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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 51/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 328
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 51/02

Anlage zum Protokoll vom 31.10.2002

Verkündet am 31.10.2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2002 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle und Dr. Brenner sowie die Richterin am Landgericht Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.2002 - 7 0 577/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Schadensersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit einer Geldanlage in Höhe von 400.000,00 DM an dem Investment "Nordanalyse H./J. I.".

Dieses Investment wurde maßgeblich von J. I. betrieben, der dazu von zahlreichen Anlegern Gelder in erheblichem Umfang entgegennahm. Als es mit der Rückzahlung der Anlegergelder sowie der Auszahlung der versprochenen Renditen Schwierigkeiten gab und in diesem Zusammenhang strafrechtliche Ermittlungen gegen J. I. in Gang kamen, setzte er sich im November 1993 nach U. ab. Gegen J. I. wurde internationaler Haftbefehl erlassen wegen des Verdachts des Betruges und von Steuerstraftaten.

Im Frühjahr des Jahres 1994 erhielt der Beklagte von den Treuhändern des Investments, u. a. J. I., den Auftrag, zu prüfen, in welchem Umfang die eingezahlten Anlegegelder durch Vermögenswerte des Investments gedeckt waren; anschließend sollte der Beklagte das Investment abwickeln. Hintergrund dieses Auftrages war der gegen J. I. erhobene Vorwurf, er habe die eingezahlten Anlegergelder veruntreut.

Im Rahmen dieser Tätigkeit, die offiziell im Mai 1994 begann, schrieb der Beklagte unter dem 18.05.1994 an die in C./U. niedergelassenen, seinerzeit für J. I. tätigen Rechtsanwälte C & A G. und Partner, er, der Beklagte, könne nach bestem Wissen und Gewissen und aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen sowie der ihm erteilten Auskünfte versichern, dass sich das weltweite Nettovermögen des J. I. konsolidiert auf 1,184 Milliarden DM belaufe. Mit weiterem Schreiben vom 06.06.1994, wiederum gerichtet an die vorgenannten U.nischen Rechtsanwälte, erklärte der Beklagte, er könne mitteilen, dass das bisher gesichtete und im Rahmen einer Nachweisprüfung nach berufsständischen Grundsätzen festgestellte Vermögen des J. I. bestehend aus Firmen, Firmenbeteiligungen und Geldanlagen sich weltweit auf mindestens 1,370 Milliarden DM belaufe. Hierzu nahm der Beklagte auf eine von ihm unter dem 18.05.1994 erstellte gutachterliche Stellungnahme in testierter Form Bezug. Wegen des weiteren Inhalts der beiden vorgenannten Schreiben des Beklagten wird auf die in Kopie zu den Gerichtsakten gelangten Exemplare (Bl. 14 f., 16 ff. GA) verwiesen. Im Februar 1995 erstellte der Beklagte ein ausführliches Wertgutachten, in dem er per 31.12.1994 ein Vermögen in Höhe von 1,853 Milliarden DM testierte. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war der Beklagte zudem als Abwickler in erheblichem Umfange in das Investment involviert; u. a. akquirierte er in diesem Zeitraum auch Darlehen, die angeblich zur Abwendung von gegen I. gerichteter Konkursverfahren dienen sollten. Im Jahre 1996 widerrief der Beklagte seine "Testate" aus der Zeit von Mai 1994 bis Februar 1995, weil J. I. Vereinbarungen nicht eingehalten habe und ihm, dem Beklagten, vorliegende Unterlagen und Auskünfte zweifelsfrei als Fälschungen bzw. Lügen identifiziert worden seien.

Am 29.05.1994 kam es nach vorangegangenen Telefonaten vom 27. und 28.05.1994 zu einem ersten persönlichen Zusammentreffen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Frankfurt am Main. Bei diesem Gespräch, an dem weiter die Zeugen S. und H. H.-R. sowie der Wirtschaftsprüfer C. teilnahmen, ging es um die mögliche Gewährung eines Darlehens der Zeugen H.-R. an I. zur Abwendung eines gegen diesen in U. gerichteten Konkursverfahrens und die Absicherung dieses evtl. zu gewährenden Darlehens. In diesem Zusammenhang berichtete der Beklagte über seine bisherige Tätigkeit zur Vermögensfeststellung. Der Kläger vertrat in diesem Gespräch als Rechtsanwalt die rechtlichen Interessen der Mutter des Zeugen H.-R., Frau L. H., die dem Zeugen H.-R. die finanziellen Mittel für das Darlehen zur Verfügung stellen sollte. Ein persönliches Anlageinteresse zeigte der Kläger nicht.

Der Kläger hat behauptet, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der beiden Stellungnahmen des Beklagten vom 18.05.1994 und 06.06.1994 sowie das Gespräch vom 29.05.1994, in dem der Beklagte ebenfalls bestätigt habe, dass sich das Vermögen I.s auf mindestens 1,184 Milliarden DM belaufe, am 07.07.1994 Anteile an dem Investment in Höhe von 400.000,00 DM gezeichnet und diesen Betrag auf das ihm mitgeteilte Konto des J. I. überwiesen. Für den - unstreitigen - Verlust der Anlage sei der Beklagte, der aufgrund seiner Stellung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe, verantwortlich. Er habe zumindest fahrlässig unrichtige Testate erstellt und hierdurch der "Nordanalyse H./J. I." die Möglichkeit gegeben, neue Anleger zur Zeichnung von Anteilen zu werben, u. a. auch ihn, den Kläger.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 400.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1994 bis 30.04.2000 sowie in Höhe von 9,27 % seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe bei seinen Prüfungen in der Zeit von Mai 1994 bis Oktober 1995 diejenigen Grundsätze beachtet, die er als Wirtschaftsprüfer aufgrund der seinen Beruf betreffenden Vorschriften einzuhalten gehabt habe.

Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger aus c. i. c. nicht vorlägen. Es stehe schon nicht fest, dass die Angaben des Beklagten in seinen Stellungnahmen vom 18.05.1994 und 06.06.1994 sowie die angeblich gleichlautende Erklärungen im Gespräch vom 29.05.1994 inhaltlich falsch gewesen seien. Jedenfalls fehle es wegen der dem Kläger bekannt gewesenen sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der finanziellen und persönlichen Situation des J. I. an der Kausalität der falschen Angaben über die Höhe des Vermögens des J. I. für die Anlageentscheidung des Klägers.

Gegen das ihm am 04.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 08.03.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, den 03.06.2002 eingereichten weiteren Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.06.2002 verlängert worden ist.

Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht wesentlichen Sach- und Streitstoff verkannt und bei seiner Entscheidung nicht bzw. in nicht zutreffender Weise berücksichtigt habe. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Testate und die in den Telefonaten am 27. und 28.05.1994 sowie dem Gespräch vom 29.05.1994 wiederholten entsprechenden Ausführungen, deren Unrichtigkeit der Beklagte in erster Instanz nicht bestritten habe, für seine Anlageentscheidung kausal gewesen seien. Dazu behauptet er, dass die Stellungnahme des Beklagten vom 18.05.1994 ihm von diesem zusammen mit einem Schreiben vom 27.05.1994 vor dem Gespräch am 29.05.1994 zugefaxt worden sei. Später habe der J. I. ihn angerufen und gefragt, ob er ein freigewordenes Investment übernehmen wolle. Im Hinblick auf die Angaben des Beklagten habe er keine Bedenken gesehen. Im übrigen wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlichen Ausführungen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 204.516,75 € (400.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1994 bis zum 30.04.2000 sowie 9,27 % Zinsen seit dem 01. 05.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wendet sich gegen die Berufungsangriffe des Klägers und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das angefochtene Urteil, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2002 und den Inhalt der Beiakten 7 0 275/98 LG Köln, 7 0 163/99 LG Köln und 7 0 396/01 LG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen des Verlustes seiner Anlage in Höhe von 400.000,00 DM an dem Investment "Nordanalyse H./J. I." zu.

1.

Schadensersatzansprüche aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Abreden zwischen den Parteien persönlich in bezug auf die Geldanlage des Klägers vom 07.07.1994 scheiden mangels entsprechender Vereinbarungen zwischen den Parteien aus.

2.

Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit der Anlage des Klägers zwischen den Parteien ein etwaiger Beratervertrag, aus dem der Kläger Schadensersatzansprüche herleiten könnte, konkludent geschlossen worden. Der konkludente Abschluss eines haftungsrechtlich relevanten Beratervertrages setzt voraus, dass der Interessent deutlich macht, dass er bezüglich einer bestimmten Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen möchte (vgl. Zugehör, NJW 2000, 1601, 1605 f. mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der Kläger war im Vorfeld seiner Anlageentscheidung gegenüber dem Beklagen stets nur als Rechtsberater der Frau H. aufgetreten. Dabei hat er gegenüber dem Beklagten weder deutlich gemacht noch war für den Beklagten objektiv erkennbar, dass er persönlich an einer Beteiligung an dem Investment interessiert war und er für seine Entscheidung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten als Vermittler in Anspruch nehmen wollte. Eine mögliche Anlageentscheidung des Klägers war weder Gegenstand der Telefonate am 27. und 28.05.1999 noch des Gespräches am 29.05.1999. Darüber hinaus sind weitere Kontakte zwischen dem Kläger und dem Beklagten, bei denen es um eine eigene Anlageentscheidung des Klägers gegangen sein könnte, vom Kläger nicht vorgetragen.

3.

Vertragliche Schadensersatzansprüche gemäß § 328 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem Beklagten und den Treuhändern abgeschlossenen Vertrag aus dem Frühjahr 1994 über die Wirtschaftsprüfertätigkeit des Beklagten scheitern schon daran, dass nicht ersichtlich ist, dass Dritte, insbesondere Anleger wie der Kläger, aus diesem Vertrag eigene Ansprüche gegen den Beklagten erlangen sollten.

Es liegen ferner keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger als Anleger im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung am 07.07.1994 in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen worden wäre. Grundsätzlich können Dritte in den Schutzbereich eines Auskunfts- oder Gutachtervertrages einbezogen sein, wenn ein Sachverständiger, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kraft seiner Sachkunde eine Auskunft erteilt, ein Gutachten anfertigt oder einen Zwischen- oder Jahreabschluss oder ein Testat erstellt und er dabei erkennbar auch die Interessen eines Dritten wahren soll (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1307; BGH NJW 1998, 1059, 1060, 1062; Zugehör, a. a. O., Seite 1604 m.w.N.). Diese Dritthaftung setzt weiter voraus, dass von dem Ergebnis der Tätigkeit dem Dritten gegenüber durch den Auftraggeber bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird und dem Vertragsschuldner bekannt war, dass ein Vertrag mit seinem Gläubiger Schutzwirkung für einen, wenn auch der Person nach noch unbekannten Dritten haben soll (vgl. BGHZ 127, 378, 381; BGH NJW 1998, 1059, 1062; BGH NJW 1995, 1213, 1214). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann indes aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten und den von den Parteien vorgetragenen Umständen zu den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und den Treuhändern des Investments im Zusammenhang mit seiner Wirtschaftsprüfertätigkeit nicht ausgegangen werden. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beauftragung im Frühjahr 1994 für den Beklagten erkennbar u.a. auch die bestimmungsgemäße Verwendung seiner ersten Stellungnahmen zum Vermögensstatus I.s die Werbung potentieller spekulativer Anleger zum Ziel hatte. Die Beauftragung des Beklagten im Frühjahr 1994, die zu den Stellungnahmen vom 18.05.1994 und 06.06.1994 führte, diente zunächst nur dazu, I. von den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen zu entlasten, wie sich insbesondere aus der Stellungnahme vom 06.06.1994 ergibt, in der der Beklagte einleitend ausführte, dass er seit März des Jahres (1994) damit beschäftigt sei, bezüglich der gegen Herrn I. in Deutschland erhobenen Vorwürfe in berufsüblicher Weise gutachterlich Stellung zu nehmen, und er - aufgrund seiner Prüfungstätigkeit - zu dem Ergebnis gelangt, dass weder Betrug noch Veruntreuung im Raume stehen. Mit einer generellen und umfassenden Abwicklung des Investments und im Zusammenhang damit der Akquirierung weiterer Geldmittel von potentiellen Anlegern oder Darlehensgebern war der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht befasst. Dem dienten jedenfalls im Sommer 1994 auch nicht seine Stellungnahmen vom 18.05.1994 und 06.06.1994. Aus den Schreiben des Beklagten an I. vom 01.07.1994 (Bl. 152 f BA 7 O 275/98 LG Köln) und 08.07.1994 (Bl. 155 ff BA 7 O 275/98 LG Köln) ergibt sich nichts anderes. Diesen Schreiben, ebenso wie dem Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 06.06.1994 (Bl. 124 ff GA) ist zwar zu entnehmen, dass die Stellungnahmen des Beklagten vom 18.05.1994 und 06.06.1994 nicht nur zum internen Gebrauch bei den Beteiligten und ihren Rechtsanwälten verblieben waren, sondern insbesondere auch an Behörden weitergegeben wurden. Dies steht ersichtlich jedoch nur in Zusammenhang mit den gegen I. gerichteten strafrechtlichen Vorwürfen, nicht aber mit der Werbung von Anlegern. Eine derartige - bestimmungsgemäße - Verwendung der Stellungnahmen in dem Zeitraum bis zur Anlage des Klägers am 07.07.1994 folgt aus den Schreiben des Beklagten nicht. Dazu hat der Kläger weiter auch nichts substantiiert vorgetragen. Vielmehr spricht dagegen, dass sich der Beklagte in einem Schreiben vom 08.07.1994 an den Zeugen J. I. (Bl. 154, 156 BA 7 0 275/98 LG Köln) gegen einen "unkontrollierten Umgang" mit seinen "Testaten" verwahrte. Aufgrund einer vom Beklagten im Schreiben vom 08.07.1994 angesprochenen TV-Sendung "T-TV" oder sonstiger möglicher öffentlicher Auftritte des Beklagten kann über eine Entlastung I.s hinausgehend auf eine bestimmungsgemäße Nutzung der Stellungnahmen zur Werbung von Anlegern ebenfalls nicht geschlossen werden, da weder zum Inhalt der Sendung noch zu den erfolgten Auftritten näheres vorgetragen ist. Soweit sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 05.09.1994 (Bl. 158 f BA 7 O 275/98) Kontakte zu Anlegern und die Erteilung von Auskünften über die Vermögensverhältnisse I.s ergeben, ist dies unbeachtlich, da der Kläger zu dem Zeitpunkt seine Anlageentscheidung bereits getroffen hatte. Dass derartige Gespräche schon vor dem 07.07.1994 stattfanden, lässt sich weder dem Schreiben noch dem Sachvortrag des Klägers konkret entnehmen. Für eine bestimmungsgemäße Verwendung der Stellungnahmen zur Werbung potentieller Anleger spricht schließlich nicht deren konkrete Verwendung oder wenigstens ihres Inhaltes bei den Verhandlung mit der Familie H.-R. zur Erlangung des Darlehens. Dieser konkrete Fall hat mit einer grundsätzlichen bestimmungsgemäßen Verwendung zur Werbung weiterer Anleger nichts zu tun.

4.

Eine Schadenshaftung des Beklagten kommt weiterhin nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht.

Soweit der Kläger sich u. a. darauf berufen hat, dass der Zeugen I. ihm gegenüber mit den "Testaten" des Beklagten geworben habe, reicht dies für eine Haftung des Beklagten nicht aus. Denn die persönliche Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss setzt voraus, dass der Beklagte wusste, zumindest damit rechnete oder rechnen musste, das I. und/oder andere Betreiber des Investments seine Stellungnahmen zum Vermögensstatus am 18.05.1994 und 06.06.1994 zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten (vgl. BGH NJW 2001, 360, 363). Dafür ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger im Gegensatz zu seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2002 (Bl. 135, und 144 GA), dass "ausschließlich" I.s Bezug auf die Testate ihn zu seiner Anlageentscheidung veranlasst hätten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.10.2002 persönlich erklärt, dass I. ihn angerufen und eine frei gewordene Anlage angeboten habe. Von einer Bezugnahme I.s auf die Feststellungen des Beklagten zum Vermögensstatuts war hingegen keine Rede. Von einer Kenntnis des Beklagten oder einem Kennenmüssen, dass I. seine Stellungnahme zur Werbung von Anlegern und hier speziell des Klägers nutzte, kann damit erst recht nicht ausgegangen werden.

Eine Vertrauenshaftung des Beklagten nach den Grundsätzen der c. i. c. resultiert schließlich nicht aus dem Verhalten und den Angaben des Beklagten in den Telefonaten vom 27. und 28.05.1994, dem Gespräch vom 29.05.1994, soweit dem Kläger in diesem Zusammenhang die Stellungnahmen vom 18.05.1994 und 06.06.1994 oder wenigstens deren Inhalt vom Beklagen bekannt gegeben worden sind. Denn gegenüber dem Kläger bestanden keine vorvertraglichen Pflichten des Beklagten, die diesem gegenüber hätten verletzt werden und zu einer Vertrauenshaftung des Beklagten gegenüber dem Kläger hätten führen können. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss rechtfertigt sich daraus, dass durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder einem diesen gleichzustellenden geschäftlichen Kontakt ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, das zu besonderer Sorgfalt gegenüber dem (potentiellen) Vertragspartner verpflichtet. An einem solchen gesetzlichen (vorvertraglichen) Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten fehlt es, weil der Kläger bei seinen Kontakten zu dem Beklagten nur als rechtlicher Vertreter und Interessenwahrer der Frau H. aufgetreten ist (§ 164 BGB), wie unstreitig ist. Ihn persönlich treffen dann weder die Wirkungen des Rechtsgeschäftes noch dazu abzugebende und abgegebene Willenserklärungen oder sonstiges rechtserhebliches Verhalten des Beklagten als Verhandlungspartner. Eine darüber hinausgehende Drittwirkung hatten die anlässlich der Vertragsverhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger als Vertreter der Frau H. abgegebenen Klärungen nicht. Hierzu wäre zumindest erforderlich gewesen, dass die Erklärungen zusätzlich für - wenn auch noch unbekannte - Dritte bestimmt waren und der Erklärende sich bewusst war, dass sie für diese bedeutsam und als Grundlage entscheidender Vermögensdispositionen dienen würden (vgl. BGH NJW 1991, 352; BGH NJW 1996, 2734, 2736). Die Verhandlungen bezogen sich konkret aber nur auf weitere Investitionen der Familie H.-R. zur Abwendung des seinerzeit anstehenden Konkursverfahrens. Um Anlageentscheidungen sonstiger Dritter oder potentieller Interessenten ging es in diesem Gespräch nicht. Auch war nicht die Rede davon, dass, wenn nicht die Familie H.-R. das Geld zur Verfügung stellte, sonstige Anlageinteressenten gefunden werden müssten, wodurch sich der Kläger persönlich hätte angesprochen fühlen und zwischen ihm und dem Beklagten eine haftungsrechtlich relevante Vertrauensbasis hätte geschaffen werden können. Es kann deshalb auch dahin stehen, ob der Kläger die Stellungnahmen des Beklagten vom 18.05.1994 und 06.06.1994 vor seiner Anlageentscheidung kannte, da die behauptete Kenntnisnahme offensichtlich ebenfalls nur im Zusammenhang mit den Verhandlungen mit der Familie H.-R. erfolgte, die den Kläger persönlich nicht betrafen, sondern nur in seiner Eigenschaft als Interessenvertreter der Frau H.. Die Ausführungen des Klägers in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.10.2002 zur seiner Kenntnis von den Stellungnahmen sind damit unerheblich und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Eine haftungsrechtlich relevante Drittwirkung der Erklärungen des Beklagten gegenüber dem Kläger als rechtlichem Vertreter der Frau H. sowie den übrigen Gesprächsbeteiligen folgt schließlich nicht allein aufgrund seiner Stellung als Wirtschaftsprüfer. Sie allein reicht ohne vertragliche oder zumindest vorvertragliche Beziehung für eine Haftung nach Vertrauensgrundsätzen nicht aus. Die Haftung aufgrund einer beruflichen Stellung, wie hier als Wirtschaftsprüfer, basiert auf sachverständige Äußerungen, von denen gegenüber Dritten bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird (BGH NJW 2000, 360, 363, BGHZ 127, 378, 380 f.) und denen nach Form und Inhalt besondere Beweiskraft auch ihnen gegenüber zukommen soll (vgl. BGH NJW 1991, 352). Daran fehlt es, wenn das persönliche Anlageinteresse des Klägers nicht erkennbar und die Erklärungen des Beklagten für eine solche Entscheidung auch nicht bestimmt waren.

5.

Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus Delikt ist ebenfalls nicht begründet. Für etwaige Ansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB hat der Kläger schon für ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten nichts vorgetragen. Aus dem gleichen Grunde scheitern Ansprüche aus § 826 BGB wegen Erteilung bewusst unrichtiger Auskünfte zum Vermögensstatus. Ebenso scheidet eine Haftung gemäß § 826 BGB auch für den Fall aus, dass Auskünfte aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise erteilt wurden. Denn ein solches Verhalten ist nur dann als sittenwidrig zu werten, wenn die Auskünfte für die Entschließung des Empfängers - für den Auskunftsgeber erkennbar - von Bedeutung sind und dieser unter Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Empfängers handelt (vgl. BGH NJW 1992, 3167, 3174 mit weiteren Nachweisen). Wie vorstehend ausgeführt, war die Bedeutung seiner Angaben für eine Entschließung des Klägers, sich an dem Investment zu beteiligen, dem Beklagten jedoch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 204.516,75 €

Ende der Entscheidung

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