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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: Ausl 92/04
Rechtsgebiete: IRG, StGB


Vorschriften:

IRG § 61
IRG § 66
IRG § 67 Abs. 3
StGB § 14
Dritter i.S. des § 66 IRG ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde.
Tenor:

1. Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats die Fa. U N GmbH "Dritte" i. s. des § 66 IRG ist, es sei denn, das Rechtshilfeersuchen richtet sich auch gegen diese, weil sie selbst oder ihre Organe i. S. des § 14 StGB Verfolgte des italienischen Verfahrens, für das Rechtshilfe geleistet werden soll, ist.

Der Generalsstaatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ergänzend vorzutragen.

2. Der Generalstaatsanwaltschaft wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hinsichtlich der bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's mit den laufenden Nummern 8, 9, 10, 13, 15, 15, 18, 19 und 20 Inhaltsverzeichnisse bzgl. der darauf gespeicherten Dateien zur Akte zu reichen.

3. Die Anträge der Beteiligten,

a) die bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's zu versiegeln und beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen sowie

b) die bei der Beteiligten selbst beschlagnahmten Gegenstände an sie herauszugeben werden abgelehnt.

Gründe:

1. Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die Beteiligte sei nicht "Dritte" i. S. des § 66 IRG, weil gegen sie bzw. Mitarbeiter von ihr im Inland ermittelt werde, vermag der Senat nicht zu teilen. Für die Frage, wer "Dritter" i. S. dieser Bestimmung ist, kommt es nach Auffassung des Senats allein darauf an, gegen wen sich das ausländische Ermittlungsverfahren richtet. Würde die Beteiligte im Hinblick auf das gegen sie bzw. ihre Mitarbeiter oder Organe eingeleitete Ermittlungsverfahren in dem Rechtshilfeverfahren nicht mehr als "Dritte" angesehen, bestände die Möglichkeit eines völligen Verlustes des Rechtsschutzes, weil dieser dem Verfolgten selbst nach herrschender Meinung im Verfahren nach § 61 IRG nicht gewährt wird, im Ausland aber mangels Eigenschaft als Verfolgter u. U. keine Beteiligung am Verfahren erfolgt.

2. Auch wenn weiterhin nicht naheliegend erscheint, dass sich auf den bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's Daten der Beteiligten befinden, erscheint es dem Senat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten, dieser durch Einsichtnahme in das Inhaltsverzeichnis der Dateien Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend vorzutragen. Dies kann jedoch auf die im Tenor bezeichneten CD-ROM's beschränkt werden. Auf den übrigen CD-ROM's befinden sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand lediglich Spiele, so dass diese schon deshalb nicht als Beweismittel dienen können, ihre Herausgabe also nicht in Betracht kommt.

3. Die Anträge der Beteiligten, die bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's zu versiegeln und beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen sowie die bei ihr selbst beschlagnahmten Gegenstände an sie herauszugeben, sind unbegründet.

a) Es besteht keine Gefahr, dass die Beteiligte durch die derzeitige Verwahrung der bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's Nachteile erleidet. Die beschlagnahmten CD-ROM's befinden sich in amtlicher Verwahrung, weder die italienischen Behörden noch Dritte können hierin zur Zeit Einblick erlangen. Soweit die deutschen Ermittlungsbehörden hierin im Hinblick auf ein inländisches Ermittlungsverfahren Einblick nehmen sollten, muss die Beteiligte dies hinnehmen. Anders als in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, auf das sich die Beteiligte beruft (NJW 2003, 3761), kommt hier ein Beweisverwertungsverbot nicht in Betracht.

b) Der Senat ist gemäß § 61 IRG lediglich zuständig für die Entscheidung der Frage, ob durch die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die italienischen Behörden die Rechte Dritter verletzt werden. Hierzu gehört nicht die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Beschlagnahme, denn hierüber entscheidet gemäß § 67 Abs. 3 IRG das zuständige Amtsgericht; Beschwerdegericht ist das Landgericht (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 67 Rdnr. 19, 23).

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er die Beschlagnahme bei der Beteiligten als durch das Rechtshilfeersuchen i. V. mit der Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Modena vom 15.04.2004 gedeckt ansieht. Die Beschlagnahmeanordnung bezieht sich ausdrücklich auch auf Beweismittel für "die aktuelle Installierung derselben Software auf den Rechnern, die sich beim Windkanal der Firma U - N GmbH ... befinden".

Ende der Entscheidung

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