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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.03.2004
Aktenzeichen: Ss 125/04 Z
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG


Vorschriften:

OWiG § 33
OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 80 Abs. 4
OWiG § 80 a Abs. 2
StPO § 74 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StVG § 26 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Ss 125/04 Z

In der Bußgeldsache

pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düren (11 OWi 800/03) vom 7. November 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 2 OWiG durch den Richter am Oberlandesgericht Siegert am 26. März 2004 beschlossen:

Tenor:

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen hat der Landrat des Kreises E. mit Bußgeldbescheid vom 27. Mai 2003 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h (statt zulässiger 50 km/h) eine Geldbuße von 40,00 € verhängt. Als Tatzeit ist in dem Bußgeldbescheid 11.04.2003 (16:59 Uhr) angegeben; dies entsprechend die ursprünglichen Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei vom 15. April 2003. Unbeachtet ist geblieben, dass nach einem Bearbeitungsvermerk der Polizei vom 26.04.2003 die Tatzeit richtig - wie auch das bei den Akten befindliche Messprotokoll ausweist - mit Samstag, den 12. April 2003, statt Freitag, den 11. April 2003, angegeben werden müsse. Demgemäss hat der Verteidiger den Eintritt von Verfolgungsverjährung geltend gemacht: Soweit dem Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit vom 12. April 2003 vorgeworfen werde, unterliege diese der Verjährung; die mit dem Bußgeldbescheid vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 11. April 2003 hingegen habe der Betroffene nicht begangen.

In dem weiteren Verfahren nach dem rechtzeitig eingelegten Einspruch ist der Betroffene antragsgemäß von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung am 7. November 2003 entbunden worden. Nachdem in dieser Hauptverhandlung auch der Verteidiger nicht anwesend war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. November 2003 gemäß § 74 Abs. 2 StPO den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit der Begründung verworfen, "der Verteidiger" sei in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

Gegen diese am 21. November 2003 zugestellte Entscheidung richtet sich der am selben Tage eingegangene Antrag vom 25. November 2003 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie mit der Anregung, das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen.

Generalstaatsanwaltschaft und Verteidiger beantragen übereinstimmend, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düren zurückzuverweisen.

II.

Der in formelle Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag hat Erfolg. Er führt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 OWiG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Die Rechtsbeschwerde ihrerseits ist begründet, so dass das angefochtene Urteil mit der Folge der Zurückverweisung nach § 79 Abs. 6 OWiG aufzuheben ist. Eine Verfahrenseinstellung kommt hingegen nicht in Betracht.

1.

Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Rüge ist als Verfahrensrüge ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeführt.

In der Sache liegt die Versagung des rechtlichen Gehörs darin - und dies führt zugleich zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde - dass durch das Verwerfungsurteil vom 7. November 2003 der Betroffene in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, weil eine Hauptverhandlung wenigstens in Anwesenheit des Verteidigers nicht stattgefunden hat. Für die Verwerfung des Einspruchs, weil der Verteidiger der Hauptverhandlung fern geblieben sei, gibt es keine Rechtsgrundlage. § 74 Abs. 2 OWiG betrifft nur aus Ausbleiben des Betroffenen (der hier aber ohnehin vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war) ohne genügende Entschuldigung.

2.

Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Düren zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dem Antrag auf Zurückverweisung an eine andere Abteilung dieses Amtsgerichts folgt der Senat nicht, nachdem der bislang entscheidende Abteilungsrichter in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2003 ausgedrückt hat, dass er die angefochtene Entscheidung irrtümlich erlassen hat.

3.

Eine Entscheidung durch den Senat selbst, nämlich lautend auf Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG und damit wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (vgl. hierzu Göhler-König, OWiG, 13. Aufl., Rn. 3 vor § 31) kommt nicht in Betracht.

Zwar bezieht sich die vorliegend eingetretene Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG auf eine Tat, die in dem Bußgeldbescheid mit dem Tattag 11. April 2003 angegeben ist. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG (wie auch entsprechend bei einer Anklage nach § 200 StPO) muss der Bußgeldbescheid u. a. die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nach Zeit und Ort der Begehung bezeichnen, damit dem Betroffenen hierdurch erkennbar gemacht wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen muss (vgl. BGH VRS 39, 442; Senat NStZ 82, 123; OLG Karlsruhe MDR 82, 248 = VRS 62, 287; OLG Hamm DAR 99, 371).

Demgemäss erfasst ein Bußgeldbescheid das dem Tatvorwurf des Verfahrens zugrundeliegende Geschehen dann nicht, wenn mit der in ihm enthaltenen fehlerhaften Zeitangabe tatsächlich ein - auch aus der Sicht des Betroffenen - zeitlich anderes Ereignis gemeint sein kann (vgl. OLG Düsseldorf DAR 80, 184; OLG Hamm DAR 99, 371). Hingegen ist unschädlich eine zeitliche Verwechslung, die die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion der Anklage bzw. des Bußgeldbescheids nicht in Frage stellt, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von etwaigen anderen Taten gewahrt ist (vgl. OLG Karlsruhe MDR 82, 248 = VRS 62, 278; BayObLG bei Bär DAR 88, 371; OLG Düsseldorf wistra 90, 284; Göhler-Seitz, § 66 Rn. 42; Meyer-Goßner, StPO, 46 Aufl., § 200 Rn. 7).

Ein Bußgeldbescheid, in dem der Tattag fehlerhaft angegeben ist, ist wirksam, wenn der Betroffene aus dessen übrigen Inhalt zweifelsfrei erkennen kann, welche Tat geahndet werden soll (BayObLG und OLG Hamm jeweils a. a. O.). Entscheidend ist - wofür auch der übrige Akteninhalt herangezogen werden kann -, dass auch aus der Sicht des Betroffenen der Irrtum bezüglich der Tatzeit erkennbar ist und eine Verwechslungsgefahr nicht besteht (Senat NStZ 82, 123, 124; dort allerdings die Uhrzeit und nicht den Tattag betreffend). So liegt es hier. In dem Bußgeldbescheid wird das Tatgeschehen nach dem Tatort und dem benutzten Fahrzeug eindeutig beschrieben. Aus dem Bearbeitungsvermerk der Polizei vom 26. April 2003 (dem Bußgeldbescheid zeitlich also schon vorhergehend) und erst Recht aus dem diesem beigefügten Messprotokoll für die Laser-Geschwindigkeitsmessung geht eindeutig hervor, dass als Tattag richtig der 12. April 2003 zu bezeichnen gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die fragliche Strecke regelmäßig bzw. täglich befährt und dass damit zwei gleichartige und je gesondert zu ahndende Ordnungswidrigkeiten in Frage kämen, bestehen nicht und werden auch von dem Betroffenen selbst nicht vorgetragen.

Damit bleibt es dabei, dass der Bußgeldbescheid vom 27. Mai 2003 tatsächlich ein Tatgeschehen vom 12. April 2003 umfasst und damit zu diesem Geschehen (wie es sich auch im Sinne der §§ 264 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG darstellt und zu dem die Tatzeit in einer Hauptverhandlung richtig gestellt werden kann) wirksam Verjährungsunterbrechung nach § 33 OWiG eingetreten ist.

Ende der Entscheidung

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