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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 9 U 111/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 281/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.497,58 € (28.900,57 € + 15.697,01 €) festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auf die weiterhin fortbestehenden Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 09.11.2006 wird Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 21.12.2006 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Bei der Behandlung der Patientin H. geht es um einen Behandlungsfehler, der dem stationären Bereich zuzuordnen ist. Die vorgehende ambulante Untersuchung und Beratung hatte nur vorläufigen Charakter.

Bei der stationären Aufnahme muss der verantwortliche Chefarzt die Indikation für den operativen Eingriff eigenständig überprüfen. Weil die präoperative Diagnostik mangels einer kernspintomographischen Untersuchung in der Klinik nicht ausreichend war, kam es im vorliegenden Fall zu einer Fehleinschätzung durch den behandelnden Chefarzt. Die Annahme, dass durch den festgestellten Tumor der Sehnerv bedroht und Eile geboten sei, war nicht gerechtfertigt. Bei korrektem Ablauf hätte eine Operation unterbleiben müssen. Der ambulanten Voruntersuchung und Beratung kommt demgegenüber in dem vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. auch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2006 - 9 U 129/06).

Ob Behandlungsabläufe bei ambulanter und anschließender stationärer Behandlung möglich sind, bei denen Fehler in beiden Bereichen vorkommen, ist nicht entscheidend. Abzustellen ist auf den Einzelfall.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Die Sache rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Entscheidung des OLG Frankfurt (VersR 2005, 347) betrifft einen anderen Sachverhalt. In jenem Rechtsstreit waren die Pflichtverletzungen gesondert zu beurteilen, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss bereits ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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