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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 1 U 3495/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
Äußert eine kurz vor der Entbindung stehende, aus einem fremden Kulturkreis (hier: Türkei) stammende junge Frau mit nur rudimentären deutschen Sprachkenntnissen überraschend den Wunsch nach einer gleichzeitig durchzuführenden Sterilisation, hängt die Wirksamkeit ihrer Einwilligung in eine entsprechende Maßnahme davon ab, dass ihr in einer für sie verständlichen Weise eingehend die Folgen der Sterilisation einschließlich ihrer psychosozialen Folgen dargestellt werden.

Daran fehlt es bei einem bloßen kurzen Gespräch über die Endgültigkeit der Maßnahme im Stile von "nix Baby mehr" und einer anschließenden Illustration der Operationstechnik.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 1 U 3495/01

Verkündet am 14.02.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erläßt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 22.032001 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.669,38 Euro (= 15.000,-- DM) zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 16.02.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 %. Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 15.338,76 Euro (= 30 000,-- DM) und für den Beklagten 7,669,38 Euro (= 15.000,-- DM).

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 und Nr. 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung abgesehen.

Gründe:

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.669,38 Euro(= 15.000,-- DM) zu.

Der Beklagte hat durch die Sterilisation die Klägerin fahrlässig an Körper und Gesundheit verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wünschte die Klägerin zwar am 29.11.1995 die Eileiterdurchtrennung; eine hinreichende und rechtzeitige Aufklärung über deren Bedeutung und Folgen hat der Beklagte aber nicht nachweisen können. Eine wirksame Einwilligung der Klägerin in die Sterilisation lag damit nicht vor, was der Beklagte hätte erkennen können. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war jedoch das Verhalten der Klägerin, die den Beklagten durch die unwahre Behauptung, die Sterilisation sei ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen erfolgt, beinahe ruiniert und gesundheitlich geschädigt hat, zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

Prinzipiell ist eine Sterilisation mit Einwilligung der Frau auch ohne besondere medizinische oder soziale Indikation rechtlich zulässig (grundlegend BGH 67, 48 = BGH AHRS 1010, 5).

Die Einwilligung des Ehemannes zur Sterilisation ist nicht erforderlich. Wie der BGH in AHRS 1010 S. 17/18 ausführt, sei es zwar "guter ärztlicher Brauch", den Ehegatten zu befragen und sich bei dessen Weigerung zurückzuhalten. Eine Verpflichtung zu dessen Befragung besteht aber nicht, wobei nach der Auffassung des Senats für türkische Staatsangehörige nichts anderes gelten kann als für deutsche.

Von einer rechtserheblichen Einwilligung ist auszugehen, wenn der Patient "im großen und ganzen" weiß, worin er einwilligt. Bei einer Ausländerin kommt hinzu, dass die Gefahr von sprachlichen Mißverständnissen ausgeschlossen werden muß. Der Arzt muß eine sprachkundige Person hinzuziehen, wenn nicht ohne weiteres sicher ist, dass der Patient die deutsche Sprache so gut beherrscht, daß er die Erläuterungen, die er von dem Arzt erhält, verstehen kann (OLG Frankfurt VersR 1994, 986; OLG Düsseldorf AHRS 5350/17). Gibt ein ausländischer Patient, der offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, während des Aufklärungsgesprächs nicht zu erkennen, dass er die Aufklärung nicht verstanden hat, verlangt er auch nicht die Zuziehung eines Dolmetschers oder wenigstens eines deutsch sprechenden Familienangehörigen, so können die Ärzte davon ausgehen, dass die erteilte Einwilligung in den Eingriff wirksam ist (OLG München AHRS 5350/21). Dies setzt aber eine ordnungsgemäße Aufklärung in deutscher Sprache voraus.

Aufgrund der durchgeführten Vernehmung der Zeugin A der persönlichen Anhörung der Parteien und der Bewertung der Behandlungsunterlagen kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt hat, eine wirksame Einwilligung aber schon nach der Sachverhaltsschilderung durch den Beklagten nicht vorliegt.

1) Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sie gegen ihren Willen sterilisiert, hält der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Landgericht für widerlegt.

Wie der im Termin anwesende Dolmetscher erläuterte, heißt Sterilisation auf türkisch unter anderem "Sterilize etmek".

Das von der Klägerin am 28.11.1995 unterzeichnete Merkblatt zum Aufklärungsgespräch (Anlage B1, besser lesbar im Termin eingesehenen Original) enthält fettgedruckt auf Seite 1 oben die Überschrift "Sterilisation der Frau". Auf den folgenden Seiten erscheint wiederholt der Begriff "Sterilisation". Die in dem Merkblatt enthaltenen Zeichnungen sind ebenfalls eindeutig. Mit dem gleichzeitig durchgeführten Kaiserschnitt haben sie ersichtlich nichts zu tun. Sie zeigen die Durchtrennung der Eileiter und eine leere Gebärmutter. Am selben Tag unterschrieb die Klägerin auch das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch "geplante Kaiserschnittentbindung", die völlig anders (mit Kind in der Gebärmutter) illustriert ist. Der Senat sieht es als nicht glaubhaft an, wenn die Klägerin nunmehr behauptet, sie hätte diese Merkblätter überhaupt nicht angeschaut.

Aus der Aussage der Zeugin A ergibt sich, dass die Klägerin am Operationstag wußte und wollte, dass bei ihr eine Sterilisation durchgeführt werden sollte, nach der sie keine Kinder mehr bekommen konnte.

Die Überlegungen, die der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 27.11.2001 an die Aussage der Zeugin knüpft, sie habe für Sterilisation die volkstümlichen Ausdrücke Kordonbaslama oder Kisirlastirmak gebraucht, überzeugen nicht. Selbst wenn Kordonbaslama anders als Kisirlastirmak auf türkisch eine spezielle Methode bezeichnen sollte, bei der die Eileiter abgebunden und nicht abgetrennt werden, ändert dies nichts an der Bewertung der von Frau A geschilderten Aussage der Klägerin. Es geht weder um eine Aufklärung der Klägerin durch die Zeugin noch die Erklärung der Einwilligung gegenüber dieser. Beides würde zur Entlastung des Beklagten in keinem Fall genügen.

Der Senat hält die Zeugin A die er selbst nochmals vernommen hat, für glaubwürdig. Der Senat schließt sich bei der Beweiswürdigung den überzeugenden Überlegungen des Landgerichts an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Widersprüche zur Vernehmung in der ersten Instanz haben sich nicht ergeben.

Die Mutmaßung des Klägervertreters, dass der Beklagte die Aussage der Zeugin gekauft habe, wird durch keinerlei Indizien gestützt. Dass Eltern ihre Tochter bei der Anschaffung eines Autos mit 5.000,-- DM in bar unterstützen, ist ein völlig normaler, üblicher Vorgang.

Im übrigen ist überhaupt kein Motiv dafür erkennbar, warum der Beklagte die Klägerin, die er nicht näher kannte, heimlich gegen ihren Willen sterilisieren sollte. Beim Aufkommen dieser Tatsache drohte für ihn der berufliche Ruin und eine strafrechtliche Verurteilung. Ebensowenig läßt sich mit einer derartigen Hypothese vereinbaren, dass er die Klägerin das Merkblatt "Sterilisation der Frau" unterschreiben ließ, die Tubenunterbrechung im Operationsbericht dokumentierte und unstreitig ihren Ehemann und sie von sich aus auf die Sterilisation hinwies.

Aufgrund dieser Umstände hält es der Senat für nachgewiesen, dass der Beklagte mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch führte, in deren Verlauf die Klägerin den Wunsch nach einer Sterilisation äußerte.

2) Dennoch liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nicht vor.

Gegen sie sprechen die Umstände des vom Beklagten geschilderten Aufklärungsgesprächs. Der Beklagte hat zwar schriftsätzlich vorgebracht, er habe mit der Klägerin ein eingehendes Aufklärungsgespräch geführt, in dem er vor allem auch auf die Bedeutung und Folgen der operativen Eileiterunterbrechung eingegangen sei. Dies hat er aber weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt. Er hat vorgebracht, die Klägerin sei "in gewisser Weise" der deutschen Sprache mächtig gewesen. Also war auch aus seiner Sicht die Verständigung mit der Klägerin nicht völlig unproblematisch.

In seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat beschrieb der Beklagte den Wunsch der Klägerin plastisch mit den von ihr geäußerten Worten "Nix Baby mehr". Seine Frage, ob sie wisse, was eine Sterilisation bedeute, habe die Klägerin bejaht. Er habe ihr erklärt, es gebe kein zurück mehr. Sie müsse sich absolut sicher sein, dass sie kein drittes Kind mehr wolle. Anschließend habe er ihr die Durchführung des Kaiserschnitts und der Sterilisation erläutert. Auf seine Frage, ob sie alles verstanden habe, habe sie dies bestätigt. Er habe diesen Eindruck gehabt.

Der Ehemann der Klägerin war bei diesem Gespräch nicht anwesend. Dessen Zustimmung zu einer Sterilisation ist zwar nicht erforderlich. Wenn man die Darstellung des Beklagten zugrunde legt, waren die Umstände, unter denen die Klägerin ihren Wunsch "nix Baby mehr" äußerte, aber auffallend, da sie in dem langen, vom Beklagten geschilderten Vorgespräch mit ihrem Ehemann genug Zeit gehabt hätte, eine Sterilisation anzusprechen. Es mußte aus Sicht des Beklagten ein zweifelhaftes Licht auf die Äusserung der Klägerin werfen, sie habe mit ihrem Mann alles besprochen.

Der Bundesgerichtshof hat als Gesichtspunkte, die an einer wirksamen Einwilligung zweifeln lassen, erkennbare Vorschnelligkeit und Schwangerschaftsangst angeführt (Urteil vom 29.06.1976 AHRS 5210/1). Dagegen spräche ein seit längerem und bei wiederholter Gelegenheit geäußerter Wunsch für eine wirksame Einwilligung. Dies war hier nicht der Fall; vielmehr kam der Wunsch der Klägerin für den Beklagten nach dessen eigener Schilderung völlig überraschend. Der enge Zusammenhang mit der bevorstehenden zweiten Entbindung mittels Kaiserschnitt und die Äußerung in Abwesenheit des Ehemannes deutete darauf hin, dass der Wunsch nach einer Sterilisation unter dem unmittelbaren Eindruck der mit der Geburt verbundenen Beschwerden stand. Zugleich wurde die Überlegungsfirst durch die Verknüpfung der Sterilisation mit dem Kaiserschnitt auf den extrem knappen Zeitraum von einem Tag verkürzt.

Nicht einmal konkret vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen hat der Beklagte eine Aufklärung über die psychischen Folgen einer Sterilisation, die wie allgemein bekannt ist, ganz erheblich sein können. Der Bundesgerichtshof hat offengelassen (a. a. O.), wann als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung eine Belehrung über die psychische Situation der Betroffenen nach dem Eingriff aufgrund der mit dauernder Unfruchtbarkeit möglicherweise eintretenden psychischen Belastung zu erfolgen hat. Eine bloße Erläuterung der physiologischen Bedeutung des Eingriffs hat er bei einer vierunddreißigjährigen, deutschsprachigen Mutter von drei Kindern, die seit zwölf Jahren in der frauenärztlichen Betreuung des Operateurs stand und mehrmals auf den Eingriff gedrängt hatte, als ausreichend angesehen. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dabei geht es weniger um die unterschiedliche Kinderzahl als die Jugend der Klägerin (23 Jahre), die von einem anderen Frauenarzt betreut wurde, die Plötzlichkeit des Sterilisationswunsches einen Tag vor dem Eingriff und ihre Herkunft aus einem fremden Kulturkreis. Hinzu kamen auch vom Beklagten nicht völlig in Abrede gestellte Verständigungsschwierigkeiten. Nach der Auffassung des Senats hätte es im vorliegenden Fall einer eingehenden, für die Klägerin verständlichen Darstellung der Folgen der Sterilisation einschließlich ihrer psychosozialen Folgen bedurft. Daran fehlt es bei einem bloßen kurzen Gespräch über die Endgültigkeit der Maßnahme im Stile von "nix Baby mehr" und einer anschließenden Illustration der Operationstechnik.

Wegen der Endgültigkeit der getroffenen Entscheidung wird in der Rechtsprechung zudem eine Aufklärung über die Risiken und Erfolgsaussichten einer späteren Refertilisierungsoperation gefordert (OLG Stuttgart AHRS 1040/4); dies setzt ebenfalls mehr als rudimentäre Sprachkenntnisse voraus.

Zwar war es medizinisch sachgerecht, Kaiserschnitt und Tubensterilisation zu verbinden und so einen zweiten Eingriff mit den damit verbundenen Risiken zu vermeiden. Zudem konnte die Maßnahme, deren Kosten die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt, auf diese Weise kostenfrei für die Klägerin durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich aber letztlich um Zweckmäßigkeitserwägungen, die eine Übereilung bei einem endgültigen, schwerwiegenden und unstreitig weder medizinisch noch sonst indizierten Eingriff nicht rechtfertigen können.

3) Vom Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Aus den Äußerungen der Klägerin gegenüber der Zeugin A geht zwar hervor, dass sie wußte, dass es sich um einen endgültigen Eingriff handelte. Es steht aber keineswegs fest, dass die Klägerin bei eingehender Belehrung auch über die psychischen Folgen einer Sterilisation und genügender Überlegungszeit losgelöst vom Einfluss der Schwangerschaft die Tubenunterbrechung hätte durchführen lassen.

4) Der Senat sieht ein Schmerzensgeld von 7.669,38 Euro (= 15.000,-- DM) wegen des Verhaltens der Klägerin nach dem Eingriff aber als angemessen an.

Die Endgültigkeit der Unfruchtbarkeit mit ihren massivsten Auswirkungen auf die eigene zukünftige Lebensgestaltung, die denkbaren psychischen Folgen und das sehr niedrige Alter der Klägerin rechtfertigen einen fühlbaren Ausgleich.

Andererseits stammte der Sterilisationswunsch nach der oben dargestellten Überzeugung des Senats von der Klägerin, der der Beklagte - ohne zusätzliche Berechnung der Leistung - helfen wollte. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht so, dass der Beklagte eine Aufklärung völlig unterlassen hat. Sie war nur nicht hinreichend. Schon die entgegenstehende Bewertung des Verhaltens des Beklagten durch das Landgericht zeigt, dass es sich dabei nicht um eine grobe Pflichtverletzung handelte. Diese, zu Gunsten des Beklagten sprechenden Erwägungen werden durch den im vorliegenden Fall extrem großen Unterschied an Wissen und Erfahrung zwischen Arzt und Patient, der den ersteren zu besonderer Behutsamkeit bei der Aufklärung hätte veranlassen müssen, indes relativiert.

Die Abwägung dieser Gesichtspunkte würde an sich wegen der Schwere der Folgen zu einem höheren Schmerzensgeld führen.

Gegen die Klägerin, mag sie auch von Dritten beeinflusst worden sein, spricht jedoch ein ganz erheblicher Umstand, der bei einer weniger erheblichen Eingriffsfolge den völligen Wegfall des Schmerzensgeldes gerechtfertigt hätte, da diesem im vorliegenden Fall keine Genugtuungsfunktion zugemessen werden kann.

Sie hat mit der nach Überzeugung des Senats unwahren Behauptung, der Beklagte habe sie ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen sterilisiert, den Beklagten der Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung und des gesellschaftlichen und finanziellen Ruins ausgesetzt. Der Beklagte hat im" Termin vor dem Senat glaubhaft angegeben, durch das von ihm durchgemachte Strafverfahren schwerste psychische Beeinträchtigungen erlitten zu haben, die letztlich zum Ausbruch einer schweren Psoriasis und eines Diabetes führten. Es läßt sich kaum eine größere psychische Belastung vorstellen, als Frauenarzt in einer Kleinstadt wegen eines derartigen Vorwurfs zu Unrecht vor Gericht zu stehen und mit einer Verurteilung rechnen zu müssen. Das Verhalten der Klägerin wird nur unwesentlich dadurch relativiert, dass sie erst ein Jahr, nach dem eine andere türkische Patientin Strafanzeige erstattet hatte, sich dem anschloss.

Zinsen stehen der Klägerin gemäß den §§ 288 a. F., 291 BGB zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht vorliegen.

Gemäß § 26 Nr. 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung erfolgte die Festsetzung des Werts der Beschwer für die Parteien.

Ende der Entscheidung

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