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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 9 W 20/05
Rechtsgebiete: ZPO, VHB 84, VHB 92


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
VHB 84 § 2 Nr. 1 b
VHB 92 § 2 Nr. 1 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. März 2005, 9 O 596/04, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens mit zutreffender Begründung verneint. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden.

Die Beschwerdebegründung gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Veranlassung:

Der vom Kläger angestellte Vergleich mit den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen VHB 84 ergibt nicht, dass die Beklagte nach § 2 Nr. 1 b der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 88 auch für Transport- und Lagerkosten einstehen muss. Zutreffend ist allerdings, dass § 2 Nr. 1 b der VHB 84 lediglich Bewegungs- und Schutzkosten erwähnen. Transport- und Lagerkosten sind in diesen Versicherungsbedingungen nicht gesondert aufgeführt. Hieraus folgt indessen nicht, dass § 2 Nr. 1 b der VHB 84 derartige Folgekosten mit abdeckt. Transport- und Lagerkosten wurden vielmehr erstmals durch § 2 Nr. 1 c der VHB 92 in den Haftungsumfang der Hausratsversicherung einbezogen. Die vorgenannte Bestimmung stellte eine Haftungserweiterung gegenüber der VHB 84 dar (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, Rdn. 1 zu § 2 VHB 92). Es bleibt mithin bei dem Grundsatz, dass Bewegungs- und Schutzkosten nur solche sind, die aufgrund der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von durch den Versicherungsvertrag geschützten Sachen selbst entstehen und sich nicht als Folgekosten jener Maßnahmen darstellen (Prölss/Martin-Kolhosser, VVG, Rdn. 58 zu § 55). Entgegen der Auffassung des Klägers sind Abtransport und Einlagerung der Hausratsgegenstände auch keine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen stehende Maßnahmen. Zur Behebung des Brandschadens war es unmittelbar lediglich erforderlich, Mobiliar und sonstige Hausratsgegenstände aus den betroffenen Räumen zu entfernen. Die hierdurch entstehenden Kosten (bzw. die mit dem Einräumen verbundenen Kosten) werden von der Wohngebäudeversicherung erfasst. Sinn und Zweck dieser Versicherung ist es nämlich, die Kosten für Wiederherstellung des Gebäudes sowie des geschädigten Zubehörs abzudecken. Werden hinsichtlich anderer Sachen neben deren bloßer Entfernung und anderen unmittelbar notwendigen Schutzmaßnahmen auch noch ein Abtransport und eine Lagerung erforderlich, handelt es sch lediglich um Folgemaßnahmen, die nicht unmittelbar der Behebung des eingetretenen Schadens dienen und vom Versicherungsschutz daher nicht erfasst werden.

Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Regulierungszusage des Herrn L. berufen. Dieser hat in der Entschädigungsberechnung vom 11. Juni 2003 lediglich handschriftlich vermerkt: "Nachberechnung von Schutz- und Bewegungskosten nach Belegvorlage u. innerdienstlicher Prüfung". Hieraus folgt keine Regulierungszusage, die über die oben beschriebenen unmittelbaren Schutz- und Bewegungskosten hinausgeht.

Soweit die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis für das Aus- und Einräumen des Hausrates einstehen musste, wurden diese Kosten bereits von der B.- Versicherung im Rahmen der dort bestehenden Hausratversicherung getragen. Diese hat lediglich die Einlagerungskosten, so diese für einen über 100 Tage hinausgehenden Zeitraum entstanden sind, nicht übernommen.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Gerichtskosten gilt GKG-KV Nr. 1811.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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