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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 9 U 147/00
Rechtsgebiete: ZPO, AFB 87, VVG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
AFB 87 § 1 Nr. 1 a
AFB 87 § 14 Nr. 1
VVG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 147/00

Anlage zum Protokoll vom 08.05.2001

Verkündet am 08.05.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach und die Richterin am Landgericht Mähr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 136/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses am 02.11.1998 kein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der bei der Beklagten abgeschlossenen gebündelten Geschäfts- und Betriebsversicherung aus § 1 Nr. 1 a AFB 87 zu.

1. Die Beklagte ist von der Entschädigungspflicht frei. Sie kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, §§ 14 Nr. 1 AFB 87, 61 VVG.

Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH, r+s 1989, 62 = VersR 1989, 141; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 6, Rn 117; § 61, Rn 11 mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommen muss in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten, ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden (vgl. BGH, r+s 1989, 193 = VersR 1989, 840; r+s 1989, 209 = VersR 1989, 582; Senat, r+s 2000, 296 (Umgang mit Gasofen); Prölss in Prölss/Martin, a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Das schadenursächliche Verhalten des Klägers begründet den Vorwurf der besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit dem erhitzten Fett auf dem Gasherd in der Küche der vom Kläger betriebenen Gaststätte.

Den Maßstab für die Sorgfalt bildet das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Versicherungsnehmers aus der gleichen Personengruppe. Bei der Beurteilung ist vorliegend - der Kläger ist Gastwirt und war am Schadentage auch als Koch tätig - ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen, da für einen Gewerbebetrieb Feuersicherheit "oberstes Gebot" sein muss (vgl. Martin, Sachversicherunggsrecht, 3. Aufl., O I 110).

Es ist allgemein bekannt, dass das unkontrollierte Erhitzen von Fett (hier Öl) in einer offenen Pfanne besonders feuergefährlich ist. Hinzukommt, dass sich die Pfanne auf einem Gasherd, also einer offenen Flamme befand und der Bratvorgang (Kartoffeln und Fleisch) bereits begonnen hatte. Bei diesen Umständen ist jederzeit mit einer sekundenschnellen Entzündung des Öls zu rechnen. Dies kann nicht nur geschehen, indem sich das heiße Fett selbst entzündet, sondern auch, indem das erhitzte Fett sich über den Rand ergießt und dann in Brand gerät. Aus diesem Grund darf eine erhitzte Pfanne mit Öl auf einem Gasherd nicht unbeaufsichtigt bleiben. Demnach kam es nicht darauf an, über welchen Zeitraum sich der Kläger vom Gasherd entfernt und den Kühlraum aufgesucht hat. Dies mag bei einem Elektroherd anders zu beurteilen sein. Der Kläger hätte für die Zeit seiner Abwesenheit vom Herd die Gasflamme ausstellen oder die Pfanne absetzen müssen.

Den Kläger trifft auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigerter Verschuldensvorwurf. Die Gefährlickeit seines Handelns war ihm nicht nur auf Grund der durch den Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bewußt. Dass er am Schadentage den angestellten Koch während dessen Freizeit vertrat, ändert daran nichts. Durch den im Wesentlichen gleichartigen Schadenfall vom 26.01.1997 war der Kläger hinsichtlich der Folgen eines solch leichtsinnigen Verhaltens gewarnt. Es mußte sich ihm geradezu aufdrängen, dass durch diese Unaufmerksamkeit ein Brand verursacht werden kann.

Andere besondere Umstände, die den Kläger im subjektiven Bereich von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten könnten, liegen nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene "Stress-Situation", in der er sich am Schadentage befunden haben will, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass Gäste auf ihr Essen warten und damit für den Kläger ein gewisser Zeitdruck entstanden war, ist für einen Koch keine ungewöhnliche Situation.

2. Dem Kläger steht auch kein Entschädigunsanspruch auf Grund einer Zusage des von der Beklagten mit der Regulierung beauftragten Zeugen M. zu. Bereits der Vortrag des Klägers zu den Äußerungen des Zeugen M. in diesem Zusammenhang ist wenig konkret. Nach der eigenen Darstellung des Klägers hat der Zeuge M. bei seiner Besichtigung vor Ort erklärt, er müsse den Fall noch mit den zuständigen Stellen der Beklagten besprechen und werde sich wieder melden. Eine abschließende Bewertung war damit noch offen.

Das Landgericht hat nach der durchgeführten Vernehmung der Zeugen zu Recht das Vorliegen einer Regulierungszusage verneint. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Zeuge M. anlässlich der Verhandlungen mit Wirkung für die Beklagte die Entschädigung zugesagt hat.

Der Zeuge M. hat eine Erklärung dieses Inhalts in Abrede gestellt. Selbst wenn man entsprechend den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen M., L. und B. davon ausgeht, dass der Zeuge M. am 5.11.1998 geäußert hat, "alles werde wie beim letzten Mal gemacht", so ist damit keine Deckungszusage erteilt. Soweit der Zeuge L. bekundet hat, er sei auf Grund der Äußerung und der Aufforderung seitens des Zeugen M., der Kläger soll die Reparaturfirma beauftragen, davon ausgegangen, die Beklagte werde den Schaden regulieren, ist diese Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt. Wie der Zeuge L. weiter angegeben hat, habe der Zeuge M. ergänzend darauf hingewiesen, dass dies bereits der zweite Vorfall gewesen sei und sich ein Brand im Bruchteil einer Sekunde entwickeln könne. Auch der Zeuge B. hat die Erklärungen des Zeugen M. nicht als Zusage gewertet. Er hat die Bemerkung auf die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Inhaltsversicherung bezogen. Der Zeuge M. hat darüber hinaus bekundet, dass er sogleich Zweifel an der Schadenregulierung geäußert habe. Er kann dies auch nachvollziehbar erklären, da er andernfalls den Schaden nach seiner Praxis per Scheck reguliert hätte, wie dies bei dem früheren Brandschaden im Jahre 1997 der Fall gewesen sei. Aus der Bekundung der Zeugin Mi., die bei dem Gespräch vom 05.11.1998 nicht anwesend gewesen ist, ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte. Schließlich heißt es in dem Formular über die Entschädigungsberechnung vom 18.11.1998 (Bl. 13), welches der Kläger und der Zeuge M. unterzeichnet haben, ausdrücklich, dass mit der Schadenfeststellung keine Anerkennung des Ersatzanspruchs dem Grund und/oder der Höhe nach verbunden sei. Die Zeugen Ö. und Öz. konnten keine genauen Angaben machen, da sie am Nebentisch saßen. Soweit der Zeuge Öz. bekundet hat, der Kläger und der Mann von der Versicherung hätten erklärt, alles gehe in Ordnung, so sind diese Angaben zu unbestimmt, da nicht klar ist, worauf sie sich beziehen.

Einer Vernehmung der Zeugin Ha. (früher Pa.), auf die in erster Instanz verzichtet worden ist, bedurfte es nicht. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beweisantritt ist nämlich unzureichend, worauf der Senat bereits im Termin hingewiesen hat. In der Klageschrift trägt der Kläger selbst vor, dass der Zeuge M. erklärt habe, er müsse die Sache noch mit den zuständigen Stellen der Beklagten besprechen. Als eine verbindliche Erklärung konnte die gesamte Äußerung damit nicht aufgefasst werden.

Nach alledem ist ein Entschädigungsanspruch nicht gerechtfertigt.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Streitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer des Klägers: 11.054,70 DM.

Ende der Entscheidung

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