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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 9 U 110/07
Rechtsgebiete: AWB 87, VVG, VVG, VGB 97, AGGF 98, BGB


Vorschriften:

AWB 87 § 1 Nr. 3 a
AWB 87 § 2
AWB 87 § 7 Nr. 1 a
AWB 87 § 7 Nr. 1 b
AWB 87 § 7 Nr. 1 c
AWB 87 § 7 Nr. 1 d
AWB 87 § 7 Nr. 1 e
AWB 87 § 7 Nr. 2 Satz 2
VVG § 6 Abs. 1 a. F.
VVG § 6 Abs. 2 a. F.
VGB 97 § 11 Nr. 1 c
VGB 97 § 11 Nr. 1 d
AGGF 98 § 15 Nr. 1 c) bb)
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 234/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.437,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. März 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer werden der Beklagten 1/17 auferlegt, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst. Von den sonstigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 16/17 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gebäudeversicherer einer gewerblich zu nutzenden Halle in Anspruch. In den Vertrag sind die AWB 87 als maßgebliche Bedingungen einbezogen. Nach § 7 Nr. 1 c) AWB 87 hat der Versicherungsnehmer "während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten." In § 7 Nr. 1 d) AWB 87 heißt es, dass "nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten" seien.

Die Halle war bis Ende Januar 2006 an die Streithelferin zu 1 vermietet, die aus dem Objekt ohne Kenntnis der Klägerin bereits im Dezember 2005 ausgezogen war. Als am 31. Januar 2006 der Ehemann der Klägerin und der Streithelfer zu 2 (Geschäftsführer der Streithelferin zu 1) zur Übergabe der Halle erschienen, stellten sie fest, dass mehrere Heizkörper durch Frosteinwirkung geplatzt waren. Noch an demselben Tag begann der Streithelfer zu 3) mit den erforderlichen Reparaturarbeiten. Die Heizung wurde wieder in Betrieb genommen. Der Streithelfer zu 2) war weiterhin im Besitz eines Schlüssels zur Halle, weil er die Beseitigung der Schäden übernommen hatte, die durch den Frostschaden (Wasseraustritt aus den Heizkörpern) entstanden waren. Als er am 5. Februar 2006 (Sonntag) gegen 8.15 Uhr die Halle aufsuchte, stellte er eine Überflutung insbesondere der Kellerräume fest. Aus einem in der Wand des Badezimmers verlegten Wasserrohr (Kaltwasserleitung) waren mindestens 271 cbm Wasser durch ein Leck ausgetreten. Am 24. Februar 2006 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag und lehnte eine Deckung des am 5. Februar 2006 festgestellten Schadens ab.

Die Klägerin hat in erster Instanz Ausgleich folgender Schadenspositionen gefordert, wobei die Positionen 4 und 5 Gegenstand einer Klageerweiterung waren:

1. Angebot der Firma Q vom 13.02.2006 (GA 11) 6.146,00 €

2. Angebot der Firma Q vom 02.03..2.2006 (GA 12) 16.573,50 €

3. Kosten für das ausgetretene Wasser 1.000,00 €

4. Angebot Fa. L (GA 45) 474,50 €

5. Angebot Fa. M (GA 46) 963,29 €

Summe 25.157,29 €

Das Angebot zu 1 bezieht sich auf Trocknungsmaßnahmen und die Entsorgung des alten Fußbodens, das Angebot zu 2 auf neuen Fußbodenbelag, das Angebot zu 4 betrifft die nach einer Behebung des Schadens an der Wasserleitung erforderliche Erneuerung der Fliesen im Bad und das Angebot zu 5 die Beseitigung des eigentlichen Rohrbruchs in diesem Raum.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe sich am Nachmittag des 2. Februar 2006 (Mittwoch) nach Abschluss der Heizungsreparatur vom Zustand der Räume überzeugt. Die Heizung habe funktioniert, als er die Halle gegen 17.25 Uhr verlassen habe. Der Rohrbruch im Bad sei eine zunächst unentdeckt gebliebene Folge des Einfrierens, mit dem Auftauen der Leitung habe Wasser austreten können. Die Streithelferin zu 1) sieht eine Materialermüdung als Schadensursache an.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.156,79 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 23.719 € seit dem 25.02.2006 und von weiteren 1.437,79 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04.09.2006 zu zahlen.

Die Streithelferin zu 1) hat sich dem Antrag angeschlossen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten, die zum Eintritt des Versicherungsfalls führten. Die Klägerin habe zumindest dafür sorgen müssen, dass die Wasserleitungen abgesperrt wurden, nachdem die Heizung wieder in Betrieb genommen war.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin (bzw. ihr Ehemann als ihr Repräsentant) das Gebäude nicht genügend häufig kontrolliert habe. Wegen der getroffenen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen, gegen das die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt hat.

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihr früheres Begehren mit Ausnahme der oben aufgeführten Position 3. Sie ist der Ansicht, eine Verletzung der Obliegenheit nach § 7 Nr. 1 d) AWB 87 könne schon deshalb nicht bejaht werden, weil das Gebäude im Abstand weniger Tage aufgesucht worden sei und daher nicht als "nicht benutzt" angesehen werden könne. Auch eine unzureichende Kontrolle oder das unterlassene Absperren des Hauptwasserhahns könne ihr nicht vorgeworfen werden. Sie habe ohne weiteres davon ausgehen können, dass der Streithelfer zu 2) eine Schadensinspektion vornehmen werde. Zumindest sei ihr keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten, denn als Laie habe sie - bzw. ihr Ehemann - nicht damit rechnen müssen, dass sich mit Aufnahme der Beheizung ein weiterer Frostschaden zeigen werde. Es sei gegebenenfalls Sache des Streithelfers zu 3) gewesen, auf die Gefahr eines solchen Schadens hinzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 05. April 2007 - 24 O 234/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.157,29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.719,50 € seit dem 25. Februar 2006 und von weiteren 1.437,79 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 04. September 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Summe von 1.437,79 € (474,50 €+ 963,29 €), die zur Behebung des Rohrbruchs im Badezimmer erforderlich ist. Die Schadensursache kann dahinstehen. Der Schaden ist - unabhängig davon, ob ein altersbedingter Rohrbruch oder ein Frostschaden vorliegt - nach § 1 Nr. 3 a AWB 87 versichert.

Die Beklagte ist wegen dieses Schadens nicht leistungsfrei. Der Rohrbruch hat seine Ursache nicht in einem Verhalten des Zeugen X, der nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts als Repräsentant der Klägerin anzusehen ist. Der Schaden beruhte möglicherweise auf einer Materialermüdung (dünn gewordenes Rohr). Bei dieser Schadensursache würde ein innerer Zusammenhang zwischen einer von der Klägerin geschaffenen Gefahrenlage und der Schadensfolge fehlen (vgl. zu diesem Erfordernis schon BGH Urteil vom 2.12.1975, IV ZR 34/74, VersR 1976, 134), Leistungsfreiheit könnte nicht angenommen werden. Ein auf Materialermüdung beruhender Rohrbruch war als solcher durch Kontrollen nicht zu verhindern. Er eignete sich in einem unter Fliesen verlegten Rohr.

War der Rohrbruch Folge des Frostschadens, zu dem es kam, bevor die Heizung am 31.01./01.02.2006 wieder in Betrieb genommen wurde, so lag der Schadenseintritt in einer Zeit, zu der die Klägerin keinen unmittelbaren Besitz an der Halle hatte. Der Heizungsausfall ist ihr nicht anzulasten. Für eine ihr in dieser Zeit vorzuwerfende Obliegenheitsverletzung fehlt jede tatsächliche Grundlage. Die Mieterin der Halle war nicht Repräsentantin der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten. Die Beachtung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Obliegenheiten war ihr nicht zu übertragen. Weitergehende Pflichten der Klägerin bestanden nicht, denn es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin über die vorzeitige Räumung informiert war.

Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht. Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf Ausgleich des Schadens gerichtet ist, der durch den Austritt von Wasser aus der gebrochenen Leitung entstanden ist. Insoweit ist die Beklagte nach § 7 Nr. 1 d, 2 AWB 87 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 2 VVG a. F. nach fristgerecht vorgenommener Kündigung leistungsfrei.

Die Klägerin meint, § 7 Nr. 1 d AWB 87 sei nicht anwendbar, weil die Halle kein "nicht benutztes" Gebäude gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Nicht genutzt sind Gebäude, die - wie hier - unbewohnt oder geräumt sind oder wegen Renovierungsarbeiten leer stehen (OLG Celle VersR 2008, 348; OLG Frankfurt ZfS 2003, 601). Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass das streitgegenständliche Gebäude schon vor der Übergabe an die Klägerin längere Zeit nicht benutzt war. Es besteht kein Raum für eine andere Beurteilung des Benutzungszustandes. Die Klägerin meint, aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1972, 265) ergebe sich, dass erst nach einem gewissen Fristablauf von einem nicht benutzten Gebäude ausgegangen werden könne. Diese Argumentation verkennt, dass in der fraglichen Entscheidung über einen Sachverhalt zu entscheiden war, der von der hier gegebenen Fallkonstellation in maßgeblichen Punkten abweicht. Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu befinden, ob ein tatsächlich noch bewohntes Haus als "nicht benutzt" im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist, wenn der einzige Bewohner für 11 Tage verreist. Hier stellt sich eine solche Frage nicht, denn das streitgegenständliche Lagergebäude wurde nach den eigenen Erklärungen der Klägerin im Laufe des Monats Dezember 2005 geräumt und seitdem tatsächlich nicht mehr benutzt. Eine weitergehende Auslegung erübrigt sich damit. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kann keineswegs hergeleitet werden, ein tatsächlich nicht benutztes Gebäude sei im Sinne der Versicherungsbedingungen erst nach Ablauf einer abzuwartenden Frist als "nicht benutzt" anzusehen.

§ 7 Nr. 1 d) AWB 87 ist gegenüber § 7 Nr. 1 c) AWB 87, der das Verhalten des Versicherungsnehmers während der kalten Jahreszeit betrifft, als die speziellere Regelung anzusehen (OLG Celle a.a.O. zu den ähnlichen Regelungen in § 11 Nr. 1 c und d VGB 97; OLG Koblenz zu den VGB 99 VersR 2008, 115; Senat zu den VGB 88 VersR 2003, 1034; Senat Urteil vom 10.04.2007, 9 U 194/04, veröffentlicht bei BeckRS 2008, 02040 und juris, zu § 15 Nr. 1 c) bb) AGGF 98 - insoweit ungenau; ausführlich Spielmann VersR 2006, 317 ff.). Die Regelung in § 7 Nr. 1 d) AWB 87 soll Schutz gewährleisten vor Gefahren, die sich aus dem Leerstand selbst ergeben, und auch vor solchen, die durch Frost drohen. Die Klägerin hat entgegen den Anforderungen des § 7 Nr. 1 d) AWB 87 die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen nicht abgesperrt, entleert und entleert gehalten. Sie wollte das Gebäude weiter beheizen. Diese Möglichkeit bestand. Daneben war es technisch ohne weiteres möglich, den Hauptwasserhahn abzusperren und die sonstigen Wasserleitungen zu entleeren. Der Streithelfer zu 3) trägt vor, dass seine Mitarbeiter nach Abschluss der Reparatur den Hauptwasserhahn geschlossen hätten. Ob dies so war, kann letztlich dahinstehen. Hat der Ehemann der Klägerin den Hahn geöffnet, um Kontrollen an der Installation vorzunehmen, lag auf der Hand, dass er danach wieder abzusperren war. Aber auch dann, wenn der Zeuge X keine Veränderungen am Hauptwasserhahn vorgenommen hat, musste er, als er das Gebäude am 2. Februar 2006 nachmittags verließ, diesen Wasserhahn schließen und die Leitungen entleeren. Die Klägerin hatte ihren Ehemann mit der Ausführung der ihr insoweit obliegenden Obliegenheiten betraut. Er war nach den von der Klägerin nicht angezweifelten Feststellungen des Landgerichts als ihr Repräsentant anzusehen.

Die Klägerin meint, eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, weil § 7 Nr. 1 c) AWB 87 ihr alternativ die Möglichkeit einräume, das Gebäude "genügend häufig zu kontrollieren". Dies sei geschehen, das Gebäude sei nicht länger unkontrolliert geblieben als dies bei einem benutzten Gebäude etwa über ein längeres Wochenende der Fall sei. Diese Argumentation verkennt die Gefahrensituation, in der sich ein unbenutztes Gebäude befindet. Tatsächlich hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, dass sie Kontrollen mit der ehemaligen Mieterin überhaupt vereinbart hatte, erst recht wurden keine bestimmten Abstände für die Kontrollen abgemacht. Selbst wenn die Kontrolle am Vormittag des 5. Februar 2006 auf einer Absprache beruht hätte, kann nicht von einer "genügend häufig" erfolgten Kontrolle ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Kontrollen, die etwa zweimal wöchentlich erfolgten, für ausreichend ansehen durfte, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Bei einem nicht genutzten Gebäude bestehen Gefahren unterschiedlicher Art, die sich von denjenigen eines genutzten Gebäudes unterscheiden. So besteht etwa neben den Gefahren, die im Gebäude selbst ihre Ursache haben, auch eine erhöhte Gefahr, dass Dritte eindringen und Schäden verursachen (vgl. BGH VersR 1976, 134). Nur dann, wenn besondere Gründe vorliegen, die es etwa unmöglich oder unzumutbar machen, Wasser führende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, oder wenn ohnehin sehr engmaschige Kontrollen aufgrund besonderer Umstände (etwa Benutzung des Nachbargebäudes) stattfinden, hat ein Versicherungsnehmer Anlass, sich auf Kontrollen zu beschränken und die Entleerung sowie Absperrung der Wasser führenden Anlagen für entbehrlich anzusehen. Derartige Gegebenheiten liegen hier nicht vor.

Nach § 7 Nr. 2 Satz 2 AWB 87 tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung der in § 7 Nr. 1 a bis 1 e AWB normierten Obliegenheiten weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Klägerin hat letztlich zu ihrer Entlastung nur vorgetragen, sie habe die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nicht gekannt und als Laie nicht mit einem Schaden wie dem eingetretenen rechnen müssen. Indes sind diese Umstände in der konkret gegebenen Situation nicht geeignet, sie bzw. ihren Repräsentanten vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Vielmehr ist sogar von einem auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Verstoß gegen § 7 Nr. 1 d) AWB 87 auszugehen, so dass auch insoweit die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gegeben sind.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Grade außer acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 Rn. 117 m. Nachw. zur Rechtsprechung). Ein solcher Vorwurf ist hier zu machen. Es ist in aller Regel zumindest als fahrlässig anzusehen, wenn man die Versicherungsbedingungen nicht kennt (Prölss/Martin a.a.O. Rn. 121 m. Nachw.). Geht es um elementare und im Hinblick auf Besonderheiten des versicherten Risikos nahe liegende Bestimmungen, ist sogar von grober Fahrlässigkeit auszugehen (Prölss a.a.O.). So ist es hier. Durch den schon einige Zeit andauernden Leerstand des Objekts (von dem die Klägerin ab dem 31. Januar 2006 wusste) und die kalte Jahreszeit bestand ersichtlich eine besondere Gefahrenlage. Abgesehen von diesen Besonderheiten wird man zumindest für Obliegenheiten, die nach einem Versicherungsfall zu erfüllen sind, für den Fall der Unkenntnis in aller Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen haben, weil der Versicherungsfall Anlass gibt, sich über die Obliegenheiten Gedanken zu machen und diese nachzulesen (Prölss a.a.O.). Hier geht es zwar um Obliegenheiten, die vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall zu erfüllen waren, indes besteht die Besonderheit, dass es vor diesem Versicherungsfall einen anderen Schaden gegeben hatte, nämlich den Bruch mehrerer Heizkörper infolge Frosteinwirkung. Jedenfalls nachdem ein solch massiver Frostschaden festgestellt wurde, hatte die Klägerin einen konkreten Anlass, Überlegungen zur künftigen Sicherung des Gebäudes anzustellen. Der Gedanke an einen Schaden wie den nach Darstellung der Klägerin konkret eingetretenen ist entgegen ihrer Würdigung als sehr nahe liegend anzusehen, so dass gerade auch an möglicherweise eingefrorene Rohrleitungen in den Wänden zu denken war. Jedenfalls war es äußerst leichtfertig, keinerlei Vorkehrungen in Bezug auf die mit dem Leerstand und dem Frost verbundenen Gefahren zu treffen und an solche Vorkehrungen nicht einmal zu denken.

Letztlich muss in der hier gegebenen Situation - unabhängig vom Verstoß gegen vertraglich vereinbarte Obliegenheiten - sogar von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls ausgegangen werden. Es lag auf der Hand, dass zumindest der Hauptwasserhahn zur Verhinderung eines größeren Wasserschadens abzustellen war. Diese einfach auszuführende und sich aufdrängende Maßnahme, um den Gefahren zu begegnen, die mit einem Rohrbruch verbunden sind, war in der gegebenen Situation vom Versicherungsnehmer zur Schadensverhütung und -begrenzung zu erwarten (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61 Rn 6 ff m. Nachw.).

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zu den Voraussetzungen eines Zinsanspruchs, der über 5 Prozentpunkte über dem Basiszinszins hinausgeht, ist nichts vorgetragen. Rechtshängigkeit der zuerkannten Forderung, die erstmals mit dem die Klage erhöhenden Schriftsatz erhoben worden ist, ist erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2007 eingetreten, denn der Schriftsatz ist der Beklagten nicht förmlich zugestellt worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.157,29 €

Ende der Entscheidung

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