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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: Ss 458/02 (B)
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 5
OWiG § 79 Abs. 6
StPO § 318
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

Ss 458/02 (B)

Bußgeldsache

pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26. Juli 2002 hat der 1 Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG am 15. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung" eine Geldbuße von 150,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:

"Am 06.08.2001 um 18.45 Uhr überschritt der Betroffene als Führer eines Kraftfahrzeuges in R, B 258 (Höhe F) die durch Zeichen 274 auf 50 km/h beschrankte Geschwindigkeit um 33 km/h".

Zur Beweiswürdigung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:

"Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen sowie den übrigen nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen."

Zur rechtlichen Würdigung heißt es im Urteil des Amtsgerichts:

"Der Betroffene hat sich demnach einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidngkeit - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - schuldig gemacht".

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde sei unwirksam, da die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil unvollständig seien und keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung böten. Zur näheren Begründung ist ausgeführt. "Die Urteilsausführungen enthalten keine Angaben zum angewandten Messverfahren und lassen nicht erkennen, ob ein Toleranzwert berücksichtigt worden ist. Für das Rechtsbeschwerdegericht ist es daher nicht möglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter der Fehlermöglichkeit bezüglich der mit anerkannten Geräten im weithin standardisierten Verfahren erzielten Messergebnisse bewusst war. Unterbleibt die ausdrückliche Angabe der Höhe des abgezogenen Toleranzwertes, ist dies nur dann unschädlich, wenn, was den Urteilsgründen ebenfalls nicht zu entnehmen ist, der Gerätetyp mitgeteilt wird und die Messung keine Besonderheiten aufwies ..."

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam.

Eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch setzt voraus, dass in der angefochtenen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 25.01.2002 - Ss 16/02 = VRS 102, 112; Steindorf in KK-OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdnr. 143 m.w.N.). Für die Rechtsbeschwerde gelten nach § 79 Abs. 3 OWiG die Vorschriften über die Revision. Für die Revisionsbeschränkung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Berufungsbeschränkung im Sinne des § 318 StPO (Senatsentscheidung a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 344 Rdnr. 7). Eine Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist ebenso wie eine solche Beschränkung der Berufung unwirksam, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung a.a.O.; vom 28.09.1999 - Ss 390/99 = VRS 98, 122 und vom 20.08.1999 - Ss 374/99 = VRS 98, 140; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 318 Rdnr. 16 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch (Senatsentscheidung VRS 102, 212, Steindorf a.a.O.).

Im vorliegenden Fall lässt sich den - oben wiedergegebenen - Gründen im angefochtenen Urteil zum Schuldspruch der Unrechts- und Schuldgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend entnehmen. Sie ergeben, dass der Betroffene mit einem - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen lässt - PKW außerorts die durch Zeichen 274 auf 50 km/h beschränkte Geschwindigkeit um (vorwerfbare) 33 km/h fahrlässig überschritten hat. Damit bilden sie eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft steht der Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgenseite nicht entgegen, dass das angefochtene Urteil keine Angaben zum angewandten Messverfahren und Toleranzabzug enthält Zutreffend ist allerdings, dass bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Urteil solche Angaben enthalten muss, wenn kein uneingeschränktes Geständnis des Betroffenen vorliegt (BGHSt 39, 291 = VRS 86, 287 = NJW 1993, 3081 = DAR 1993, 474 = NZV 1993, 485 = zfs 1993, 390) und dass sich im vorliegenden Fall den Urteilsgründen kein Geständnis des Betroffenen entnehmen lässt, denn darin heißt es lediglich "Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen sowie den übrigen erhobenen Beweisen."

Angaben zum Messverfahren und Toleranzabzug sind aber nicht Teil der Feststellungen eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern gehören zu der ihm zugrunde hegenden Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 39, 291, 303). Eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgenseite setzt indes keine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung voraus. Sind die Feststellungen zum Schuldspruch wie hier (noch hinreichend) vollständig, liegt in aller Regel eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung selbst dann vor, wenn die Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern ist (vgl. BGHSt 7, 283, OLG Düsseldorf VRS 84, 46, ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 09.07.1996 - Ss 305/96 B). Nach allem vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung des OLG Hamm anzuschließen, das bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch voraussetzt, dass das Urteil auch Feststellungen zur angewandten Messmethode und zur Höhe des Toleranzabzugs enthält (OLG Hamm Beschluss vom 13.08.2001 - 2 Ss OWi 725/01 = VRS 101, 282 = DAR 2002, 39 = NZV 2002, 101 = NStZ-RR 2002, 20 L, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 Ss OWi 1029/01 = VRS 102, 218 = DAR 2002, 226 = NZV 2002, 282 = zfs 2002, 404, ebenso wohl Beschluss vom 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01 = VRS 102, 60 = NZV 2002, 381, vgl. demgegenüber OLG Rostock VRS 101, 380 = NZV 2002, 137).

Entgegen der Auffassung des OLG Hamm sind bei Fehlen solcher Angaben nicht die Feststellungen zum Schuldspruch lückenhaft, diesen liegt vielmehr "lediglich" eine fehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde.

Die angeführten Entscheidungen des OLG Hamm begründen für den Senat keine Pflicht zur Vorlage an den BGH (§ 121 Abs. 2 GVG). Zwar weicht der Senat von diesen Entscheidungen ab, er folgt aber der Rechtsprechung des BGH (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, GVG § 121 Rdnr. 8). Wie BGHSt 39, 291 (insbesondere: 303) zu entnehmen ist, ergibt sich die Notwendigkeit für den Tatrichter, im Urteil bei fehlendem Geständnis des Betroffenen das Messverfahren und die Höhe des Toleranzabzugs mitzuteilen, als Anforderung an eine nachvollziehbare Beweiswürdigung; liegt nämlich ein (ebenfalls innerhalb der Beweiswürdigung darzustellendes) Geständnis vor, bedarf es solcher Angaben nicht (auch insoweit abweichend. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 Ss OWi 1029/01 a.a.O.). Wie ausgeführt, erfordert eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch indes keine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung (vgl. BGH St 7, 283; vgl. dazu, dass bei vollständigen Feststellungen zum Schuldspruch eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist: BGHSt 33, 59 = NJW 1985, 1089; NStZ 1994, 130; Ruß in KK-StPO, § 318 Rdnr. 7 a m.w.N.).

Die danach wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet, weil die Nachprüfung der Rechtsfolgenseite des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht wegen der insgesamt 14 Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister (davon 12 Eintragungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) den Regelsatz der Geldbuße von zur Tatzeit 150,00 DM (Tabelle 1 a Nr. 5.3.3 BKat: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 31 bis 40 km/h) auf 150,00 € erhöht hat.

Auch die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat hält rechtlicher Überprüfung stand.

Die Feststellungen belegen, dass der Betroffene - worauf das Amtsgericht zur Anordnung und Bemessung des Fahrverbots ebenfalls abgestellt hat - seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt hat. Ein Regelfall wegen beharrlicher Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 2 BKatV in der Tatzeitfassung = § 4 Abs. 2 BKatV 2002) kommt in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist (hier Bußgeldbescheid vom 09.03.2001, rechtskräftig seit dem 12.07.2001) und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht (die jetzt zur Aburteilung stehende Tat vom 06.08.2001).

Soweit das Amtsgericht die Tat zusätzlich als grobe Pflichtverletzung bewertet hat, ist seine Begründung allerdings fehlerhaft. Ein Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt der groben Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 1 BKatV in der Tatzeitfassung = § 4 Abs. 1 BKatV 2002) bei Geschwindigkeiten außerorts ist erst ab einer Überschreitung von 41 km/h vorgesehen (vgl. Tabelle 1 a Nr. 5.3.3 und 5.3.4 BKat/Tatzeit = Nr. 11.3.6 bzw. 11.3.7 BKat 2002).

Auf der fehlerhaften Subsumtion der Tat auch unter den Gesichtspunkt grober Pflichtverletzung beruht das Urteil jedoch nicht.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht seine Auffassung begründet, dass die Umstände des vorliegenden Falles keinen Anlass geben, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Das berufliche und geschäftliche Angewiesensein des Betroffenen (Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, jährliche Fahrleistung ca. 150.000 km) auf die Möglichkeit, ein Kfz selbst zu führen, hat kein ausreichendes Gewicht, um von der Anordnung des Regelfahrverbots absehen zu können Berufliche und wirtschaftliche Beeinträchtigungen sind die regelmäßige Folge eines Fahrverbots, die hingenommen werden müssen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 08.08.2000 - Ss 306/00 B = VRS 99, 288 = DAR 2000, 583). Das gilt auch für Vielfahrer (Senatsentscheidung vom 11.02.1994 - Ss 26/94 B = VRS 87, 40).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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