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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: Ausl 142/04
Rechtsgebiete: öStGB, IRG


Vorschriften:

öStGB § 133 Abs. 1
öStGB § 146
öStGB § 164 Abs. 1
IRG § 10 Abs. 2
Eine Auslieferung ist auch insoweit zulässig, wie der Bewilligungsbehörde in Fällen akzessorischer Auslieferung ein Ermessen zusteht.
Tenor:

Die Auslieferung des österreichischen Staatsangehörigen I D A aus Deutschland nach Österreich wird zur Verfolgung folgender in dem Haftbefehl des Landesgerichts Wien vom 31.07.2002 (22 D VR 10 649/99) aufgeführter Straftaten für zulässig erklärt:

- Anmeldung eines Handy auf den Namen S N am 03.06.1997 in Wien,

- Betrug zum Nachteil des S N in der Zeit von Oktober 1996 bis Juni 1997 mit einem Schaden von 15.261,30 EUR,

- Betrug zum Nachteil des O C im Jahre 1999 (Schaden 297.958,62 EUR),

- Betrug zum Nachteil des H I im Jahre 1999 in Leopoldsdorf (Schaden: 7.834,13 EUR),

- Betrug zum Nachteil des E J in Bezug auf den Verkauf von zwei Hundewelpen des Geschädigten an das Autohaus L bzw. Herrn B,

- Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des E J im Jahre 2000 in Wien,

- rechtwidrige Zueignung eines PKW Seat Ibiza 1,2 GLX des P Z im Oktober 1999,

- rechtswidrige Zueignung eines PKW BMW 750i, sowie eines Weißgoldrings mit Diamanten der S C im November 2000 in Wien

- Verkauf eines gestohlenen Handy (Nokia 8810) im Jahre 1999 an die Fa. H in Wien zum Preis von 690,41 EUR.

Gründe:

I.

Der Verfolgte wurde am 17.05.2004 in Köln festgenommen und befindet sich seit dem 25.05.2004 aufgrund des Beschlusses des Senats von diesem Tage sowie dem Beschluss des Senats vom 22.06.2004 in Auslieferungshaft. Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich ersucht mit Verbalnote vom 11.06.2004 (BMJ-4001368/0003-IV 1/2004) um die Auslieferung des Verfolgten wegen der in dem Haftbefehl des Landesgerichts Wien vom 31.07.2002 (22d Vr 10649/99) bezeichneten Taten; insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 22.06.2004 Bezug genommen. Der Verfolgte hat sich mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt; auch hat er nicht auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Auslieferungsersuchen mit Ausnahme des Vorwurfs der Hehlerei an einem Handy zu entsprechen.

II.

Dem Auslieferungsersuchen ist insgesamt zu entsprechen. Dies gilt auch für folgende drei Taten

- Veruntreuung des PKW Seat 1,2 GLX des Geschädigten P Z

- Betruges zum Nachteil des E J im Zusammenhang mit der Veräußerung zweier Hundewelpen

- Hehlerei bezüglich des Handy der Marke Nokia 8810,

bei denen sich bereits aus dem Haftbefehl selbst bzw. aus den ergänzenden Angaben der österreichischen Behörden ergibt, dass die Schadenssumme 2.000 EUR nicht übersteigt, so dass die Strafe jeweils höchstens sechs Monate Freiheitsentzug betragen dürfte (§§ 133 Abs. 1, 146, 164 Abs. 1 öStGB). Damit wird zwar in diesen Fällen die Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug, wie dies Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk voraussetzt, nicht erreicht. Dies steht der Auslieferung des Verfolgten auch wegen dieser Taten jedoch gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 EuAlÜbk nicht zwingend entgegen. Denn danach steht es vielmehr im Ermessen der Bewilligungsbehörde ("ist der ersuchte Staat berechtigt, ... zu bewilligen"), auch wegen solcher Taten auszuliefern, wenn die Auslieferung - wie hier - im Hinblick auf andere Taten ohnehin zu erfolgen hat. Dieses Ermessen der Bewilligungsbehörde setzt voraus, dass die Auslieferung auch wegen dieser Taten für zulässig erklärt werden kann.

Soweit der Verfolgte einwendet, dass er - jedenfalls wegen einzelner Taten - zu Unrecht verfolgt werde, war dem vom Senat nicht nachzugehen. Im Rahmen des Auslieferungsverfahrens findet eine Prüfung des Tatverdachts nur unter besonderen Umständen statt (§ 10 Abs 2 IRG). Diese liegen nur dann vor, wenn das Auslieferungsersuchen Widersprüchlichkeiten enthält, die jedenfalls Anlass geben, dessen Hintergrund näher zu untersuchen, oder wenn aufgrund besonderer Umstände eine Täterschaft des Verfolgten in höchstem Maße zweifelhaft erscheint, so dass sich die Frage nach den Motiven des Auslieferungsersuchens stellt (vgl. zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Überprüfung des Tatverdachts: BVerfG NStZ 2001, 203; NJW 2004, 142, 145; BGHSt 32, 314,323 ff; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 10 Rdn. 38 f; Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 10., Rdn. 16 ff; OLG Koblenz, NJW 1984, 1314; OLG Schleswig vom 30.4.1985, Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, U 110). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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