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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 9 U 243/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 488
BGB § 700 Abs. 1
ZPO § 416
ZPO § 543
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.2006 - 24 O 281/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verlust einer Vermögensanlage aus einem Geld- und Werttransportversicherungsvertrag, den die mittlerweile in Insolvenz geratene C Bewachungs- und Werttransport GmbH in M (im folgenden C) bei der Beklagten abgeschlossen hatte, auf Zahlung in Anspruch.

Die C hatte am 23.6.2004 bei der Beklagten eine Geld- und Werttransport - Versicherung abgeschlossen mit auszugsweise folgenden Bedingungen (Bl. 49 ff GA) :

2. Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen

2.1 Versichert sind alle Sachen wie z.B. Abhebungsanweisungen, Akkreditive, Aktien, Anleihen, Berechtigungsscheine, Bezugsrechte, Briefmarken, Datenträger aller Art, Debetkarten, Depotbestätigungen, Devisen, Edelmetalle aller Art und Form sowie daraus hergestellte Artikel, ... Geld, Geldanweisungen, Geldscheine, ... Hartgeld, ... Münzen, Obligationen, Pfandbriefe, Quittungen, Rabattmarken ..., Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und Reiseschecks) ... sowie andere Unterlagen von Wert und alle Wertsachen,

2.1.1 die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden;

2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und als Poolgelder in den eigenen Räumlichkeiten verwahrt werden.

2.2 Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Transportbehältnisse, in denen versicherte Sachen transportiert werden.

3. Umfang der Versicherung

Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen gegen

3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der Versicherungsnehmer gegenüber dem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich für die versicherten Sachen haftet.

3.1.1 Insbesondere besteht Versicherungsschutz für:

3.1.1.1 Transporte mit gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen sowie für die Bearbeitung und Verwahrung.

3.1.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versicherungsnehmer selbst oder seiner Repräsentanten oder von gemäß Ziffer 12 beauftragten anderen Unternehmen, deren Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern verursacht werden.

...

5 Beginn und Ende der Versicherung

5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn dieselben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind. ...

...

5.3.2 endet in dem Augenblick, in dem die Tür der vereinbarten Räumlichkeit hinter der mit der Beförderung beauftragten Begleitperson geschlossen und die versicherten Sachen an einen Mitarbeiter des berechtigten Empfängers übergeben werden und die Übergabe quittiert ist....

7.2 Prämien

Für die nachstehend genannten Tätigkeiten:

7.2.1 Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und -verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/Kurierdienste, Service von Geldausgabeautomaten beträgt die Prämie ... .

9.3.2.

Jeder Auftraggeber kann über seinen Entschädigungsanspruch selbst verfügen und ihn unmittelbar gegen den führenden Versicherer geltend machen, der zur vollen Entschädigungsleistung verpflichtet ist. Schadenszahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an den Auftraggeber des Versicherungsnehmers erfolgen ... "

Zwischen der C und der F Invest- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im folgenden F) in X mit Postanschrift Deutschland G-Straße 7, xxxxx I, bestand ein Kooperationsvertrag vom 24.5.2004 (Bl. 67 ff), nach dessen Bedingungen die C hinterlegte Gelder an die F weiterleiten sollte. Die C sollte an die Anleger ein sogenanntes "Custodial Safekeeping Receipt" (im folgenden SKR) als Übergabebestätigung ausstellen.

Im Juli 2004 nahm der Kläger Kontakt zur F auf, um eine Vermögensanlage vorzunehmen.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe insgesamt 165.000,00 € bei der C treuhänderisch hinterlegt. Dazu sei es gekommen, weil die F angeboten habe, gegen Zahlung von Einlagen erhebliche Rückzahlungen vorzunehmen, sofern über den Einlagebetrag sechs Wochen verfügt werden könne. Bei Einzahlung von 15.000,00 € erhalte er nach dieser Frist 100.000,00 € zurück. Das Geld könne treuhänderisch bei der C eingezahlt werden. Bevor der Geldbetrag an den Geschäftsführer der C, Herrn L T, übergeben worden sei, habe dieser erklärt, dass das Geld im Unternehmen verbleibe. Wenn die Investments mit F und deren Geschäftsführer J nicht funktionierten, könne er sich seine Einlage gegen Vorlage des laminierten, originalen SKR nach fünfzig Tagen abholen. Im Vertrauen auf diese Zusage habe er 15.000,00 € an C übergeben. Nach Ablauf von sechs Wochen sei ihm von F angeboten worden, von dem Auszahlungsbetrag von 100.000,00 € sich lediglich 25.000,00 € auszahlen zu lassen und hinsichtlich des Restbetrages von 75.000,00 € erneut eine Anlage vorzunehmen mit dem Ziel, nach weiteren sechs Wochen 400.000,00 € ausgezahlt zu bekommen. Die 75.000,00 € sollten mit einem Helikopterdienst zur C nach M weitergeleitet werden. So sei es geschehen und er habe von C am 24.9.2004 das SKR erhalten. Anfang Oktober 2004 habe der Kläger von einem Angebot der U Clearing AG in A Kenntnis erhalten. Dementsprechend habe er vereinbart, 90.000,00 € einzuzahlen, um nach acht Wochen 180.000,00 € zu erzielen. Darüber habe er ebenfalls ein SKR unter dem Datum vom 12.10.2004 erhalten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, für den Verlust der eingezahlten Gelder aufgrund des Versicherungsvertrages Entschädigung zu leisten. Er hat mit der Klage einen Teilbetrag von 64.000,00 € (15.000,00 € und 49.000,00 € aus der Anlage von 75.000,00 €) geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.7.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines über den eingeklagten Betrag in Höhe von 64.000,00 € hinausgehenden Betrages von weiteren 101.000,00 € aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten als führendem Versicherer und der C Bewachungs- und Werttransport GmbH Police Nr. ##-### nicht zusteht.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Teilklage geltend gemacht und vorgetragen, es sei nicht dargelegt, dass das Geld in die Obhut der C gelangt sei. Die 75.000,00 € und die 90.000,00 € seien an Dr. J übergeben worden. Die SKRs seien regelmäßig auf Weisung der F ausgestellt worden, ohne dass die C die Beträge erhalten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die mit der Teilklage geltend gemachten Beträge in zulässiger Weise abgegrenzt. Die Klage sei nicht begründet, die negative Feststellungsklage hingegen schon. Fraglich sei, ob hinsichtlich der 15.000,00 € ein Schaden entstanden sei, da der Kläger 25.000,00 € von F ausbezahlt erhalten habe. Es sei zudem fraglich, ob der Kläger aktivlegitimiert sei. Er sei nicht Auftraggeber im Sinne der Versicherungsbedingungen, weil er sich auf Veranlassung von F an C gewandt habe. Inwieweit ein Einverständnis des Insolvenzverwalters mit der Geltendmachung des Anspruchs gegeben sei, könne dahinstehen. Der Schaden sei nicht durch den Versicherungsvertrag gedeckt. Damit könne auch dahinstehen, ob neben den 15.000,00 € überhaupt weiteres Geld in die Obhut der C gelangt sei. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe, dass das hier geltend gemachte Risiko nicht erfasst sei.

Nur das branchentypische Risiko der Betätigung der C als Geld- und Werttransporteurs habe die Beklagte übernehmen wollen. Dies habe sich gerade nicht verwirklicht. Im übrigen sei auch zweifelhaft, ob das Risiko abgedeckt sei, dass Geld infolge eines Betruges in die Obhut der C gelangt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass sich die Obhut der C an den Beträgen aus den SKRs ergebe. Diese begründeten die Eintrittspflicht der Beklagten bei Verlust der Beträge. Nach den Bedingungen sei die Verwahrung durch die C von dem Versicherungsschutz erfasst. Schließlich sei auch das Risiko des Betruges gedeckt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, die C habe den ihr übergebenen Betrag von 15.000,00 € bestimmungsgemäß an F weitergeleitet. Die weiteren Beträge hätten sich zu keinem Zeitpunkt in der tatsächlichen Obhut der C befunden. Die SKRs seien auf Geheiss von F ausgestellt worden, ohne dass C den Besitz gehabt habe. Selbst wenn man einen Verwahrungsvertrag unterstelle, sei die der Kläger nicht Auftraggeber im Sinne der Bedingungen. Schließlich unterfalle der Sachverhalt nicht dem versicherten Risiko. Die Verwahrung habe im Kontext mit Geldtransport oder Geldzählen gestanden. Das daraus resultierende branchentypische Risiko habe sich vorliegend nicht verwirklicht. Die Besitzerlangung durch Betrug schließe den Versicherungsschutz aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Entschädigung aus Ziffer 9.3.2, 2.2, 3.1. des Valoren - Transportversicherungsvertrages besteht nicht.

1. Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne der abgeschlossenen Geld- und Werttransportversicherung vor.

a) Die Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen in einer Gesamtschau ergibt, dass die in Ziffer 2.2 weit gefasste Allgefahrendeckung in Ziffer 3.1.1 beispielhaft ("insbesondere" besteht Versicherungsschutz für ...) dahingehend erläutert wird, dass die Gefahren abgedeckt sind, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherten Sachen beziehen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die in Ziffer 2 genannten Sachen, insbesondere Geld, Geldscheine, Münzen und Wertpapiere wie Schecks einschließlich ihrer Transportbehältnisse sind grundsätzlich gegen alle Gefahren und Schäden versichert, gleichviel aus welcher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der Versicherungsnehmer gegenüber dem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich für die versicherten Sache haftet. Aus den beispielhaften Erläuterungen in Ziffer 3.1.1 geht hervor, dass die Versicherung lediglich Schutz vor den typischen Transportrisiken vor, bei und während des Transports gewähren soll. Das entspricht dem Charakter einer Valoren-Transport-Versicherung. Es handelt sich demnach nicht um eine "Geldversicherung" oder eine "Geldwertversicherung". Den maßgeblichen Versicherungstyp kann man nicht aufspalten, vielmehr ist insgesamt eine Valoren-Transport-Versicherung genommen worden als Sachversicherung von Gütern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.11.2007, IV ZR 48/07, VersR 2008, 395; IV ZR 70/07 zu den vorliegenden Bedingungen; VersR 2003, 1171).

Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren während des Transports. Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss (vgl. BGHZ 51, 356) und dadurch einer erhöhten Gefahr des Zugriffs auf die Sache ausgesetzt ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus Ziffer 3.1.1, wonach Deckungsschutz insbesondere für Transport mit gepanzerten oder ungepanzerten Fahrzeugen gewährt wird sowie für die Bearbeitung und Verwahrung und für Schäden infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff auf die versicherten Sachen manifestieren, und nicht etwa aufgrund von Vermögensdelikten.

Damit in Übereinstimmung stehen die Regelungen in Ziffer 3.3, 5.1 und 5.3 der Bedingungen. Versicherungsschutz wird versprochen für typische Transportgefahren, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Bedienung von Geldautomaten. Auch die Gefahrausschlüsse in Ziffer 4 der Bedingungen beziehen sich auf körperliche Beschädigungen oder auf eine körperliche Entziehung der versicherten Gegenstände. Dies gilt außerdem in Bezug auf die Formulierung von Obliegenheiten in Ziffer 8 der AVB. Auch die Prämienberechnung gemäß Ziffer 7.2.1 der AVB bezieht sich auf typische Transporttätigkeiten.

b) Bei dem vorliegenden Sachverhalt der Beteiligung der C im Zusammenhang mit der Vermögensanlage des Klägers ging es demnach nicht um einen Transport oder eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports.

Es sollte keine Übergabe zum Zwecke des Transports erfolgen. Die C handelte nicht als Valoren-Transportunternehmen, sondern nahm gegenüber der Initiatorin treuhänderische Funktion wahr. Ein solches Handeln fällt nicht in den Schutzbereich einer Valoren-Transport-Versicherung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.11.2007, IV ZR 48/07, VersR 2008, 395; IV ZR 70/07 ).

c) Versicherungsschutz besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Transports oder der Verwahrung einer Wertsache. Es ging nicht um Stückverwahrung von Werten, sondern um eine Summenverwahrung. Bei der behaupteten Geldübergabe lag nach der Zweckrichtung allenfalls eine unregelmäßige Verwahrung im Sinne von § 700 Abs. 1, 488 BGB vor. Mit Transport oder Verwahrung einer konkreten Sache hatte das nichts zu tun. Die Uneinbringlichkeit eines solchen Anspruchs ist nicht versichert (vgl. BGH, aaO). Dies gilt auch bei betrügerischem Handeln, wobei es auf die Rollenverteilung der Verantwortlichen von C und F nicht ankommt.

2. Außerdem hat der Kläger noch nicht einmal die Obhut der C an einem über 15.000,00 € hinausgehenden Betrag dargelegt.

Auf den Inhalt des SKR kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Die C hat aufgrund der Kooperationsabrede regelmäßig SKRs ausgestellt, ohne entsprechende Beträge in Obhut gehabt zu haben. Ob der Kläger darüber im einzelnen informiert war, ist unerheblich. Die SKRs belegen nicht den Erhalt der Beträge durch die C. Nach § 416 ZPO begründen sie nur vollen Beweis dafür, dass die beurkundete Erklärung vom Aussteller abgegeben worden ist, nicht jedoch, dass der Inhalt zutreffend ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 416 Rn3). Bei der Beurteilung der Beweiskraft dieser der Täuschung der Anleger dienenden Schriftstücke kommt es nicht auf die Sicht des Klägers an.

Im übrigen hat der Kläger unter dem 21.9.2004 quittiert, 25.000,00 € zurückerhalten zu haben. Insoweit ist ein Schaden nicht dargetan.

Die Beurteilung der Frage der Anspruchsberechtigung als Auftraggeber Im Sinne von Ziffer 9.3.2 der AVB ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung und kann dahin stehen.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 165.000,00 €

Ende der Entscheidung

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