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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 83 Ss-OWi 37/05
Rechtsgebiete: StPO, RPflG


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 2
RPflG § 24 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

83 Ss-OWi 37/05

In dem Bußgeldverfahren

pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln auf die als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. August 2005 zu verstehende Eingabe des Betroffenen vom 2. September 2005 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG durch den Richter am Oberlandesgericht Siegert

am 29. September 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 30. August 2005 ist damit gegenstandslos.

3. Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass die Frist zur formell ordnungsgemäßen Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt.

4. Die Sache wird an das Amtsgericht Gummersbach zur Entgegennahme einer eventuellen Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgegeben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gummersbach (15 OWi 31/05) hat den Betroffenen durch Urteil vom 27. Mai 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur einem Bußgeld von 15,00 € verurteilt. Die Rechtsmittelbelehrung ist dem Verurteilten in schriftlicher Form ausgehändigt worden.

Im Anschluss an die Urteilsverkündung erschien der Betroffene auf der Geschäftsstelle der Abteilung 15 OWi des Amtsgerichts Gummersbach. Dort nahm der Justizfachangestellte T einen Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf, der zugleich auch schon begründet worden und von dem Betroffenen selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben worden ist.

Mit Beschluss vom 30. August 2005 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 346 Abs. 1 StPO i. V. m. § 80 Abs. 4 OWiG mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass der Betroffene die Beschwerdeanträge und deren Begründung nicht fristgerecht angebracht habe.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit Schreiben vom 2. September 2005, mit dem er sinngemäß geltend macht, der Direktor des Amtsgerichts als der in der Sache entscheidende Tatrichter selbst habe ihn nach der Verhandlung anlässlich der Antragstellung in dem betreffenden Gebäude des Amtsgerichts gesehen.

II.

Die Eingabe vom 2. September 2005 ist gemäß § 300 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu verstehen. Dieser hat insoweit (vorläufigen) Erfolg, als dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung einer nach § 345 Abs. 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG formgerechten Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen ist.

1.

Der angefochtene Verwerfungsbeschluss vom 30. August 2005 ist zwar für sich betrachtet insoweit zu Recht ergangen, als er den Regelungsbereich des § 346 Abs. 1 StPO betrifft. Wenngleich entgegen der Beschlussbegründung ("nicht fristgerecht") ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Begründung sehr wohl schon am 27. Mai 2005 angebracht worden (und für die Rechtsmitteleinlegung auch die Schriftform des § 341 StPO durch die Unterschrift des Betroffenen unter das Protokoll des Geschäftsstellenbeamten gewahrt) worden war, so war die Rechtsmittelbegründung doch nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erfolgt.

Für die Aufnahme der Antragsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist gemäß §§ 345 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger zuständig; die Aufnahme der Antragsbegründung durch einen Justizangestellten oder einen Beamten, der Geschäftsstellenaufgaben wahrnimmt, macht die Revisionsbegründung unwirksam (BGH NJW 52, 1386; BayObLG NStZ 93, 193, OLG Düsseldorf VRS 86, 310; OLG Schleswig SchlHA 02, 172; Meyer-Goßner , StPO, 48. Aufl., § 345 Rdn. 19).

2.

Jedoch ist dem Betroffenen wegen eines Verschuldens im Verantwortungsbereich der Justiz und nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens (vgl. allgemein Meyer-Goßner, Einleitung Rdn. 16 und 156 und speziell im Zusammenhang mit einer Antragsbegründung nach § 80 OWiG: BayObLG JR 03, 79) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Damit wird der Verwerfungsbeschluss vom 30. August 2005 gegenstandslos (vgl. insoweit SenE vom 18.11.2003, Ss 475/03).

a)

Die Rechtsfolgen für gleiche oder ähnlich gelagerte Fälle werden in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich gehandhabt.

Das Bayerische Oberlandesgericht (NStZ 93, 193) und das OLG Schleswig (SchlHA 02, 172; vgl. auch schon SchlHA 84, 109) haben Anträge bzw. Rechtsmittel, die von Justizangestellten aufgenommen worden waren ebenso wie das hier entscheidende Amtsgericht als unzulässig verworfen. Der Bundesgerichtshof (NJW 52, 1386) hat zwar die Entgegennahme einer Revisionsbegründung durch einen Justizangestellten als unwirksam erachtet, gerade deswegen aber dem Angeklagten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Ohne Antrag, sondern schon von Amts wegen hat das OLG Düsseldorf (VRS 86, 310) in einem gleichgelagerten Fall die Bewilligung von Wiedereinsetzung in vorigen Stand für geboten erachtet. Auch das OLG Koblenz (VRS 75, 57,58) hat in einem jedenfalls insoweit vergleichbaren Fall, als die Rechtsmittelbegründung zwar von dem Rechtspfleger, jedoch nicht in rechtswirksamer Form aufgenommen worden war, wegen amtlichen Verschuldens an dem Formmangelvon Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

b)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen und damit auch ohne Antrag (der hier der Eingabe des ersichtlich rechtsunkundigen Betroffenen vom 2. September 2005 auch nicht wenigstens konkludent entnommen werden kann) erscheint jedenfalls in einem Fall wie vorliegend angezeigt, in dem der nicht zuständige Geschäftsstellenverwalter nicht nur den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, sondern auch schon dessen Begründung zu Protokoll aufnimmt und dabei erkennen kann, dass diese Begründung vollständig sein soll und eine weitere Begründung nicht beabsichtigt ist. Der Justizfachangestellte wäre in Kenntnis dessen, dass der Betroffene rechtsirrig bei ihm die Rechtsmittelbegründung protokollieren lassen will, gehalten gewesen, auf seine eigene Unzuständigkeit hinzuweisen und den Betroffenen für die Anbringung der Begründung an den nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspfleger zu verweisen.

Den Betroffenen selbst trifft auch kein (Mit-) Verschulden an der formunwirksamen Anbringung der Begründung bei der Abteilungsgeschäftsstelle (so auch schon BGH NJW 52, 1386; OLG Düsseldorf VRS 86, 310, 311). Als Außenstehender hat er keinen Einfluß auf die Wahrung der einwandfreien Organisation des Gerichtsbetriebes, so dass dort auftretende Mängel nicht zu seinen Lasten gehen dürfen (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erhalt einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung; in dieser findet sich zur Rechtsmittelbegründung ohne weiteren Hinweis nur die Formulierung "zur Niederschrift der Geschäftsstelle". Wie wenig den Betroffenen hier ein Verschulden trifft, offenbart sich schließlich aus dem Wortlaut der Eingabe vom 2. September 2005, der zeigt, dass der Betroffene auch nach dem angefochtenen Beschluss noch immer nicht verstanden hat, warum sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

c)

Auch die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen erwogen, von einem entsprechenden Antrag jedoch abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG hier nicht vorlägen. Dies ist zwar nach der bisherigen, formunwirksamen Antragsbegründung zutreffend. Es kann aber noch nicht beurteilt werden, welchen Inhalt in Bezug auf § 80 OWiG eine formwirksam von dem Rechtspfleger aufgenommene oder von einem Rechtsanwalt oder Verteidiger abgegebene Antragsbegründung haben würde.

3.

Der Betroffene hat nunmehr Gelegenheit, binnen eines Monats nach Zustellung dieser Senatsentscheidung seine Rechtsbeschwerde zu begründen. Er wird darauf hingewiesen, dass die Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gummersbach bei dem dortigen Rechtspfleger erfolgen kann (§ 345 Abs. 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG).

Dabei folgt der Senat dem OLG Düsseldorf (VRS 86, 310, 311) insoweit nicht, als dieses für die Nachholung der Antragsbegründung nur eine Frist von einer Woche - gemeint: in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO - einräumt. Zum einen wirkt sich hier der Unterschied zwischen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag hin (worauf sich jedenfalls § 45 Abs. 1 StPO allein bezieht) aus. Zum anderen kann eine Frist (erneut) voll ausgeschöpft werden, wenn gerade wegen der gänzlichen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Eine Ein-Wochen-Frist könnte auch praktisch gar nicht gehandhabt werden, weil bis dahin die Akten dem Rechtspfleger bei dem Amtsgericht noch nicht wieder für die Aufnahme einer ordnungsgemäßen Antragsbegründung vorliegen würden und dann erneut die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand veranlasst wäre.

Die weitere Sache obliegt dem Amtsgericht, das nach Ablauf der (neuen) Antragsbegründungsfrist entweder nach § 346 oder nach § 347 StPO zu verfahren haben wird. Die Akten sind deshalb unverzüglich an das Amtsgericht Gummersbach zurückzuleiten.

Ende der Entscheidung

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