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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 1 U 3927/05
Rechtsgebiete: LuftVG, LuftVZÜV, BVerfSchG, BGB


Vorschriften:

LuftVG § 29 d
LuftVZÜV § 5 Abs. 2 Nr. 2
BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1
BVerfSchG § 4 Abs. 1
BVerfSchG § 4 Abs. 2
BGB § 839
Schuldhafte Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zutrittsberechtigung zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens gegenüber einem im Bodenverkehrsdienst tätigen ausländischen Arbeitnehmer.
Aktenzeichen: 1 U 3927/05

Verkündet am 19. Januar 2006

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht V., den Richter am Oberlandesgericht R. und die Richterin am Oberlandesgericht W. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2005 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.06.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Entziehung seiner Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens München geltend.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 22 Jahren in Deutschland und ist als Arbeiter im Bodenverkehrsdienst bei der Flughafen München GmbH beschäftigt. Die Regierung von O. - Luftamt S. - hatte ihm nach Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung im Jahr 1999 die hierfür erforderliche Zutrittsberechtigung zu den sicherheitsrelevanten Bereichen und Anlagen des Flughafens erteilt. Nach den Anschlägen vom 9.11.2001 stellte das Luftamt S. mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 13.03.2002 fest, dass der Kläger nach § 29 d Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (LuftVZÜV) nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für den Besitz einer Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen bzw. sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen des Flughafens besitzt. Zugleich widerrief die Behörde die Zutrittsberechtigung und forderte den Kläger auf, den Flughafenausweis bis zum 21.03.2002 zurückzugeben. Dem kam der Kläger am 20.03.2002 nach.

Grundlage des Bescheides des Luftamtes war eine Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) vom 9.10.2001, wonach der türkische Verein ADÜTDF einen übersteigerten türkischen Nationalismus mit rassistischen Zügen vertrete und in der letzten Zeit sowohl im regionalen als auch im überregionalen Bereich eine erhebliche agitatorische Radikalisierung mit massiven ex-tremistischen Aussagen zu beobachten sei. Nach Auffassung des LfV gehe von Funktionären der extremistischen ADÜTDV ein abstraktes Gefährdungspotential aus. Der Kläger war von 1997 bis 1999 Mitglied in der Freisinger Ortsgruppe der ADÜTDF und zeitweise stellvertretender Vorstandsvorsitzender gewesen, wie er dem Luftamt bei seiner Anhörung am 18.12.2001 mitteilte.

Gestützt auf diese Informationen begründete das Luftamt S. den Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

Der Kläger sei derzeit nicht im Besitz der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit nach § 29 d Abs. 1 LuftVG. Nach § 5 LuftVZÜV bewerte die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. In der Regel fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verfolge oder unterstütze oder innerhalb der letzten 10 Jahre verfolgt oder unterstützt habe. Unter Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVerfSchG seien Bestrebungen zu verstehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien (Nr. 1) oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden (Nr. 3). Nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden bedeute der islamische Fundamentalismus eine große Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Hinblick auf seine weltweiten Expansionsbestrebungen. Gerade die internationale Luftfahrt sei seit geraumer Zeit und in unregelmäßigen Abständen Ziel von Anschlägen unterschiedlicher Gruppierungen, die überwiegend den religiösen, fundamentalistischen Kreisen zuzuordnen seien und sich ganz bewusst dazu bekennen würden. Die ADÜTDF - auch häufig als "Graue Wölfe" bezeichnet - vertrete nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden einen übersteigerten türkischen Nationalismus mit rassistischen Zügen. Angestrebt werde eine Großtürkei nach osmanischem Vorbild. Die ADÜTDF äußere in ihrer Publikation Türk Federasyon Bülteni vom Juni 2000 territoriale Ansprüche auf die ursprünglich zentralasiatische Heimat der Türken. Sie unterstütze im Bundesgebiet die politischen Ziele der extrem nationalistischen türkischen Partei der Nationalen Bewegung (MHP), die sich für eine nationalistische Ausrichtung der türkischen Gesellschaft einsetze und gesamt-türkische Ziele propagiere. Zielobjekt der ADÜTDF sei aber auch Europa. Die ADÜTDF stehe einer Integration der in der Bundesrepublik lebenden Türken in der deutschen Gesellschaft ablehnend gegenüber. Die unverhohlen extremistische Ideologie der ADÜTDF führe zu einer latenten Gewaltbereitschaft, die anlassbezogen in offene Gewalt umschlagen könne. Die der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehenden Bestrebungen der ADÜTDF seien dem Kläger als ehemaligem Vorstandsmitglied der ADÜTDF zuzurechnen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Ausgehend von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV sei damit anzunehmen, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit habe. Gründe, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Die vom Kläger zum Verwaltungsgericht (VG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29.08.2002 abgewiesen. Das VG stützte seine Entscheidung auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG und sah in den Aktivitäten der ADÜTDF dem Kläger zurechenbare Bestrebungen, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG äußerte sich das VG nicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob nach Anhörung eines Mitarbeiters des LfV die erstinstanzliche Entscheidung und den Bescheid vom 13.03.2002 mit Urteil vom 16.07.2003 auf. Der VGH kam zu dem Ergebnis, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Kläger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 BVerfSchG unterstütze, wobei ihm insoweit Bestrebungen der ADÜTDV zuzurechnen wären. Ebenso stehe die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf seine konkrete Tätigkeit im Bodenverkehrsdienst am Flughafen München nicht in Frage. Der VGH führte weiter aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG seitens der ADÜTDV nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht gegeben seien. Der Mitarbeiter des LfV habe insbesondere keine Gewaltbereitschaft des Vereins bestätigt; die Beobachtung des Vereins erfolge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG. Ob der Verein aufgrund seiner bedenklichen Weltanschauung den demokratischen Staatsaufbau, den Ausschluss von Gewalt- und Willkürherrschaft und die Menschenrechte in Frage stelle und damit Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. a, f, g BVerfSchG), könne dahinstehen. Denn im Lichte des Art. 12 GG müsse die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach dem LuftVG gerade im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit und damit in Bezug auf die Sicherheit des Luftverkehrs fraglich sein. Dass von dem Verein ADÜTDF eine solche Gefahr ausgehe, sei - anders als bei islamistisch -fundamentalistischen Gruppierungen - nicht ersichtlich.

Hinsichtlich § 5 Abs. 2 LuftVZÜV entschied das Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2004, dass die Bestimmung mangels einer nach Art. 80 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung unwirksam ist (BVerwG NVwZ 2005, 450 ff).

Ergänzend wird auf den Bescheid der Regierung von Oberbayern - Luftamt S. - vom 13.03.2002 und auf die verwaltungsgerichtlichen Urteile vom 29.08.2002 (Az. M 24 K 02.1718) und 16.07.2003 (Az. 20 BV 02.2756) Bezug genommen.

Seit 1.10.2003 arbeitet der Kläger wieder im Bodenverkehrsdienst der Flughafen München GmbH. Während der Dauer des Entzugs der Zutrittsbefugnis hat er Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen. Er verlangt vom Beklagten als Dienstherrn der Regierung von Oberbayern bzw. des LfV Ersatz in Höhe des erlittenen Einkommensverlustes.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Entzug der Zutrittsberechtigung sei nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gewesen, da die Mitarbeiter des Beklagten den maßgeblichen Lebenssachverhalt nicht herausgearbeitet hätten. Die Annahme, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne des Luftverkehrsgesetzes, habe jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt. Die Tatbestände des Bundesverfassungsschutzgesetzes seien ersichtlich nicht erfüllt gewesen. Auch sei weder vom Kläger noch von der ADÜTDF eine Gefährdung des Luftverkehrs ausgegangen. Der Mitarbeiter des LfV habe in der mündlichen Verhandlung vor dem VGH Gewaltbereitschaft des Vereins gerade nicht bestätigt. Der ADÜTDF habe auch nichts mit islamistisch -fundamentalistischen Gruppierungen zu tun, sondern stehe politisch der türkischen Partei MHP nahe, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Regierungspartei in der Türkei gestellt habe. Selbst wenn die Ansichten des Vereins aus deutscher Sicht nicht politisch korrekt sein mögen, läge auf der Hand, dass ein die türkische Regierung unterstützender Verein keine Veranlassung habe, Flugzeuge zu entführen. Das LfV sei ohnehin für die Beurteilung eines bundesweit agierenden Vereins nicht kompetent. Im Bundesverfassungsschutzbericht werde die ADÜTDF nur erwähnt, nicht beschrieben. Außerdem sei der Kläger nur kurzzeitig bei der Freisinger Ortsgruppe der ADÜTDF tätig gewesen und habe sich für Sport und Kultur und nicht für Politik interessiert. Politik habe dort keine nennenswerte Rolle gespielt.

Der Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die verwaltungsgerichtliche Klage in 1. Instanz abgewiesen worden sei. Das VG sei von einem Sachverhalt ausgegangen, den keine Partei behauptet oder nachgewiesen habe. Ohnehin seien die Behörden des Beklagten in Bezug auf Sicherheitsfragen wesentlich besser informiert als die Gerichte. Infolge des sofort vollziehbaren Bescheides habe der Kläger sein Arbeitseinkommen verloren, da er seine Arbeit nicht mehr habe erbringen können. Den hierdurch verursachten Schaden bezifferte der Kläger unter Berücksichtigung von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe in Höhe der Klageforderung.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.093,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.02.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass Amtshaftungsansprüche mangels Verschuldens nicht gegeben seien. Der Sachverhalt sei sorgfältig ermittelt und beurteilt worden. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten sich bei ihrer Entscheidung an der damals maßgeblichen Rechtsprechung orientiert. Danach sei wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens tätig seien, an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur sehr geringe Anforderungen zu stellen. Bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit seien ausreichend, um die Zutrittsberechtigung zu versagen. Es sei vertretbar gewesen, dass die Mitarbeiter des Beklagten die ADÜTDF als Verein angesehen hätten, der Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolge. Die aktive Mitgliedschaft des Klägers in diesem Verein sei ein ausreichendes Kriterium gewesen, um dessen Zuverlässigkeit nach dem LuftVG zu verneinen. Zu der nach dem 11.09.2001 erlassenen LuftVZÜ-Verordnung habe es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gegeben. Dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV im Lichte des Art. 12 GG eine abstrakte Gefahr für die Luftsicherheit erfordere, habe der VGH erstmals in der Entscheidung vom 16.07.2003 verlangt. Dies hätten die Mitarbeiter des Beklagten nicht vorhersehen können. Darüber hinaus scheide nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie ein schuldhaftes Vorgehen aus, da das VG dem Beklagten Recht gegeben habe.

Abgesehen davon sei die Klage unschlüssig. Es sei nicht ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Hinblick auf den Widerruf der Zutrittsberechtigung rechtmäßig beendet worden sei. Der Kläger hätte arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen, ansonsten sei ein möglicher Schaden nicht adäquat kausal durch den Bescheid verursacht worden. Zudem hätte im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses überprüft werden müssen, ob der Kläger nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs hätte beschäftigt werden können. Damit sei die haftungsausfüllende Kausalität nicht dargetan. Außerdem sei dem Kläger ein Mitverschulden vorzuwerfen. Dieser hätte sich bei anderen Firmen um eine Beschäftigung kümmern müssen, um den Schaden gering zu halten.

Mit Urteil vom 14.06.2005 hat das Landgericht Landshut der Klage stattgegeben. Es bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und einen daraus kausal entstandenen Schaden in Höhe der Klageforderung. Die Mitarbeiter des Luftamtes S. hätten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BVerfSchG nicht zweifelsfrei bzw. nicht zuverlässig festgestellt. Sie hätten damit schuldhaft gegen die Pflicht zur möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung verstoßen. Zudem sei die Behörde dem Erfordernis einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 1 LuftVZÜV nicht nachgekommen. Eine Klärung der Frage, ob der Kläger mit Erfolg eine Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber hätte erheben können, hielt das Landgericht für nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger habe davon ausgehen können, dass eine Kündigung eines Unternehmens, das von der öffentlichen Hand beherrscht werde, arbeitsrechtlich rechtmäßig gewesen sei.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Beklagte rügt, dass das Landgericht zu Unrecht ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten angenommen habe. Die Kammer habe den konkret anzuwendenden Prüfungsmaßstab verkannt und rechtsirrig eine zweifelsfreie Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verlangt. Im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr müsse die Verwaltung ex ante auf typischerweise unsicherer Tatsachenbasis eine Prognoseentscheidung treffen und hierbei eine Güterabwägung vornehmen. Vorliegend sei das Verschulden an Hand des Tatbestandsmerkmals "Zuverlässigkeit" im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit Beurteilungsspielraum zu prüfen. Die Mitarbeiter des Luftamtes hätten eine vertretbare Abwägung zwischen der Rechtsposition des Klägers und der vor Gefahren zu schützenden Rechtsgütern durchgeführt. Aufgrund der objektiv bestehenden und nahe liegenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers sei die Eingriffswirkung des Verwaltungsaktes sehr gering. Denn die Entscheidung, die Zutrittsberechtigung zu entziehen, führe keineswegs zwingend zum Arbeitsplatzverlust, da der Arbeitgeber des Klägers ca. 20 % der Arbeitsplätze außerhalb des sicherheitsrelevanten Bereichs habe. Es sei überhaupt fraglich, ob das Schutzgut der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG als verletzt angesehen werden könne, zumal der Kläger kein deutscher Staatsangehöriger sei.

Das Landgericht habe dagegen einen uneingeschränkten Schutz der Berufsausübungsfreiheit angenommen und ohne konkrete Analyse eine Verletzung dieses Rechts bejaht, obwohl von der Rechtsprechung das Schutzgut der Luftsicherheit als besonders hochrangig bewertet werde. Es genüge ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit einer möglichen Gefährdung für den präventiven Ausschluss von Person aus dem Sicherheitsbereich eines Flughafens. Das Luftamt habe in vertretbarer Weise Rassismus als Gefahren indizierendes Merkmal - also ein die Wahrscheinlichkeit einer Störung erhöhendes Moment - im internationalen Luftverkehr gewertet. Eine tatsächliche Feststellung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BVerfSchG könne vom Luftamt nicht verlangt werden. Mit der im LuftVZÜV vorgenommenen Verweisung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVerfSchG habe das Handlungsspektrum der Sicherheitsbehörden erweitert, nicht beschränkt werden sollen. Richtig sei zwar, dass die ADÜTDF keine Bestrebungen verfolge, die sich gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten würden. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des angewandten Gesetzes - Schutz der Luftverkehrssicherheit - habe das Luftamt aber in vertretbarer Weise davon ausgehen können, dass auch Bestrebungen gegen den Bestand der Türkei die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG erfüllen. Sicherheitsrechtlich sei es für den Luftverkehr gleichgültig, ob ein deutsches oder türkisches Flugzeug oder ein sonstiges Flugzeug mit Destination Türkei in Gefahr gerate.

Außerdem sei auf die konkrete Entscheidungssituation abzustellen. Unter dem Eindruck der Ereignisse vom 11. September 2001 könne dem Beklagten nicht angelastet werden, dass seine Mitarbeiter aufgrund der Funktionärstätigkeit des Klägers in einer extremistischen Organisation Zweifel an dessen Zuverlässigkeit gehabt und dem Schutzgut der Luftsicherheit Vorrang eingeräumt hätten. In einer Vielzahl von Fällen sei eine erneute Prüfung erforderlich gewesen. Für eine vollumfängliche Sachverhaltsermittlung habe die Behörde weder die zeitlichen noch die persönlichen Kapazitäten gehabt. Außerdem habe das LfV in seinem Bericht eindeutig erklärt, dass von Funktionären der ADÜTDF ein abstraktes Gefährdungspotential ausgehe. Auch aufgrund der vom Luftamt ermittelten Hintergrundinformationen über die ADÜTDF sei vertretbar gewesen, an der Zuverlässigkeit des Klägers nach § 29 d LuftVG zu zweifeln.

Zu Unrecht habe das Landgericht zudem ein Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten wegen mangelnder Gesamtwürdigung des Einzelfalles bejaht. Das Luftamt habe sich nicht nur auf die Regelvermutung gestützt, sondern die maßgebliche Rechtsprechung des VGH herangezogen und ergänzend eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung vorgenommen.

Die Komplexität des Sachverhalts zeige sich auch in dem Umstand, dass weder das VG noch der VGH im einstweiligen Rechtschutzverfahren dem Kläger vorläufig den Zutritt zu den sicherheitsrelevanten Bereichen gestattet hätten. Dies belege, dass die Mitarbeiter eine im Ergebnis vertretbare Entscheidung getroffen hätten.

Auch habe das Landgericht die Einwände des Beklagten zur haftungsausfüllenden Kausalität übergangen und zu Unrecht eine rechtmäßige Kündigung seitens des Arbeitgebers des Klägers unterstellt. Wie das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet worden sei, sei offen. Auch zu einem möglichen Mitverschulden seien keine Feststellungen getroffen worden.

Der Beklagte beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.06.2005, Az. 55 O 547/05 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise:

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

In der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2005 hat der Kläger erklärt, nach Erlass des Bescheids vom März 2002 hätten sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber zusammengesetzt. Mit dem Kläger sei vereinbart worden, dass dieser seine Arbeit wieder aufnehmen könne, sobald er die Zutrittsberechtigung für den sicherheitsrelevanten Bereich wieder erlangt habe. Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers sei nicht erfolgt. Der Kläger habe keinen Lohn mehr erhalten, da er nicht mehr über die zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten erforderliche Zutrittsbefugnis verfügt habe. Eine Tätigkeit außerhalb des sicherheitsrelevanten Bereichs sei nur in den Büros möglich. Auch die Mitarbeiter der Putzfirmen bräuchten eine Zutrittsberechtigung für die sicherheitsempfindlichen Bereiche, da ihre Arbeit nicht auf den allgemein zugänglichen Teil des Flughafens beschränkt sei.

Der Beklagte rügt diesen Vortrag als verspätet und ist der Auffassung, allein deshalb sei die Klage abzuweisen oder der Rechtsstreit an das Landgericht zur Erhebung der notwendigen Beweise zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Beklagten vom 23.9.2005 (Bl. 94/113 d. Akten) und vom 29.12.2005 (Bl. 129/134 d. Akten) und des Klägers vom 10.11.2005 (Bl. 113/123 d. Akten) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2005 (Bl. 125/128 d. Akten).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Weder dem Grunde noch der Höhe nach greifen die Einwände des Beklagten gegen den Klageanspruch durch. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.

I.

1. Der Bescheid des Luftamtes S. vom 13.03.2002 war objektiv rechtswidrig.

a) Dies folgt aus der für den Senat bindenden rechtskräftigen Entscheidung des VGH vom 16.07.2003. Wegen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskraftfähige gerichtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Rahmen der Rechtskraftwirkung gebunden. Hierzu zählt nicht nur eine in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgesprochene ausdrückliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme, sondern auch - wie vorliegend - die aus sachlichen Gründen erfolgte Aufhebung eines Verwaltungsaktes auf Anfechtungsklage hin (BGHZ 103, 242, 244).

b) Die in den Entscheidungsgründen abgehandelten Vorfragen oder präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwachsen allerdings nicht in Rechtskraft (BGHZ a.a.O.). Da für das Verschulden der Amtsträger des Beklagten von Bedeutung ist, aus welchen Gründen der Bescheid objektiv rechtswidrig war, ist auch zu prüfen, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides fehlten.

Das Luftamt hat die Zuverlässigkeit des Klägers nach § 29 d LuftVG aufgrund der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 BVerfSchG verneint und zugleich die Zutrittsberechtigung zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens widerrufen (bzw. rechtlich wohl zurückgenommen). § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV war jedoch aus mehreren Gründen nicht geeignet, den Bescheid zu tragen.

Zum einen fehlt der Bestimmung die nach Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG erforderliche Ermächtigung. Sie ist, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, unwirksam (BVerwG NVwZ 2005, 450).

Weiterhin wäre die Verweisung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV auf das BVerfSchG im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit verfassungskonform auszulegen. Bestrebungen nach dem BVerfSchG könnten nur dann die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach dem LuftVG rechtfertigen, wenn sie eine zumindest abstrakte Gefahr für die Luftsicherheit mit sich bringen. Bezüglich des Klägers lagen unstreitig - abgesehen von seiner zeitweiligen Vorstandstätigkeit für die ADÜTDF - keine Hinweise auf Auffälligkeiten vor, die den Schluss auf eine Gefährdung der Luftsicherheit hätten rechtfertigen können. Aber auch bezüglich der ADÜTDF fehlten entsprechende Erkenntnisse. Bei dem Verein handelte es sich nicht um eine islamistisch - fundamentalistische Gruppierung. Sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine Gewaltbereitschaft des Vereins lagen nicht vor. Die ideologische Ausrichtung der ADÜTDF, insbesondere der in der Vereinszeitung publizierte übersteigerte, rassistisch gefärbte Nationalismus sowie ein von ihr befürwortete Expansionsstreben bezogen sich auf die Türkei bzw. Gebiete Zentralasiens. Weder die von der ADÜTDF vertretenen Ansichten noch sonstige Umständen weisen auf eine Motivation hin, in Deutschland den Luftverkehr zu gefährden oder an einer Gefährdung mitzuwirken (vgl. Urteil des VGH vom 16.07.2003).

Ebenso wenig waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 BVerfSchG gegeben. § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV verlangt tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG betrifft Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Nach § 4 Abs. 1 c BVerfSchG sind hierunter politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss zu verstehen, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu bringen. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG erfasst Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Tatsächliche Anhaltspunkte setzen Umstände voraus, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen hindeuten und somit eine weitere Klärung erforderlich erscheinen lassen (BayVGH NJW 1994, 748).

Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft der ADÜTDF, aufgrund derer eine Gefährdung auswärtiger Belange der Bundesrepublik zu befürchten gewesen wäre (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG), lagen - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Die diesbezügliche Annahme des VG entbehrte der tatsächlichen Grundlage und entsprach nicht der Beurteilung durch das Luftamt oder das LfV. Umstände, die bei vernünftiger Betrachtung darauf hingedeutet hätten, dass die ADÜTDF die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen beabsichtigt bzw. dass sich deren Mitglieder ziel- und zweckgerichtet hierum bemühen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Luftamt und dem LfV recherchierten Publikationen der ADÜTDF rechtfertigen zwar den Schluss, dass der Verein Standpunkte vertritt, die im Widerspruch zu Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Die politischen Vorstellungen des Vereins beziehen sich jedoch auf die Türkei und das dortige Gesellschaftssystem. Umstände, die bei vernünftiger Betrachtung darauf hindeuten, dass die Vereinsaktivitäten darauf gerichtet sind, in Deutschland einen oder mehrere der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannte Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, ergeben sich weder aus den beigezogenen verwaltungsgerichtlichen Akten noch aus dem Vorbringen des Beklagten im streitgegenständlichen Verfahren. Eine ablehnende Haltung gegenüber der Integration von in Deutschland lebenden Türken in die deutsche Gesellschaft genügt für sich genommen jedenfalls nicht für die Annahme von Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 c BVerfSchG.

Sieht man von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG ab, lagen auch nach § 29 d LuftVG die Voraussetzungen für die Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nicht vor. Die Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum. Er unterliegt vollumfänglich der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG NVwZ 2005, 453 ff). Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 29 d LuftVG ist die Frage, ob Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Betroffene nicht die für seine Tätigkeit erforderliche Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Es ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen - beispielsweise auch für den Betroffenen entlastende Aspekte einzubeziehen - und eine Güterabwägung zwischen den Belangen des Betroffenen und dem (hochrangigen) Gut der Luftsicherheit vorzunehmen (BVerwG a.a.O). Wie bereits dargelegt, fehlten vorliegend hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger oder von der ADÜTDF Gefahren für den Luftverkehr ausgehen. Auf die Frage, ob bei - wenn auch geringen - berechtigten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Klägers dem hohen Schutzgut der Sicherheit im Luftverkehr Vorrang hätte eingeräumt werden können oder müssen, kommt es damit nicht mehr an.

Unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt konnte der Bescheid vom 13.03.2003 Bestand haben. Der Kläger war zuverlässig im Sinne des LuftVG. Die Zutrittsberechtigung zu den sicherheitsrelevanten Bereichen und Anlagen des Flughafens hätte ihm nicht entzogen werden dürfen.

2. Der rechtswidrige Bescheid vom 13.03.2002 ist ein belastender Verwaltungsakt, der den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dies gilt unabhängig davon, ob man als verletztes Rechtsgut Art. 2 GG und/oder Art. 12 GG heranzieht. Denn der Kläger benötigte die Zutrittsberechtigung zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafens, um seine Tätigkeit im Bodenverkehrsdienst ausüben zu können. Besteht in der Person des Überprüften kein Gefährdungspotenzial, hat er einen Anspruch auf die Feststellung seiner Zuverlässigkeit und die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis. Zur Durchsetzung des Anspruchs kann er uneingeschränkt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (BVerwG a.a.O). Die Nationalität des Betroffenen ist dabei ohne Belang.

3. Die Amtsträger des Beklagten haben durch den Erlass des rechtswidrigen Bescheides ihre Amtspflichten fahrlässig und damit schuldhaft verletzt. a) Schuldhaft handelt der Beamte, der bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwider handelt. Im Rahmen des § 839 BGB ist dabei von einem objektivierten Sorgfaltsmaßstab auszugehen. Es kommt danach auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an, die nach der Aufgabenstellung des Beamten vorauszusetzen sind und auf die Kenntnisse und Informationen, die sich der Beamte verschaffen muss (BGH NJW 2001, 2626, 2629). Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat der Beamte die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, ist aus der späteren Missbilligung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herzuleiten (BGH NVwZ 2001, 465, 468)

Fahrlässigkeit ist demnach gegeben, wenn der Beamte bei Beachtung der für seinen Pflichtenkreis erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwider handelt. Die Voraussehbarkeit eines bestimmten Schadens gehört nicht zur fahrlässigen Amtspflichtverletzung. Bei einer objektiv unrichtigen Maßnahme einer Fachbehörde, bei der die erforderliche Sachkunde vorauszusetzen ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Maßnahme auf einer Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt beruht (BGH VersR 1969, 541).

Bei Rechtsfragen, zu denen es noch keine Rechtsprechung oder gesicherte Ansichten im Schrifttum gibt, kann ein Fahrlässigkeitsvorwurf begründet sein, wenn sich Auslegung und Anwendung so weit von Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernen, dass das gewonnene Ergebnis nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann (BGHR § 839 Abs. 1 S. 1 Verschulden 18). Bei Gesetzesbestimmungen, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen, namentlich wenn die Gesetzesbestimmung neu ist und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind, trifft den Amtsträger regelmäßig nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn er eine vertretbare Auslegung des Gesetzes vorgenommen hat. Allerdings muss seine Rechtsmeinung aufgrund sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Prüfung vorgenommen worden sein. Fehlt es hieran, kann ein Schuldvorwurf bereits unter diesem Gesichtspunkt begründet sein (BGHZ 119, 365, 370).

Nicht anzulasten ist den Mitarbeitern des Flugamtes, dass sie ihre Entscheidung auf eine Vorschrift gestützt haben, für die es keine hinreichende Ermächtigung gegeben hat. Dem Beklagten ist auch zuzustimmen, dass § 5 LuftVZÜV nicht lange vor dem Bescheid erlassen worden war und damit noch keine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Vorschrift existierte.

Den Amtsträgern des Beklagten ist jedoch vorzuwerfen, dass sie die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verneinung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht sorgfältig genug geprüft haben. Ein Betroffener kann nur dann als unzuverlässig nach dem LuftVG angesehen werden, wenn er nicht die erforderliche Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Luftsicherheit zu tun. Fehlt es an einer- zumindest geringen - Gefahr für die Luftsicherheit besteht keine Veranlassung, einem Betroffenen den Zutritt zu sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens zu verweigern. Zwar hat die Frage der Gefahr für die Luftsicherheit eine prognostische Komponente und ist ex-ante zu beurteilen. Die Behörde muss sich jedoch bei ihrer Entscheidung zumindest auf Umstände gestützt haben, die sie sorgfältig ermittelt hat und die den gezogenen Schluss als vertretbar erscheinen lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Luftamt hat den Bescheid vom 13.3.2002 damit begründet, dass von fundamentalistisch-islamistischen Gruppierungen eine erhebliche Gefahr für die Luftsicherheit ausgehe. Bei der ADÜTDF handelt es sich jedoch nicht um einen fundamentalistisch-islamistischen Verein, was für die Mitarbeiter des Luftamtes - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem LfV - bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Fakten erkennbar war. Wie dargelegt gab es auch keine sonstigen Erkenntnisse, die darauf hätten schließen lassen, dass vom Kläger oder der ADÜTDF eine abstrakte oder konkrete Gefahr für den Luftverkehr ausgehen. So hat der Mitarbeiter des LfV im Verfahren vor dem VGH eine Gewaltbereitschaft des Vereins nicht bestätigt. Hinzu kommt, dass sich die - sicherlich bedenklichen - politischen Äußerungen der ADÜTDF auf die Türkei und das dortige Gesellschaftssystem beziehen, aber nicht auf Deutschland. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger bzw. der ADÜTDF Gefahren für den Luftverkehr ausgehen, hatte auch das Luftamt nicht. Es hat auch nicht anhand der Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der zugunsten des Klägers sprechenden Umstände (z.B. sein Austritt aus der Ortsgruppe F. im Jahr 1999), eine solche Gefahr bejaht, sondern sich auf die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG zurückgezogen, jedoch ohne die notwendige tatsächliche und rechtliche Prüfung der Vorschrift vorzunehmen. In § 4 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ist genau definiert, was unter Bestrebungen zu verstehen ist, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Weder der Bescheid noch das Vorbringen im Verfahren lässt erkennen, dass das Luftamt diese Vorschrift geprüft hat, gegebenenfalls aufgrund welcher Umstände die Behörde zu der Annahme gekommen ist, die Vereinsaktivitäten seien darauf ausgerichtet, in der Bundesrepublik tragende Verfassungsgrundsätze außer Kraft zu setzen. Für die Mitarbeiter des Luftamtes war auch ohne besondere höchstrichterliche Rechtsprechung erkennbar, dass aufgrund der Verweisung des LuftVZÜV in das Bundesverfassungsschutzgesetz dessen Voraussetzungen und Definitionen heranzuziehen waren. Das Unterlassen der Prüfung dieser Voraussetzungen war schuldhaft und ist den Amtsträgern vorzuwerfen.

Die Mitarbeiter des Luftamtes haben zwar nicht verkannt, dass nach dem Sinn und Zweck des § 29 d LuftVG nur solche Umstände für die Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, die in irgendeiner Form auf eine direkte oder indirekte Bedrohung des Luftverkehrs schließen lassen. Sie haben eine Gefahrenlage jedoch aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung sowie einer unvollständigen Prüfung der im Gesetz genannten Voraussetzungen bejaht. Die Entscheidung war damit nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern ist auch subjektiv vorwerfbar fehlerhaft ergangen.

Der Hinweis des Beklagten auf die Ereignisse des 11. September 2001 mag die Entscheidung der Mitarbeiter des Luftamtes menschlich verständlich machen. Rechtlich lagen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, was bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch erkennbar war. Dass die Mitarbeiter des Luftamtes aufgrund der Notwendigkeit einer möglichst schnellen Entscheidung nicht genügend Zeit für eine genauere Prüfung der Tatsachen gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Zwischen der Mitteilung des LfV und dem Bescheid sind mehrere Monate vergangen. Auch ein möglicher personeller Engpass kann den Beklagten nicht entlasten. Gegebenenfalls hätte die Behörde mit Personal verstärkt werden müssen. b) Das Verschulden der Amtsträger ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das VG einstweiligen Rechtsschutz versagt und die Klage abgewiesen hat.

Den handelnden Beamten trifft in der Regel kein Schuldvorwurf, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. Kollegialgerichtsrichtlinie, BGHZ 117, 240, 250). Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, beispielsweise wenn das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend und erschöpfend gewürdigt hat (BGH NVwZ-RR 2005,152). Die Kollegialgerichtsrichtlinie findet auch dann keine Anwendung, wenn das Gericht das Verhalten später aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat (BGH NJW 1982, 36).

Das Luftamt hat den Bescheid vom 13.03.2002 sachlich ausschließlich auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG gestützt. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG hat sich das VG in seinem Urteil vom 29.8.2002 nicht befasst, somit auch nicht die diesbezüglichen Argumentation der Behörde für zutreffend erachtet. Das VG hat stattdessen angenommen, dass die ADÜTDF durch das von ihr propagierte Großmachtstreben auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde und damit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG als erfüllt angesehen. Eine hinreichende Tatsachengrundlage für diese Annahme hatte das VG nicht. Die Entscheidung basierte vielmehr auf Vermutungen, wie der VGH im Urteil vom 16.07.2003 im Einzelnen dargelegt hat. Das Luftamt hat § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG zwar im Bescheid als Norm erwähnt, hierzu jedoch weder eine Subsumtion vorgenommen, noch den Standpunkt vertreten, dass von der ADÜTDF Gefahren für auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland ausgehen könnten und der Kläger aus diesem Grund als unzuverlässig im Sinne des LuftVG anzusehen sei. Da das VG verfahrensfehlerhaft von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und - daran anknüpfend - aus Gründen den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig erachtet hat, die der Entscheidung nicht zugrunde lagen, ist für die Anwendung der Kollegialgerichts-Richtlinie kein Raum.

Aus welchen Gründen der VGH bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat, ist unbekannt. Ein Rückschluss auf eine unverschuldete Fehlentscheidung der zuständigen Amtsträger kann daraus nicht gezogen werden.

4. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens zu verneinen.

Hätte die Behörde bei ordnungsgemäßem Verfahren eine gleichlautende Entscheidung erlassen müssen, kann die Ursächlichkeit zwischen Amtspflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden fehlen (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Neubearbeitung, § 839, Rn. 231, 238). Bei Ermessensentscheidungen ist darauf abzustellen, wie die Behörde bei fehlerfreiem Vorgehen entschieden hätte. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei fehlerfreier Ermessensausübung dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre, entfällt ein Schadensersatzanspruch (Staudinger/Wurm § 839, Rn. 234, 240). Hätten somit die dem Luftamt bekannt gewordenen Tatsache der früheren Mitgliedschaft bzw. Vorstandsvorsitzendentätigkeit des Klägers bei der ADÜTDF genügt, seine Zuverlässigkeit nach § 29 d LuftVG zu verneinen, wäre die Klage abzuweisen.

Bereits der Umstand, dass der Kläger seit Oktober 2003 wieder in den sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen des Flughafens arbeiten darf, spricht gegen begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit im Sinne von § 29 d LuftVG. Abgesehen davon genügten die durch die Anhörung des Klägers und die Mitteilung des LfV gewonnenen Erkenntnisse - wie dargelegt - nicht, dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit für seine Tätigkeit im Flughafen abzusprechen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine - zumindest abstrakte - Gefahr für die Luftsicherheit lagen nicht vor.

5. Der Einwand des Beklagten, es sei angesichts der von der ADÜTDF vertretenen Ansichten im Ergebnis vertretbar gewesen, den Kläger für unzuverlässig im Sinne des § 29 d LuftVG zu halten, greift ebenfalls nicht durch.

Es kann dahinstehen, ob das Luftamt bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne Schuldvorwurf nach § 29 d LuftVG eine gleichlautende Entscheidung hätte treffen können. Ein solches "schuldloses" Alternativverhalten wird in der Amtshaftungsrechtsprechung durchgängig nicht anerkannt. Es entlastet die Behörde nicht, falls sie bei pflichtgemäßer sorgfältiger Arbeitsweise möglicherweise ohne Verschulden zu demselben - objektiv unrichtigen - Ergebnis hätte gelangen können (vgl. Staudinger/Wurm § 839 Rn. 242).

6. Der Beklagte ist nach § 839 BGB verpflichtet, den durch den schuldhaft rechtswidrigen Bescheid verursachen Schaden des Klägers zu ersetzen. Die Annahme des Landgerichts, dieser belaufe sich auf die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger mit der Zutrittsberechtigung erzielt hätte und dem bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwände gegen die vom Kläger dargelegten Beträge hat der Beklagte nicht erhoben.

Soweit der Beklagte geltend macht, dass zwischen der unberechtigten Entziehung der Zutrittsberechtigung und dem geltend gemachten Einkommensverlust kein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe, kann dem nicht gefolgt werden.

Zutreffend ist, dass das Landgericht fälschlicherweise von einer Kündigung des Klägers durch seinen Arbeitgeber ausgegangen ist und hierin den kausalen Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Bescheid und dem Verlust des Arbeitseinkommens gesehen hat. Tatsächlich ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2005 ausdrücklich klargestellt hat, keine Kündigung erfolgt, sondern unter Einschaltung des Betriebsrats eine einvernehmliche Regelung dahingehend getroffen worden, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber freigestellt wird und seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann, falls er gegen den Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewinnt. Der Kläger hat darauf verwiesen, dass er keinen Lohn mehr bekommen habe, da er ohne Zutrittsberechtigung den Sicherheitsbereich nicht mehr habe betreten können.

Ungeachtet einer Kündigungserklärung seitens seines Arbeitgebers beinhaltet das Vorbringen des Klägers die schlüssige Behauptung des Schadens. Die Zutrittsberechtigung für den sicherheitsrelevanten Bereich ist eine persönliche Voraussetzung, die der Kläger zur Durchführung seiner Arbeit mitbringen muss. Verliert er die Berechtigung, wird ihm die Erbringung seiner Leistung aufgrund eines in seiner Sphäre liegenden Umstandes unmöglich. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klage auch nicht bis zur mündlichen Verhandlung vom 1.12.2005 unschlüssig. Bereits in der 1. Instanz hatte der Kläger erklärt, ihm sei durch den Bescheid des Luftamtes die Arbeit unmöglich geworden und er habe deshalb keinen Lohn mehr erhalten.

Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich mit dem Arbeitgeber auf eine Freistellung geeinigt hat, statt sich kündigen zu lassen und sodann arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Zwar kann die Kausalität zwischen Schaden und schädigenden Ereignis fehlen, wenn der Geschädigte in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt. In diesem Sinn kann der Zurechnungszusammenhang dadurch unterbrochen werden, dass der Geschädigte von der Möglichkeit, den Schadenseintritt durch Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 3 BGB) zu verhindern, keinen Gebrauch macht. So führt eine vergleichsweise Einigung zwischen dem Geschädigten und einem Dritten nicht zwingend zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs. Maßgeblich ist hier eine wertende Betrachtung anhand der Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Erfolgsaussichten einer Klage und das Interesse des Geschädigten an einer alsbaldigen Streitbeendigung.

Vorliegend hätte ein vom Kläger im Fall einer Kündigung angestrengter arbeitsgerichtlicher Prozess nur geringe Aussicht auf Erfolg gehabt. Zwar kann der Arbeitgeber aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehalten sein, dem Arbeitnehmer einen freien Arbeitsplatz anzubieten, für den dieser keine besondere Zutrittsberechtigung benötigt. Selbst wenn die Flughafen GmbH MÜNCHEN, wie der Beklagte vorträgt, zum damaligen Zeitpunkt über ca. 20 % Arbeitsstellen im nichtsicherheitsrelevanten Bereich verfügt haben sollte, folgt daraus nicht, dass es einen freien Arbeitsplatz gegeben hätte, der der Qualifikation des Klägers entsprochen hätte und auf den er Anspruch hätte erheben können. Wie der Kläger plausibel dargelegt hat, sind beispielsweise auch Putztätigkeiten im Flughafenbereich nicht danach ausgerichtet, dass sie sich auf einen bestimmten (sicherheitsrechtlich irrelevanten) Bereich beziehen. Durch die mit dem Betriebsrat ausgehandelte Einigung konnte sich der Kläger dagegen die Zusage des Arbeitgebers sichern, im Falle des Erfolgs des verwaltungsgerichtlichen Prozesses die gut bezahlte Tätigkeit im Bodenverkehrsdienst wieder aufnehmen zu können. Unter diesen Umständen ist die vom Kläger mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung kein unsachgemäßer Eingriff in den Kausalverlauf, der den Zurechnungszusammenhang zwischen Schaden und Amtspflichtverletzung beseitigen würde.

7. Dem Kläger ist auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB anzulasten. Zwar ist der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Abwendung oder Minderung eines Erwerbsschadens zu verwenden. Ein Abzug von fiktiven Einkünften setzt aber voraus, dass nach den Arbeitsmarktverhältnissen für den Geschädigten eine tatsächliche Arbeitsmöglichkeit bestand (BGH NJW 96, 653). Der Schädiger trägt die Beweislast dafür, dem Geschädigten die Aufnahme einer anderen Arbeit möglich und zumutbar gewesen wäre und er damit den Schaden hätte geringer halten können. Der Geschädigte muss jedoch darlegen, was er unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Vorliegend hat der Kläger in der Zeit, in der er nicht im Bodenverkehrsdienst am Flughafen arbeiten konnte, unstreitig Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen. Er war beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet. Der Kläger hat außerdem plausibel dargelegt, dass die Tätigkeit im Sicherheitsbereich des Flughafens für ihn als ungelernten Arbeiter mit geringen Deutschkenntnissen sehr gut bezahlt worden sei. Bei einer anderen seinem Bildungsstand und seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeit - etwa der vom Beklagten genannten Putztätigkeit - hätte er nach seinem Vorbringen allenfalls so viel verdient, wie er als Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Der Beklagte hat der Argumentation des Klägers nichts Konkretes entgegen gesetzt. Es ist nicht insbesondere nicht ersichtlich, dass das Arbeitsamt dem Kläger eine besser bezahlte Arbeitsstelle vermittelt hat oder hätte vermitteln können.

II.

Der Beklagte trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie wurde auch nicht beantragt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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