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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 83 Ss-OWi 40/07
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 71 Abs. 1
StPO § 267 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

83 Ss-OWi 40/07

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. November 2006 und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. September 2006 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3, 5 OWiG in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröders sowie die Richter am Oberlandesgericht Conzen und Jütte

am 8. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. November 2006 wird aufgehoben.

2. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Die Gründe der Entscheidung lauten wie folgt:

"Der Betroffene ist selbständiger Prospektvertreiber und hierzu auf den Führerschein angewiesen.

Gegen ihn erging folgender Bescheid: ..."

An dieser Stelle des Urteils ist der gegen den Betroffenen unter dem 14. Juni 2006 erlassene Bußgeldbescheid der Stadt L in Ablichtung eingefügt. Darin ist wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 175 € verhängt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet worden.

In den Gründen des Urteils heißt es weiter:

"Hierzu sagte er, alles stimme.

Er fechte die Meinung (Anm: in der handschriftlichen Urschrift der Entscheidung heißt es wohl: "Messung") nicht an, er brauche jedoch den Führerschein.

Bislang fiel er wie folgt auf:..."

Es folgen sodann insgesamt 12 Ablichtungen von Eintragungen bezüglich Verkehrsordnungwidrigkeiten im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamts

Das Urteil fährt fort:

"Bei diesen von ihm für richtig erachteten Voreintragungen ist sein Wunsch schwer durchzusetzen.

Da sein Einkommen nicht hoch ist und er bei Abgabe des Führerscheins arbeitslos wäre, hat sich das Gericht durchgerungen, bei Absetzen von Fahrverboten auf eine Geldbuße von 500,-- Euro zu erkennen. Dass er dieses Urteil nicht akzeptiert, ist für das Gericht unverständlich.

Kosten: §§ 46 OWiG, 465 I StPO."

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 22. September 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 18. Oktober 2006 mit weiterem, am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. November 2006 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Betroffene vertritt die Auffassung, das Urteil enthalte im Hinblick auf das angewandte Messverfahren "Multanova" unzureichende Sachverhaltsfeststellungen. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 24. November 2006 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nach seiner Auffassung nicht innerhalb der Frist der §§ 344, 345 StPO, 79 Abs. 3 OWiG begründet worden sei.

Dieser Beschluss ist dem Betroffenen am 30. November 2006 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Dezemeber 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt.

Der gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG zuständige Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 18. Mai 2007 auf den Senat übertragen.

II.

1.

Der gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 24. November 2006, mit dem die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Beschwerdeanträge nicht im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO verspätet angebracht worden. Die einmonatige Begründungsfrist hat erst mit der Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 18. Oktober 2006 begonnen. Der Eingang der Anträge am 20. November 2006 war im Hinblick auf § 43 Abs. 2 StPO fristgerecht, da das Fristende mit dem 18. November 2006 auf einen Samstag fiel.

2.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen auch in sonstiger Beziehung keinen Bedenken. Das Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem es gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

a)

Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil die hier gewählte Form der Abfassung seiner Gründe - ungeachtet weiterer inhaltlicher Mängel der Darstellung - bereits im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatgeschehen nicht den aus §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO folgenden inhaltlichen (Mindest-)Anforderungen entsprechen.

Zwar unterliegen die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils in Bußgeldsachen nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schriftttum keinen besonders hohen Anforderungen (vgl. BGH NJW 1993, 3081; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 42 m.w.N.; Senge: in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 106). Gleichwohl hat sich wegen der Verweisung in § 71 Abs. 1 OWiG der Urteilsinhalt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich an den Vorgaben des § 267 Abs. 1 StPO auszurichten. Diese Vorschrift gebietet indes nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Entscheidungsgründe eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthalten, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht (BGH NStZ-RR 2003, 4 [Becker]; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 74 ff.). In der Rechtsprechung ist darüber hinaus allgemein anerkannt, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil nicht vorliegen, der Tatrichter seine eigenen Tatsachenfeststellungen nicht durch eine Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid ersetzen darf (BayObLG DAR 1983, 255 [Rü]; OLG Düsseldorf 1978, 126; OLG Bremen DAR 1996, 32 = NStZ 1996, 287; OLG Hamm NZV 2003, 295; SenE v. 25.01.2005 - 8 Ss-OWi 98/04 -; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 106; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 42 m. w. Nachw.). Die gebotene geschlossene Sachverhaltsdarstellung kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass in die Urteilsurkunde Ablichtungen von Schriftstücken aufgenommen werden, aus den sich der festgestellte Sachverhalt ergeben soll (vgl. BGH, Beschl. v. 22.09.1998 - 4 StR 263/98 - = NStZ-RR 1999, 139 [red. Leitsatz]; SenE v. 24.04.2007 - 83 Ss-OWi 102/06 -; noch offen gelassen in SenE v. 28.02. 2007 - 83 Ss-OWi 19/07 -). Schließlich wird im Falle eines Geständnisses des Betroffenen als nicht genügend erachtet, lediglich die Feststellungen der Bußgeldbehörde im Urteil zu wiederholen (OLG Jena DAR 2005, 166 = VRS 108, 282).

Gemessen an diesen Maßstäben genügt die vorliegend praktizierte Handhabung, an Stelle eigener Ausführungen zum Tatgeschehen eine fotomechanische Abbildung des Bußgeldbescheides in die Urteilsurkunde einzufügen, nicht den Anforderungen an die Urteilsbegründung. Dabei handelt es sich nämlich gerade nicht um eine zusammenhängende Darstellung des Vorgangs, der dem Schuldspruch wegen einer von dem Betroffenen begangenen Ordnungswidrigkeit zugrundeliegt, sondern allein um die Mitteilung des ordnungsbehördlichen Verfahrensganges ("Gegen ihn erging folgender Bescheid").

Allein durch die Wiedergabe des Bescheids in Form der Ablichtung wird nicht deutlich, ob und gegebenenfalls in welchem Unfang der Tatrichter eigene Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen hat, welche für den Schuldspruch und die angemessene Ahndung der Tat indes von entscheidender Bedeutung sind. Der darauf im Urteil folgenden Beweiswürdigung lassen sich Hinweise darauf, ob und in welchem Umfang das Tatgericht sich ein eigenes Bild des vorgeworfenen Geschehens gemacht hat, ebenfalls nicht entnehmen. Die Darstellung erschöpft sich in der Wiedergabe der Bemerkung des Betroffenen, "alles stimme", "er fechte die Meinung [Messung] nicht an". Dabei bleibt offen, worauf sich diese Einlassung bezieht, ob auf den Verfahrengang, die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung oder allein auf die Zuverlässigkeit der Messung. Eine solche Beweiswürdigung, die ebenfalls den Mindestanforderungen an eine Würdigung der Einlassung nicht genügt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 45), vermag das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung nicht zu ersetzen.

b)

Danach kann das Urteil bereits wegen seiner grundsätzlichen Darstellungsmängel keinen Bestand haben. Unabhängig davon hätte aber auch die von der Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf weitere Aspeke zutreffend aufgezeigte Lückenhaftigkeit der Entscheidung zu deren Aufhebung im Schuldspruch geführt. In der Vorlageverfügung ist dazu Folgendes ausgeführt:

"In dem angefochtenen Urteil fehlt es sowohl an eigenen Feststellungen des Gerichtes zu den konkreten Umständen des Geschwindigkeitsverstoßes, zum angewendeten Messverfahren als auch zur inneren Tatseite. Bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit enthalten die schriftlichen Urteilsgründe lediglich eine Ablichtung des Bußgeldbescheides der Stadt L. Zur inneren Tatseite und der von dem Gericht angenommenen Schuldform verhält sich das Urteil gar nicht.

...

Soweit gerügt wird, das Gericht sei auf das angewendete Messverfahren mit der Radaranlage Multanova MU VR 6FAFB nicht eingegangen, ist festzustellen, dass das Urteil den durch die Rechtsprechung entwickelten materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Feststellung einer in einem standardisierten Messverfahren ermittelten Geschwindigkeit (vgl. SenE v. 11.02.2003 - Ss 41/03 Z -; SenE v. 11.02.2003 - Ss 5/03 Z - = VRS 105, 224 [226]; SenE v. 16.04.2003 - Ss 147/03 Z -; SenE v. 12.05.2004 - Ss 199/04 Z -; SenE v. 30.09.2004 - 8 Ss-OWi 33/04 -), namentlich in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung mit dem Multanova-Radarmessgerät (SenE v. 20.12.2002 - Ss 520/02 Z -; SenE v. 11.02.2003 - Ss 41/03 Z -), nicht entspricht. Den Urteilsgründen ist durch Einkopieren des Bußgeldbescheides wohl noch zu entnehmen, dass eine Messung mit dem Radargerät Multanova 6 F vorgenommen wurde. Dabei handelt es sich um standardisiertes Messverfahren, bei dem in der Regel die Angabe des Verfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes genügt (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 59 m. w. N.). Hierzu trifft das Gericht überhaupt keine Feststellungen." Der Senat stimmt dem zu und bemerkt ergänzend, dass Angaben zum verwendeten (standardisierten) Messverfahren nur dann entbehrlich sind, wenn das Gericht von einem umfassenden und glaubhaften Geständnis ausgehen kann (vgl. SenE v. 22.02.2007 - 83 Ss-OWi 13/07 - 20 B - m.w.N.). Ein glaubhaftes und beweiskräftiges Geständnis liegt nämlich nicht vor, wenn sich aus der Einlassung des Betroffenen ergibt, dass er eigene Feststellungen über die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit gerade nicht getroffen hat und er die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nur für möglich hält. Denn ein derart eingeschränktes "Geständnis" kann dem Tatrichter keine sichere Überzeugung vermitteln (SenE v. 15.02.1991 = NZV 1991, 203; SenE v. 13.08.1999 - Ss 363/99 B -; SenE v. 18.02.2000 - Ss 79/00 B -; SenE v. 10.03.2005 - 8 Ss-OWi 47/05 -; SenE v. 22.02.2007 - 82 Ss-OWi 13/07 -; OLG Hamm VRS 97, 144; vgl. a. OLG Koblenz zfs 2003, 615 [616]). Ein verwertbares Eingeständnis liegt vielmehr vor, wenn der Betroffene nach eigener sicherer Kenntnis oder zuverlässiger Schätzung erkannt hat, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschritten hat (OLG Düsseldorf NZV 1994, 241; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 3 Rdnr. 86; vgl. a. OLG Jena DAR 2006, 163; OLG Saarbrücken VRS 110, 433 [436]). Dass er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit - wie hier - nicht bestreitet, reicht hingegen nicht aus (SenE v. 13.08.1999 - Ss 363/99 B -; SenE v. 18.02.2000 - Ss 79/00 B -). c)

Das amtsgerichtliche Urteil enthält ferner keine ausreichenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Hierunter fallen Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen (SenE v. 13.11.2003 - Ss 447/03 B -). Maßgeblich ist, ob die nach Bedeutung der Tat und Schwere des Vorwurfs sich ergebende Geldbuße auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, also im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht übermäßig hoch, aber auch nicht unangemessen niedrig ist (SenE v. 13.11.2003 - Ss 447/03 B -). Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Strafzumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 31.10.2005 83Ss-OWi 44/05 in: zfs 2006, 116; zuletzt: SenE v. 18.05.2007 - 82 Ss-OWi 50/07 -; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 123 [124] = VRS 107, 61 [64]). Die Wertgrenze für die "geringfügige Ordnungswidrigkeit" ist in Anpassung an die Neuregelung der Wertgrenzen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in §§ 79, 80 OWiG nunmehr bei 250 Euro anzusetzen (OLG Zweibrücken DAR 1999, 181 = NZV 1999, 219 = NJW 1999, 2055 L = NStZ 2000, 95; OLG Zweibrücken DAR 2002, 90 [91] = NZV 2002, 97 = VRS 102, 307 [310]; BayObLG DAR 2004, 593; OLG Düsseldorf VRS 99, 131 f. = NZV 2000, 425 = DAR 2000, 534 L. = VM 2000 Nr. 93 und DAR 2002, 174 [176] = VRS 102, 463 [465]; OLG Jena zfs 2005, 415 [416] m. krit. Anm. Bode; OLG Saarbrücken VRS 102, 120 [123] und VRS 102, 458 [460]; OLG Rostock VRS 107, 442 [446]; SenE v. 09.09.2005 - 81 Ss-OWi 23/05 -).

Es bedarf keiner näheren Begründung, dass die lapidare Feststellung des Gerichts im angefochtenen Urteil, der Betroffene sei "selbständiger Propektvertreiber" und habe "kein hohes Einkommen", den genannten Anforderungen nicht genügt.

Ende der Entscheidung

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