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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: 9 U 142/99
Rechtsgebiete: VVG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 1 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 141
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 142/99 24 O 288/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 09.05.00

Verkündet am 09.05.00

Meinecke, J.H.S.'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2000 durch die Richterin am Oberlandesgericht Keller, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach und die Richterin am Landgericht Kretzschmar

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.09.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 288/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Hausratversicherung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 3 Nr. 2 VHB 84 wegen der angeblichen Entwendung einer Uhr Marke Patek Philippe bei einem Einbruchdiebstahl in das von dem Kläger bewohnte Haus in der Zeit vom 02.10. bis 06.10.1997.

Der Kläger vermag nicht zu beweisen, dass die Uhr bei einem Einbruchdiebstahl in dem vorgenannten Zeitraum entwendet worden ist.

Zeugen, die das behauptete Geschehen wahrgenommen hätten, stehen dem Kläger nicht zur Verfügung.

In der Diebstahlversicherung wird der Versicherungsnehmer den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen führen können. Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung deshalb Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH VersR 1984, 29). Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach dort nicht mehr aufzufinden waren. Anders als beim Kfz-Diebstahl gehört hier auch zum äußeren Bild, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH r + s 1995, 345 ff.). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r + s 1993, 169).

Zeugen dafür, dass sich die Uhr Patek Philippe bei der Abfahrt des Klägers am 02.10.1997 in dem von ihm bewohnten Haus befand und dort nach seiner Rückkehr am 06.10.1997 nicht wieder aufgefunden werden konnte, stehen dem Kläger nicht zur Verfügung. Soweit der Kläger sich auf das Zeugnis der Zeugin Sch. bezieht, kann diese nur bekunden, dass sie gesehen habe, dass der Kläger am 11.07. und 12.09.1997 eine Uhr Patek Philippe getragen habe und dass er diese gewöhnlich im Wohnzimmerschrank oder im Schlafzimmer aufbewahrt habe. Dies reicht zum Nachweis der Tatsache, dass sich die Uhr bei der Abreise des Klägers am 02.10.1997 im Haus befand und dort nach Rückkehr des Klägers am 06.10.1997 nicht mehr aufgefunden werden konnte, nicht aus.

Auf die streitige Frage, ob am 06.10.1997 Einbruchspuren in einem Ausmaß vorhanden waren, das ein gewaltsames Eindringen in das Haus nachvollziehen ließ, kommt es nicht an, da dem Kläger bereits keine Zeugen für das Vorhandensein der Uhr am 02.10.1997 in seinem Haus und das Nichtwiederauffinden am 06.10.1997 zur Verfügung stehen und er - wie auszuführen bleibt - den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls auch nicht durch seine eigenen Angaben erbringen kann.

Kann der Versicherungsnehmer - wie vorliegend - den Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung nicht durch Zeugen erbringen, kann der Nachweis auch mit den eigenen Angaben des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO erbracht werden, wenn ihm denn geglaubt werden kann (BGH r + s 1991, 221). Der Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt einen uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus. Daran fehlt es und eine Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO scheidet aus, wenn Tatsachen feststehen, die ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung aufkommen lassen (BGH r + s 1996, 125; OLG Köln r + s 1998, 11; 1998, 56). Die persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist vorliegend erschüttert. Unstreitig hat der Kläger am 04.03.1997 - also ein halbes Jahr vor dem in Rede stehenden Einbruchdiebstahl - eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, indem er die Existenz der Uhr Patek Philippe verschwieg. Wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist er - rechtskräftig - verurteilt worden. Die falsche eidesstattliche Versicherung gab er ab, um seine Vermögensinteressen zu sichern. Bei dieser Sachlage bestehen ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers und damit auch an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung.

Da der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines versicherten Einbruchdiebstahls auch unter Berücksichtigung der geltenden Beweiserleichterungen nicht zu erbringen vermag, war die Klage abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer des Klägers: 40.000 DM

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