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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: 9 U 34/00
Rechtsgebiete: ZPO, AKB, AKB 96, StVZO


Vorschriften:

ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 74 Abs. 1
ZPO § 141
ZPO § 67
AKB § 1 Nr. 4 S. 2
AKB § 1 Ziffer 3
AKB § 1 Nr. 5
AKB § 1 Nr. 4 S. 2
AKB 96 § 1 Nr. 3
StVZO § 29 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES GRUNDURTEIL

9 U 34/00 24 0 391/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 24.10.2000

Verkündet am 24.10.2000

Meinecke, JHS'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, die Richterin am Oberlandesgericht Keller und die Richterin am Landgericht Sch.

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Streithelfers des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.02.2000 - 24 0 391/98 - abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

- Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Streithelfers G. ist zulässig. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO ist der Streithelfer berechtigt, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. Die Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist nicht anders zu beurteilen als die Berufungseinlegung durch die Partei (BGH NJW 1985, 2480; Stein/Jonas/Borg, 21. Aufl. § 67 Rn 14; Thomas-Putzo, 21. Aufl. § 67 Rn 10). Insbesondere muß die für die Parteien geltende Frist eingehalten werden. Das ist hier der Fall:

Das Urteil ist dem Kläger am 10.02.2000 (Bl. 171 d.A.) zugestellt worden. Ein Beitritt ist bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (Thomas-Putzo, 21. Aufl., § 66 Rn 4). Hier ist der Streithelfer am 10.03.2000 beigetreten (Bl. 182 d.A.), also einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft. Am gleichen Tag (Bl. 190 d.A.), also vor Ablauf der Berufungsfrist, hat der Streithelfer formgerecht Berufung eingelegt und begründet.

Die Berufung des Streithelfers hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung gegen die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG; 12 Abs. 1 Ziffer I b AKB 96 wegen des Diebstahls seines Fahrzeugs am 04.06./05.06.1998 in Maastricht/Niederlande zu.

Das Landgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein Teilkaskoversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht, aus welchem der Kläger Ansprüche geltend machen kann, allein auf die Vorgänge am 12.05.1998 abgestellt. Darauf kommt es indes nicht an, denn zwischen dem Kläger und der Beklagten ist bereits am 18.02.1998 mit Aushändigung der Doppelkarte und Zulassung des Fahrzeugs ein Vertrag über die Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes sowohl in der Kraftfahrzeughaftpflicht- als auch in der Fahrzeugteilversicherung zustande gekommen.

Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug am 18.02.1998 unter Vorlage einer Doppelkarte der Beklagten zugelassen. Diese Doppelkarte hat der Kläger vom Streithelfer G. erhalten, der seinerzeit als freiberuflicher Versicherungsvermittler tätig war und die notwendigen Antragsformulare und Deckungskarten von einer Fa. M. H. GmbH erhielt. Die Fa. H. war als Versicherungsmakler unter anderem auch für die Beklagte tätig. Aufgrund dieser Vorgänge war die Beklagte seit 18.02.1998 verpflichtet, dem Kläger vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu gewähren. Dem tritt die Beklagte auch nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist gleichzeitig mit der Gewährung von vorläufigem Deckungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch ein Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung in der Kaskoversicherung zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen.

Die vorläufige Deckungszusage ist ein vom eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster rechtlich selbständiger Versicherungsvertrag, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt. Der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage endet erst, wenn ein wirksamer Hauptvertrag geschlossen worden ist und Versicherungsschutz daraus besteht, und zwar auch dann, wenn dies bei einem anderen Versicherer erfolgt, die vorläufige Deckung gekündigt wird (§ 1 Nr. 5 AKB) oder die Voraussetzungen von § 1 Nr. 4 S. 2 AKB vorliegen.

Die Aushändigung der Doppelkarte begründet nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 3 AKB 96 zwar nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung. Stellt jedoch der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO an ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 86, 541 m.w.N.; 99, 1274 = DAR 99, 499 = zfs 99, 522) regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß ein derartiges Vorgehen des Versicherers bei dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung (§§ 133, 157 BGB) die Vorstellung erweckt, der Versicherer behandle die kombinierten Versicherungen im Stadium vorläufigen Deckungsschutzes einheitlich, solange dem Versicherungsnehmer nichts Gegenteiliges erklärt wird. Die Rechtsprechung hat hiermit für den Tatbestand, daß ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und in der Fahrzeugversicherung beantragt hat und ihm daraufhin ohne einschränkenden Hinweis die sogenannte Doppelkarte ausgestellt worden ist, eine Auslegungsregel für ein individuelles Verhalten der Vertragsparteien entwickelt.

Auch durch die Regelung in § 1 Ziffer 3 AKB ist der vom Bundesgerichtshof geforderte deutliche Hinweis auf die von den Versicherern gewollte einschränkende Wirkung der Gewährung vorläufiger Deckung auf die Haftpflichtversicherung nicht ersetzt oder überflüssig geworden, denn die Erwartung des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, sein Antrag werde einheitlich behandelt, hat sich durch die Regelung in § 1 Ziffer 3 AKB 96 nicht geändert (Prölss/Martin/ Knappmann, VVG 26. Aufl., vor AKB Rn 3; § 1 AKB, Rn 7).

Die Voraussetzungen für die Erstreckung des durch die Aushändigung der Doppelkarte gewährten vorläufigen Versicherungsschutzes auch auf die Kaskoversicherung sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat am 18.02.1998 nicht nur einen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung gestellt, sondern gleichzeitig auch Versicherungsschutz im Rahmen der Teilkaskoversicherung erlangen wollen. Die Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Auslegungsregel setzt nicht voraus, daß im Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) bereits ein schriftlicher Antrag auf Abschluß des Hauptvertrages gestellt worden ist. Es reicht insoweit, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH VersR 99, 1274). Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht (BGH VersR 95, 409; 99, 1274; OLG Hamm NZV 98, 208).

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme (Bl. 129 ff. d.A.) steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bei der Aushändigung der Doppelkarte seinen Wunsch auf Abschluß auch einer Teilkaskoversicherung gegenüber dem Streithelfer G. geäußert hat. Im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO (Bl. 129 ff. d.A.) hat der Kläger geschildert, daß er den Streithelfer G. angerufen und um Übersendung einer Doppelkarte gebeten habe, nachdem er, der Kläger, sich zum Erwerb des Fahrzeugs entschlossen habe. Er habe den Streithelfer G. bei dieser Gelegenheit ausdrücklich darauf hingewiesen, auch eine Teilkaskoversicherung abschließen zu wollen. Dies habe der Streithelfer ihm auch zugesagt. Den Inhalt dieses vom Kläger geschilderten Telefongesprächs hat der Zeuge K. bestätigt, der bei dem Autokauf und bei dem Telefongespräch des Klägers mit Herrn G. zugegen war (Bl. 131 d.A.). Dem stehen auch nicht die Angaben des als Zeugen vernommenen Streithelfers G. entgegen, auch wenn er sich an den konkreten Inhalt des Telefonats nicht mehr erinnern konnte. Auch er hat letztlich bestätigt, daß eine Teilkaskoversicherung für das neu erworbene Fahrzeug des Klägers abgeschlossen werden sollte (Bl. 134 d.A.). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger vom Zeugen G. deutlich darauf hingewiesen worden ist, daß der begehrte Versicherungsschutz für die Teilkaskoversicherung nicht durch vorläufige Deckung auf Grund der ausgehändigten Doppelkarte mit Anmeldung des Fahrzeugs, sondern erst mit der endgültigen Annahme des Versicherungsvertrages durch die Beklagte beginne, sind nicht erkennbar. Selbst wenn auf der Doppelkarte ein entsprechender formularmäßiger Hinweis angebracht war, würde dieser Hinweis nicht ausreichen, den gewährten vorläufigen Versicherungsschutz auf die Haftpflichtversicherung zu beschränken (BGH zfs 99, 522, 523; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 1 AKB Rn 7).

Die Gewährung vorläufiger Deckung in der Teilkaskoversicherung scheitert vorliegend auch nicht daran, daß der Streithelfer G. selbst kein Versicherungsagent der Beklagten war, sondern die Versicherung über die Maklerfirma M. H. GmbH vermittelt hat. Unstreitig war die Fa. M. H. GmbH für die Beklagte tätig und hat für sie Versicherungen vermittelt. Zu diesem Zweck hat die Maklerfirma Doppelkarten der Beklagten vorgehalten und war berechtigt, diese ihren Kunden auszuhändigen. Daraus folgt, daß die Fa. H. die Beklagte durch die Weitergabe der Doppelkarten an ihre Kunden wirksam rechtlich verpflichten konnte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Kläger die Doppelkarte nicht unmittelbar von der Fa. M. H. erhalten hat. Soweit es um Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geht, zieht selbst die Beklagte den Beginn des Versicherungsschutzes am 18.02.1998 nicht in Zweifel, obwohl dem Kläger die Doppelkarte nicht von einem Versicherungsagenten der Beklagten oder einem für sie tätigen Versicherungsmakler ausgehändigt worden ist. Dann können aber für die Wirksamkeit der gleichzeitig begehrten Teilkaskoversicherung keine anderen Grundsätze gelten. Ein Versicherungsnehmer erwartet in der Regel eine einheitliche Behandlung seiner auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer Kaskoversicherung gestellten Anträge. Daraus erklärt sich die oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vorläufigen Deckung in der Fahrzeugversicherung bei fehlendem deutlichen Hinweis des Versicherers, nur vorläufigen Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung gewähren zu wollen. Wird daher durch die Aushändigung einer Doppelkarte vom Versicherer rechtswirksam vorläufiger Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung gewährt, so besteht auch vorläufiger Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung, wenn die vom Bundesgerichtshof zu diesem Problemkreis entwickelten Grundsätze (BGH VersR 86, 541; zfs 99, 522) vorliegen, unabhängig davon, ob im Einzelfall dem Versicherungsnehmer die Doppelkarte von einem Versicherungsagenten, einem Versicherungsmakler oder von einem Beauftragten des Versicherungsmaklers ausgehändigt worden ist.

Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2000 (Bl. 232 ff. d.A.) behauptet, die Doppelkarte sei dem Streithelfer G. als Kunden und nicht zur Weitergabe ausgehändigt worden, ist dieser Vortrag von der Beklagten weder durch Tatsachen belegt noch unter Beweis gestellt worden. Zudem stehen dieser Behauptung der Vortrag und die Aussage des Streithelfers G. entgegen.

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.09.1999 (BGH r+s 99, 491) steht insoweit nicht entgegen, denn sie betrifft eine andere rechtliche Fallgestaltung und ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es nicht - wie hier - um die Frage der Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses unter Verwendung von Versicherungsbestätigungen, die der Versicherer einem Versicherungsmakler zur Verfügung gestellt und dieser weitergegeben hatte, sondern um die Frage der Wissenszurechnung des Versicherungsmaklers beim Zustandekommen eines Versicherungsvertrages, wenn dem Vermittler von der Versicherung Antragsformulare zur Verfügung gestellt worden sind und dieser davon bei der Vermittlung des Vertrages Gebrauch gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat eine Anwendung der "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" in diesem Fall verneint.

Die Überlassung von Versicherungsbestätigungen an den Makler und damit die Möglichkeit, den Versicherer durch deren Weitergabe zu verpflichten, betrifft nicht den Problemkreis der Wissenszurechnung. Durch die Überlassung von Doppelkarten wird dem Versicherungsmakler vom Versicherer gerade die Möglichkeit eingeräumt, ihn durch die Weitergabe dieser Doppelkarten im Rahmen der Haftpflichtversicherung zu verpflichten. Hat der Versicherer aber durch die Weitergabe der Doppelkarte vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung zu gewähren, so ist kein Grund ersichtlich, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Die Voraussetzungen, unter denen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der durch die Aushändigung der Doppelkarte gewährte Versicherungsschutz auch auf die Fahrzeugversicherung erstreckt, liegen vor, denn der Kläger hat neben dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung - mündlich - auch den Abschluß einer Teilkaskoversicherung beantragt. Außerdem fehlt es an dem vom Bundesgerichtshof trotz der einschränkenden Regelung in § 1 Ziffer 3 AKB 96 geforderten deutlichen und unmißverständlichen Hinweis, daß die Doppelkarte nur vorläufigen Versicherungsschutz in der Haftpflicht-versicherung gewährt.

Diese vorläufige Deckung bestand auch zum Zeitpunkt des Diebstahls am 4./5. Juni 1998 fort. Eine Kündigung gemäß § 1 Nr. 5 AKB ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Versicherungsschutz aus einem Hauptvertrag mit einem anderen Versicherer, der auch zu einer Beendigung der vorläufigen Deckung geführt hätte, besteht ebenfalls nicht. Den am 13.05.1998 angeblich an die Europaversicherung gefaxten Antrag hat die Europaversicherung jedenfalls nicht angenommen. Auch die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes sind nicht gegeben. Eine analoge Anwendung von § 1 Nr. 4 S. 2 AKB kommt nicht in Betracht. Das Fehlen eines schriftlichen Antrags auf Abschluß des Hauptvertrages vor Eintritt des Versicherungsfalles kann nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, daß ein Versicherungsnehmer einen berechtigten Anspruch des Versicherers auf Zahlung des Einlösungsbetrages schuldhaft nicht fristgerecht erfüllt, denn der Versicherer hat keinen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebotes des Versicherungsnehmers (OLG Hamm, VersR 92, 995).

Das äußere Bild des Kraftfahrzeugdiebstahls ist durch die Aussage der Zeugin Sch. (Bl. 109 ff. d.A.) und die persönliche Anhörung des Klägers (Bl. 105 ff. d.A.) erwiesen. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil (Bl. 160 d.A.) an.

Dem Grunde nach ist die Beklagte daher verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs zu ersetzen. Da die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien streitig und der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch im Hinblick auf die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 39.234,63 DM

Ende der Entscheidung

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