Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: Ss 456/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
StPO § 201
StPO § 203
StPO § 260 Abs. 3
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 417
StPO § 419 Abs. 3
StPO § 419 Abs. 3 1. Halbsatz
StPO § 419 Abs. 3 2. Halbsatz
StPO § 467 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11.12.2001 gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des Diebstahls die Entscheidung im beschleunigten Verfahren. Im Hauptverhandlungstermin vom selben Tage lehnte das Amtsgericht eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren durch - nicht mit Gründen versehenen - Beschluss ab, ohne über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Sodann leitete es die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.

Die Staatsanwaltschaft legte die Akten erneut dem Amtsgericht vor, diesmal mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Von der Einreichung einer neuen Anklageschrift sah sie ab (§ 419 Abs. 2.Halbs. StPO). Ohne einen Eröffnungsbeschluss erlassen zu haben, hat das Amtsgericht - eine andere Abteilung als im beschleunigten Verfahren - den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und das Verfahren wegen Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses einzustellen. Der ursprüngliche Antrag der Staatsanwaltschaft, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, habe den Erlass eines Eröffnungsbeschlusses nicht etwa entbehrlich gemacht.

Die Revision führt zu Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 354 Abs.1, 260 Abs.3 StPO.

Es fehlt an einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich an einem Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen bzw. das Bestehen von Verfahrenshindernissen, was das Gleiche bedeutet (vgl. Engelhardt in KK-StPO, 4. Auflage, § 260 Rn. 46), hat das Revisionsgericht, sofern - wie hier - eine zulässige Revision vorliegt, von Amts wegen zu prüfen (Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Einl. Rn. 150). Ein Verfahrenshindernis wird durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 35, 137; Senat NStZ-RR 2002, 149 = DAR 2002, 232 = NZV 2002, 419 = VRS 100, 215; NStZ-RR 2003, 17,18; Meyer-Goßner a.a.O., Einl. Rn. 143, 146 m. w. Nachweisen). Sie müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorliegen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (Senat a.a.O., m. Nachweisen). Ein solcher Umstand liegt u. a. vor, wenn im Regelstrafverfahren/Normalstrafverfahren (im Folgendem: Regelverfahren) der Eröffnungsbeschluss fehlt (vgl. nur BGHSt 10, 278;BGH NStZ 1994, 227 b. Kusch; SenE v. 13.10.2000 - Ss 398/00;Pfeiffer in KK-StPO, Einl. 45; Meyer-Goßner a.a.O., § 203 Rn.1, 3 m. w. Nachweisen). Zur Eröffnung des Regelverfahrens bedarf es als Verfahrensvoraussetzung- anders als im beschleunigten Verfahren (§ 418 Abs. 1 StPO) - einer eindeutigen schriftlichen Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluss 5; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; SenE v. 13.12.2000 - Ss 398/00; Meyer-Goßner a.a.O.). Eine derartige Entscheidung des Amtsgerichts ist vorliegend den Akten nicht zu entnehmen.

Die Terminsverfügung des Amtsgerichts im Regelverfahren beinhaltet diese nicht. Aus ihr geht lediglich der Zeitpunkt der Verhandlung der Sache hervor, ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass das Gericht damit inhaltlich eine ihr regelmäßig vorausgehende Eröffnungsentscheidung treffen wollte (BayObLG NStZ-RR 2001, 139).

Auch das vorangegangene beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff. StPO) rechtfertigt es im vorliegenden Fall nicht, das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses im Regelverfahren lediglich als Verfahrensfehler und nicht als schwer wiegend - ein Verfahrenshindernis begründend - zu bewerten.

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass dem Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO eine geringere Verfahrensbedeutung zukommt, wenn das Verfahren ursprünglich als beschleunigtes Verfahren anhängig war. Denn § 419 Abs. 3 1. Halbsatz StPO lautet: "Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203)" Dem Zusammenhang der §§ 419 Abs. 3, 203 StPO ist vielmehr zu entnehmen, dass das Gesetz hinsichtlich der Ausgestaltung des Zwischenverfahrens (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., Einl. 63) und der Bedeutung der Eröffnungsentscheidung nicht unterscheidet zwischen einem Regelverfahren und einem solchen mit vorangegangenem beschleunigten Verfahren.

In der Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, dass ein im Regelverfahren unterbliebener Eröffnungsbeschluss nicht zu einem Verfahrenshindernis führt, wenn das Amtsgericht - etwa infolge langfristiger Terminierung oder Verbindung mit einem Regelverfahren - vom beschleunigten Verfahren gemäß § 417 StPO in das Regelverfahren übergehe. Dieser Auffassung (OLG Stuttgart NJW 1999, 511 = StV 1998,585 = VRS 95, 415; OLG Hamburg NStZ 1999, 266; StV 2000, 299 = NStZ-RR 2001, 206; vgl. zum Meinungsstand auch Radtke JR 2001, 133, 135 ff.) hat sich der Senat in einer früheren Entscheidung angeschlossen (Vorlagebeschluss gemäß § 121 Abs. 2 GVG v. 29.6.1999 - Ss 195/99 - , Vorlage gegen OLG Düsseldorf NStZ 1997,613; Verneinung der Vorlagevoraussetzungen durch den BGH: BGHR StPO § 203 Beschluss 5 = NStZ 2000, 442 = wistra 2000, 151 = DAR 2000, 198). In dieser Entscheidung hat der Senat u. a. ausgeführt:

"Zwar ist das Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses für die Durchführung des Regelstrafverfahrens eine Verfahrensvoraussetzung; sein Fehlen zwingt in der Revisionsinstanz zu einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 204, Rn. 3).

Ein derartiges Gewicht kommt indessen dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses in einem Verfahren, das zunächst als beschleunigtes Verfahren betrieben worden ist, nicht zu. Das beschleunigte Verfahren kennt keinen Eröffnungsbeschluss. Solange das Gericht das Verfahren ohne Eröffnungsbeschluss als beschleunigtes Verfahren betrieben hat, war dies prozessual rechtmäßig: es ist eben nicht ein Regelverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt worden, sondern ein beschleunigtes Verfahren, das lediglich ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zur Entscheidung im beschleunigten Verfahren geeignet war, dem jedoch bis dahin keine Prozessvoraussetzung gefehlt hat.

Dem Eröffnungsbeschluss nach § 419 Abs. 3 StPO kommt auch aus folgender Überlegung nicht dasselbe Gewicht zu wie demjenigen nach § 203 StPO: Im Regelverfahren dokumentiert das Gericht durch den Eröffnungsbeschluss, dass der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig ist (§ 203 StPO). Im beschleunigten Verfahren hat das Gericht die Frage, ob hinreichender Tatverdacht besteht, nach ganz überwiegender Ansicht bereits bei der Terminierung der Sache im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu beantworten (vgl. OLG Hamburg a.a.O.): eine Terminierung der Sache ohne die Bejahung des hinreichenden Tatverdachtes kommt regelmäßig nicht in Betracht (vgl. dazu auch Anmerkung Scheffler NStZ 1999, 268 zu der Entscheidung des OLG Stuttgart in NJW 1999, 511). Hat aber das Gericht diese Frage bei der Terminierung bereits geprüft und bejaht, kommt dem Umstand, dass es später den dann erst erforderlichen Eröffnungsbeschluss versäumt hat, keine derartige Bedeutung zu wie dem Fehlen des Eröffnungsbeschlusses im Regelverfahren.

Solange das Amtsgericht nicht ausdrücklich die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt hat, ist die Notwendigkeit eines Eröffnungsbeschlusses nicht offenkundig. In einem solchen Fall ergibt nur eine Wertung die Notwendigkeit eines Eröffnungsbeschlusses. Die Annahme eines Verfahrenshindernisses mit seiner weitreichenden Konsequenz darf aber nicht von einer Wertung abhängen. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Hamburg NStZ 1999, 266 an.

Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht liegt im vorliegenden Fall ein Verfahrenshindernis nicht vor..."

An dieser Auffassung (vgl. dazu auch die Kritik von Radtke, JR 2001, 133, 135 ff. an OLG Stuttgart NJW 1999, 511 und OLG Hamburg NStZ 1999, 266) hält der Senat für die Fallgestaltung, zu der sie ergangen ist, fest. Sie ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht in dem Umfange übertragbar, dass sie zur Verneinung des Verfahrenshindernisses des fehlenden Eröffnungsbeschlusses führen könnte.

Von den drei Argumenten, die der Senat in seiner früheren Entscheidung gegen die Annahme eines Verfahrenshindernisses angeführt hat, ist hier ein Argument von vornherein nicht übertragbar. Der Gesichtspunkt, dass bei einem stillschweigenden Übergang vom beschleunigten Verfahren in das Regelverfahren die Notwendigkeit eines Eröffnungsbeschlusses nicht offenkundig sei, greift infolge der ausdrücklichen Ablehnung des beschleunigten Verfahrens durch das Amtsgericht, der Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft und deren Wiedervorlage der Akten an das Amtgericht mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, nicht. Durch dieses Verfahrensgeschehen ist die Notwendigkeit eines Eröffnungsbeschlusses vielmehr offenkundig. Gerade die Frage, ob die Notwendigkeit eines Eröffnungsbeschlusses offenkundig ist oder nicht, hat der Senat aber in seiner früheren Entscheidung als Kriterium für das Gewicht des Verfahrensmangels gesehen. Wenn dort die fehlende Offenkundigkeit als Argument für ein minderes Gewicht des Verfahrensmangels angeführt worden ist, dann muss umgekehrt gelten, dass die Offenkundigkeit für ein größeres Gewicht streitet.

Die ausdrückliche Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft sind es auch, die hier den beiden anderen Argumenten der früheren Senatsentscheidung ihr Gewicht für die ausnahmsweise Verzichtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses als Prozessvoraussetzung (vgl. zur Terminologie: BayObLG NStZ-RR 2001, 139, 140 a E) nehmen.

Das Argument, dass dem Verfahren zunächst keine Prozessvoraussetzung gefehlt hat, weil das beschleunigte Verfahren keinen Eröffnungsbeschluss kennt, leuchtet bei einem stillschweigenden, "gleitenden" Übergang von der einen Prozessart (beschleunigtes Verfahren) in die andere (Regelverfahren) wegen des dadurch - auch für den Angeklagten - vermittelten Eindrucks eines quasi einheitlichen Verfahrens ein, zumal ein gleitender/vereinfachter Übergang vom beschleunigten in das Regelverfahren auch in der gesetzlichen Regelung (§ 419 Abs. 3 Halbsatz 1 StPO) zum Ausdruck kommt, wenn auch in anderer Ausgestaltung (Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren und gleichzeitiger Eröffnung des Hauptverfahrens). Infolge der ausdrücklichen Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft wird indes eine Zäsur begründet, durch die das (etwaige) spätere Regelverfahren bei "Null" beginnt (vgl. dazu unten), auch wenn die Staatsanwaltschaft - wie es § 419 Abs. 3 2. Halbsatz StPO ermöglicht - für dieses von der Einreichung einer neuen Anklageschrift absehen kann.

Entsprechendes gilt für das Argument, dass die Frage hinreichenden Tatverdachts im beschleunigten Verfahren geprüft worden ist. Infolge der durch die Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und der Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft eingetretenen klaren Trennung beider Prozessarten könnte der im beschleunigten Verfahren bejahte hinreichende Tatverdacht die unterbliebene schriftliche Eröffnungsentscheidung (§ 203 StPO) im späteren Regelverfahren nur dann als nicht so schwer wiegend erscheinen lassen, wenn diese Bejahung im späteren Regelverfahren noch eine verfahrensrechtliche "Restwirkung" entfalten könnte. Denn nur im Falle einer solchen "Restwirkung" erscheint es gerechtfertigt, den im Regelverfahren fehlenden Eröffnungsbeschluss als Verfahrensvoraussetzung für ausnahmsweise verzichtbar zu halten. Diese Restwirkung vermag der Senat indes hier nicht zu erkennen. Durch die ausdrückliche Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft kehrt das Verfahren in das Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren) zurück, in dem die Frage hinreichenden Tatverdachts einer neuen Prüfung seitens der Staatsanwaltschaft zu unterziehen ist, zumindest aber unterzogen werden kann, und in dem die Staatsanwaltschaft - ohne dass sie den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgenommen hat (vgl. zur Fallgestaltung der Antragsrücknahme: BayObLG NJW 1998, 2152) - ihre volle Entschließungsfreiheit - auch z. B. zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO - wiedererlangt (vgl. Gössel in LR, 25. Auflage, § 419 Rn. 40, vgl. auch Rn. 41; Loos/Radtke NStZ 1995, 569, 572). Legt die Staatsanwaltschaft die Akten erneut dem Gericht vor, diesmal mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, beginnt - wie bereits oben angemerkt - das Eröffnungsverfahren mit der gerichtlichen Prüfung hinreichenden Tatverdachts bei "Null", diesmal mit der - im Vergleich zum beschleunigten Verfahren verstärkten - Rechtsposition des Angeklagten aus § 201 StPO (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 MRK).

.Als Ergebnis ist daher festzuhalten: Prozediert das Amtsgericht, nachdem es nach Ablehnung des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft und Wiedererhalt der Akten von dieser sodann im Regelverfahren, ohne einen Eröffnungsbeschluss erlassen zu haben, liegt - wie bei einem von vornherein stattfindenden Regelverfahren - ein schwer wiegender Verfahrensfehler vor, der ein Verfahrenshindernis begründet, das in der Rechtsmittelinstanz zur Verfahrenseinstellung zwingt (vgl. Gössel in LR, § 417 Rn. 44; vgl. auch Radtke JR 2001, 133, 137 ff.).

Einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf es nicht (st. Senatsrechsprechung, vgl. SenE v. 13.10.2000 - Ss 398/00).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück