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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 8 U 60/06
Rechtsgebiete: EStG, Steuerberaterhonorarordnung, ZPO, BGB, AO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2
Steuerberaterhonorarordnung § 28
Steuerberaterhonorarordnung § 29
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB §§ 611 ff.
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 627
BGB § 634
BGB § 635 a.F.
BGB § 637 n.F.
BGB § 675 Abs. 1
AO § 46 Abs. 2
AO § 46 Abs. 3
AO § 129
AO § 173
AO § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.10.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 56/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger ist Steuerberater. Er nimmt die Beklagten - im Berufungsverfahren nur noch den Beklagten zu 1) - auf Begleichung restlichen Steuerberaterhonorars in Anspruch. Die Beklagten machen widerklagend Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Vertragsverletzungen geltend.

Der Klägerin war seit 1993 aufgrund mündlicher Abreden für die beklagten Eheleute und für das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1), einem Heizungs-, Sanitär- und Installationsbetrieb, tätig. Er schloss unter dem 30.04.2002 mit dem Beklagten zu 1) einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag, der u.a. die Fertigung der gemeinsamen Steuererklärung der Beklagten sowie die Beantragung der gemeinsamen Veranlagung bei dem Finanzamt umfasste. Im Zuge der Erweiterung der Betriebstätigkeit des Beklagten zu 1) gründeten die Beklagten zum Zwecke der Betriebsaufspaltung mit notariellem Vertrag vom 12.07.2002 die L M GmbH, in die das Anlagevermögen der Einzelfirma des Beklagten zu 1) eingebracht werden sollte. Ferner gründeten die Beklagten eine Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts, die an die GmbH ein Grundstück verpachtete. Um die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung zu erfüllen, hatte der Kläger den Beklagten die Gründung einer GmbH, GmbH & Co. KG oder einer sonstigen Personengesellschaft empfohlen. Die Beklagten entschieden sich für die Gründung einer GmbH.

Mit Bescheid vom 24.02.2004 wurden für die steuerlich gemeinsam veranlagten Beklagten für das Jahr 2002 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Der von dem Kläger erstellten Einkommensteuererklärung entsprechend wurden Einkünfte des Beklagten zu 1) aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe eines Bruttoarbeitslohnes von 47.798,00 €, einschließlich des während des ersten Halbjahres 2002 von der L M GmbH an den Beklagten zu 1) gezahlten Gehalts in Höhe von 19.516,00 € (monatliche Gehaltszahlungen à 3.252,71 €), berücksichtigt. Der auf 6.136,00 € bezifferte Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG wurde aberkannt.

Vom 22.03. bis 19.10.2004 führte das Finanzamt H bei der Einzelfirma des Beklagten zu 1) und bei der L M GmbH eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 durch. Dabei wurde festgestellt, dass die von dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2002 geltend gemachte Betriebsaufspaltung durch Einbringung des Einzelunternehmens des Beklagten zu 1) in die L M GmbH aus Rechtsgründen nicht anzuerkennen und das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) erst mit der GmbH-Gründung am 12.07.2002 aufgegeben worden sei. Um dies zu korrigieren, wurden aus Vereinfachungsgründen im Rahmen der Betriebsprüfung u.a. der Verlust der L M GmbH in 2002 von 23.500,00 € zur Hälfte als Verlust für das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) angesetzt. Die Abschlussbesprechung der Betriebsprüfung fand am 19.10.2004 statt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten das Mandat des Klägers bereits mit der Maßgabe gekündigt, dass das Mandat mit der Beendigung der Außenprüfungen und Abschlussbesprechung beendet sein sollte. Der steuerrechtlich untaugliche Versuch, die GmbH rückwirkend zum 01.01.2002 zu gründen, wurde aufgrund der Betriebsprüfung 2004 dergestalt korrigiert, dass das körperschaftsteuerliche Ergebnis der GmbH im ersten Halbjahr 2002 auf das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) umgebucht und die von der - im ersten Halbjahr 2002 nicht existenten - GmbH im ersten Halbjahr 2002 gezahlte Miete ebenfalls dem Einzelunternehmen gewinnerhöhend zugerechnet und hierfür im Gegenzug bei der Grundstücks-GbR vom Überschuss abgezogen wurde (vgl. Betriebsprüfungsberichte vom 22.10.2004 bezüglich des Einzelunternehmens des Beklagten zu 1) und der GmbH, jeweils Seite 5). Hinsichtlich des von der GmbH im ersten Halbjahr 2002 an den Beklagten zu 1) gezahlten Arbeitslohnes unterblieb indessen eine Gegenbuchung: Zwar wurde insoweit der Gewinn des Einzelunternehmens um 19.516,00 € erhöht, der Arbeitslohn des Beklagten zu 1) aber nicht um 19.516,00 € reduziert, mit der Folge, dass der Beklagte diesen Betrag zweimal versteuert hat: einmal als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit (Einzelunternehmen) und einmal als Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Angestellter der GmbH). Der Betriebsprüfer des Finanzamts H, der Zeuge W, hatte diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 13.12.2004 dem für den Wohnort der Beklagten zuständigen Finanzamt B-L geschildert, das aber gleichwohl keine Änderungen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vornahm. Unter dem 01.02.2005 stellte der Kläger den Beklagten ein restliches Honorar aus seiner Tätigkeit anlässlich der Betriebsprüfung 2004 in Höhe von 287,10 € in Rechnung. Unter teilweiser Änderung des Bescheides vom 24.02.2004 setzte das Finanzamt B-L mit Bescheid vom 02.03.2005 gegen die Beklagten die Einkommensteuer etc. neu fest. Dieser Bescheid wurde durch Bescheid vom 01.04.2005 und dieser wiederum punktuell noch einmal sodann durch Bescheid vom 15.05.2005 geändert.

Der Kläger hat behauptet, dass dem Rechnungsbetrag von 287,10 € ein vereinbarungsgemäß für beide Beklagten erbrachter Tätigkeitsumfang in der Zeit vom 22.03. bis zum 29.12.2004 über 26 Stunden und 55 Minuten zugrunde gelegen habe, der mit einem Satz von 23 € pro angefangener halber Stunde gemäß den §§ 28, 29 Steuerberaterhonorarordnung angemessen zu vergüten sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 287,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend haben sie beantragt, nach Teilklagerücknahme in Höhe von 73,99 € sowie übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 31,65 €,

den Kläger zu verurteilen, an sie 11.985,46 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 8.206,88 € ab Rechtshängigkeit des Widerklageantrages vom 20.12.2005 und aus 3.751,58 € ab Rechtshängigkeit des Antrages vom 29.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagten haben die der Honorarforderung des Klägers zugrundeliegenden Tätigkeiten mit Nichtwissen bestritten und die Ansicht vertreten, dass die Abrechnung nicht hinreichend substantiiert sei.

Hilfsweise haben sie aus abgetretenem Recht die Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch der L M GmbH in Höhe von 715,00 € erklärt, dem Nettobetrag einer Honorarforderung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater H & L vom 24.03.2005, der zahlreiche angeblich erforderlich gewesene Korrekturarbeiten an der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung für das Jahr 2004 sowie die Überarbeitung der Finanzbuchhaltung für das Jahr 2003 zugrunde liegen sollen.

Widerklagend haben die Beklagten Schadensersatz wegen der doppelten Besteuerung der an den Beklagten zu 1) geflossenen 19.516,00 € einerseits als Gewinn aus seinem Einzelunternehmen und anderseits als Arbeitslohn, den ihm die GmbH gezahlt hat, sowie wegen der Kürzung eines Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen verlangt. Sie sind der Ansicht gewesen, der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, auf eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung hinzuwirken. Außerdem habe er bei der Kontrolle des Ausgangsbescheides vom 24.02.2004 übersehen, dass der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu Unrecht in voller Höhe (6.136,00 €) unberücksichtigt geblieben sei, obwohl er nur um 16 % zu kürzen gewesen wäre. Bei Abzug der 19.516,00 € und Berücksichtigung weiterer 5.924,00 € als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen wäre keine Einkommensteuer zu veranlagen gewesen wäre, weshalb festgesetzte 12.064,10 € als pflichtwidrig von dem Kläger verursachter Vermögensschaden einzustufen seien.

Nachdem auf den Einspruch der Beklagten mit Bescheid vom 01.04.2005 Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der Beklagten für 2002 auf insgesamt 11.164,11 € vermindert worden waren, haben die Beklagten die Klage in Höhe von 73,99 € zurückgenommen. Nach Erstattung von 31,65 € an die Beklagten für den Veranlagungszeitraum 2002 gemäß Bescheid vom 15.05.2006 (Bl. 275) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er ist der Ansicht gewesen, dass die Gegenforderung in Höhe von 715,00 € schon nicht substantiiert dargelegt sei. Zudem hat er bestritten, dass die Beklagten ihm die für eine Korrektur der Buchhaltung erforderlichen Informationen erteilt haben.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten sich mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung ausdrücklich einverstanden erklärt, weil es die für sie wirtschaftlich günstigste Lösung gewesen wäre. Was den Vorwegabzug angehe, habe man zunächst das Ergebnis der sich ankündigen Betriebsprüfung abwarten und dann ggf. gegen den zu erlassenden Folgefestsetzungsbescheid vorgehen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (Bl. 368 bis 382 GA).

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Q, W und N lediglich den Beklagten zu 1) gemäß den §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB verurteilt, an den Kläger 287,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen und die weitergehende Klage und Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung der Klageforderung hat es ausgeführt, der Kläger sei unstreitig von den Beklagten mit der Durchführung der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Beklagten sowie der Beratung und Vertretung im Rahmen der Betriebsprüfung 2004 mandatiert worden und habe die Abrechnung vom 01.02.2005, die sich auf mehrfache Besprechungen sowie die Teilnahme des Klägers an der Betriebsprüfung nebst Vor- und Nachbereitung beziehe, im Einzelnen erläutert. Begründete Einwendungen gegen Umfang oder Inhalt der abgerechneten Tätigkeit habe der Beklagte zu 1) nicht hinreichend dargetan. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei unzureichend.

Die Klageforderung sei auch nicht durch die Hilfsaufrechnung erloschen, weil eine Gegenforderung der Beklagten aus abgetretenem Recht nicht bestehe. Ein Schadensersatzanspruch der L M GmbH gegen den Kläger in Höhe der Honorarforderung der Steuerberater H & L sei von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Hierfür hätten Verbuchungsfehler vorgetragen werden müssen sowie substantiierte Angaben dazu, welche Buchungen der Kläger aufgrund welcher Informationen und/oder Belege hätte vornehmen müssen und was er stattdessen gebucht habe; die exemplarische Darstellung einzelner Buchungsfehler zeige einen über Einzelfälle hinausgehenden Mangel der Leistung des Steuerberaters nur dann auf, wenn Fehler des Verbuchungssystems insgesamt erkennbar würden. Dass der Beklagtenvortrag dem nicht gerecht geworden sei, sei bereits im Klägerschriftsatz vom 29.11.2005 gerügt worden, so dass es eines gerichtlichen Hinweises nicht bedurft hätte. Entsprechendes gelte für die Stundenanzahl der beklagtenseits vorgelegten Rechnung, aus der nicht ersichtlich sei, welche konkreten Arbeiten des Klägers eine Nachbearbeitung erfordert hätten. Ein Beseitigungsanspruch setze im Übrigen voraus, dass dem früheren Steuerberater vor der Beauftragung eines neuen die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung eingeräumt werde, was die Beklagten nicht getan hätten.

Die Beklagten hätten gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von 11.958,46 € wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Was die doppelte Besteuerung der an den Beklagten zu 1) gezahlten 19.516,00 € angehe, fehle es bereits an einer schadensursächlichen Pflichtverletzung des Klägers, weil dieser nach Beendigung des Mandates und Abschluss der Betriebsprüfung weder zu ergänzenden Maßnahmen noch zu Hinweisen an die Beklagten verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich die Beteiligten an der Abschlussbesprechung zur Betriebsprüfung bezüglich der in den Berichten vom 22.10.2004 dargestellten Verfahrensweisen geeinigt hätten. Die einkommenserhöhende Berücksichtigung der Gehaltszahlungen der L M GmbH an den Beklagten zu 1) im ersten Halbjahr 2002 habe bei der Festsetzung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung wieder in Abzug gebracht werden müssen, um eine doppelte steuerliche Belastung des Beklagten zu 1) zu vermeiden. Da der Betriebsprüfer des Finanzamtes H, der Zeuge W, dem für die Einkommensteuerfestsetzung zuständigen Finanzamt B-L aber bereits mit Schreiben vom 13.12.2004 mitgeteilt habe, dass die Bruttoeinkünfte des Beklagten zu 1) aus nichtselbstständiger Tätigkeit um 19.516,00 € zu mindern seien, sei klar gewesen, dass eine Korrektur bei der Einkommensteuerfestsetzung erfolgen würde. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass das Finanzamt B-L diese Vorgaben nicht beachten würde, sei der Kläger weder zu ergänzenden Hinweisen an die Beklagten, noch dazu verpflichtet gewesen, sich zusätzlich selbst mit dem Finanzamt B-L in Verbindung zu setzen. Insbesondere sei er wegen der Mandatsbeendigung nicht dazu verpflichtet gewesen, die Beklagten umfassend über die Sach- und Rechtslage und die sich daraus ergebende zweckmäßige künftige Sachbehandlung zu unterrichten. Der Kläger habe nach der Abschlussbesprechung vom 19.10.2004 davon ausgehen dürfen, dass das Finanzamt B-L bei der Einkommensteuerfestsetzung die geänderte Sachlage zutreffend berücksichtigen würde.

Was die Kürzung des Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG um 5.924,00 € anbelange, fehle es an einer schadensursächlichen Pflichtverletzung des Klägers bereits deswegen, weil eine Mitarbeiterin des Klägers, die Zeugin N, mit den Beklagten besprochen habe, dass in Anbetracht der anstehenden Betriebsprüfung und des daraus folgenden neuen Bescheides zunächst von der Einlegung eines Einspruches gegen den Ausgangsbescheid vom 24.02.2004 abgesehen werden solle. Die Beklagten seien selbst bzw. mit Hilfe ihrer neuen Steuerberater in der Lage gewesen, gegen den Bescheid vom 02.03.2005 in der Fassung vom 01.04.2005 Einspruch einzulegen.

Die Beklagten haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, mit dem sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage sowie die Widerklage - was den Vorwegabzug anbelangt, allerdings zum Teil nur noch hilfsweise - weiterverfolgen, ordnungsgemäß begründet.

Im Zusammenhang mit dem zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen der Kosten der Steuerberater H & L rügen die Beklagten den mangelnden Hinweis des Gerichts auf die nicht hinreichende Substantiierung des Beklagtenvortrags. Sie sind der Ansicht, eines solchen Hinweises hätte es trotz der Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 29.11.2005 bedurft, weil die Kammer in der Verhandlung vom 21.04.2006 noch den Kläger darauf hingewiesen habe, dass die Klageforderung nicht schlüssig sein dürfte. Darüber hinaus meinen sie, nicht nur exemplarisch einzelne Verbuchungsfehler aufgeführt zu haben, sondern gravierende, gehäufte Fehler, die einen Fehler des Verbuchungssystems insgesamt erkennen ließen. Eine Nachbesserungsmöglichkeit hinsichtlich der fehlerhaften Arbeiten hätten sie dem Kläger im Übrigen nicht einräumen müssen; sie verweisen insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006 - IX ZR 63/05.

Was die Schadensersatzforderung wegen der Doppelbesteuerung der Einkünfte des Beklagten zu 1) im 1. Halbjahr 2002 anbelangt, meinen die Beklagten, der Kläger habe sich - schon nach seinem eigenen Vortrag erster Instanz - während der Betriebsprüfung einer Pflichtverletzung schuldig gemacht. Denn er habe selbst vorgetragen, dass mit den Betriebsprüfern ausdrücklich eine Doppelbesteuerung des Arbeitslohns abgesprochen worden sei, weil es anderenfalls keine Gesamtverständigung gegeben hätte. Die Beklagten hätten hingegen vorgetragen, dass über die Problematik der Doppelbesteuerung gar nicht gesprochen worden sei. Damit stehe fest, dass die Korrektur der Doppelbesteuerung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht erörtert worden ist und insbesondere der Kläger nicht auf eine Korrektur der Doppelbesteuerung hingewirkt hat. Die Behauptung des Klägers, mit den Betriebsprüfern sei ausdrücklich eine Doppelversteuerung vereinbart worden, als richtig unterstellt, läge eine Pflichtverletzung des Klägers im Übrigen darin, die Beklagten nicht darauf hingewiesen zu haben, dass eine solche offensichtlich rechtswidrige Vereinbarung nicht bindend sei. Der Kläger habe auch nicht auf eine Korrektur der Doppelbesteuerung des Arbeitslohns vertraut, wenn er im Gegenteil davon ausgegangen sei, dass man sich hierauf geeinigt habe. Es sei nicht einmal bewiesen, dass die Problematik der Doppelbesteuerung überhaupt während der Betriebsprüfung angesprochen worden ist. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger auf eine zutreffende Bearbeitung durch die Finanzverwaltung auch nicht hätte vertrauen dürfen, sondern zur Überprüfung des Reaktionsverhaltens der Finanzverwaltung verpflichtet gewesen sei. Er habe die Pflicht gehabt, auf erforderliche Änderungen aufgrund der Betriebsprüfung, die nicht aus dem Betriebsprüfungsbericht selbst ersichtlich waren - nämlich der Korrektur des Versteuerung des Arbeitslohns - hinzuweisen, was er nicht getan habe. Es fehle auch nicht am Schaden, denn der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 habe weder nach § 129 AO noch nach § 173 AO oder § 174 AO geändert werden können. Das Finanzamt B-L habe - nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 11.08.2006 - gemäß Bescheid vom 18.10.2006 eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2002 abgelehnt, gegen den die Beklagten Einspruch eingelegt haben.

Den Schadensersatzanspruch wegen Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG haben die Beklagten zunächst nur insoweit weiterverfolgt, als sich bei der isolierten Betrachtung der fehlerhaften Kürzung des Arbeitslohnes ein Differenzschaden ergebe. Sie haben ihre Behauptung aufrecht erhalten, wonach die fehlerhafte Kürzung des Vorwegabzugs nicht mit ihnen abgesprochen worden sei und gemeint, der Kläger hätte gegenüber dem Finanzamt auf die fehlerhafte Kürzung des Vorwegabzugs hinweisen müssen. Nachdem der den Beklagten wegen Kürzung des Vorwegabzugs entstandene Schaden durch Bemühungen ihrer jetzigen Steuerberater ausgeräumt worden ist, verfolgen sie diesen Schadensersatzanspruch mit der Berufung nicht weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.01.2007 (Bl. 416 - 430 GA) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 06.10.2006 - 8 O 56/06 -

1. die Klage abzuweisen und

2. den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an sie 9.686,34 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 8.206,88 € ab Rechtshängigkeit des Widerklageantrages vom 20.12.2005 und aus 1.479,46 € ab Rechtshängigkeit des Antrages vom 29.03.2006 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Steuererstattungsforderungen der Beklagten bis zur Höhe von 9.686,34 € nebst Erstattungszinsen für den Veranlagungszeitraum 2002 und Mitwirkung bei der erforderlichen Abtretungsanzeige gemäß § 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er behauptet, dass während der Abschlussbesprechung darauf hingewiesen worden sei, dass wegen der Besteuerung des Arbeitslohns des Beklagten zu 1) eine Mitteilung des Finanzamtes H an das Finanzamt B-L übermittelt werde, von dem dann ebenfalls ein Bescheid ergehe. Für alle Beteiligten habe festgestanden, dass ein Bescheid des Finanzamtes B-L zu erwarten sei. Als dieser Bescheid am 02.03.2005 erging, sei er jedoch - unstreitig - nicht mehr mandatiert gewesen. Der Kläger bestreitet, eine Doppelbesteuerung verabredet zu haben und behauptet, das Ergebnis der Betriebsprüfung habe abgewartet werden sollen, um dann ggf. gegen den Folgefestsetzungsbescheid vorzugehen. Dies sei nach Ansicht des Klägers jedoch Aufgabe der späteren Steuerberater der Beklagten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 15.02.2007 (Bl. 445 - 452 GA) Bezug genommen.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 02.05.2007 (Bl. 464 - 467 GA) und 01.06.2007 (Bl. 481 - 484) sowie des Klägers vom 15.05.2007 (Bl. 474 - 476 GA) 31.05.2007 (Bl. 487 - 488 GA) und 08.06.2007 (Bl. 489-491) haben vorgelegen, zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber keinen Anlass geboten.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Klageforderung gegenüber dem Beklagten zu 1) zugesprochen und die Widerklage beider Beklagten abgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren veranlasst keine andere Beurteilung. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung restlichen Steuerberaterhonorars in Höhe von 287,10 € gemäß den §§ 611 Abs. 1, 675 abs. 1 BGB. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt und die mit der Berufung auch nicht angegriffen worden sind. Entsprechendes gilt für die Verzugszinsen.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht des weiteren festgestellt, dass die Beklagten einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen Fehlern in der Lohnbuchhaltung für die Jahre 2003 und 2004 sowie wegen Fehlern in den Buchhaltungsarbeiten vor dem Jahresabschluss 2003 nicht schlüssig vorgetragen haben.

a) Auch wenn der zwischen den Parteien bestehende Steuerberatungsvertrag aufgrund der geschuldeten buchhalterischen Tätigkeiten werkvertragliche Elemente aufwies, ist er doch als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Dies entsprich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat. Denn der Bundesgerichtshof qualifiziert in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, den Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regelmäßig als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGH, NJW 2002, 1571, 1572; BGH, DB 2006, 1422, jeweils m.w.N.). Dies beruht auf der Erwägung, dass im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses der Steuerberater durchaus unterschiedliche Tätigkeiten schuldet, die keineswegs stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein müssten. Die steuerliche Beratung bei der Anlage, Verteilung und Bewertung von Vermögen, bei der Ausschöpfung und Abstimmung von Steuervergünstigungen, ferner bei der Vertretung des Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden als allgemeiner Beistand in Steuerangelegenheiten ist reine Dienstleistung i.S. der §§ 611 ff. BGB. Dass dazu gewisse Zahlen erst ermittelt, Unterlagen erstellt und im Anschluss daran bestimmte Erklärungen gefertigt werden müssten, liegt in der Natur der Sache und steht einer Einordnung der Rechtsbeziehung als Dienstvertragsverhältnis nicht entgegen. Der Vertrag ist in seiner Gesamtheit nach der vom Auftraggeber gewählten Zielrichtung zu beurteilen. Unter diesem Gesichtspunkt wird nicht schon jede zu erbringende Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts geschuldet, selbst wenn sie, für sich gesehen, einen "Erfolg" hervorbringt (BGH NJW 2002, 1571, 1572 m.w.N.). Bezogen auf das Vertragswerk als Ganzes liegt ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter nur ausnahmsweise vor bei Einzelaufträgen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind (etwa auf Anfertigung bestimmter Bilanzen, eines bestimmten Gutachtens oder der Erteilung einer Rechtsauskunft), weil der Steuerberater unter diesen Umständen im Allgemeinen das Risiko hinreichend abschätzen kann, um für einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit als Werkleistung einzustehen (BGH NJW 2002, 1571, 1572 mit zahlreichen Nachweisen und Darstellung des Streitstandes).

Im Streitfall war der Kläger unzweifelhaft für die Beklagten als Steuerberater tätig. Er schuldete ihnen eine umfassende Beratung in Vermögensangelegenheiten, bei der Abgabe von Steuererklärungen und ihre Vertretung gegenüber den Steuerbehörden. Zwar erbrachte er dabei auch Einzelleistungen, die für sich betrachtet werkvertraglichen Charakter hatten, nämlich auf eine fehlerfreie Erfassung und Auswertung vorhandener Daten und damit auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts gerichtet waren, wie z.B. die ordnungsgemäße und für die steuerliche Gewinnermittlung geeignete Buchführung, die Verbuchung einzelner Tatbestände (Altervorsorge des Mitarbeiters F, Pensionskasse des Beklagten zu 1), Lohnabrechnung der Mitarbeiter K und R) oder Vorarbeiten für die Jahresabschlüsse (Bürgschaften, vermögenswirksame Leistungen). Doch hatten diese Aufgaben untergeordnete, nämlich der anspruchsvolleren umfassenden und gleichfalls vom Kläger geschuldeten steuerberatenden Tätigkeit dienende Funktion.

b) Vor diesem Hintergrund scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - in Abweichung von der angefochtenen Entscheidung - allerdings nicht daran, dass die Beklagten dem Kläger keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt haben. Ob im Rahmen eines insgesamt als Dienstvertrag anzusehenden Steuerberatervertrages überhaupt eine Verpflichtung des Mandanten bestehen kann, dem Steuerberater die Nachbesserung einzelner Teilleistungen zu ermöglichen, ist bereits grundsätzlich zweifelhaft (offen gelassen von BGH, NJW-RR 2006, 1490). Jedenfalls stünde die Anwendung der §§ 634, 635 BGB a.F. bzw. § 637 BGB n.F. in einem solchen Fall im Widerspruch zu § 627 BGB, der dem Mandanten eines Steuerberaters die jederzeitige Kündigung des Vertrags ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gestattet. Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006- IX ZR 63/05 an (NJW-RR 2006, 1490-1491). Sinn und Zweck des § 627 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würden nicht erreicht werden, wenn der Auftraggeber gehalten wäre, einem wirksam gekündigten Berater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben und damit erneuten und weiteren Einblick in vertrauliche Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewähren (BGH ebd.). Dem steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall Sachverhalte geben mag, in denen die Auslegung des Dienstvertrags eine konkludente Einräumung eines Nachbesserungsrechts analog § 634 BGB a.F. bejahen lässt (Senat, OLGR 2004, 23, für den Fall umfangreicher Buchführungsarbeiten, bei denen sich Fehler nicht vermeiden ließen). Denn im Streitfall hätten, selbst wenn man den Beklagtenvortrag als richtig unterstellte, weder die Art des Auftrags noch andere Gründe (z.B. Kostengründe, Zeitersparnis) dafür gesprochen, dass es im wohlverstandenen Interesse beider Parteien gelegen hätte, zunächst dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Fehler zu beseitigen. Auf Grundlage des Beklagtenvortrags ging es vielmehr in erster Linie darum, die buchhalterischen Fehler des Klägers festzustellen. Den Beklagten wäre es nicht zumutbar gewesen, den Kläger selbst diese Feststellungen treffen zu lassen. Dies wäre nicht nur umständlich und zeitaufwändig, sondern vor allem auch von dem sich anbahnenden Streit darüber belastet gewesen, ob sich der Beklagte einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder nicht. Hierin unterscheidet sich der Streitfall von den Konstellationen, in denen eine Nachbesserung im Allgemeinen schneller und kostengünstiger durch den mit den Verhältnissen am besten vertrauten Auftragnehmer vorgenommen werden kann, ohne dass ein solches Verlangen die Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien zerstören müsste (BGH, NJW 2002, 1571, 1573 m.w.N.).

c) Ein Schadensersatz der Beklagten scheitert aber gleichwohl daran, dass die Beklagten der ihnen obliegenden Darlegungslast für das Vorliegen von Verbuchungsfehlern und das Vorliegen eines adäquat-kausalen Schadens nicht genügt haben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Verbuchungsfehlern trägt der Mandant. Im Rechtsstreit bedarf es zur Darlegung solcher Fehler der substantiierten Angabe, welche Buchung der Berater auf Grund welcher Informationen und/oder ihm vorgelegten Belegen hätte vornehmen müssen und was er statt dessen gebucht hat (OLG Köln DB 1989, 100, 101; ebenso Gräfe/Lenzen/ Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, 2007, Rn. 308 m.w.N.). Dem Gericht muss die Feststellung der unkorrekten Buchführung und der dadurch verursachten Mehrsteuer möglich sein (Gräfe/Lenzen/Schmeer, ebd.). Eine exemplarische Darstellung einzelner Buchungsfehler zeigt einen über diese Einzelfälle hinausgehenden Mangel der Leistung des Steuerberaters nur auf, wenn aus ihnen ein Fehler des Verbuchungssystems erkennbar ist (OLG Köln, ebd.).

Die Ansicht der Beklagten, nicht nur exemplarisch einzelne Verbuchungsfehler aufgeführt zu haben, sondern gravierende, gehäufte Fehler, die einen Fehler des Verbuchungssystems insgesamt erkennen ließen, trifft nicht zu. Die Buchungsfehler, die die Beklagten behaupten, sind zahlreich und vielfältig. Keiner der behaupteten Fehler kommt auch nur zweimal vor, geschweige denn, dass ein Fehler systematisch wäre und als Fehler des Verbuchungssystems bezeichnet werden könnte. So behaupten die Beklagten Fehler bei der Abrechnung der Altersvorsorge von Mitarbeitern (F), bei der Berücksichtigung von Pensionsansprüchen des Beklagten zu 1), bei der Lohnabrechnung (K, R), bei der Aktivierung von Bürgschaften, der Korrektur latenter Steuern u.a. Weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit stehen diese Fehler für ein wie auch immer geartetes "System", so dass die Beklagten der Notwendigkeit nicht enthoben waren, im Einzelnen vorzutragen, wegen welchen Fehlers welche Korrekturarbeiten erforderlich waren und mit welchem zeitlichen Aufwand sie erledigt worden sind. Auch an Letzterem fehlt es. Denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, wie M die Steuerberater H und L für die Korrektur der jeweiligen angeblichen Fehler des Klägers benötigt haben sollen. Die Rechnung der Steuerberater H und L lautet pauschal auf 11 Stunden für "Korrekturarbeiten" und lässt eine weitere Spezifizierung nicht zu.

d) Die Rüge der Beklagten, das Landgericht hätte auf die angebliche nicht hinreichende Substantiierung des Beklagtenvortrags hinweisen müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO), habe sich aber in der Sitzung vom 21.04.2006 im Gegenteil darauf beschränkt, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Klageforderung nicht schlüssig sein dürfte - und die Beklagten sozusagen "in falscher Sicherheit" gewogen -, greift nicht durch. Denn der Kläger hatte schon viel früher, nämlich mit Schriftsatz vom 29.11.2005, darauf hingewiesen, dass der Beklagtenvortrag und die Rechnung der Steuerberater H & L unsubstantiiert und Letztere zudem in der Höhe unangemessen seien. Den Beklagten oblag es bereits aufgrund dieses schriftsätzlichen Einwands weiter vorzutragen. Aber obwohl sich die Beklagten zwischen dem Eingang des Schriftsatzes vom 29.11.2005 und dem Termin vor der Kammer am 21.04.2006 noch zweimal schriftsätzlich geäußert haben, haben sie zu den Rügen der Gegenseite nicht Stellung genommen. Dieses Versäumnis ist ihnen selbst anzulasten. Hinzu kommt, dass die Beklagten den erforderlichen substantiierten Vortrag auch in zweiter Instanz nicht nachgeholt haben. Da die Beklagten die Problematik nach dem landgerichtlichen Urteil kannten und auch der Senat keinen Vertrauenstatbestand begründet hat, der die Beklagten hätte veranlassen können, von weiterem Vortrag abzusehen, muss die Berufung insoweit ohne Erfolg bleiben.

3. Die Beklagten haben gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Doppelbesteuerung der Einkünfte des Beklagten zu 1) im 1. Halbjahr 2002. Die Unklarheiten in der Zusammensetzung der Widerklageforderung (erste Instanz: 11.985,46 €, zweite Instanz: 9.686,34 €) können dahingestellt bleiben. Denn - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Klägers zu Lasten der Beklagten im Zusammenhang mit der Besteuerung der an den Beklagten zu 1) gezahlten 19.516,00 € einerseits als Arbeitslohn der GmbH und andererseits als Einnahme aus seinem Einzelunternehmen. Zu unterscheiden ist zwischen einer eventuellen Pflichtverletzung während des laufenden Steuerberatungsvertrags und einer solchen nach Beendigung des Mandats. Dem Kläger ist jedoch weder in der einen noch in der anderen Hinsicht eine Pflichtverletzung vorzuwerfen.

a) Die Aufgaben des Steuerberaters während des laufenden Vertrags ergeben sich aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats; in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Er hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGH NJW-RR 2003, 1064 m.w.N.). Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er muss ihn möglichst vor Schaden bewahren und deswegen den nach den Umständen relativ sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH NJW 1998, 1486 m.w.N.; BGH WM 1993, 1677).

aa) Im Streitfall endete das Mandat des Klägers, das bereits vorher gekündigt worden war, mit dem Ablauf der Abschlussbesprechung zur Betriebsprüfung am 19.10.2004. Zur Teilnahme an der Betriebsprüfung einschließlich der Abschlussbesprechung war der Kläger noch beauftragt. Davon ausgehend, dass der Steuerberater den Auftraggeber umfassend zu beraten, auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten hat und seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren muss, oblag es daher grundsätzlich dem Kläger dafür zu sorgen, dass Arbeitslohn und Gewerbeertrag nicht doppelt besteuert werden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die GmbH nicht wirksam mit Rückwirkung auf den 01.01.2002 gegründet werden konnte und die bisherigen Veranlagungen dergestalt rückabgewickelt werden mussten, dass den Beklagten kein Schaden entsteht. Eine Pflichtverletzung scheidet jedoch vorliegend schon deswegen aus, weil es eines Tätigwerdens des Klägers nicht mehr bedurfte, weil die Betriebsprüfer des Finanzamts H - die Zeugen Q und W - das Erforderliche, um eine ordnungsgemäße Rückabwicklung der steuerlichen Veranlagung der Beklagten zu bewerkstelligen, zum Teil bereits am Ende der Betriebsprüfung veranlasst hatten (Bericht) und zum anderen Teil kurze Zeit später von sich aus veranlassten, indem nämlich der Zeuge W unter dem 13.12.2004 für das Finanzamt H an das Finanzamte B schrieb. Der Kläger brauchte in dieser Situation nicht noch zusätzlich (doppelt) tätig zu werden.

(1) Unter Mitwirkung des Klägers hatten sich die Beklagten noch während der Betriebsprüfung mit den Prüfern des Finanzamtes H auf einen bestimmten Abwicklungsmodus geeinigt, der die hälftige Verlustzuweisung von der GmbH auf das Einzelunternehmen vorsah. Damit war die Problematik nicht nur erkannt, sondern auch ihre Lösung in die Wege geleitet. Ausdrücklich sahen sowohl der Betriebsprüfungsbericht für das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) (Bl. 102/103 GA) als auch der für die GmbH (Bl. 116/117 GA) vor, dass "aus Vereinfachungsgründen (...) im Rahmen der BP einerseits der bisher ausgewiesene Verlust der Fa. L M GmbH für 2002 i.H.v. 23.500 € zur Hälfte als Verlust für das EZU angesetzt und andererseits die o.g. Gehalts- und Pachtzahlen wieder zugerechnet (werden).

(2) In Umsetzung dieser Vereinbarung hat im Anschluss hieran der Zeuge W für Finanzamt H mit Schreiben vom 13.12.2004 das Finanzamt B-L detailliert darüber informiert, dass und auf welchem Wege eine Korrektur der einkommensteuerlichen Veranlagung des Beklagten zu 1) zu erfolgen habe, nämlich insbesondere darüber, dass die bereits vorgenommene Einkommensteuerfestsetzung zu ändern sei. Ausdrücklich und unter Beifügung des Betriebsprüfungsberichts vom 22.10.2003 bat er namens des Finanzamtes H das Finanzamt B um eine Korrektur der einkommensteuerlichen Veranlagung des Beklagten zu 1), nämlich darum, folgende Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (...) bei der Einkommensteuer durchzuführen: (...) § 19 EStG: Kenziffer 47.10: - 19.516 €" (Bl. 358 GA).

Vor diesem Hintergrund bedurfte es eines eigenen Tätigwerdens des Klägers auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger als Steuerberater gegenüber den Beklagten verpflichtet war, den nach den Umständen relativ sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel zu beschreiten. Der Senat verkennt nicht, dass es tatsächlich vorteilhaft gewesen wäre, wenn der Kläger z.B. ein zusätzliches eigenes Schreiben an das Finanzamt B-L gerichtet hätte, um dieses zur Änderung der Einkommensteuerveranlagung zu bewegen. Rechtlich war er hierzu jedoch nicht verpflichtet. Der Kläger hätte selbst weiter tätig werden können, musste es aber nicht. Denn zu einer doppelten Absicherung seines Mandanten war er nicht verpflichtet. Das Finanzamt H hatte es übernommen, das Finanzamt B-L auf die erforderliche Umgestaltung hinzuweisen. Diese Maßnahme genügte bei normalen Verlauf der Dinge, um die Rückabwicklung zu gewährleisten.

(3) Dieses steht auch nicht in Widerspruch zu dem - von den Beklagten herangezogenen - Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19.01.2001 - 21 U 2483/00 (DStRE 2001, 558-560). Allerdings muss der Steuerberater im Grundsatz, sobald und soweit sich für ihn konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass steuerschädliche Fehler begangen worden sind, dafür sorgen, dass der Betroffene auf die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen wird und ihm Vorschläge unterbreitet werden, auf welche Weise Abhilfe geschaffen werden kann (OLG München, ebd., unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 2842, 2843). Im entscheidenden Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorlag, war es im Streitfall aber deswegen nicht (mehr) Aufgabe des klagenden Steuerberaters, die Mandanten auf die "von ihm zunächst erkannten Bedenken" hinzuweisen, weil die steuerrechtliche Problematik während der Betriebsprüfung erkannt und ihre Lösung bereits in die Wege geleitet worden war.

bb) Von der Frage nach einer eventuellen Hinweispflicht des Klägers zu trennen ist die Frage nach einer Kontrolle der von dem Finanzamt H bereits in die Wege geleiteten Maßnahmen. Im laufenden - ungekündigten - Mandat hätte es einem Steuerberater in gleicher Situation oblegen, sich zu gegebener Zeit - spätestens bei Eingang des geänderten Einkommensteuerbescheides - zu überprüfen, ob die Maßnahmen auch den gewünschten Erfolg zeigten. Im Streitfall hätte also nach gegebener Zeit überprüft werden müssen, ob das Finanzamt B-L die Vorgaben aus dem Schreiben des Finanzamts H vom 13.12.2004 zutreffend umgesetzt hat. Dass dies nicht der Fall war, sondern dass das Finanzamt B-L das Schreiben des Finanzamts H angeblich nicht verstanden (vgl. Schreiben vom 03.08.2006), jedenfalls die Einkommensteuerfestsetzung nicht korrigiert hat, hätte man dem veränderten Einkommensteuerbescheid des Finanzamts B-L vom 02.03.2005 entnehmen können. Diesen neuen Bescheid zu überprüfen, der überhaupt nur erforderlich geworden war, weil sich die Besteuerungsgrundlagen infolge der Betriebsprüfung geändert hatten, oblag aber nicht mehr dem Kläger, da sein Mandat mit der Abschlussbesprechung vom 19.10.2004 beendet war.

cc) Brauchte der Kläger schon objektiv nicht tätig zu werden, weil bereits das Finanzamt als Erforderliche veranlasst hatte, kommt es auf seine Kenntnis oder Unkenntnis von dem Schreiben des Zeugen W vom 13.12.2004, das erst zwei Monate nach der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung am 19.10.2004 gefertigt und den Beklagten nicht in Ablichtung übersandt worden war, nicht an und auch nicht darauf, dass er möglicherweise nicht einmal von dem Vorhaben der Betriebsprüfer, ein solches Schreiben an das Finanzamt B-L zu richten, etwas wusste. Unerheblich ist es insbesondere auch, ob der Kläger auf ein Tätigwerden der Betriebsprüfer "vertraut" hat. Die Haftung des Klägers scheitert, wie dargelegt, bereits auf der Ebene der objektiven Pflichtverletzung. Kenntnis und Vertrauen, die erst auf der nachfolgenden Stufe der subjektiven Vorwerfbarkeit relevant würden, sind im Streitfall ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass das Finanzamt H - ob mit oder ohne Kenntnis des Klägers - das Erforderliche veranlasst hatte und ein Bedürfnis nach einem Tätigwerden des Klägers daher nicht mehr bestand.

Sollte der Kläger in Kenntnis seiner grundsätzlichen Hinweis- und Beratungspflicht und in gleichzeitiger Unkenntnis des Umstandes, dass das Finanzamt H das Erforderliche veranlassen wollte, nichts getan haben, hätte er also - worauf die Beklagten entscheidend abstellen wollen - nicht auf ein Eingreifen des Finanzamts H "vertraut", läge hierin zwar in - unpassenden strafrechtlichen Termini gesprochen - eine "versuchte Pflichtverletzung". Diese wäre aber zivilrechtlich unbedeutend und hätte insbesondere keinen Schaden verursacht.

dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine Pflichtverletzung auch nicht etwa bereits aus dem Klägervortrag selbst. Zwar ist der Klägervortrag widersprüchlich, wenn zunächst in Abrede gestellt wird, dass eine Doppelbesteuerung stattgefunden hat (Klägerschriftsatz vom 13.02.2006, S. 9/10, Bl. 171/172 GA, Klägerschriftsatz vom 06.06.2006, S. 4, Bl. 280 GA), oder wenn lediglich von einer "scheinbaren Doppel-Vornahme" (Klägerschriftsatz vom 18.04.2006, S. 4, Bl. 223 GA) gesprochen wird. Um so schwerer verständlich ist vor diesem Hintergrund die weitere Behauptung des Klägers, die Finanzbeamten hätten die Verständigung, die in der Abschlussbesprechung getroffen worden sei, gerade davon abhängig gemacht, dass der Arbeitslohn doppelt - nämlich als Arbeitslohn und als Gewinn aus Gewerbebetrieb - versteuert wird (Klägerschriftsatz vom 18.04.2006, S. 8, Bl. 227 GA). Dem Vortrag kann jedoch widerspruchsfrei entnommen werden, dass der Kläger im Kern stets hat behaupten wollen, dass man so habe handeln wollen und müssen, wie die Betriebsprüfer es wollten, denn einen anderen als von den Betriebsprüfern aufgezeigten Weg hätte es nicht gegeben. Diese Behauptung findet sich im Kern bereits im Schriftsatz des Klägers vom 18.04.2006 (dort S. 4, Bl. 223 GA), wo es heißt, "die Finanzbeamten erklärten, dass die Verständigung und Einigung nur so durchgeführt werden könne, wie sie letztlich auch durchgeführt worden ist. Anderenfalls würde das Finanzamt durchaus ungünstigere Fakten zugrunde legen". Seit Durchführung der Beweisaufnahme, in der die Zeugen Q und W bekundeten, wie sie dafür hätten Sorge tragen wollen, dass es zu keiner Doppelversteuerung kommt, verweist der Kläger - unter zumindest hilfsweiser Zueigenmachung dieser Aussagen - darauf, dass die Betriebsprüfer alles Erforderliche veranlasst hätten. Er stellt ausdrücklich in Abrede, eine Doppelbesteuerung verabredet zu haben (Berufungserwiderungsschrift vom 15.02.2007, S. 5, Bl. 449 GA). Aufgrund der Abschlussbesprechung habe für alle Beteiligten festgestanden, dass neben und zusätzlich zu den Feststellungen des Finanzamtes H ein Bescheid des Finanzamtes B-L zu erwarten sei (Berufungserwiderungsschrift vom 15.02.2007, S. 2, Bl. 446 GA). Dieser Klägervortrag lässt die Annahme, der Kläger habe nicht auf eine Korrektur der Doppelbesteuerung des Arbeitslohnes hingewirkt und es sei eine Doppelbesteuerung vereinbart worden, nicht zu, wohl aber die Annahme, dass sich die Beklagten auf Anraten des Klägers so hätten verhalten wollen, wie es die Betriebsprüfer vorgeschlagen haben.

b) Der Kläger hat auch keine nachvertragliche Pflicht verletzt.

aa) Beratungs- und Hinweispflichten enden nur grundsätzlich mit dem Vertrag. Die Pflichten des Beauftragten enden nicht stets in vollem Umfang mit der Mandatsbeendigung. Der Auftraggeber hat zwar keinen Anspruch darauf, bei Mandatsende umfassend über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweckmäßige künftige Sachbehandlung unterrichtet zu werden (BGH NJW 2001, 1644). Unter besonderen Umständen kann der Rechtsanwalt - und nichts anderes kann für den Steuerberater gelten - auch bei Vertragsende gehalten sein, die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens so abzuschließen, dass dieser infolge der Beendigung keine dem Rechtskundigen erkennbaren und vermeidbaren Schäden erleidet (BGH NJW 1997, 1302). Der Steuerberater muss auf eine ihm erkennbare Gefahr, die dem Auftraggeber bei Beendigung des Mandats droht, jedenfalls dann hinweisen, wenn er die Gefahr selbst mitverursacht hat oder der Mandant für den Berater erkennbar auf Grund von dessen früherem Verhalten darauf vertraut, dass dieser das Erforderliche von sich aus veranlassen werde (BGH NJW 2001, 1644).

bb) Trotz Anerkennung dieser Grundsätze ist eine Pflichtverletzung des Klägers vorliegend nicht festzustellen. Denn im Zeitpunkt der Mandatsbeendigung - bei der Abschlussbesprechung - hatten die Betriebsprüfer es bereits übernommen, alles Erforderliche zu veranlassen, um die steuerliche Veranlagung des Beklagten zu 1) und seines Unternehmens für das erste Halbjahr 2002 zu berichtigen. Beide Betriebsprüfungsberichte wiesen ausdrücklich darauf hin, dass aus Vereinfachungsgründen der bisher ausgewiesene Verlust der GmbH für das Jahr 2002 zur Hälfte als Verlust für das Einzelunternehmen angesetzt und andererseits die o.g. Gehalts- und Pachtzahlen wieder zugerechnet werden sollten (Betriebsprüfungsbereicht vom 22.10.2004, jeweils S. 5, Bl. 103, 117 GA). Hierdurch stellten sie zugleich sicher, dass ein nachfolgender Steuerberater an Stelle des Klägers die Problematik erkennen und ihre Auflösung kontrollieren konnte. Da der Zeuge W für das Finanzamt H in seinem Schreiben vom 13.12.2004 an das Finanzamt B-L schließlich ausdrücklich und unter Beifügung des Betriebsprüfungsberichts vom 22.10.2003 darum gebeten hatte, die einkommensteuerliche Veranlagung des Beklagten zu 1) zu korrigieren, bedurfte es auch insoweit eines nachvertraglichen Tätigwerdens des Klägers nicht mehr. Eine Erfolgskontrolle der im Herbst 2004 in die Wege geleiteten Maßnahmen, die bei Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides vom 02.03.2005 zu erfolgen hatte, oblag schließlich erst recht - unzweifelhaft - nicht mehr dem Kläger.

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten schuldete der Kläger ihnen mit dem Abschluss der Betriebsprüfung auch keine Ergebnisrechnung, d.h. keine Mehr- oder Minderrechnung bezogen auf die zu ändernden Steuerfestsetzungen. Denn unstreitig hatte das Mandatsverhältnis mit der Schlussbesprechung am 19.10.2004 geendet, in der der Beratungsfehler des Klägers festgestellt und seine Korrektur bereits in die unter Berücksichtigung aller Ergebnisse der Betriebsprüfung wäre weit über die Nebenpflichten hinausgegangen, die der Kläger den Beklagten auch nach Ende des Mandatsverhältnis noch schuldete. Vertragliche Hauptpflichten oblagen dem Kläger zu dieser Zeit jedoch nicht mehr. Da sich das Mandat des Klägers schließlich auch nicht auf eine Kontrolle der Korrekturbescheide vom 02.05.2005, 01.04.2005 und 15.05.2005 erstreckte, schuldete der Kläger den Beklagten die Erstellung einer Ergebnisrechnung bzw. einer Mehr- oder Minderrechnung auch nicht etwa im Vorgriff auf diese spätere Tätigkeit im Frühjahr 2005.

dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht die Entscheidung des Senats auch nicht dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 08.08.2005 - 12 U 267/04 (DStRE 2006, 1365). Der Senat erkennt ebenso wie dieses Gericht im Grundsatz an, dass den Steuerberater eine Pflicht zur Schadensverhinderung auch noch nach einer Mandatskündigung trifft, wenn er schon vor Mandatsende Anlass zu einem entsprechenden Handeln geboten hat. Indessen ist für den Streitfall festzustelllen, dass hier nicht nur - wie im Fall des Oberlandesgerichts Koblenz - eine Möglichkeit bestand, den Schaden zu verhindern ("hätte geltend machen müssen"), sondern dass der Fehler von den Betriebsprüfern aufgedeckt und seine Beseitigung bereits in die Wege geleitet worden war. Ein Tätigwerden des Klägers war daher hier rechtlich nicht geboten, auch wenn es tatsächlich vorteilhaft gewesen wäre.

c) Der Kläger haftet den Beklagten auch nicht deswegen auf Schadensersatz, weil er durch seine angeblich unzutreffende Beratung im Zusammenhang mit der Gründung der L M GmbH die Ursache für die eingetretene Doppelbesteuerung gesetzt hat. Bloße Kausalität reicht für eine Haftung des Schuldners von vornherein nicht aus (§ 280 Abs. 1 BGB BGB). Soweit die (erforderliche) Pflichtverletzung des Klägers darin gesehen werden soll, dass er - rechtsirrig - eine rückwirkende Gründung zum 01.01.2002 empfahl, scheidet eine Schadensersatzhaftung wie dargelegt aus, weil die Korrektur dieses Fehlers unmittelbar nach seiner Entdeckung im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Mitarbeiter des Finanzamtes H in die Wege geleitet worden war und der Kläger insoweit nicht tätig zu werden brauchte. Wie dargelegt, hat sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch keiner nachvertraglichen Pflichtverletzung nach Ende des Mandatsvertrages schuldig gemacht. Die Frage, ob der Kläger schon allein wegen seines angeblichen - von Beginn an bestrittenen - Rates, eine GmbH zu gründen, zur Haftung herangezogen werden kann, kann dahin gestellt bleiben. Denn auf diesen Aspekt gründet sich die Klage nicht. Die Beklagten haben diese Thematik ausdrücklich ausgeklammert und sich eventuelle Schadensersatzansprüche deswegen lediglich vorbehalten (Beklagtenschriftsatz vom 20.12.2005, S. 3, Bl. 87).

4. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht schließlich auf Grundlage der Aussage der Zeugin N die Widerklage auch insoweit abgewiesen, als es den Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Kürzung des Vorwegabzugs anbelangt, so dass die Beklagten auch mit diesem Teil der Berufung unterlegen wären, wenn sie ihn weiterverfolgt hätten. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Zwar wäre es auch an dieser Stelle tatsächlich vorteilhaft gewesen, wenn der Kläger das Finanzamt zusätzlich durch eigenes Schreiben auf die fehlerhafte Kürzung des Vorwegabzugs hingewiesen und/oder die Beklagten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt hätten. Jedoch bestand keine Pflicht des Klägers dazu, diese - doppelte - Arbeit zu erbringen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, §§ 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.973,44 € (9.686,34 € + 287,10 €)

Ende der Entscheidung

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