dass er einen Nachweis aus der vertraglichen Urkunde nicht habe führen können. Es habe auch kein Darlehensvertrag gefertigt werden dürfen, sondern - nach dem Willen der Vertragsparteien - ein Schuldübernahmevertrag. Zumindest hätte die Hingabe des Darlehens aus dem Vertrag ersichtlich sein müssen. Sein Schaden bestehe nunmehr darin, dass er seine geleisteten Zahlungen zuzüglich der vertragsgemäß vereinbarten Zinsen von O. X. nicht mehr fordern könne. Von seinem "potentiellen" Schaden und damit einer Haftung des Beklagten habe er auch erst nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Dezember 2002 Kenntnis gehabt. Erst danach habe er davon ausgehen müssen, dass seine Ansprüche gegen O. X. endgültig nicht mehr zu realisieren seien.

Der Beklagte hat sich in erster Linie auf Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche berufen. Er ist der Ansicht gewesen, die Vermögenslage des Klägers habe sich bereits im Jahre 1996 verschlechtert, als O. X. die Ansprüche zurückgewiesen habe. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass der Darlehensvertrag nicht ausreiche, die behauptete Forderung durchzusetzen. Daher habe bereits im Jahre 1996 Anlass bestanden, den Regressanspruch geltend zu machen. Außerdem ist der Beklagte der Ansicht gewesen, er habe keine unerlaubte Rechtsberatung begangen, weil er dem Kläger, der laufend anwaltlich beraten gewesen sei, lediglich Entwürfe aus Formularbüchern zur Verfügung gestellt habe. Dabei habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Formularverträgen um Entwürfe handele und vor Abschluss des Vertrages eine anwaltliche Beratung erforderlich sei, wovon er wegen der bestehenden laufenden anwaltlichen Beratung ohnehin habe ausgehen dürfen. Ferner hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass dem Kläger schon kein Schaden entstanden sei, weil O. X. den Vertrag ohnehin nicht rechtswirksam unterschrieben habe. O. X. habe auch überhaupt keine Veranlassung gehabt, den Darlehensvertrag oder gar ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben, weil ihm der Darlehensbetrag nicht zugeflossen sei. Das behauptete Beratungsverschulden könne daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich gewesen sein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 RBerG) gemäß § 852 BGB (a. F.) verjährt seien. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB (a. F.) sei 1996 in Gang gesetzt worden, als der Kläger davon Kenntnis erhalten habe, dass O. X. die Vereinbarung und die Gewährung des Darlehens bestritten habe. Es sei dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, innerhalb der Verjährungsfrist wegen der geltend gemachten Fehlberatung Feststellungsklage gegen den Beklagten zu erheben, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Gleiches gelte auch für die - hier allerdings nicht anwendbare - Verjährungsfrist des § 68 StBerG nebst Sekundärverjährungsfrist.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 102 - 106 GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet.

Er meint, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist bereits 1996 in Gang gesetzt worden sei. Allein die Kenntnis darüber, dass O. X. das Darlehen bestritten habe, reiche dafür nicht aus. Kenntnis vom Vorliegen eines Schadens, der 1996 mangels Vermögensschädigung noch gar nicht eingetreten sei, habe er erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehabt, denn bis dahin habe er mit einer erfolgreichen Durchsetzung seines Anspruches rechnen können. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sei ihm außerdem eine Feststellungsklage gegen den Beklagten nicht zumutbar gewesen, weil der Rechtsstreit gegen O. X. durchaus hätte erfolgreich verlaufen können. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.07.2005 behauptet der Kläger auf den in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2005 erteilten Hinweis des Senats auf bestehende Bedenken an schlüssigen Darlegungen zur Kausalität und zum geltend gemachten Schaden, es habe eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen ihm und O. X. gegeben, die Grundlage für den Darlehensvertrag gewesen sei, in den die Rückzahlungsvereinbarung ebenfalls aufgenommen sei. Die Rückzahlungsvereinbarung und die übrigen Modalitäten seien zwischen ihm und O. X. zuletzt am 23.12.1992 in den Räumlichkeiten des Beklagten vereinbart worden, der nach Besprechung der Modalitäten des Darlehensvertrages den Vertrag gefertigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 10.05.2005 (Bl. 138 ff. GA) und den nachgelassenen Schriftsatz vom 29.07.2005 (Bl. 159 f. GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 13.01.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az: 2 0 125/04, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 293.232,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers zur Verjährung im Einzelnen entgegen. Im übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, insbesondere, dass der angebliche Darlehensnehmer O. X. einen Schuldanerkenntnisvertrag nicht unterschrieben hätte, weil er den behaupteten Kapitalbetrag nie erhalten habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 13.06.2005 (Bl. 146 ff. GA).

Die Akten 28 0 4/98 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie im Ergebnis jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat - ungeachtet der Frage der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten - jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine abweichende und ihm günstigere Entscheidung. Damit beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zugunsten des Klägers (§ 513 ZPO).

1. Bedenken bestehen allerdings gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt sei. Das gilt sowohl für etwaige deliktische Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG als auch für Schadensersatzansprüche wegen steuerberaterlicher Pflichtverletzungen.

a) Nach der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB anzuwendenden Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt, ist damit Voraussetzung für den Beginn der Verjährung zunächst, dass der Anspruch überhaupt entstanden ist (vgl. BGH NJW 1992, 3034 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden erst dann entstanden, wenn die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung des Schädigers im Vergleich zu der früheren Vermögenslage schlechter geworden ist, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird. Es genügt, dass die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat. Ist jedoch noch offen, ob pflichtwidriges Verhalten zu einem Schaden führt, besteht also lediglich ein entsprechendes Risiko, wird die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt. Denn eine lediglich risikobehaftete Lage stellt regelmäßig eine bloße Gefährdung dar, die sich noch nicht in der Gesamtbewertung des Vermögens niederschlägt und daher nicht einem Schadenseintritt gleichsteht (vgl. nur BGHZ 100, 228, 231 f.; BGH NJW 1992, 2828 ff.; BGHZ 124, 27 ff.; BGH NJW 2002, 888 ff.; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 23).

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen indes erhebliche Zweifel, ob hier die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides am 24.11.2003 tatsächlich abgelaufen war. Das würde nämlich voraussetzen, dass bereits drei Jahre zuvor der angebliche Schaden entstanden ist und daran anschließend der Kläger Kenntnis von diesem Schaden erlangt hat. Besteht wie hier der angebliche Schaden in dem Verlust eines gegen einen Dritten gerichteten Anspruchs infolge eines verlorengegangenen Prozesses, steht nach inzwischen gefestigter Meinung jedenfalls für die Fälle, in denen fehlerhaftes Prozessverhalten eines Rechtsanwalts oder auch eines Steuerberaters zu einer für den Mandanten nachteiligen Gerichtsentscheidung führt, fest, dass die zunächst nur "risikobehaftete Lage" sich mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung zu einem Schaden manifestiert. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vermögenslage des Auftraggebers sich in der Regel mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge des Fehlverhaltens des Beraters verschlechtere und Unsicherheiten darüber, ob der Schaden bestehen bleibe oder endgültig werde, unerheblich seien (vgl. BGH WM 1998, 768 ff.; BGH BRAK-Mitt. 1999, 169; BGH NJW 2000, 1263 ff.; BGH NJW 2000, 1267 f.; BGH NJW 2000, 2661; BGH NJW 2002, 1414; Borgmann/ Jungk/Grams, a. a. O., Rdnr. 25; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rdnr. 1238, Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 4. Auflage 2003, § 199 Rdnr. 54). Danach wäre ein möglicher Schaden des Klägers also erst mit der landgerichtlichen Entscheidung in dem Verfahren 28 O 4/98 LG Köln am 18.10.2000 entstanden. Kenntnis von dem damit entstandenen Schaden hätte der Kläger - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - damit erst mit Zustellung dieses Urteils am 23.11.2000 erlangt. Durch die Beantragung des Mahnbescheides am Montag, dem 24.11.2003, wäre folglich gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F., 193 BGB i.V.m. § 167 ZPO n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB der Ablauf der frühestens am 23.11.2004 beginnenden Verjährungsfrist gehemmt worden.

b) Gleiches würde für die Verjährung etwaiger vertraglicher Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen Pflichtverletzungen im Rahmen des Steuerberatermandats gemäß § 68 StBerG a.F. gelten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehen gegen die Anwendbarkeit des § 68 StBerG a.F. freilich keine Bedenken. Hierbei kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Beklagte die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung bei der Erledigung nicht gemäß § 57 StBerG vereinbarer Leistungen begangen hat. Denn in dem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt zugleich auch eine Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem dauerhaften Steuerberatungsmandat. Ist der Schaden jedoch frühestens mit Erlass der landgerichtlichen Entscheidung entstanden, wäre am 24.11.2003 nur die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. abgelaufen, nicht aber eine Sekundärverjährungsfrist. Die Voraussetzungen dafür hätten hier aber ebenfalls vorgelegen, weil der Beklagte spätestens nach seiner Vernehmung vor dem OLG Köln am 05.02.2000 in dem Berufungsverfahren 15 U 219/00 allen Anlass hatte, den Kläger auf seine mögliche Regresspflicht im Zusammenhang mit der Fertigung des Darlehensvertrages und den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Demgegenüber hindert das Entstehen der Sekundärverjährungsfrist nicht, dass der Kläger schon während des Laufes der Primärverjährungsfrist anwaltlich vertreten war, weil die anwaltliche Vertretung nicht wegen der Haftungsfrage bestand (vgl. BGH GI 2003, 81; OLG Düsseldorf GI 2004, 150).

c) Letztlich kann die Frage, ob etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten verjährt sind, jedoch dahinstehen. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob ein etwaiger Schaden des Klägers nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen (frühestens) mit Erlass der landgerichtlichen Entscheidung am 18.10.2000 entstanden ist oder ob für Fälle der vorliegenden Art, in denen es nicht um prozessuales Fehlverhalten eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters geht, sondern um Pflichtverletzungen, die bei der außerprozessualen Vertragsgestaltung begangen wurden und aufgrund derer die prozessuale Durchsetzung nicht gelingt, eine andere Beurteilung geboten ist. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an, weil die Klage jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.

2. Ungeachtet der Frage der Verjährung ist die Klage unbegründet, weil der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihm gegen den Beklagten wegen der nach dem Rechtsberatungsgesetz unzulässigen Fertigung des Darlehensvertrages überhaupt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG oder etwa wegen einer positiven Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages zusteht.

a) Fest steht allerdings, dass der Beklagte mit dem Entwurf des Darlehensvertrages vom 28.12.1992 gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG verstoßen hat. Der Entwurf von Darlehensverträgen ist einem Steuerberater nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes untersagt. Sie stellt auch keine vereinbare Leistung im Sinne des § 57 Steuerberatergesetz dar. Damit hat der Beklagte zugleich seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger als Steuerberater verletzt. Auf das Ansinnen des Klägers, den Darlehensvertrag zu erstellen, hätte er ihn an einen Rechtsanwalt verweisen müssen. Die Behauptungen des Beklagten in der Klageerwiderung, er habe lediglich ein Formular zur Verfügung gestellt und dem Kläger auch an einen Rechtsanwalt verwiesen, sind in Anbetracht seiner Aussage in dem Verfahren 15 U 219/00 OLG Köln am 05.02.2000 (Bl. 351 ff., 353 BA, Bl. 62 ff., 64 GA) demgegenüber unsubstantiiert und damit unerheblich. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt, weil er durchaus hätte erkennen können, dass er zur Anfertigung solcher Verträge nicht befugt war (vgl. § 282 BGB a.F.).

b) Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz oder die darin liegende steuerberaterliche Pflichtverletzung ursächlich für den ihm angeblich entstandenen Schaden war.

aa) Allein der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vermag die Kausalität nicht zu begründen, denn nicht deswegen hatte der Kläger seinen Anspruch gegen O. X. nicht durchsetzen können. Der geltend gemachte Schaden beruht allenfalls darauf, dass der Vertrag unzureichend gefasst war. Der Kläger kann sich zum Nachweis der Kausalität aber auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte seinen Auftrag nicht sachgerecht erfüllt hat, weil er entgegen der Vorgabe des Klägers keine "gerichtsfeste" Urkunde erstellt hatte bzw., wie der Kläger in erster Instanz vorgetragen hat, nicht entsprechend dem Vertragswillen einen Schuldübernahmevertrag gefertigt oder wenigstens die Hingabe des Darlehens in die Vertragsurkunde aufgenommen hatte. Denn da auch darin ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gelegen hätte, hätte ein ordnungsgemäßes Verhalten des Beklagten nur darin bestehen können, die Fertigung jeglicher Art von Verträgen abzulehnen und den Kläger stattdessen an einen Rechtsanwalt zu verweisen. Ein gleichermaßen pflichtwidriges Verhalten wie das ihm vorgeworfene kann vom Beklagten weder verlangt noch zur Begründung der Kausalität unterstellt werden. Die Schlussfolgerung des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.07.2005, dass er seinen Anspruch aus der Urkunde hätte beweisen können, wenn der Beklagte seinen Auftrag durch Erstellung einer "gerichtsfesten" Urkunde sachgerecht erfüllt hätte, vermag daher die Ursächlichkeit zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht zu begründen.

bb) Dazu, dass der Kläger sich bei pflichtmäßigem Verhalten des Beklagten - Ablehnung der Erstellung des Darlehensvertrages und Verweis an einen Rechtsanwalt - beratungsgerecht verhalten und einen Rechtsanwalt aufgesucht hätte, der den Vertrag dann so entworfen hätte, dass der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche gegen O. X. hätte durchsetzen können, hat der Kläger, auch nach dem Hinweis des Senats, nichts vorgetragen. Es fehlt damit schon im Ansatz an schlüssigem Vortrag des Klägers zu einem beratungsgerechten Verhalten seinerseits.

cc) Abgesehen davon hat der Kläger ein beratungsgerechtes Verhalten, das den geltend gemachten Schaden vermieden hätte, jedenfalls nicht nachgewiesen. Zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs können dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger zwar Beweiserleichterungen zugute kommen, da es sich dabei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt. Es gilt nicht § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; BGH NJW 2000, 509; Senat, OLGR 2003, 69 ff.). Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichend greifbare Anhaltspunkte bieten (BGH NJW 2000, 509). Außerdem kann die Beweisführung nach den Grundsätzen den Anscheinsbeweises erleichtert sein, insbesondere, wenn etwa durch den Steuerberater ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind indes unwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen (BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; BGH NJW-RR 1999, 641 f.).

Gemessen daran hat der Kläger die Ursächlichkeit zwischen einem mangelnden Verweis des Beklagten an einen Rechtsanwalt und dem von ihm als Schaden geltend gemachten Verlust etwaiger Ansprüche gegen O. X. nicht nachgewiesen. Zugunsten des Klägers kann zwar unterstellt werden, dass dieser sich nach entsprechendem Hinweis des Beklagten an einen Rechtsanwalt gewandt hätte, der dann auch einen "gerichtsfesten" Vertrag entworfen hätte, weil dies bei objektiver Betrachtung die einzig wirtschaftlich und rechtlich vernünftige Entscheidung gewesen wäre, wenn der Beklagte die Anfertigung von Vertragsentwürfen abgelehnt hätte. Ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises aber soweit reichen, dass auch Willensentschlüsse Dritter einbezogen werden können, also ohne weiteres vermutet werden kann, dass O. X. seinerseits einen von einem Rechtsanwalt entworfenen, ihn erheblich verpflichtenden Vertrag akzeptiert hätte, ist zweifelhaft. Jedenfalls aber hat der Beklagte eine solche Vermutung durch seinen Vortrag erschüttert, dass O. X. einen Schuldanerkenntnisvertrag nicht unterschrieben hätte. Dem ist der Kläger weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren entgegengetreten. Hätte O. X. aber keinen Schuldanerkenntnisvertrag unterschrieben, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er einen anders verfassten, "gerichtsfesten" und damit einem Schuldanerkenntnis im Kern gleichkommenden Vertrag als denjenigen, den der Beklagte entworfen hatte, akzeptiert und unterzeichnet hätte.

Tatsachen, die darüber hinaus für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichend greifbare Anhaltspunkte bieten, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Allein die nunmehr durch Zeugnis des O. X. selbst unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.05.2005, dass er und X. am 23.12.1992 in den Räumen des Beklagten eine Rückzahlungsvereinbarung mit weiteren Modalitäten als Grundlage für den Darlehensvertrag getroffen hätten und der Beklagte nach der Besprechung der Modalitäten des Vertrages diesen gefertigt habe, reichen dazu nicht aus. Diese Behauptungen widersprechen schon dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers in diesem Verfahren und seinem Vortrag im Berufungsverfahren 15 U 219/00 OLG Köln. Danach sollen sich der Kläger und X. bereits bei der Unterredung am 09.12.1992 über die Rückzahlungsverpflichtung des O. X. für die noch offenen Forderungen des Klägers gegen die Firma D. GmbH einig gewesen sein, wohingegen am 23.12.1992 lediglich noch die bereits vom Beklagten vorbereiteten Verträge, unter anderem der Darlehensvertrag, besprochen worden sein sollen und O. X. sich eine Prüfung des Darlehensvertrages vorbehalten haben will. Im Übrigen erschließt sich aus dem jetzigen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 29.05.2005 nicht, welche konkrete Vereinbarung Grundlage für den Darlehensvertrag vom 28.12.1992 gewesen sein soll, etwa, wie der Kläger in erster Instanz des Verfahrens 28 O 4/98 LG Köln behauptet hat, eine Darlehensgewährung an O. X. selbst, oder aber, wie es im Berufungsverfahren 15 U 219/00 OLG Köln vorgetragen worden ist, eine Eintrittspflicht des O. X. für Darlehensverbindlichkeiten der Firma D. GmbH gegenüber dem Kläger. Letztendlich lässt sich deshalb auch dem Vortrag des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.05.2005 nicht mit einer auch nur für eine Beweisführung gemäß § 287 ZPO erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass O. X. einen Vertrag unterschrieben hätte, mit dem die angeblichen Ansprüche des Klägers gegen ihn auf Rückzahlung der Darlehensschulden der Firma D. GmbH nachweisbar dokumentiert worden wären.

c) Den ihm angeblich durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstandenen Schaden in Höhe von 293.232,98 € hat der Kläger ebenfalls nicht nachzuweisen vermocht.

aa) Ein dem Beklagten anzulastender Schaden setzt nämlich voraus, dass der Kläger gegen O. X. tatsächlich Zahlungsansprüche in Höhe von 300.000,00 € nebst Zinsen hatte. Hierzu fehlt es jedoch bereits an geeignetem Sachvortrag mit entsprechenden Beweisantritten. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen X. zu der Frage, ob der Kläger gegen O. X. tatsächlich Rückzahlungsansprüche für Darlehensverpflichtungen der Firma D. GmbH hatte, wie im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.05.2005 beantragt, kam nicht in Betracht, weil der dem Beweisantritt zugrundeliegende Sachvortrag, wie oben ausgeführt, nicht schlüssig ist, insbesondere nichts für eine Zahlungsverpflichtung des O. X. für Darlehensverbindlichkeiten der Firma D. GmbH gegenüber dem Kläger hergibt. An der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Schaden ändert sich nichts dadurch, dass der Schaden hier in einem Regressprozess geltend gemacht wird, der sich gerade darauf stützt, dass der Beklagte den - urkundlichen - Nachweis von Ansprüchen gegenüber O. X. verhindert habe. Das führt weder zu einer Erleichterung noch zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Schaden noch entbindet das den Senat von einer eigenständigen Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen.

bb) Schließlich hat der Beklagte den ihm angeblich entstandenen Schaden auch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Ausgangspunkt bei der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Danach ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Pflichtverletzung begründende Ereignis haben würde (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, Vorbemerkung vor § 249 Rdnr. 8 m.w.N.). Für den Schadensnachweis im Rahmen der Differenzhypothese muss der Geschädigte also seine Vermögenslage darlegen und beweisen, die bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers bestanden hätte (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl. 1992, § 249 Rdnr. 26). Bei seiner Schadensberechnung hätte der Kläger also berücksichtigen müssen, dass er - wie der Beklagte ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat - die Zahlungen an die GmbH, die er von O. X. nicht zurückerlangen konnte, nach der Liquidation der GmbH in seinen Steuererklärungen als Verluste geltend gemacht und dadurch Steuervorteile erzielt hat. Ob und in welcher Höhe danach dem Kläger überhaupt ein Schaden verblieben ist, lässt sich dem klägerischen Sachvortrag wiederum nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Entscheidungserheblich für den vorliegenden Rechtsstreit waren überwiegend Tatsachenfragen. Ungeklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 293.232,00 €

Ende der Entscheidung

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