Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 9 U 186/02
Rechtsgebiete: ZPO, AKB


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
AKB § 12 Abs. 1 I b)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 186/02

Anlage zum Protokoll vom 18.11.2003

Verkündet am 18.11.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, die Richterin am Oberlandesgericht Keller und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.09.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 161/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I. Der Kläger nimmt als Versicherungsnehmer die Beklagte auf Grund einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Diebstahls eines PKW N (amtliches Kennzeichen: xx - xx xxx) vom 03.09.2000 auf Feststellung der Entschädigungsverpflichtung sowie auf Zahlung in Anspruch.

Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Rückzahlung eines anlässlich des Schadenfalles dem Kläger gewährten Darlehens. Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs war die EDV-Unternehmensberatung und Dienstleistung - K GmbH. Am 03.09.2000 meldete der Kläger das Fahrzeug bei der Polizeiwache in L - E als gestohlen. Als Tatort gab er "S-weg ### L-E" an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte 390 UJs 2744/00 der Staatsanwaltschaft Köln verwiesen. Unter dem Datum des 08.09.2000 füllte der Kläger ein Schadenanzeigeformular der Beklagten aus (Bl. 49 GA). Darin kreuzte der Kläger auf die Frage "Sind Sie Eigentümer des versicherten Fahrzeugs ? handschriftlich "ja" an. Auf die weiteren Fragen "Sind Sie vorsteuerabzugberechtigter Unternehmer ? Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen ? " kreuzte er handschriftlich "nein" an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Formular verwiesen.

Unter dem 14.11.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 32.000,00 DM mit einer Laufzeit von 12 Monaten ab Auszahlung (15.11.2000). Es war vereinbart, dass das Darlehen auf Aufforderung der Beklagten zurückzuzahlen sei, ohne dass sie Gründe für die Rückzahlung angeben müsse. Das Darlehen sollte sofort zur Rückzahlung fällig sein, wenn die abschließende Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte ergeben sollte, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte nicht zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen (Bl.138 GA)

Am 24.12.2000 wurde der Wagen unweit von dem vom Kläger angegebenen Diebstahlort auf dem Messeparkplatz 3 in L-E ohne jegliche Beschädigung verschlossen aufgefunden.

Mit Schreiben vom 29.01.2001 (Bl. 137 GA) lehnte die Beklagte Versicherungsschutz ab, weil davon ausgegangen werden müsse, dass eine Entwendung nicht vorgelegen habe. Gleichzeitig verlangte sie das Darlehen zurück.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 03.09.2000 mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin W, nach L gefahren und habe gegen 20 Uhr den Wagen auf dem Parkplatz "R/T" abgestellt. Zunächst sei beabsichtigt gewesen, eine Veranstaltung am T zu besuchen. Dann habe man davon Abstand genommen und sei über die Rheinbrücke in die Ler Altstadt gegangen. Bei der Rückkehr gegen 21.30 Uhr hätten beide das Fahrzeug nicht mehr vorgefunden. Außerdem hat der Kläger behauptet, der Wagen sei zum Zeitpunkt des Diebstahls mit einem CD-Wechsler, einem Navigationssystem, einem Autotelefon sowie Klimaanlage ausgestattet gewesen und habe einen Restwert von 34.500,00 DM gehabt. Im Kofferraum habe sich auch noch ein Computer befunden, den er noch habe ausliefern wollen.

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Entwendung bestritten. Sie hat vorgetragen, aus dem von ihr eingeholten Schlüsselgutachten ergebe sich, dass der Schließzylinder nur mit einem passenden Schlüssel betätigt worden sei. Im übrigen habe der Kläger im Fragenkatalog Fragen nach Unfallschäden falsch beantwortet und unrichtige Angaben zum Wert des Fahrzeugs, insbesondere der Ausstattung, gemacht. Schließlich könne allenfalls von einem Wiederbeschaffungswert von etwa 22.000,00 DM ausgegangen werden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.07.2002 Bezug genommen (Bl. 240 ff GA).

Durch Urteil vom 02.09.2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.361,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 30.03.2001 zu zahlen. Es hat u.a. ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild des Diebstahls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegen und beweisen können. Er habe nicht plausibel nachvollziehbar das äußere Bild der Entwendung dargelegt. So habe er unterschiedliche Abstellorte in Schadenanzeige, Zusatzfragebogen der Beklagten, Anzeige bei der Polizei und Klageschrift angegeben. Außerdem widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Autodieb ein Fahrzeug unter Überwindung einer Wegfahrsperre von einem öffentlichen Parkplatz entwende, um dann - die Angaben des Klägers vom Kilometerstand von 57.000 km unterstellt - maximal circa 150 km zu fahren und das Fahrzeug verschlossen in der Nähe des Tatortes wieder abzustellen. Die Zeugin W habe die Widersprüche und Zweifel an dem Vorbringen des Klägers nicht ausräumen können.

Demgegenüber sei die Widerklage begründet, weil davon auszugehen sei, dass eine Entwendung nicht vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, er habe das äußere Bild der Entwendung nachgewiesen. Die abweichende Bezeichnung des Abstellortes liege an den örtlichen Gegebenheiten der Ler Messe und Umgebung. Der Umstand, dass der Wagen nach drei Monaten auf einem bewirtschafteten Parkplatz der Messe aufgefunden worden sei, beweise, dass er dort vom Kläger nicht abgestellt worden sein könne. Schließlich sei nicht von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeugs PKW N mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxx - FIN: xxx1, vom 3.09.2000 dem Kläger eine Versicherungsleistung von 32.000,-- DM (16.361,34 €) zu gewähren,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.850,00 DM nebst 5 % Prozesszinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 3. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, wegen der widersprüchlichen Darlegung des Klägers, insbesondere zu den Abstellorten, fehle es am äußeren Bild der Entwendung. Weiter sei nach den Umständen des späteren Auffindens des Wagens ohne Aufbruch- und Diebstahlspuren mit dicker Schmutzschicht und leerer Batterie davon auszugehen, dass ein Diebstahl nicht stattgefunden habe. Im übrigen beruft sich die Beklagte weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen Falschangaben in der Schadenanzeige u.a. zum Navigationssystem.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird zu den Angaben des Klägers auf die Sitzungsniederschrift vom 14.10.2003 (Bl.363/364 GA) verwiesen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken.

Dem Kläger geht es darum, festgestellt zu bekommen, ob ihm der bereits als Darlehen gewährte Betrag von 32.000,00 DM als Entschädigung für den behaupteten Versicherungsfall zusteht.

Angesichts dieser besonderen Umstände ist von einem rechtlichen Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung auszugehen.

2. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 I b) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des behaupteten Schadenereignisses vom 03.09.2000 auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.

a) Der Kläger hat das äußere Bild der Fahrzeugentwendung nicht nachgewiesen. In der Diebstahlversicherung gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Er muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (vgl. BGH, VersR 1984, 29). Diese Absenkung des Beweismaßes beruht auf einer aus dem Versicherungsvertrag zu entnehmenden materiell-rechtlichen Risikoverteilung. Es wird kein Vollbeweis verlangt, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht es in der Regel aus, dass bewiesen wird, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (vgl. BGH, r+s 1993,169). Ist ein Zeuge vorhanden, so kann der Beweis für das Abstellen und Nichtwiederauffinden durch diesen geführt werden.

Vorliegend hat die Vernehmung der Zeugin W vor dem Landgericht den geforderten Nachweis nicht erbracht. Die Aussage der Zeugin war gekennzeichnet von Widersprüchen und Ungereimtheiten. So hat die Zeugin ausweislich der Ermittlungsakte (Bl. 6 BA) vor der Polizei angegeben, sie sei mit ihrem Freund, dem Kläger, zur Messe in L-E gefahren, weil "mein Freund hier verabredet" gewesen sei. Gegen 20.Uhr hätten sie "eigentlich weiterfahren" wollen. Es habe dann doch länger gedauert. Demgegenüber hat die Zeugin vor dem Landgericht ausgesagt, man habe an dem besagten Abend vorgehabt, im T zu einer Veranstaltung zu gehen. Diese habe um 20.00 Uhr beginnen sollen. Deswegen seien sie dort eine halbe Stunde (vorher?) hingefahren und hätten den Wagen in der Nähe geparkt. Soweit die Zeugin dann auf Vorhalt weiter bekundet hat, der Kläger habe noch an demselben Abend einen PC nach F ausliefern wollen, konnte diese Erklärung den Widerspruch nicht auflösen. In diesem Fall hätte die Fahrt nach L-E zu einer "Verabredung" des Klägers keinen Sinn gemacht. Unklar bleiben auch die weiteren Bekundungen zu dem beabsichtigten Besuch der Veranstaltung "Friedel Kellner und die Soulsisters" im T. Dieses Ereignis hat die Zeugin bei der Polizei nicht erwähnt, vielmehr hat man nach ihrer Schilderung eigentlich weiterfahren wollen. Eine plausible Erklärung für den weiteren Sinneswandel, statt der Musikveranstaltung im T die Altstadt aufzusuchen, hat die Zeugin nicht gegeben. Schließlich hat die Zeugin sich auch zunächst nicht zu erinnern vermocht, ob gegenüber der Polizei über die Gegenstände, die sich im Fahrzeug befunden hätten, gesprochen worden sei. Erst auf Vorhalt hat sie bekundet, dass "mit Sicherheit" über die Gegenstände, insbesondere Handtasche, Schecks und Handy gesprochen worden sei. Nach alledem konnte der unglaubhaften Aussage nicht gefolgt werden. Davon ist das Landgericht auch zutreffend ausgegangen.

b) Wenn die Vernehmung eines vorhandenen Zeugen den erforderlichen Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung nicht erbracht hat, kann auf die Angaben des Versicherungsnehmers selbst zurückgegriffen werden (vgl. OLG Hamm, r+s 1997, 491; r+s 1995, 126; Römer, NJW 1996, 2329 (2331) ). Ein Versicherungsnehmer ohne jeden Zeugen ist wegen der vergleichbaren Situation genauso zu behandeln wie derjenigen Versicherungsnehmer, dessen Zeuge ausfällt. Der Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers setzt aber voraus, dass dieser uneingeschränkt glaubwürdig ist. Es dürfen keine Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung bestehen (vgl. BGH, r+s 1997, 100; Senat, r+s 2000, 320). Welche Umstände von Bedeutung sind, ist Frage des Einzelfalls. Es kommen insbesondere Bedenken an der Zuverlässigkeit auf Grund des aktuellen Versicherungsfalles in Betracht, die bei einer Gesamtschau gewichtige Zweifel an der Redlichkeit hervortreten lassen. Solche Umstände sind vorliegend gegeben.

Der Kläger hat nämlich in der Schadenanzeige bewußt falsche Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an dem nach seiner Behauptung entwendeten PKW gemacht. Diese sind nicht zuletzt für den Umfang der Entschädigung von entscheidender Bedeutung. Er hat in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige vom 08.09.2000 durch Ankreuzen erklärt, dass er selbst Eigentümer des Wagens sei. Entsprechend hat er auch verneint, dass er vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sei und das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehöre. Diese Erklärungen sind klar und eindeutig. In Wahrheit war Eigentümerin des Fahrzeugs die EDV -Unternehmensberatung und Dienstleistung - K GmbH, wie der Kläger im Termin vom 14.10.03 auf Vorhalt der Rechnung (Bl. 50 GA) selbst erklärt hat.

Soweit der Kläger vor dem Senat erklärt hat, der Mitarbeiter der Versicherung, Herr Q, habe geraten, "dies müsse so laufen", führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und unklar. Jedenfalls darf er gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden.

Damit ist der Kläger nicht uneingeschränkt glaubwürdig, so dass seine eigenen Angaben nicht Grundlage für den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendungen sein können.

Auf die näheren Umstände zum Vorhandensein des Navigationssystems und des Wiederfindens des Wagens kam es nicht mehr an. Dies gilt auch für die streitige Frage des Wertes des PKW.

3. Die Widerklage ist begründet.

Der Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung von 16.361,34 € (32.000,00 DM gemäß § 607 BGB a.F. gegen den Kläger zu.

Die Beklagte kann von dem Kläger die Rückzahlung des gewährten Darlehens verlangen, weil die vertraglichen Voraussetzungen in jedem Fall vorliegen.

Es handelt sich hierbei um einen darlehensrechtlichen Anspruch und nicht um einen Rückforderungsanspruch einer Versicherungsleistung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, für den andere Grundsätze gelten (vgl. BGH, r+s 1993, 327).

Nach der Vereinbarung der Parteien vom 14.11.2000 ist das Darlehen für 12 Monate ab Auszahlung gewährt und danach auf Aufforderung der Beklagten als Gläubigerin zurückzuzahlen, wobei ein Aufrechnungsrecht des Schuldners ausgeschlossen ist. Das Darlehen ist nach der Vereinbarung auf Verlangen der Gläubigerin sofort zur Rückzahlung fällig, wenn die abschließende Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die Beklagte ergibt, dass dem Schuldner ein Anspruch gegen die Gläubigerin nicht zusteht.

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29.01.2001 (Bl. 137 GA) das Darlehen zur Rückzahlung fällig gestellt. Sie hat ihre Leistungsverpflichtung zu Recht verneint und damit den Rückzahlungsanspruch ausgelöst. Von der nach dem Vertrag bestehenden Möglichkeit, einvernehmlich die einjährige Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf das Regulierungsverfahren zu verlängern, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.

Bedenken an der Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien hat der Senat nicht.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. lagen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.396,30 €

Ende der Entscheidung

Zurück