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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: Ss 126/04 Z
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG


Vorschriften:

OWiG § 31
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 33 Nr. 9
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 51 Abs. 2
OWiG § 51 Abs. 3
OWiG § 80 Abs. 2
OWiG § 80 a Abs. 2 Nr. 2
StPO § 145 a Abs. 1
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO § 261 i.V.m.
StVG § 26 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Ss 126/04 Z

In der Bußgeldsache

pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in dem Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen (51 OWi 352/03) vom 23.06.2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäss § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG durch den Richter am Oberlandesgericht Siegert am 2. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene. Gründe:

Der - in förmlicher Hinsicht zulässige - Antrag vom 24.06.2003, begründet unter dem 01.09.2003, auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23.06.2003, durch welches der Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt worden ist, hat keinen Erfolg.

1.)

Die Verfahrensrüge wegen der Ablehnung eines Beweisantrags betrifft nur die Frage einfachen Verfahrensrechts zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG für den Einzelfall. Zur Fortbildung des Rechts - wie von dem Beschwerdeführer angestrebt - wegen der Anwendung von Verfahrensvorschriften kann die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG nicht zugelassen werden.

Dasselbe gilt für die Verfahrensrüge zu § 261 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Insoweit geht es auch nicht etwa um die Verletzung rechtlichen Gehörs (die auch von dem Beschwerdeführer selbst gar nicht geltend gemacht wird). Die Urteilsgründe geben mit den Worten "Der Betroffene hat sich lediglich dahingehend eingelassen, dass die Messung ... beanstandet wird..." im Zusammenhang und im Umkehrschluss sehr wohl wieder, worauf sich die Feststellung zur Fahrereigenschaft stützt. Jedenfalls lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen, dass eine gegebene Einlassung nicht gewürdigt worden wäre oder dass sich das Urteil zu einer solchen Einlassung in einem erkennbaren Widerspruch befinde, das also Vorbringen mit Erheblichkeit im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG übergangen worden wäre (vgl. BVerfGE 27, 248, 252).

2.)

Schliesslich ergeben auch die Ausführungen aus dem (im Zusammenhang mit der Rüge zu § 261 StPO wiedergegebenen) Schriftsatz vom 16.04.2003 und die entsprechende Prüfung anhand der Akten von Amts wegen keinen Anlass zu einer Einstellung des Verfahrens. Verfolgungsverjährung nach §§ 31 OWiG, 26 Abs. 3 StVG ist nicht eingetreten. Dabei kommt es nicht darauf an, das der ursprüngliche Anhörungsbogen zunächst dem Beschwerdeführer als Halter und nicht als Betroffenen übersandt worden ist und damit in Frage steht, ob er eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht hätte bewirken können, solange die Personalien des Fahrers unbekannt waren; vgl. hierzu BGHSt 24, 321, 323; BGHSt 42, 283, 287; Göhler-König, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 14 und 55). Verjährungsunterbrechung im Anschluss an die Tat vom 14.11.2002 ist jedenfalls durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 29.01.2003, Bl. 21 d.A., eingetreten. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit § 33 Nr. 9 OWiG unmittelbar eingreift (weil die Akte nämlich die Merkwürdigkeit aufweist, dass die Verwaltungsbehörde noch nach der Zustellung des Bußgeldbescheids eine Fahrerermittlung am 05.02.2003, Bl. 29 d.A., mit der Begründung in Auftrag gegeben hat, dass der verantwortliche Fahrer nicht habe ermittelt werden können, und dass das Ergebnis dieser Ermittlungen erst unter dem 13.02.2003, Bl. 35 R d.A., mitgeteilt worden ist). Der Bußgeldbescheid entfaltete jedenfalls (anstelle des ursprünglichen Anhörungsbogens) verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. In ihm ist der Betroffene nunmehr namentlich und mit den vollen Personalien bezeichnet; er enthält den Tatvorwurf und damit (spätestens erneut) die Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.

3.)

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrages gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

4.)

Die Sachbehandlung der Akten, die wegen vermeintlich unwirksamer Urteilszustellung am 31.07.2003 zu einer fast halbjährigen Verzögerung bis hin zur erneuten Zustellung am 22.12.2003 geführt hat, gibt Anlass zu folgender Bemerkung für die künftige Behandlung gleichartiger Fälle, die nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft bei dem betreffenden Verteidiger wiederholt zu verzeichnen sein sollen:

Die ursprüngliche Zustellung an den gewählten Verteidiger ist sehr wohl nach § 51 Abs. 3 OWiG (diese Vorschrift entspricht dem § 145 a Abs. 1 StPO) wirksam gewesen. Die Vollmacht des Verteidigers hat sich bei den Akten befunden (Bl. 17 d.A.); dass deren Vorlage in Fotokopie erfolgt war, ist ausreichend (vgl. Göhler - König § 51 Rdnr. 44 a; Meyer - Goßner, StPO, 46. Aufl., § 145 a Rdnr. 8). Keine rechtserhebliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass in dem Vollmachtsformular von Anfang an bei der Formulierung "Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen" das Wort "entgegenzunehmen" durchgestrichen worden ist. Durch § 51 Abs. 2 OWiG bzw. § 145 a Abs. 1 StPO wird nämlich eine gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet, die sich allein aus der Stellung des Verteidigers - hier: als Wahlverteidiger - ergibt und nicht etwa konstitutiv durch die Vollmachtsurkunde bewirkt wird und daher nicht einschränkbar (OLG Jena, NJW 01, 3204; Meyer - Goßner § 145 a Rdnr. 1) und vom Willen des Beschuldigten unabhängig ist (BayObLGSt 69,10; Lüderssen in Löwe - Rosenberg StPO, 25. Aufl., § 145 a Rdnr. 2). Die betreffende Streichung mag also im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant für sonstige Zustellungen Bedeutung haben; für gerichtliche Zustellungen ist sie jedoch unbeachtlich.

Ende der Entscheidung

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