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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.04.2000
Aktenzeichen: 9 U 107/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 539
ZPO § 301
ZPO § 308
ZPO § 775 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 107/99 24 O 136/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 18.4.2000

Verkündet am 18.4.2000

Meinecke, JHS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, die Richterin am Oberlandesgericht Keller und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juni 1999 verkündete Teilurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 136/98 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils an das Landgericht Köln zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 28. Juli 1997 für das Leasingfahrzeug (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf einem Formular der Beklagten zu 1) den Abschluß einer Haftpflicht- und einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM (GA 28 ff.). Ihm wurde in diesem Formular "zur Fahrzeugversicherung" vorläufige Deckung ab Zulassung bestätigt. Die Zusage wurde vom Zeugen P. unterschrieben. Nachdem die Beklagte zu 1) vom Straßenverkehrsamt die Zulassungsmitteilung erhalten hatte und nachdem sie in ihren Unterlagen keinen Antrag auf eine Versicherung vorfand, forderte sie den Kläger unter dem 12. September 1997 zur Übersendung eines unterschriebenen Antragsformulars auf. Das entsprechende Formular (GA 58/59) ging am 27. Oktober 1997 "bei der Maklerdirektion der Beklagten zu 1)" (GA 45) ein. Es trägt das Datum des 22. September 1997 und enthält eine unter diesem Datum erteilte Zusage der vorläufigen Deckung zur Fahrzeugversicherung "ab Zulassung". Das Formular wurde - dies ist in zweiter Instanz unstreitig - vom Zeugen P. unmittelbar an die Beklagte zu 1) geleitet. Am 27. September 1997 erlitt der Wagen des Klägers einen Unfall mit Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges inkl. Mehrwertsteuer und abzüglich des Restwerts betrug laut Sachverständigengutachten noch 58.000 DM (GA 14). Nachdem der Kläger der Beklagten zu 1) den Schaden gemeldet hatte, forderte die Beklagte zu 1) ihn am 20. Oktober 1997 (GA 13) zur Ausfüllung einer Schadensanzeige auf und übersandte ihm unter dem 20. November 1997 für die Haftpflichtversicherung eine Prämienabrechnung (GA 6) und einen Versicherungsschein (GA 9). Den Abschluß der Vollkaskoversicherung lehnte die Beklagte zu 2) ab (GA 8). Gleichzeitig kündigte sie eine mögliche vorläufige Deckung. Gegenüber dem Kläger machte sie geltend, der Zeuge P. sei nicht ihr Mitarbeiter, sondern nur Mitarbeiter eines Maklers. Der Kläger verlangt von den Beklagten "gesamtschuldnerisch" Zahlung von 60.462,15 DM, ohne diesen Betrag näher zu erläutern.

Der Kläger hat behauptet, er habe den Antrag auf die Kaskoversicherung im Büro "der Maklerdirektion W. der Beklagten zu 1) am S. 77 in K." gestellt (GA 2). Die Vertriebsstruktur der Beklagten zu 1) und die innerbetrieblichen Strukturen der Beklagten zu 2) sowie einer Firma T. seien ihm nicht bekannt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß "auch" von einer Haftung der Beklagten zu 2) auszugehen sei, wenn der Zeuge P. für sie tätig geworden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 60.462,15 DM zuzüglich 15 % gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie 4 % Zinsen seit dem 27.9.1997 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) ist in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten gewesen.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, das Antragsformular vom 28. Juli 1997 sei bei ihr nie eingegangen. Der Zeuge P. sei nicht ihr Mitarbeiter, sondern er betreibe gemeinsam mit einem Herrn Sch. die Firma T. in der B.gasse in K.. Diese Firma sei neben ihrer Tätigkeit als Servicebetrieb für ISDN-Komplettservice, Bürokommunikation, Kfz-Einbauservice und Telefonnetzkarten außerdem für die Beklagte zu 2), die Versicherungsmaklerin sei, als (Unter-)Versicherungsmaklerin tätig.

Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen und hinsichtlich der Beklagten zu 2) einen Hinweisbeschluß erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 10. Juni 1999 verkündete Teilurteil verwiesen, das dem Kläger am 12. Juli 1999 zugestellt worden ist und gegen das er am 10. August 1999 Berufung eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 6. Oktober 1999 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er verweist insbesondere auf die ihm erteilte vorläufige Deckungszusage und ist der Ansicht, diverse Umstände veranlaßten dazu, den Zeugen P. als Gelegenheitsagenten der Beklagten zu 1) anzusehen.

Die zunächst irrtümlich auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 10. Juni 1999 - 24 O 136/98 - nach dem erstinstanzlich gestellten Schlußantrag des Klägers zu erkennen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie behauptet weiterhin, der bei ihr im Oktober 1997 eingegangene Versicherungsantrag sei rückdatiert worden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2000 und auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Das erstinstanzliche Teilurteil durfte nicht ergehen. Zusätzlich zu den in § 301 ZPO genannten Voraussetzungen eines Teilurteils gibt es eine ungeschriebene weitere Voraussetzung: Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn es unabhängig von der Entscheidung des Reststreits ist. Es muß sichergestellt sein, daß das Teilurteil und das Schlußurteil nicht in Widerspruch zueinander stehen können (vgl. z.B. BGH NJW 1993, 2173; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 301 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, § 302, Rn. 2 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn das Teilurteil einen bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht vermieden wird (vgl. z.B. BGH NJW 2000, 958; BGH NJW 1999, 1035 = r + s 1999, 483; BGH NJW 1997, 453 sowie BGH a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).

Hier ist eine solche Widerspruchsfreiheit nicht gewährleistet. Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Versicherer und gegen die Beklagte zu 2) als eventuelle Versicherungsmaklerin geltend. Beide Beklagte werden auf Zahlung desselben Betrages aus demselben tatsächlichen Geschehen in Anspruch genommen. Es liegt also ein einheitlicher Streitgegenstand vor, auch wenn auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden muß, um eine Haftung der einen oder der anderen Beklagten begründen zu können. Das Teilurteil betrifft bei dieser Konstellation nicht einen bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes, sondern den gesamten Streitgegenstand im Verhältnis zur Beklagten zu 1). Die Entscheidung über Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) ist auch keineswegs unabhängig von der Entscheidung über den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Anspruch. Ob die beantragte gesamtschuldnerische Verurteilung hier denkbar ist, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls will der Kläger vermeiden, die falsche Partei in Anspruch genommen zu haben. Er ist offenbar der Ansicht, daß die Beklagte zu 2) zumindest dann haftet, wenn es beim Abschluß des von ihm angestrebten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) zu einem Fehler kam. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, für wen der Zeuge P. tätig wurde und welcher Art diese Tätigkeit war. Im Verlauf des weiteren gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Rechtsstreits können insoweit Tatsachen vorgetragen oder bewiesen werden, die auch für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) von Bedeutung sein können. Die Frage, wie die Tätigkeit des Zeugen P. rechtlich einzuordnen ist, hängt nicht zuletzt von seiner für beide Beklagten entfalteten Tätigkeit ab. Es muß vermieden werden, daß diese Tatsachen nur noch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) Bedeutung erlangen können. Durch die gleichzeitige Inanspruchnahme beider Beklagten wollte der Kläger vermeiden, daß in einem Rechtsstreit gegen eine Beklagte nicht all die Tatsachen berücksichtigt werden, die der Beurteilung des Rechtsverhältnisses mit der anderen Beklagten zugrunde gelegt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn - wie hier - eine alternative Haftung in Betracht kommt. Durch das Teilurteil gegen eine der Parteien wird die Zielsetzung, die mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme beider Beklagten verbunden war, unterlaufen und es entsteht die Gefahr, daß in einem frühen Stadium des Rechtsstreits ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) - so wie geschehen - verneint wird, während in einem späteren Stadium möglicherweise von Tatsachen auszugehen ist, die für ein solches Vertragsverhältnis sprechen. Es kommt nicht darauf an, ob konkret die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, d.h. ob der Senat Anhaltspunkte für derartige Widersprüche bereits sieht.

Der aufgezeigte Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung zwingt hier zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 540 ZPO). Die Beklagte zu 2) war am Berufungsverfahren nicht beteiligt, so daß vor dem Senat nicht über den gesamten Streitstoff verhandelt werden konnte.

Es bleibt zu erwähnen, daß das Urteil - jedenfalls gilt dies nach Aktenlage - an einem weiteren Mangel leidet, denn es geht fälschlich davon aus, es sei zwischen den Parteien "unstreitig", daß der Zeuge P. nicht Agent der Beklagten zu 1) sei. Abgesehen davon, daß die rechtliche Einordnung der Tätigkeit dieses Zeugen keine Tatsachenfrage, die von den Parteien "unstreitig" gestellt werden könnte, sondern eine Rechtsfrage ist, spricht der Inhalt der Schriftsätze des Klägers nicht dafür, daß er eine Agententätigkeit des Zeugen P. verneint und im Gegenzug seine Maklertätigkeit bejaht. (Ob die Beklagte zu 1) zutreffend zwischen "Makler" und "Agent" unterscheidet, erscheint im übrigen auch zweifelhaft, da sie vorträgt, eine "Maklerdirektion" zu unterhalten.) Kenntnisse über innerbetriebliche Strukturen beider Beklagten hat der Kläger nach seiner Darstellung nicht, und er hat die von der Beklagten zu 1) behauptete Maklertätigkeit des Zeugen bestritten und nur hilfsweise ("selbst wenn ...") eine solche mögliche Tätigkeit in seine Argumentation einbezogen (vgl. z.B. GA 3, 4, 78). Geht das Gericht aber - so wie dies hier im Teilurteil geschehen ist - in einem entscheidungserheblichen Punkt von einem Sachverhalt aus, jedenfalls der den Kern des Parteivorbringens verkennt, so liegt ein ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Verstoß gegen § 308 ZPO vor (vgl. Zöller/Gummer a.a.O. § 539 Rn. 8 m. ausf. Nachw.).

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht zu entscheiden haben. Eine Kostenentscheidung verbietet sich derzeit, denn es steht nicht fest, welche Partei endgültig obsiegen wird.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt im Hinblick auf § 775 Nr. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für beide Parteien: 60.462,15 DM

Ende der Entscheidung

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