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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 9 U 121/07
Rechtsgebiete: VHB 95, ZPO, VVG


Vorschriften:

VHB 95 § 5 Nr. 1 a
VHB 95 § 19 Nr. 1 c
VHB 95 § 19 Nr. 2
VHB 95 § 19 Nr. 3
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
VVG § 5 a. F.
VVG § 5 Abs. 2 a. F.
VVG § 5 a a. F.
VVG § 5 a Abs. 2 S. 4 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.4.2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 342/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO )

I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung weitere Entschädigung wegen eines Einbruchdiebstahls vom 7.1.2006 in seine Wohnung in W.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen der Anwendbarkeit anderer Bedingungen über den bereits regulierten Betrag von 9.927,00 € (davon 7.965,00 € für Wertsachentschädigung (vgl. Abrechnung Bl. 10) ) hinaus Zahlung von weiteren 12.486,68 € verlangen kann.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf über den bereits regulierten Betrag hinausgehende Entschädigung nach den §§ 5 Nr. 1a), 19 Nr. 1 c), 2, 3 VHB 95 zu. Vielmehr hat die Beklagte den Schadenfall vom 7.1.2006 zutreffend nach den VHB 2000 reguliert. Diese Bedingungen sind wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Die Beklagte einen entsprechenden Antrag des Klägers angenommen gemäß Nachtrag vom 23.9.2003 ( Bl. 31 d.A.), sodass die VHB 2000 Bestandteil des Hausratversicherungsvertrages geworden sind.

a) Der Kläger unterhielt zunächst eine Hausratversicherung unter Zugrundelegung der VHB 92 bei der M AG. Nachdem der Bestand dieses Unternehmens auf die Beklagte überging, vereinbarten die Parteien die Geltung der VHB 95, wie sich aus dem Nachtrag vom 18.3.2003 ergibt (Bl. 53 d.A.). Bei diesem Vertragszustand ist es jedoch nicht verblieben. Nachdem der Kläger zunächst einen Änderungsantrag vom 19.3.2003 unterschrieben hatte (Bl. 57 d.A.), der nicht zur Durchführung kam, beantragte er am 22.8.2003 bei dem Agenten der Beklagten, Herrn D. T., mit Geltung ab diesem Tage mündlich den Versicherungsschutz "Top" nach den erweiterten VHB 2000 (Bl. 57 d.A.). Diesen Antrag policierte die Beklagte mit Nachtrag vom 23.9.2003 (Bl. 31 d.A.). Damit ist die Geltung der VHB 2000 bei einer Versicherungssumme von 70.000,00 € wirksam geworden.

Soweit der Kläger bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmalig vorgetragen hat, er habe den Versicherungsschein vom 23.9.2003 nicht erhalten, handelt es sich um neues Vorbringen, welches der Senat nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht beachten darf. Der Kläger hätte diese Einwendung bereits im ersten Rechtszug geltend machen können und müssen.

b) Das vom Kläger an die Generalagentur N gerichtete Schreiben vom 20.3.2003, in dem er erklärte, dass er den Antrag vom 19.3.2003 "kündige" und seinen "nicht gekündigten Altvertrag" behalten wolle, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Inhalt dieses Schreibens ist nämlich durch die spätere Vereinbarung mit der Agentur T vom 22.8.2003 überholt. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 23.8.2003 ergibt (Bl. 57 d.A.), hat der Kläger am 22.8.2003 "Top-Schutz ohne Glas und Elementar zu 2,67 0/00, abzüglich 5 % DN" mit einer Versicherungssumme von 70.000,-- € vereinbart. Weil das Bargeld zur damaligen Zeit bei der Bank deponiert war, bestand kein Bedarf an einer zusätzlichen Absicherung von Bargeld, sodass wunschgemäß ein entsprechender Prämienzuschlag entfiel. Die danach maßgebliche Abrede enthielt ausdrücklich die Einigung über den "Top-Schutz". Dass unter "Top" die Vereinbarung der VHB 2000 zu verstehen ist und dem Kläger dies bekannt war, belegt der vom Kläger unterschriebene Antrag vom 19.3.2003 (Bl. 54 d.A.). Hierin hat der Kläger ausdrücklich nach Beratung die Alternative "Top" durch Ankreuzen ausgewählt.

c) Soweit der Kläger geltend macht, dass nach § 5 VVG (a.F.) die früheren Bedingungen weitergelten, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Versicherungsschein von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht. Das ist nicht der Fall. Maßgebend ist der Inhalt des Antrages bzw. der Vereinbarung mit dem Agenten (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 Rn 3), wobei schriftliche Erklärungen in einem Formular auch mündlich ergänzt werden können (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5 Rn 8). Die Police vom 23.9.2003 (Bl. 31), die ab 22.8.2003 gilt, weicht nicht von dem Antrag vom 22.8.2003 ab.

Eines Hinweises des Versicherers im Sinne von § 5 Abs. 2 VVG (a.F.) bedurfte es vorliegend nicht. Ein entsprechender Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer - etwa bei veränderten Umständen - beantragt, auf der Grundlage der bisherigen Bedingungen abschließen zu wollen und der Versicherer sodann gegenüber dem Antrag geänderte Bedingungen policiert (vgl. zum Fahrzeugwechsel bei AKB OLG Frankfurt, VersR 1998, 1540; OLG Hamm, VersR 1997, 306; 2000, 719). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Der Kläger hat ausdrücklich die Geltung der VHB 2000 gewünscht. Der Versicherungsschein weicht davon nicht ab.

Der Inhalt des Schreibens der Beklagten (Niederlassung U) vom 24.3.2003 (Bl. 11 d.A.) ändert an der Bewertung nichts. Dieses Schreiben bezog sich ausdrücklich auf eine Anfrage des Klägers vom 25.2.2003 und enthielt Erläuterungen zur Versicherung von Bargeld und Schmuck und der Aufbewahrung in einem Wertbehältnis bestimmter Sicherheit. Das Schreiben hatte erkennbar keinen Bezug zum Antrag vom 19.3.2003 (Bl. 54 d.A.). Eine Abänderung des Vertrages ist dadurch nicht erfolgt. Zudem war später im Antrag vom 19.3.2003 von einer Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Schmucksachen ausdrücklich durch Ankreuzen von "nein" kein Gebrauch gemacht worden.

d) Auch bei Anwendung des § 5 a VVG (a.F.) auf den vorliegenden Sachverhalt (vgl. Prölss, aaO, Vorbem. I Rn 26) sind die VHB 2000 als Vertragsbestandteil anzusehen (§ 5 a Abs. 2 S. 4 VVG (a.F.) ).

Da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beklagte den nach den VHB 2000 berechneten Entschädigungsbetrag zutreffend ermittelt hat, besteht ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert im vorliegenden Einzelfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.486,68 €

Ende der Entscheidung

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