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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 9 U 35/04
Rechtsgebiete: AFB 87, VVG, ZPO


Vorschriften:

AFB 87 § 1 Ziff. 1 a)
AFB 87 § 14 Ziff. 1
VVG § 61
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.01.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 176/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Entschädigung wegen eines Brandes in Anspruch.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für das Café-Bistro "E." in S., T.straße 2, eine Betriebs-Vielschutz-Versicherung abgeschlossen. Gegenstand dieser Versicherung war u.a. eine Feuerversicherung, der die AFB 87 zugrunde liegen. Auf den Versicherungsschein vom 09.04.1999 (Bl. 7, 8 GA) wird Bezug genommen.

Am 05.03.2000 kam es zu einem Brand, bei dem das Lokal völlig zerstört wurde. Das Feuer wurde durch Brandstiftung mittels Brandbeschleuniger verursacht. Es wurden mindestens drei Brandsätze im Inneren des Lokals an verschiedenen Stellen gelegt. Die Gaststätte verfügt über eine Einbruchmeldeanlage, an die drei Bewegungsmelder angeschlossen sind. Die Anlage löste erst Alarm aus, nachdem das Feuer entstanden war. Nach dem Brand wurde festgestellt, dass die Zuleitung zum Schaltschloss der Einbruchmeldeanlage durchtrennt war.

Den Entschädigungsbetrag hat die Klägerin auf 175.824,00 DM beziffert (Zeitwert der versicherten Gegenstände 153.309,00 DM zuzüglich Vorräte in Höhe von 12.515,00 DM sowie Aufräumkosten in Höhe von 10.000,00 DM).

Sie hat vorgetragen, es handele sich um einen Brandanschlag mit dem Hintergrund von Spannungen verschiedener Volksgruppen. Die Einbruchmeldeanlage habe bereits vorher nicht fehlerfrei funktioniert. Sowohl bei dem Lokal "E." als auch bei dem von ihr gleichfalls betriebenen Imbiss gegenüber habe es sich um gutgehende Betriebe gehandelt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 89.897,38 € nebst 10 % Zinsen seit dem 05.04.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung berufen. Sie hat vorgetragen, die Brandlegung sei durch die Klägerin selbst oder durch eine von ihr beauftragte Person erfolgt. Nach der Konstruktion der Einbruchmeldeanlage habe die Durchtrennung der Leitung zu einer Scharfstellung geführt. Der Täter müsse über Insiderkenntnisse verfügt und mit einem passenden Schlüssel die Anlage unscharf gestellt, den Brandbeschleuniger ausgeschüttet und dann beim Verlassen des Brandortes die Anlage wieder scharf gestellt haben. Neben der Putzfrau, die nicht in Betracht komme, existierten als schlüsselberechtigte Personen nur die Klägerin und ihr Ehemann. Dieser habe die Betriebe eigenverantwortlich geführt. Die Klägerin sei nur formell nach außen hin in Erscheinung getreten. Beiden Betrieben sei es wirtschaftlich schlecht gegangen, so dass auch darin ein Motiv für Brandstiftung liege.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Indizien gebe es keine vernünftigen Zweifel an einer von der Klägerin begangenen oder veranlassten Brandstiftung. Die Einbruchmeldeanlage müsse durch einen Schlüsselberechtigten außer Betrieb gesetzt worden sein. Insoweit kämen nur die Klägerin beziehungsweise ihr Ehemann, der Zeuge B., in Betracht. Außerdem hätten wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht insbesondere geltend, eine Begehung durch einen Rachakt sei naheliegend. Spuren an der Eingangstür seien durch gewaltsames Eindringen erklärbar. Der fremde Täter habe nach der Brandlegung versucht, durch den Keller zu entkommen, was den Aufbruch des dortigen Fensters von innen erkläre. Fehlleistungen der Alarmanlage seien belegt. Schließlich habe eine wirtschaftliche Notlage nicht vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.897,38 € nebst 10 % Zinsen seit dem 05.04.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, insbesondere spreche für Eigenbrandstiftung, dass die Einbruchmeldeanlage manipuliert worden sei, wobei der Täter verkannt habe, dass seine Vortäuschung letztlich unschlüssig gewesen sei. Wäre ein Täter eingedrungen, der davon ausgegangen sei, mittels Durchtrennen des Kabels die Anlage außer Funktion zu setzen, so wäre dieses Ziel nicht erreicht worden. Nur ein schlüsselberechtigter Täter habe diese Trugspur legen können. Die Anlage sei auch funktionstüchtig gewesen. Der Ehemann der Klägerin, der in Wahrheit die Geschäfte geführt habe, sei zudem als Repräsentant anzusehen. Beide hätten sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Es hätten erhebliche Mietrückstände bestanden. Die Klägerin habe im Juni 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der Senat hat Beweis erhoben durch mündlich erstattete Gutachten der Sachverständigen P. und V.. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2004 Bl. 414 ff GA wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die beigezogenen Akten StA Köln 90 UJs 615/00 und 20 Js 662/99 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 1 Ziffer 1 a) AFB 87 auf Entschädigung wegen des Brandes vom 05.03.2000 besteht nicht.

a) Die Beklagte ist gemäß den §§ 61 VVG, 14 Ziffer 1 AFB 87 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls entweder durch die Klägerin selbst oder durch ihren Ehemann, der als ihr Repräsentant anzusehen ist, oder mit ihrem Wissen und Wollen durch einen Dritten von ihrer Leistungspflicht freigeworden.

Eine Eigen - oder Auftragsbrandstiftung muss der Versicherer im Sinne von § 286 ZPO streng beweisen. Es hat unter Berücksichtigung der Umstände des Schadenereignisses eine Gesamtwürdigung stattzufinden. Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau ein solch praktisches Maß an Überzeugung für Eigenbrandstiftung ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, r+s 1997, 294; r+s 1994, 394; r+s 1987, 173; r+s 1988, 239; OLG Stuttgart, VersR 1997, 824; OLG Koblenz, VersR 1998, 181; OLG Bremen, r+s 2000,75; siehe auch Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61, Rn. 23; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61, Rn 90). Solche Umstände sind vorliegend festzustellen.

Nach Lage der Dinge kann nur ein Schlüsselberechtigter den Brand in dem Lokal "E." vorsätzlich herbeigeführt haben. In Betracht kommende Schlüsselberechtigte waren aber nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nur die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge T. B.. Dass die Putzfrau als Täterin ausscheidet, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat ist die Meldeanlage zunächst entschärft und sodann ist mittels Brandbeschleuniger an verschiedenen Stellen der Brand gelegt worden. Anschließend ist die Anlage wieder - wie sie vorgefunden wurde - scharfgestellt und das Kabel zur Meldeanlage zur Vertuschung der Eigenbrandstiftung durchtrennt worden. Es ist auszuschließen, dass die Brandlegung an den verschiedenen Stellen vorgenommen wurde, während die Anlage scharf gestellt war. Dann wäre nämlich zum Zeitpunkt der Brandlegung Alarm ausgelöst worden, was unstreitig nicht geschehen ist.

Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen für Gefahrenmeldeanlagen P. und V. vor dem Senat sowie aus den gesamten Umständen.

Der erfahrene Sachverständige P., der die Reste der Schaltzentrale untersucht hat, hat ausgeführt, dass sich bei Durchtrennen der Zuleitung zwischen Zentrale und Schaltschloss die Einbruchmeldeanlage scharf stelle. Wenn die Anlage beim Verlassen des Orts nicht scharf geschaltet worden sei, werde sie scharf, wenn man die Zuleitung durchschneide. Wenn die Anlage vorher schon scharf geschaltet gewesen sei, passiere das Gleiche. Bei Durchtrennen der Zuleitung werde sie ganz kurzzeitig unscharf und schalte sofort auf scharf.

Gehe man davon aus, dass das Schaltschloss nach dem Brand in Scharfstellung vorgefunden worden sei, so ergebe sich, dass das Schaltschloss nach Durchtrennen der Zuleitung zwischen Zentrale und Schaltschloss natürlich in Scharfstellung geblieben sei. Im Verlauf des Brandes würden die Infrarotmelder die Infrarotstrahlen des Feuers erkennen und dadurch Alarm auslösen. Weiter könne der Alarm durch Zerstörung der Zuleitungen zu den Meldern durch das Feuer oder der Gehäuse der Bewegungsmelder ausgelöst worden sein. Diesen Ausführungen hat sich der Sachverständige V. angeschlossen.

Da die Alarmanlage erst nach der Brandentstehung und nicht beim Ausbringen des Brandbeschleunigers vorher ausgelöst worden ist, muss sie unscharf gestellt gewesen sein. Dies kann aber nur ein berechtigter Schlüsselträger bewirkt haben. Dafür, dass die Bewegungsmelder defekt gewesen sind, spricht nichts. Insoweit hat der Sachverständige P. ausgeführt, er halte es für sehr unwahrscheinlich, dass die Anlage in Scharfstellung mal anspreche und mal nicht. Wenn irgend etwas kaputt sei, gehe ein Relais auf und die Anlage stelle sich auf Störung. Der Zeuge D. hat vor dem Landgericht überdies bekundet, man habe die Anlage immer eingeschaltet und sie habe auch ordentlich funktioniert und keine Probleme bereitet. Man habe ausprobiert, ob sie funktioniere. Die sei der Fall gewesen. Diese Angaben hat der Zeuge N. vor dem Landgericht bestätigt. Nach seiner Kenntnis hat die Alarmanlage funktioniert. Dies hat der Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor der Polizei (Bl. 14 der Akte 90 UJs 615/00 StA Köln) nicht in Abrede gestellt.

Es ist auch auszuschließen, dass ein Brandbeschleuniger ausgebracht worden ist, ohne in den Erfassungsbereich der funktionstüchtigen Bewegungsmelder zu geraten. In jedem Fall musste die Alarmanlage unscharf gestellt worden sein, während an den verschiedenen Stellen der Brand gelegt wurde. Wie sich aus dem Untersuchungsbericht des LKA ( Bl. 445 GA) ergibt, wurden Brandsätze an drei verschiedenen Stellen angebracht, im Bereich des hölzernen Podestes an der Musikanlage, hinter der Theke sowie in der Küche. Bei einer Brandlegung im Bereich hinter der Theke sowie an dem hölzernen Podest der Diskjockey-Anlage hätten die Bewegungsmelder anschlagen müssen. Diese befanden sich nämlich an der Wand hinter der Eingangstüre und über den großen Scheiben im Eingangsbereich. Der Melder in der Küche hing an der Stirnseite des Raumes über den großen Küchenschränken (vgl. Bl. 7, 15 der Akte 90 UJs 615/00 StA Köln). Nach den Ausführungen des Sachverständigen P. ist der Erfassungsbereich der Melder 85 bis 90 Grad und 10 Meter.

Ein Fremdtäter wäre zudem davon ausgegangen, dass die Alarmanlage unscharf gestellt sei, weil er die Zuleitung durchtrennt hatte.

Dass Einbruchspuren an der Haupteingangstür gefunden worden sind (vgl. Gutachten X. Bl. 9), eine Geldröhreneinheit und ein Kanister aus dem Geldspielautomaten fehlten (Bl. 56 BA) und an dem Fenster im Kellergeschoss die Scheibe von innen eingeschlagen war, ändert an der Beurteilung nichts. Es liegt nahe, dass es sich insoweit um gelegte Spuren handelt. Für einen Fremdtäter, der bereits in die Räume eingedrungen war, hätte das Einschlagen des Kellerfensters von innen keinen erkennbaren Sinn gemacht.

b) Der Ehemann der Klägerin ist nach den gesamten Umständen auch als ihr Repräsentant anzusehen, so dass sein Verhalten der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist.

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Er muss befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwalter, vgl. BGH, r+s 1993, 321). So liegt es hier. Die Klägerin tritt als Strohfrau nach außen in Erscheinung, während ihr Ehemann T. B. der wahre und verantwortliche Betreiber des Lokals "E." und des Imbiss ist. Er selbst hat als Zeuge vor dem Landgericht bekundet (Bl. 197 GA), er habe beide Betriebe unter seinem Namen führen wollen, habe jedoch wegen einer früheren Familienstreiterei keine Konzession erhalten. Deshalb sei Konzessionsinhaberin beider Betriebe die Klägerin geworden. Er habe die Einkäufe erledigt und für Ordnung gesorgt. Einer habe ja die Kontrolle machen müssen. Nach seiner Bekundung hat er auch die Einrichtung des Bistros bezahlt. Zudem ist unstreitig, dass Herr B. regelmäßig über die Schlüssel zur Gaststätte und zur Alarmanlage verfügte.

c) Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes angespannt waren, ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.10.1999 über 26.512,63 DM (Bl. 143) gegen den Ehemann der Klägerin. Zudem hat am 05.06.2000 die Klägerin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben (Bl. 286, 282).

Nach der Bekundung des Steuerberaters U. vor dem Landgericht errechnet sich für das Bistro aus der Finanzbuchhaltung unbereinigt ein Überschuss von ungefähr 844,00 DM für 1999. Für den Imbiss betrug er ungefähr 1.400,00 DM.

Ein Auftrag für das Jahr 2000 für die Gewinnermittlung und nachfolgende Arbeiten hätte nicht vorgelegen.

Dass der Ehemann der Klägerin nach seiner Bekundung vor dem Landgericht 100.000 bis 140.000 DM für die Einrichtung des Lokals ausgegeben haben will (vgl. Bl. 198 GA), konnte er nicht belegen. In der polizeilichen Vernehmung vom 15.06.1999 in dem Verfahren StA Köln 20 Js 662/99 hat der Ehemann seine Schulden mit 115.000 DM "aus dem Geschäft gegenüber dem Imbiss" beziffert (dort Bl. 13). Ob seinerzeit Verkaufsgespräche betreffend den Imbiss geführt worden sind, ändert an den Umständen nichts. Zudem wäre dieses neue Vorbringen verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Anhaltspunkte dafür, dass die Brandlegung auf Feindseligkeiten zwischen jugendlichen Russlandeinwanderern und türkischen Bevölkerungsgruppen beruht, haben sich in keiner Weise ergeben.

Nach alledem ist die Beklagte leistungsfrei.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 89.897,38 €

Ende der Entscheidung

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