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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 8 U 45/01
Rechtsgebiete: StBerG, BGB, StBGebV, ZPO


Vorschriften:

StBerG § 6 Nr. 4
StBerG § 5
StBerG § 3
StBerG § 4
StBerG § 3 Ziff. 4 n. F.
BGB § 817
BGB § 134
BGB § 817 Satz 2
BGB § 242
StBGebV § 33
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 45/01

Anlage zum Protokoll vom 18.10.2001

Verkündet am 18.10.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle, Dr. Brenner und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 369/98 - und der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten nach Kündigung eines Mandatsverhältnisses restliche Honorarforderungen für Hilfeleistungen in Steuersachen geltend.

Die Klägerin war ursprünglich als Buchführungshelferin für den früheren Steuerberater der Beklagten tätig und hatte im Rahmen dieser Tätigkeit Buchführungsleistungen für die Beklagten zu 1. und 2. erbracht. Nach Kündigung des Steuerberatervertrages Anfang August 1994 beauftragte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. R., die Klägerin mit der Übernahme der Finanz- und Lohnbuchhaltung der Beklagten zu 1. und 2. Mit schriftlicher Bestätigung vom 15.08.1994 übernahm die Klägerin die Finanz- und Lohnbuchführung und nannte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dort heißt es unter Ziff. "1. Buchführungshelfer BfH" :

"Die Buchführungshelferin Bfh verbucht die laufenden Geschäftsvorfälle der Finanzbuchführung und Lohnbuchführung sowie Lohnsteueranmeldung nach § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz monatlich für seine/ihre Auftraggeber/Kunden, jedoch ohne Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss der Buchführung."

Unter der Überschrift "Schlußbestimmungen" ist u.a. formuliert: "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der Sitz des Buchführungshelfers-BfH."

Wegen der weiteren inhaltlichen Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.08.1994 verwiesen, das mit "E. Ei. EDV-Büroservice Buchführungshelferin Bfh" überschrieben ist (Anlage K 0 , Bl. 7 - 9 GA).

Mit Schreiben vom 03.12.1997 erklärten die Beklagten die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zum 31.12.1997. Die Klägerin beanstandete mit Antwortschreiben vom 08.12.1997 den Ausspruch der Kündigung, nahm sie in der Folgezeit aber hin. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens und des Antwortschreibens der Klägerin wird auf Bl. 36 - 38 GA Bezug genommen.

Bereits seit September 1997 führt die Klägerin den Titel "Belasting-Adviseur" und bezeichnet sich als "NL-Steuer-Beraterin-in-NL"; sie ist nach ihrer Darstellung eine in den Niederlanden zugelassene niederländische Steuerberaterin mit einem Büro in B./NL, und verwendet entsprechendes Geschäftspapier; daneben besitzt und verwendet sie Briefbögen mit der Anschrift "I.d.F., ... L." und der Tätigkeitsangabe "Finanz-Rechenzentrum, Dozentin für Steuerbuchhalter, EDV-Büroservice".

Die Klägerin hat im Wege des Bankeinzugverfahrens für von ihr erbrachte Leistungen von den Beklagten zu 1. und 2. bis Ende Dezember 1997 insgesamt 278.508,35 DM vereinnahmt. Mit der Klage hat sie von den Beklagten - in unterschiedlicher Höhe - Zahlung weiterer Honorarforderungen in Höhe von zusammen 148.327,06 DM verlangt. Sie hat diese Forderung auf 13 Rechnungen aus der Zeit vom 15.10.1997 - 16.03.1998 gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 15.10.1997 (Anlage K 1, Bl. 10 GA), vom 15.11.1997 (Anlage K 2, Bl. 11 GA), vom 15.12.1997 (Anlage K 3, Bl. 12 GA), vom 19.01.1998 (Anlage K 4, Bl. 13 GA), vom 19.01.1998 (Anlage K5, Bl. 14 GA), vom 16.03.1998 (Anlage K 6, Bl. 15 GA), vom 16.03.1998 (Anlage K 7, Bl. 16 GA), vom 16.03.1998 (Anlage K 8, Bl. 17 GA), vom 16.03.1998 (Anlage K 9, Bl. 18 GA), vom 10.02.1998 (Anlage K 10, Bl. 19 GA), vom 16.03.1998 (Anlage K 11, Bl. 20 GA), vom 16.03.1998 (Anlage K 12, Bl. 21 GA) und schließlich vom 16.03.1998 (Anlage K 13, Bl. 22 GA) verwiesen.

Die Rechnungen K 9, K 11, K 12 und K 13 vom 16.03.1998 beziehen sich auf die Erstellung von Jahresabschlüssen für 1995 und 1996 und einer Einkommenssteuererklärung 1995. Diese Rechnungen sind auf dem Briefbogen mit der Bezeichnung "Belasting-Adviseur" gefertigt, sie weisen eine Adresse in den Niederlanden sowie eine sog. Botenadresse in Deutschland aus, und zwar die Adresse L., und nennen als Bankverbindung die Volksbank W..

Die Klägerin hat behauptet, sämtliche in den vorgenannten Rechnungen aufgeführten Arbeiten auftragsgemäß und ordnungsgemäß ausgeführt zu haben. Sie hat zu den Rechnungen K 9 - K 13 vom 16.03.1998 die Auffassung vertreten, zu steuerberatenden Tätigkeit befugt zu sein, weil sie als Steuerberaterin niederländischen Rechts zugelassen sei und die in den Rechnungen aufgeführten Tätigkeiten auch in den Niederlanden ausgeführt habe; sie habe dort die entsprechenden Räumlichkeiten und Arbeitsmittel, so dass sie keine Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland erbracht habe.

Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 115.891,90 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.05.1998 zu zahlen, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 29.675,16 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.05.1998 zu zahlen und die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an sie 2.760,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.05.1998 zu zahlen. Nachdem die Klägerin im Termin vor dem Landgericht am 27.01.2000 säumig war, ist die Klage antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom 27.01.2000 abgewiesen worden.

Die Klägerin hat dann beantragt,

das Versäumnisurteil vom 27.01.2000 - 21 O 369/98 LG Köln - aufzuheben und die Beklagten nach den ursprünglichen Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten haben die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen sowie die Angemessenheit von Stundenzahlen und der Vergütung bestritten. Sie haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben und schließlich die Aufrechnung wegen angeblicher Überzahlung erklärt, und zwar hinsichtlich des Beklagten zu 1. mit einer Gegenforderung in Höhe von 150.297,64 DM und hinsichtlich der Beklagten zu 2. mit einer Gegenforderung in Höhe von 70.372,79 DM. Hierzu haben sie behauptet, die von der Klägerin vorgenommenen Abbuchungen im Einziehungsverfahren seien nicht nachvollziehbar, es fehlten größtenteils auch die entsprechenden Belege; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.01.1999 nebst Anlagen (Bl. 30 - 42 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin ist diesen Gegenforderungen im einzelnen entgegengetreten und hat hierzu mit Schriftsatz vom 02.03.2000 im einzelnen vorgetragen und umfangreiche Unterlagen vorgelegt, auf die verwiesen wird (Bl. 208 ff. GA).

Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.07.2000 (Bl. 258, 259 GA) durch Vernehmung der Zeugen W. Ei. und S. J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2000 (Bl. 270 - 274 GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.01.2001, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 279 - 298 GA), die Klage bis auf einen geringfügigen Restbetrag abgewiesen. Es hat lediglich den Beklagten zu 1. zur Zahlung von 997,24 DM verurteilt, im übrigen aber das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Das Landgericht hat die Forderungen aus den verschiedenen Honorarrechnungen teils wegen unschlüssiger Darlegung der Forderungshöhe, teils wegen Nichterweislichkeit der Auftragserteilung an die Klägerin und in einem Falle auch wegen Verjährung als nicht begründet bzw. nicht durchsetzbar beurteilt. Lediglich hinsichtlich des Beklagten zu 1. hat es eine Restforderung der Klägerin für Buchführungsarbeiten in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 als begründet erkannt, diese Forderung jedoch im Wege der Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch bis zur Höhe des ausgeurteilten Restbetrages als erloschen angesehen. Das Landgericht hat insbesondere einen vertraglichen oder gesetzlichen Vergütungsanspruch der Klägerin für von ihr erbrachte Steuerberaterleistungen wegen Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz als nicht berechtigt erachtet.

Gegen dieses ihr am 23.01.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 22.02.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig mit einem am 23.04.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren gegenüber den Beklagten zu 1. - 3. konzentriert und auf Forderungen aus nur noch sieben Rechnungen beschränkt. Nunmehr macht die Klägerin eine Resthonorarforderung in Höhe von 102.221,78 DM aus den Rechnungen K 6, K 7, K 8, K 9, K 11 - K 13 geltend. Im einzelnen verlangt die Klägerin von dem Beklagten zu 1. den Ausgleich der Rechnungen K 7, K 8 und K 9 im Gesamtwert von 67.215,50 DM, von der Beklagten zu 2. den Ausgleich der Rechnungen K 6, K 11 und K 12 im Gesamtwert von 32.224,28 DM unter Berücksichtigung einer Forderungsreduzierung um 3.505,72 DM und von der Beklagten zu 3. den Ausgleich der Rechnung K 13 über 2.760,00 DM.

Hinsichtlich aller Rechnungen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hält hinsichtlich der Rechnungen K 9 - K 13, die sich über die Erstellung der Jahresabschlüsse sowie der Einkommenssteuererklärung verhalten, an ihrer Auffassung fest, sie sei zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen aufgrund ihrer Qualifikation als "Belasting-Adviseur" befugt gewesen. Hierzu behauptet sie, sie habe die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Tätigkeiten in den Niederlanden erbracht, was den Beklagten auch bekannt gewesen sei.

Sie vertritt ferner die Auffassung, dieser Zahlungsanspruch sei jedenfalls nach niederländischem Recht begründet, weil im vorliegenden Falle niederländisches Werkvertragsrecht zur Anwendung gelange. Zumindest gebühre ihr ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dem nicht § 817 BGB entgegenstehe. Hinsichtlich der Rechnung K 12 kommt nach Auffassung der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht, weil nach ihrer Darstellung die Beklagte zu 2. einen etwaigen Verstoß der Klägerin gegen das Steuerberatungsgesetz bewusst ausgenutzt und so eine kostenfreie Aufstellung des Jahresabschlusses 1996 erschlichen habe.

Hinsichtlich ihrer Forderung aus der Rechnung K 8 vom 16.03.1978 wendet sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und beanstandet die nach ihrer Auffassung unzureichende Auswertung des Beweisergebnisses.

Hinsichtlich der Rechnungen K 6 und K 7 vom 16.03.1998 behauptet die Klägerin erneut, es habe sich um Korrekturbuchungen zur Verbesserung von Fehlern in der vom früheren Steuerberater erstellten Buchführung gehandelt, und vertritt hierzu die Auffassung, die Rechnungsbeträge seien im einzelnen nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19.04.2001 (Bl. 336 ff. GA) sowie auf die Schriftsätze vom 22.07.2001 (Bl. 369 f. GA) und 07.09.2001 (Bl. 400 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 16.11.2001 (LG Köln - 21 O 369/98) -

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 67.217,50 DM nebst 10 % Zinsen sei dem 12.05.1998 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 32.244,28 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.05.1998 zu zahlen und

3. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an sie 2.760,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.05.1998 zu zahlen;

4. ihr zur Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B. zur Durchführung des Berufungsverfahrens beizuordnen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung und den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, sie treten den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin im einzelnen entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der Forderungen aus den Rechnungen K 9 - K 13 bestreiten sie insbesondere gewusst zu haben, dass die Klägerin ihre Leistungen in den Niederlanden erbracht habe und dass die Klägerin in den Niederlanden überhaupt ein Büro unterhalte. Sie bestreiten ferner, dass die Klägerin seit September 1997 in den Niederlanden als "Belasting-Adviseur" zugelassen sei. Ihnen sei daher auch nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin mit der Leistungserbringung gegen das Steuerberatergesetz verstoßen habe.

Im übrigen erheben die Beklagten erneut die Einrede der Verjährung, sie treten der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil zur Rechnung K 8 vom 16.03.1998 bei und halten hinsichtlich der Rechnungen K 6 und K 7 das Vorbringen der Klägerin weiterhin für nicht hinreichend substantiiert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.06.2001 (Bl. 356 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, das Rechtmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage auch hinsichtlich der Rechnungsforderungen, die ausschließlich noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1. - 3. die mit der Klage verfolgten Honoraransprüche aus keinem Rechtsgrund zu. Daher war auch ihr Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.

Hierzu im einzelnen:

1. Erster Komplex - Rechnungen K 9 - K 13 vom 16.03.1998

Das Landgericht hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen verneint.

a)

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin neben der Erledigung von Buchführungsarbeiten auch steuerberatende Tätigkeiten selbstständig verrichtet hat. Zu Tätigkeiten dieser Art, nämlich zur Erstellung von Jahresabschlüssen sowie der Fertigung einer Einkommenssteuererklärung, über die sich die Rechnungen K 9 - K 13 verhalten, war die Beklagte als Buchführungshelferin jedenfalls in Deutschland nicht befugt. Um eine fachgerechte geschäftsmäßige Steuerberatung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber diese Tätigkeit unter den Vorbehalt einer Erlaubnis gestellt. Gemäß § 5 StBerG ist sie allen Personen verboten, die nicht zu dem in den §§ 3 und 4 StBerG genannten Personenkreis zählen. Zu diesem Personenkreis zählte die Klägerin unstreitig jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht. Gemäß dem zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und 2. mit schriftlicher Erklärung der Klägerin vom 15.08.1994 geschlossenen Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Ausführung von Buchführungsarbeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG, ausdrücklich ohne Steuerberatungsleistungen. Diese Einschränkung war zutreffend. Denn die Hilfe in Steuersachen durch Buchführungshelfer muss sich auf die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle beschränken. Die Erstellung eines Jahresabschlusses und einer Steuererklärung ist ihnen untersagt (vgl. OLG Hamm, GI 1996, 277; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl., Rz. 90, m. w. N.). Der Verstoß gegen das Verbot des § 5 StBerG führt nach einhelliger Auffassung zur Nichtigkeit des Mandatsvertrages gemäß § 134 BGB (vgl. OLG Hamm, DStR 1995, 1407; GI 1996, 277; Gräfe/Lenzen/Schmeer, a. a. O., Rn. 93; Gehre, StBerG, § 5 Rn. 3).

Richtig ist allerdings, dass nach § 3 Ziff. 4 StBerG n. F. in der seit 01.07.2000 gültigen Fassung aufgrund einer den Anforderungen des EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit Rechnung tragenden Gesetzesänderung die Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch in Deutschland befugt sein könnte, wenn sie die Qualifikation als Steuerberaterin niederländischen Rechts erworben und sich dort beruflich niedergelassen hätte. Diese gesetzliche Neureglung veranlasst jedoch keine der Klägerin günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn die Neuregelung gilt erst seit dem 01.07.2000, während die Klägerin die hier maßgebenden Tätigkeiten bereits im Jahre 1997 erbracht haben will und im März 1998 berechnet hat. Damit liegt jedenfalls gemessen am Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 1994 wie auch bei der behaupteten Leistungserbringung im Jahre 1997 eine nicht erlaubte geschäftsmäßige Steuerberatung im Sinne von § 5 StBerG vor. Die spätere Rechtsänderung führt nicht zu einer Heilung des nichtigen Mandatvertrages und der auf vertragsloser Grundlage erbrachten Leistungen.

b)

Rechtlich fehlsam ist auch die von der Klägerin erstmalig im Berufungsverfahren vertretene Auffassung, die Rechtsbeziehung zwischen ihr und den Beklagten müsse generell der Anwendung niederländischen Rechts unterstellt werden. Sie beruft sich hierzu ohne Erfolg auf Artikel 28 EGBGB. Diese Vorschrift bestimmt kollisionsrechtlich das anwendbare Recht nur dann, wenn die Parteien eine wirksame ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl nicht getroffen haben und ordnet dann an, dass der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist. Das ist nach der Vermutungsregel in Abs. 2 von Artikel 28 EGBGB das Recht desjenigen Staates, in dem die charakteristische Leistung erbracht wird, dass heißt diejenige Leistung, welche dem betreffenden Vertragstyp seine Eigenart verleiht und seine Unterscheidung von anderen Vertragstypen ermöglicht. Das wäre im Streitfall - unbeschadet der Rechtsfrage, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt - das Recht der Niederlande, weil dort - die Sachdarstellung der Klägerin als richtig unterstellt - die charakteristische Vertragsleistung erbracht worden wäre. Indessen verkennt die Klägerin hierbei, dass die Regelung des Artikel 28 EG BGB nur dann zum Tragen kommt, wenn die Parteien keine wirksame ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl nach Artikel 27 EGBGB getroffen haben. Nach Auffassung des Senates unterliegt es keinem Zweifel, dass die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben. Dabei braucht die Rechtswahl nicht ausdrücklich getroffen sein, sie kann nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch konkludent erklärt werden. Indizien für eine konkludent Rechtswahl sind beispielhaft ein Vertragsschluss zwischen den im Inland ansässigen Parteien in deutscher Sprache, die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes und Erfüllungsort, die Vertragssprache als solche und die Währung, mit der die Leistung vergütet werden soll (vgl. statt aller Palandt-Heldrich, 60. Aufl., EGBGB Artikel 27, Rn. 6 mit zahlreichen Nachweisen). Gemessen an diesen Indizien steht fest, dass die Parteien deutsches Recht vereinbart haben, für die Anwendung niederländischen Rechts fehlt es an jedem Anhaltspunkt. In dem Buchführungshelfervertrag ist ausweislich des Annahmeschreibens der Klägerin vom 15.08.1994 als Gerichtsstand und Erfüllungsort ausdrücklich der Sitz der Buchführungshelferin in L. ausbedungen worden. Zwischen den Parteien ist darüber hinaus unstreitig, dass Vertragssprache und Währung sich stets auf Deutschland bezogen haben. Darüber hinaus ist auch im Rahmen des Buchführungshelfervertrages ausdrücklich auf das deutsche Recht, und zwar § 6 Nr. 4 StBerG Bezug genommen worden.

Wenn abweichend von dieser eindeutigen Rechtslage die Klägerin nunmehr in den Niederlanden eine Niederlassung eröffnet haben will, um von dort aus ihre streitigen Leistungen zu erbringen, so führt dies rechtlich nicht einseitig zu einem anderen Vertragsstatut.

Es veranlasst auch keine der Rechtsauffassung der Klägerin günstigere Beurteilung, dass die Beklagten Leistungen der Klägerin entgegen genommen haben, die sie unter einer niederländischen Anschrift ausgeführt haben will. Dieser Gesichtspunkt betrifft zum einen lediglich Tätigkeiten, die der Klägerin in Deutschland wegen der fehlenden beruflichen Qualifikation als Steuerberaterin verwehrt waren, während sie alle übrigen Leistungen, also insbesondere die Buchführungsleistungen nach ihrer eigenen Rechnungsstellung weiterhin in Deutschland ausgeführt hat. Sodann kann den Beklagten vor allem nicht unterstellt werden - hierfür liegen auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vor -, dass die Beklagten abweichend vom früheren Rechtszustand nach Art. 27 Abs. 2 EGBGB eine Rechtswahl zu Gunsten des niederländischen Rechts getroffen haben sollten.

c)

Der Klägerin ist gegen die Beklagten auch kein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) erwachsen. Die Beklagten haben als Mandanten die - dem Umfang nach streitigen - Dienste der Klägerin auf deren Kosten zwar ohne rechtlichen Grund erlangt, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet. Nach der Rechtssprechung des BGH (MDR 2000, 794, 795) ist die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere zur Geschäftsbesorgung befugte Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof betont jedoch, dass die Abwicklung nach Bereicherungsrecht nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschafft, vielmehr soll nur verhindert werden, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht. Diese Voraussetzung liegt hier freilich nicht vor. Denn einer Umgehung des gesetzlichen Verbotes beugt dann der Bereicherungsausschluss nach § 817 Satz 2 BGB vor. Wie oben bereits ausgeführt ist, hat die Klägerin durch die von ihr übernommene Hauptaufgabe einer verbotenen Steuerberatung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Anwendung des § 817 Satz 2 nicht schon der objektive Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Vielmehr muss sich der Gläubiger dieses Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben (BGHZ 50, 90, 92; BGH MDR 2000, 794, 795). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung bereits im Jahre 1997 gezielt in die Niederlande gewechselt ist und ganz bewusst zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen einen Sitz in den Niederlanden begründet haben will. Ihr war nach ihrer eigenen Sachdarstellung bekannt und bewusst, dass sie dort Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die sie in Deutschland nicht hätte erbringen dürfen. Dies bestätigt auch der mit dem Beklagten zu 1. geschlossene Vertrag, in dem unter Hinweis auf § 6 Nr. 4 StBerG Steuerberatungsleistungen ausgeschlossen worden sind. Hierzu hat die Klägerin selbst behauptet, sie habe die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in Deutschland keine steuerberatende Tätigkeit ausüben darf und dass sie seit September 1997 in den Niederlanden als niederländische Steuerberaterin tätig ist. Damit hat die Klägerin bewusst unter Verstoß gegen § 5 StBerG für ein im deutschen Inland ansässiges Unternehmen Steuerberatungsleistungen erbracht. Dass den Beklagten dieser Verstoß tatsächlich bekannt gewesen sein soll, ist für die Entscheidung nicht erheblich; dieser Zustand ist von der Klägerin im übrigen auch nicht unter Beweis gestellt worden.

Schließlich liegen auch keine Billigkeitsumstände vor, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB es als unbillig erscheinen lassen könnten, dass eine zu Lasten der Klägerin eingetretene Vermögensverschiebung nicht auf Dauer hingenommen werden könnte.

d)

Nach alledem scheidet auch ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzhaftung für deliktisches Verhalten ersichtlich aus, weil es vor dem Hintergrund des bewussten Verstoßes der Klägerin gegen die Bestimmung des Steuerberatungsgesetzes bereits an einer Täuschungshandlung der Beklagten ihr gegenüber fehlt.

2. Hinsichtlich des zweiten Komplexes, der sich aus den Rechnungen K 6 - K 8 vom 16.03.1998 für Buchführungsleistungen zusammensetzt, steht der Klägerin ein Honoraranspruch ebenfalls nicht zu.

a)

Die von den Beklagten gegenüber diesen Rechnungsforderungen erneut erhobene Verjährungseinrede geht fehl. Die Klägerin hat hierzu bislang unwidersprochen vorgetragen, sie habe die den Rechnungen K 6 - K 8 zugrunde liegenden Tätigkeiten erst im Jahre 1997 beendet, sodass die Klageeinreichung am 19.08.1998 die zweijährige Verjährungsfrist in jedem Fall rechtzeitig unterbrochen hat.

b)

Hinsichtlich der Rechnung K 8 vom 16.03.1998 über 17.020,00 DM wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Diese Angriffe haben indes ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat die angebotenen Beweismittel ausgeschöpft und das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerfrei gewürdigt. Der Senat macht sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil zu Eigen und beurteilt es gleichfalls als nicht mehr aufklärbar, ob der Beklagte zu 1. die Klägerin tatsächlich bei einem gemeinsamen Essen am 22.04.1997 beauftragt hat, die Finanzbuchführung 1996 erneut und damit doppelt in einem neuen Rechnersystem zu erfassen. Auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Der Senat sieht insbesondere auch keinen Anlass, die Zeugen erneut zu vernehmen, zumal auch die Beweislage im Einzelfall hier eine erneute Vernehmung deshalb nicht fordert, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine bessere Aufklärung erzielt wird.

c)

Hinsichtlich der Rechnungen K 6 und K 7 vom 16.03.1998 über Beträge von 11.040,00 DM und 30.475,00 DM fehlt es trotz der Hinweise im angefochtenen Urteil auch im Berufungsverfahren an einem schlüssigen, das Klagevorbringen stützenden Sachvortrag. Nach Maßgabe des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin soll es sich bei diesen Tätigkeiten um Korrekturbuchungen zur Beseitigung von Fehlern in der vom früheren Steuerberater aufgestellten Buchführung gehandelt haben. Die Beklagten haben indessen in erster Instanz bereits bestritten und wiederholen dies auch im Berufungsverfahren, dass sie Korrekturbuchungen in Auftrag gegeben hätten, dass Korrekturen überhaupt notwendig gewesen seien, und sie bestreiten die von der Klägerin hierfür abgerechnete Anzahl von Stunden, die sich auf eine Summe von 361 addiert. Hierzu fehlt es von Seiten der Klägerin weiterhin an jedem substantiierten und spezifizierten Vortrag, der einer Sachaufklärung zugänglich wäre. Es sind weder zumindest beispielhaft Fehler der ursprünglichen Buchungen dargetan worden, noch ist sonst wenigstens exemplarisch nachvollziehbar die Notwendigkeit von vermeintlichen Korrekturen der früheren Buchführung aufgezeigt worden. Auch ist nicht ansatzweise vorgetragen, wie die angeblich angefallenen Stunden erfasst worden sind und wie der Zeitaufwand insgesamt ermittelt und dokumentiert ist. Aus den Rechnungen ist für den Senat nicht ableitbar, um welche Leistungen es sich gehandelt haben soll, die von der Klägerin jetzt weiter geltend gemacht werden.

§ 33 StBGebV unterscheidet beispielsweise bereits fünf unterschiedliche Standardleistungen im Buchführungsbereich. Hinzu kommen unterschiedliche Buchführungsverfahren. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie nicht die Ursprungsbuchführung erstellt hatte, sondern lediglich Korrekturarbeiten ausführte, wäre es jedoch vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund unterschiedlicher Standardleistungen im Buchführungsbereich und unterschiedlicher Buchführungsverfahren unumgänglich gewesen, zumindest ansatzweise darzutun, an welcher Stelle welche Fehler auf welche Weise behoben worden sein sollen. An alledem fehlt es, obwohl bereits im angefochtenen Urteil auf diese und weitergehende Bedenken ausdrücklich hingewiesen worden ist. Das Vorbringen im Berufungsverfahren enthält hierzu nichts Neues oder auch nur Ergänzendes.

Im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 07.09.2001 sieht der Senat auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Berufung der Klägerin aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussichten beimesse und deshalb auch eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht in Betracht komme, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Die von der Klägerin nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 07.09.2001 angeblich vermissten Hinweise hat der Senat ihr ausdrücklich erteilt.

Die nach alledem erfolgslose Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf die §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis zum 02.08. 2001 105.627,50 DM.

Seitdem und zugleich Beschwer der Klägerin: 102.221,78 DM.

Ende der Entscheidung

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