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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 1 U 5146/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
1.) Eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur stellt in der Regel einen chirurgischen Notfall dar, der ein umgehendes operatives Einschreiten zumindest binnen sechs Stunden nach dem Frakturgeschehen erfordert. Wird die Operation grundlos um mehr als zwölf Stunden verzögert, ist dies ein schwerer Behandlungsfehler.

2.) Enthält ein vom Patienten unterzeichneter Vertrag mit dem Krankenhaus den Hinweis darauf, dass neben dem Klinikumvertrag auch ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag mit allen liquidationsberechtigten Ärzten des Klinikums geschlossen werde und vertraglicher Schuldner der ärztlichen Leistung in diesen Fällen der jeweilige Chefarzt bzw. Belegarzt und nicht der Krankenhausträger sei, ändert dies allein nichts am Charakter des Vertrags als totalem Krankenhausvertrag und bleibt der Krankenhausträger damit im Fall ärztlicher Fehler auch Haftungsschuldner für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen 1 U 5146/00

Verkündet am 31.05.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair und die Richter am Oberlandesgericht Ramm und Schneider im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO, wobei Schriftsätze Berücksichtigung fanden, die bis 26.4.2001 bei Gericht eingereicht wurden, folgendes

Teil -Grund- und -Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6.9.2000 aufgehoben.

II. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gesamtschuldnerisch durch die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

III. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens gesamtschuldnerisch durch die Beklagten zu 1) und zu 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen Schaden ab 1.1.1997 zu ersetzen, der ihr aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Klinikum Landshut in der Zeit vom 29.8.1993 bis 13.9.1993 noch entstehen wird.

V. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

VI. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe, des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes sowie des eingetretenen materiellen Schadens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VIII. Der Wert der Beschwer übersteigt für jede Partei 60.000,-- DM.

Tatbestand:

1.

Die Klägerin macht Ansprüche aus Arzthaftung geltend. Von den Beklagten erstrebt sie Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung sowie wegen fehlerhaft durchgeführter Operation und Nachbehandlung.

Die am geborene Klägerin stürzte am 8.8.1993 über einen Ast und fiel hierbei auf die linke Körperseite. Am 28.8.1993 verspürte die Klägerin starke Schmerzen beim Verlassen ihres Autos. Bei einer Untersuchung am 28.8.1993 im Klinikum Landshut, dessen Trägerin die Beklagte zu 1) und dessen Chefarzt der Beklagte zu 3) ist, wurde kein Befund festgestellt.

Am Sonntag, 29.8.1993 gegen 19.00 Uhr rutschte die Klägerin mit den ihr einen Tag zuvor vom Klinikum Landshut übergebenen Krücken auf einer Treppe aus und stürzte. Sie wurde daraufhin gegen 20.00 Uhr im Klinikum Landshut vom Beklagten zu 2), dem Oberarzt des Beklagten zu 3), untersucht. Dieser diagnostizierte ausweislich der Eintragungen in der von der Klägerin noch am 29.8.1993 unterzeichneten Einwilligung für einen ärztlichen Eingriff eine laterale Schenkelhalsfraktur links (vgl. Anl.1 zu Bl. 1/29 d.A.).

Ebenfalls am 29.8.1993 unterzeichnete die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme zur stationären Behandlung im Klinikum Landshut sowie einen in dem Formular enthaltenen Antrag auf Gewährung von Wahlleistungen (vgl. Anl.2 zu Bl. 1/29 d.A.).

Am frühen Nachmittag des 30.8.1993 wurde die Klägerin vom Beklagten zu 2) operiert. Als Operationsmethode wählte der Beklagte zu 2) eine Osteosynthese mit drei kanülierten Spongiosa-Zugschrauben jeweils mit einer Unterlegscheibe. Der Operationsbericht vom 30.8.93 enthält als präoperative Diagnose den Eintrag: mediale Schenkelhalsfraktur, Typ Pauwels III.

Am 7.9.1993 erhielt die Klägerin zwei Unterarmstützen zur Entlastung des linken Beines und zur Mobilisierung. Am 11.9.1993 rutschte die Klägerin damit im Klinikum aus. Eine Röntgenkontrolle ergab keine Veränderungen zur postoperativen Kontrolle vom 9.9.1993.

Die Klägerin wurde am 13.9.1993 aus dem Klinikum entlassen.

Im November 1993 wurde aufgrund von Röntgen- und Schichtaufnahmen festgestellt, dass keine Kallusbildung stattgefunden hatte. Ein Hinweis auf eine Hüftkopfnekrose war nicht vorhanden.

Wegen zunehmender Beschwerden und Schmerzen der Klägerin ließ die Klägerin Ende Dezember 1993 in der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. ein Computertomogramm und ein Knochenszintigramm fertigen. Dabei wurde erneut bemerkt, dass keine wesentliche Kallusbildung im Frakturspalt vorhanden war und die Fraktur nicht heilte. Darüber hinaus wurde eine beginnende Pseudarthrosebildung festgestellt. Für eine Hüftkopfnekrose oder ein entzündliches Geschehen fanden sich unter den vorliegenden Bedingungen keine Anhaltspunkte (vgl. Anl. 5 zu Bl. 1/29 d.A.).

Der Klägerin wurde schließlich von anderen Ärzten eine weitere Operation empfohlen. Nach Konsultation mehrerer Ärzte entschied sich die Klägerin unter Ablehnung einer sogenannten Umstellungsosteotomie für ein künstliches Hüftgelenk, welches ihr am 21.2.1994 durch Dr. Kreiskrankenhaus Vilsbiburg, eingesetzt und nach einer Luxation des Hüftkopfes am 8.3.1994 reponiert wurde. Der Operationsbericht vom 22.2.1994 (vgl. Krankenunterlagen des Kreiskrankenhauses Vilsbiburg) enthält die Feststellung: " Beim Aufschneiden des Kopfes sieht man deutlich im gesamten oberen Polbereich keine Durchblutung mehr". In einer ärztlichen Bescheinigung des Operateurs Dr. vom 8.3.1994 wird der Klägerin die Erforderlichkeit einer weiteren stationären Behandlung wegen Pseudarthrose, Kopfnekrose und Totalendoprothese bestätigt.

Die Klägerin, eine selbständige Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, war ab August 1993 bis 1997 zwischen 30 % und 100 % arbeitsunfähig. Ihre eigene Praxis in Landshut musste in der Zeit ab Ende August 1993 bis zum 2.4.1997 oftmals geschlossen oder durch einen Vertreter geführt werden.

Die Klägerin leidet noch heute unter Schmerzen.

Ein von der Klägerin bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtsachen bei der Bayerischen Ärztekammer eingeleitetes Verfahren wurde aufgrund eines Gutachtens von Prof. vom 25.4.1996 (Anl. zu Bl. 1/29 d.A.) mit Bescheid vom 30.5.1996 nicht im Sinne der Klägerin abgeschlossen, da der Gutachter weder einen Behandlungsfehler noch eine Sorgfaltspflichtverletzung der die Klägerin behandelnden Ärzte erkennen konnte.

2.

a) Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, vor der Operation nicht ausreichend über die verschiedenen Operationstechniken und die damit verbundenen Risiken einschließlich der Frage, ob unter Umständen sofort ein künstliches Hüftgelenk einzusetzen sei, aufgeklärt worden zu sein. Der Beklagte zu 2) habe nur gesagt, daß die Klägerin operativ versorgt werden müsse und sie das linke Bein ca. drei Monate lang nicht/belasten könne, also mit Krücken gehen müsse. In dem von ihr unterzeichneten Einwilligungsformular sei zwar die Rede von der Gefahr einer Hüftkopfnekrose oder Pseudarthrosenbildung; diese Punkte seien aber nicht mit dem Beklagten zu 2) erörtert worden. Die Problematik als solche sei ihr auch nicht bekannt gewesen.

b) Der Beklagte zu 2) habe überdies mehrere Behandlungsfehler begangen, was der parteiliche, sich in der Folge überdies durch die Erstellung von Privatgutachten für die Beklagten standeswidrig verhaltende Gutachter der Schlichtungsstelle lediglich in der Absicht, den Beklagten nicht zu schaden, nicht festgestellt habe.

aa) Zum einen habe der Beklagte zu 2) einen bereits am 28.8.1993 vorhandenen Ermüdungsbruch bei der Klägerin nicht erkannt.

bb) Sodann hätte die Operation noch am Abend des 29.8.1993 und nicht erst einen Tag später erfolgen müssen. Die sofortige Versorgung der Fraktur oder zumindest eine Entlastungspunktion hätten die Heilungschancen der Klägerin, die über massive Schmerzen geklagt habe, wesentlich verbessert.

cc) Die Operation als solche sei auch fehlerhaft durchgeführt worden. Die Schraubenosteosynthese, wie sie der Beklagte zu 2) gewählt habe, sei bereits vom Ansatz her eine falsche Entscheidung gewesen. Diese Operationsmethode würde nur bei Frakturen des Typs Pauwels I oder II durchgeführt. Hier hätte eine Versorgung mittels dynamischer Hüftschrauben erfolgen müssen, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Aufrichtungsosteotomie. Auch wäre es auf jeden Fall geboten gewesen, die Reposition des Oberschenkelkopfes gegen den Schaft in Überkorrektur durchzuführen und sodann die erste Schraube relativ nah am unteren Rand des Schenkelhalses einzubringen und die nächsten Schrauben in gleicher Technik etwas weiter kopfwärts davon einzuschrauben. Dies sei nicht befolgt worden. Der Oberschenkelkopf sei in abgerutschter Stellung belassen und eine notwendige Reposition des Femurhalses unterlassen worden. Aufgrund dieser biomechanisch ungünstigen Situation habe ein Heilungserfolg nicht eintreten können.

Der Winkel der Osteosyntheseschrauben sei überdies zu flach gewählt worden, obwohl dies durch Bildwandlerkontrolle jederzeit hätte überprüft werden können. Durch die flache Einbringung der Schrauben sei von vornherein eine korrekte Belastung des Frakturspalts und eine Kallusbildung verhindert worden.

dd) Die Klägerin habe sich in der Folgezeit bis Ende November 1993 auch strikt an die Weisung des Beklagten zu 2) gehalten, das linke Bein nicht, auch nicht mit Fußsohlenkontakt, zu belasten. Diese Weisung sei grob falsch gewesen, da es für den Heilungsprozess erforderlich gewesen wäre, das Bein etwas zu belasten.

c) aa) Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund der Fehler des Beklagten zu 2) habe sie eine Pseudarthrose und Hüftkopfnekrose erlitten, die endoprothetisch versorgt werden habe müssen.

Der Klägerin sei im Oktober 1993 auch keine Umstellungsosteotomie vorgeschlagen worden. Erst Mitte Dezember habe ihr Herr Dr. erklärt, er habe mit dem Beklagten zu 3) gesprochen. Dieser habe der Klägerin anheimgestellt, noch einmal zu ihm zu kommen, um eventuell eine operative Korrektur vorzunehmen. Um welche Art von Korrektur es sich dabei handeln solle, sei unerwähnt geblieben.

Die Klägerin habe sich schließlich aus gutem Grund gegen die Umstellungsosteotomie entschieden, da diese Operation die Gefahr in sich geborgen hätte, daß es noch zu einer dritten Operation kommen würde. Auch habe die Implantation einer Totalendoprothese eine kürzere Rehabilitationszeit erwarten lassen.

bb) Durch die Operation habe die Klägerin starke Schmerzen erleiden und längere Zeit Schmerzmittel nehmen müssen. Auch heute leide sie operationsbedingt noch unter ganz erheblichen Schmerzen nicht nur im linken Bein und in der Hüfte. Die Schmerzzustände würden sich trotz massiver Behandlungs- und Rehamaßnahmen nicht beseitigen lassen. Durch die fehlgeschlagene Operation des Beklagten zu 2) sei die Klägerin zum Krüppel geworden.

Bei der Klägerin habe sich aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 2) eine Rotatorenmanschettenläsion mit Impingement an beiden Schultergelenken eingestellt, bedingt durch langes Krückengehen, ein HWS-Schulter-/Armsyndrom beiderseits mit radiculären Zeichen im Segment C 5/6 beidseitig, ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom beidseitig, bedingt ebenfalls durch langes Krückengehen, eine schwere Periarthritis coxae rechts mit chronischem Reizzustand im Bereich der Gelenkkapsel und ein chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom.

Bedingt durch die aufgezwungene Ruhigstellung habe die Klägerin über 30 kg an Gewicht zugenommen. Auch eine neuropsychiatrisch zu therapierende Erschöpfungsdepression der Klägerin sei auf die fehlgeschlagene erste Operation zurückzuführen.

Es schmerze die Klägerin auch, daß sie keinerlei sportlichen Betätigungen mehr nachgehen könne.

cc) In Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit liege eine auf Dauer ausgerichtete Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % vor.

Dadurch, dass sie infolge der Operation nur mehr eingeschränkt habe arbeiten können, habe die Klägerin massive Umsatzeinbrüche und Einkommensverluste hinnehmen müssen. Allein in den Jahren 1993 bis 1996 betrage der Einkommensausfall 388.000,-- DM.

dd) Das künstliche Hüftgelenk sei von der Lebensdauer her begrenzt, so dass weitere Operationen drohen würden.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 80.000,-- DM.

2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 388.000,-- DM nebst 10 % Zinsen seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen Schaden ab 1.1.1997 zu ersetzen, der ihr aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung in derzeit vom 28,8.1993 bis 13.9.1993 noch entstehen wird.

3.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Aufklärungsverschulden wie auch eine Fehlbehandlung der Klägerin haben sie in Abrede gestellt.

a) Sie haben hierzu vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe die Klägerin in ausreichender Weise auf verschiedene Operationsverfahren und deren Vor- und Nachteile sowie auf mögliche Komplikationen bei der Heilung hingewiesen. Eine eingehende Diskussion über die Operationsmethoden sei mit der Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes am 29.8.1993 im übrigen gar nicht möglich gewesen.

b) Behandlungsfehler lägen nicht vor.

aa) Ein Bruch sei am 28.8.1993 noch nicht zu erkennen gewesen.

bb) Die Operation am 30.8.1993 sei keineswegs verspätet erfolgt. Aufgrund der klinischen Zeichen habe sich der Beklagte zu 2) berechtigt entschlossen, erst die Nüchternheitsgrenze abzuwarten. Eine Entlastungspunktion sei nicht indiziert gewesen, da die Klägerin außer bei Bewegung nur über geringe Schmerzen geklagt habe. Ein Teil der Fraktur habe außerhalb des Gelenkes gelegen, weshalb ein möglicher Bluterguss gut ablaufen habe können.

cc) Die Operation am 30.8.1993 sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei dem vom Beklagten zu 2) gewählten Verfahren handele es sich nach den Feststellungen von Prof. um ein allgemein geübtes Verfahren. Die zur Anwendung gebrachten drei Schrauben würden den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen und heute zum Standardrepertoire einer orthopädischen und unfallchirurgischen Abteilung gehören. Der Schenkelhalsbruch der Klägerin sei durch eine äußerst ungünstige Frakturlokalisation gekennzeichnet gewesen, die immer ein Abgleiten der Fraktur begünstige. Es könne dadurch zu einer verzögerten oder ausbleibenden Knochenheilung kommen. Dies sei aber überwiegend dem Frakturtyp und nicht der Art der operativen Versorgung anzulasten. Durch die verwendeten kanülierten Spongiosazugschrauben habe sich die Fraktur auch nahezu vollständig reponieren lassen. Hinsichtlich des Winkels der Schrauben sei bei Osteosynthesen des Schenkelhalses die quere Verschraubung des Schenkelhalses als durchaus lege artis und empfehlenswert anzusehen.

dd) Die Klägerin sei entgegen dem Rat des Beklagten zu 2) und auf eigenen Wunsch am 13.9.1993 in die häusliche Pflege entlassen worden. Ihr sei der Rat erteilt worden, das Bein konsequent nicht zu belasten, wobei mit strikter Entlastung aber gleichwohl auch ein Fußsohlenkontakt erwünscht gewesen sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen diesem Rat das Bein dennoch erheblich belastet habe.

c) aa) Der Klägerin sei Anfang November 1993 auch vorgeschlagen worden, eine Korrektur durchzuführen, bei der der Schenkelhals durch einen weiter unten durchzuführenden Knochenschnitt steiler gestellt werden habe sollen, was auch zum Erfolg geführt hätte. Eine solche Korrektur habe auch Herr Dr. an erster Stelle empfohlen. Die Klägerin habe dies jedoch verweigert und sich für eine zementlose Totalendoprothese entschieden. Schon allein deshalb bestehe zwischen der Durchführung der ersten Operation vom 30.8.1993 und dem jetzigen Zustand kein kausaler Zusammenhang mehr.

Weiter haben die Beklagten den Kausalzusammenhang zwischen der angeblich fehlgeschlagenen ersten Operation und den von der Klägerin behaupteten Einkommensverlusten deshalb bestritten, da diese Verluste durch eine neuropsychiatrische Erkrankung der Klägerin bedingt seien und nicht durch die Operation.

Ein Fall der Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin liege nicht vor, weil eventuelle Fehler des Beklagten zu 2) jedenfalls nicht solche seien, die einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürften. Die Überlegungen des Beklagten zu 2) vor der Operation seien verständlich gewesen.

bb) Auch die Höhe des materiellen wie immateriellen Schadens ist bestritten worden. Die Art der Berechnung des Schadens durch die Klägerin sei nicht richtig und nachvollziehbar, zumal durch die verschiedenen Kostendämpfungsmaßnahmen der Umsatz der Ärzte ohnehin gravierend zurückgegangen sei. Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden bestünden in Wirklichkeit nicht. Die Implantation der Totalendoprothese habe vielmehr zu einer Heilung der Klägerin geführt. Eine Hüftkopfnekrose habe im übrigen im Zeitpunkt der Operation durch Dr. am 21.2.1994 gar nicht vorgelegen.

4.

Das Landgericht, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 6.11.1997 auf die Einzelrichterin übertragen hat, hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 6.11.1997, geändert und ergänzt am 3.12.1997, 12.1.1998 und 13.3.1998 (Bl. 52/55, 59/60, 74/76, 81/82 d.A.) durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.. Dieser hat am 10.2.1999 ein schriftliches Gutachten erstattet (Bl. 87/108 d.A.) und dieses am 13.10.1999, 3.4,2000 und am 11.7.2000 schriftlich ergänzt (Bl. 144/153, 172/179, 219/224 d.A.), und in der Verhandlung vom 12.7.2000 mündlich erläutert (207/218 d. A.). Weiter hat das Landgericht ein fachröntgenologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 11.3.1999 erholt (Bl. 113/115 d. A.).

Die Klage hat das Landgericht sodann als unbegründet abgewiesen.

Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. hat das Landgericht zwar einen Behandlungsfehler darin erkannt, dass die Klägerin nicht bereits am Abend des 29.8.1993 operiert worden sei. Es hat weiter festgestellt, dass auch das operative Vorgehen des Beklagten zu 2) ungewöhnlich erscheine und die durchgeführte Implantation wie auch die Schraubenlage weit entfernt von dem sei, was man als Idealposition werten könne. Mit einer dynamischen Hüftschraube hätte sich, so das Landgericht, auf jeden Fall eine stabile Osteosynthese erreichen lassen. Auch die Nachbehandlung der Klägerin, soweit sie eine vollständige Entlastung statt eine gebotene Teilbelastung des Beines bezweckt habe, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. als äußerst ungewöhnlich angesehen. So sei es durchaus möglich, dass die falsche Nachbehandlung ebenfalls wie die verzögerte Operation und ihre nicht optimale Ausführung das Risiko für die Entstehung von Hüftkopfnekrose und Schenkelhalspseudarthrose erhöht und zu einem ungünstigen Behandlungsverlauf beigetragen habe.

Dass die Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) ursächlich für den von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschaden seien, hat das Landgericht unter Überbürdung der Beweislast auf die Klägerin jedoch für nicht nachgewiesen gehalten.

Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. wonach unter anderem bei der Klägerin die unglücklichste, sich von vorneherein durch eine deutlich höhere Komplikationsrate bezüglich einer Heilungsstörung und Kopfnekrosen auszeichnende Frakturkombination vorgelegen habe, hat das Landgericht darauf erkannt, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der jetzige Ausgang auf die Fehler in der Behandlung zurückgeführt werden können.

Ein grober, zu einer Beweislastumkehr führender Behandlungsfehler liege nach Auffassung des Landgerichts weder bei den einzelnen Behandlungsfehlern noch bei deren Gesamtschau vor, da sich jeweils nachvollziehbar Gründe dafür finden lassen würden, warum der Beklagte zu 2) so gehandelt habe.

Letztlich ist das Landgericht auch von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin in die Operation ausgegangen.

5.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie den Klageantrag in der Hauptsache in vollem Umfang weiterverfolgt.

a) Hierbei rügt die Klägerin zunächst, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 348 ZPO den Rechtsstreit der Einzelrichterin übertragen habe, weshalb gemäß § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen sei.

b) Den Vorwurf des Aufklärungsverschuldens erhebt die Klägerin in der Berufung nicht mehr.

Hinsichtlich möglicher Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) hält die Klägerin den Vorwurf der verspäteten Operation, der mehrfach fehlerhaften Operation und der falschen Nachbehandlung aufrecht und rügt, dass das Landgericht die Bekundungen des Sachverständigen im Ergebnis nicht zutreffend gewürdigt habe.

Bereits das verspätete Operieren unter Verstreichenlassen der 6-Stunden-Frist sei danach ein grober Behandlungsfehler, der die Beweislast zugunsten der Klägerin umkehre. Soweit das Landgericht in einer mangelhaften Ausstattung der Klinik an für den Notdienst geeigneten Operationssälen und geeignetem Personal eine gewisse Rechtfertigung des Beklagten zu 2) sehe, sei dies durch nichts begründet. Die Richtigkeit des entsprechenden Vertrags des Beklagten zu 2) unterstellt, läge darin zusätzlich auch noch ein erhebliches Organisationsverschulden. Man hätte die Klägerin zumindest auf die Situation hinweisen und fragen müssen, ob eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus angezeigt sei.

Bedingt vorsätzlich sei die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) während der Operation erkannt habe, dass die Heilung so nicht würde vonstatten gehen, ohne intraoperativ eine Revision durchzuführen.

Ein wechselnder Sachvortrag der Beklagten zur Frage der Nachbehandlung sei unübersehbar.

Wenn man nicht schon die verspätete Operation als groben Behandlungsfehler ansehen wolle, führe jedenfalls eine Gesamtbetrachtung aller den Beklagten nachgewiesenen Fehler und Versäumnisse in der Summe zum Ergebnis, dass das ärztliche Verhalten insgesamt als grob fehlerhaft zu beurteilen sei.

c) Bei zutreffender Würdigung der Gutachteraussage komme man zu dem Ergebnis, dass die verspätete Operation, die intraoperativen Fehler und die mangelhafte Nachbehandlung die Heilungschancen der Klägerin in solch hohem Maße verschlechtert hätten, dass diese Fehler adäquat kausal für den eingetretenen Erfolg seien. Die Mitursächlichkeit eines groben Behandlungsfehlers reiche zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs aus. Sie führe wie im Fall der Klägerin dazu, dem Schädiger den gesamten Schaden zuzurechnen, wenn nicht feststehe, dass er nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass sie ohne Verschulden gehandelt hätten und dass selbst bei besserer Organisation kein anderes Ergebnis herausgekommen wäre.

Dass sich die Klägerin schließlich für eine Totalendoprothese entschieden habe, sei auch nach Auffassung des Gutachters nachvollziehbar und gehe nicht zu Lasten der Klägerin.

6.

Die Beklagten beantragen

die Berufung zurückzuweisen.

a) Der Beschluss der Kammer, den Rechtsstreit an einen Einzelrichter zu übertragen, sei unanfechtbar.

b) Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) lägen nicht in dem vom Sachverständigen Prof. Dr. behaupteten Umfang vor. Eventuelle Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) seien für die Schäden der Klägerin auch nicht kausal.

Nach Angaben des vorgerichtlichen Sachverständigen Prof. sei die Operation nicht verzögert oder verspätet durchgeführt worden. Dass es sich um ein Frakturgeschehen gehandelt hätte, das man notfallmäßig zu operieren gehabt hätte, könne nach Angaben von Prof. "mit dieser Deutlichkeit und Sicherheit nicht aufrechterhalten werden." Es sei vertretbar, dass sich der Beklagte zu 2) wegen des klinischen Befundes, der keine klassischmediale Schenkelhalsfraktur ergeben habe, entschieden hat, nicht sofort zu operieren. Im übrigen hätten seinerzeit für die Chirurgie zwei Operationssäle existiert, wobei der eine für absolut sterile Knochenoperationen jedoch nicht vorgesehen und der andere nach Einschätzung des Beklagten zu 2) für eine Notoperation nicht optimal gewesen sei. Diese Gegebenheiten seien aber für die Entscheidung des Beklagten zu 2), die Operation nicht sofort durchzuführen, nicht "das Wesentlichste" gewesen. Für ihn sei entscheidend gewesen der klinische Befund.

Auch hinsichtlich des Operationsgeschehens sei die Auffassung des Sachverständigen Prof. nicht verbindlich. Dieser habe es auch als schwer beurteilbar angesehen, ob die Operationsdetails einen grundlegenden Einfluss auf den weiteren Verlauf hatten.

Für die unstreitige Anweisung des Beklagten zu 2) an die Klägerin, das Bein nicht zu belasten, habe im Hinblick darauf, dass die überaktive Klägerin ihr Bein von Anfang an zu sehr belastet habe, Veranlassung bestanden. Im übrigen sei die Mobilisierung der Klägerin dergestalt durchgeführt worden, dass auf Beistellung des operierten Beines und Fußbodenkontakt Wert gelegt worden sei. Die Klägerin habe auch tatsächlich Sohlenkontakt gehalten.

Ein grober Behandlungsfehler liege in keinem Fall vor. Die nach Auffassung des Sachverständigen nicht optimale Behandlung sei nicht von der Art, dass sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Der Beklagte zu 2) habe Gründe gehabt, die Operation nicht sofort durchzuführen sowie den offenen Zugang zur Hüfte und die Schrauben nicht länger zu wählen, ebenfalls dafür, die Klägerin anzuweisen, das Bein strikt zu entlasten.

c) Bereits der Gutachter Prof. habe die Kausalität der von ihm festgestellten Fehler für die eingetretenen Folgen als unwahrscheinlich bezeichnet. Es habe von vorneherein eine mögliche Komplikationsrate von 30 bis 50 % bestanden. Da vor dem Eintreten einer klinisch relevanten Kopfnekrose eine Totalendoprothese durchgeführt wurde, stehe die Frage des späteren Operationszeitpunktes auch nicht mehr zur Diskussion. Darüber hinaus habe sich die Klägerin entgegen ärztlichem Rat für eine Implantation einer Totalendoprothese entschieden.

7.

Der Senat hat mit Verfügung vom 20.10.2000 (Bl. 282 d. A.) ein ergänzendes schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. insbesondere zur Frage des groben Behandlungsfehlers erholt, das der Sachverständige unter dem 4.1.2001 erstattet hat (Bl. 295/301 d. A.). Seine Gutachten hat der Sachverständige sodann im Verhandlungstermin vom 18.1.2001 mündlich erläutert. Insoweit wird auf Bl. 304/310 d. A. Bezug genommen.

Die Klägerin und den Beklagten zu 2) hat der Senat im vorgenannten Termin informatorisch angehört.

Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben sich die Parteien einverstanden erklärt (Bl. 324, 325 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet.

Der Klägerin steht, wie beantragt, gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein Anspruch auf Ersatz sämtlicher materieller Schäden aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung der Klägerin in der Klinik der Beklagten zu 1) zu.

Gegen alle drei Beklagte hat die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Hierüber war lediglich dem Grunde nach zu entscheiden.

Da die Ansprüche auch dem Betrag nach streitig sind, das Landgericht die Klage abgewiesen hat und der Streit über den Betrag sowohl des gegenwärtigen materiellen als auch des immateriellen Anspruchs noch nicht zur Entscheidung reif ist, war die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Darüber hinaus war im Weg des Teilendurteils die Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) und zu 3) für künftige materielle Schäden der Klägerin festzustellen.

A)

Eine Zurückverweisung an das Landgericht aufgrund dortiger fehlerhafter Sachbehandlung ohne weitere eigene Sachentscheidung des Senats kam nicht in Betracht.

Zu Recht rügt die Klägerin, dass die Sache vom Landgericht nicht dem Einzelrichter hätte übertragen werden dürfen. Bei Arzthaftungsprozessen verbieten in der Regel die Schwierigkeit der Materie, die Besonderheiten des Arzthaftungsprozesses und die besonderen Anforderungen, die gerade an diese Art von Verfahren gestellt werden, den Einzelrichter allein Beweis erheben und entscheiden zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1994, 860; OLG Celle VersR 1993, 483; OLG Oldenburg VersR 1990, 1399; OLG Köln VersR 1987, 164). Geiss/Greiner halten es trotz des Einverständnisses der Parteien in der Regel für verfehlt, Arzthaftungssachen dem Einzelrichter zu übertragen (Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. E Nr. 35).

Ein einfach gelagerter Fall, der für eine Entscheidung durch den Einzelrichter in gleicher Weise wie für eine Entscheidung durch das Kollegium geeignet wäre, liegt auch ersichtlich nicht vor.

Die besondere Schwierigkeit in Arzthaftpflichtsachen besteht nicht darin, das Gutachten eines Sachverständigen zu übernehmen, sondern es in jeder tatsächlichen Hinsicht und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte zu hinterfragen. Wäre vorliegend das Verfahren einschließlich der gesamten Beweiserhebung nicht entgegen den dringenden Empfehlungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 1994, 52 ff. m.w.N.) vor dem Einzelrichter geführt worden und die Beweiserhebung vor dem Gesamtspruchkörper erfolgt, wie das der Bundesgerichtshof für geboten erachtet, wäre sicherlich die entscheidungserhebliche Frage an den Sachverständigen, ob ein grober Fehler vorliegt, schon in erster Instanz gestellt worden. Das Berufungsverfahren wäre dann möglicherweise nicht notwendig geworden.

Eine Anfechtung der Zuweisung an den Einzelrichter ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit - jedoch weder durch Beschwerde noch mit der Berufung möglich (§§ 348 Abs. II S.2, 512 ZPO).

B)

I.

Aufgrund der gutachterlichen Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. die dieser in mündlicher Verhandlung vor dem Senat in ergänzender Weise erläutert hat, steht fest, dass dem Beklagten zu 2) bei der ärztlichen Versorgung der Klägerin in mehrfacher Hinsicht Behandlungsfehler unterlaufen sind, die zum Teil auch als grobe Behandlungsfehler zu qualifizieren sind.

Die Unparteilichkeit und Sachkunde dieses Sachverständigen stehen außer Zweifel. Der Sachverständige hat seine Ausführungen nach sorgfältiger Auswertung aller Befunde und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar, widerspruchsfrei, alle vorgetragenen Argumente gewissenhaft abwägend und in jeder Hinsicht überzeugend begründet. Er hat sich hierbei auch ausführlich mit den Erwägungen der Privatgutachter auseinandergesetzt. Der Senat macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen.

Die Fehler des Beklagten zu 2) bestehen danach darin, zum einen die Klägerin zu spät operiert zu haben, die Operation darüber hinaus in fehlerhafter Weise durchgeführt und der Klägerin im Rahmen der Nachbehandlung hinsichtlich des von ihr zur Sicherung des Heilungserfolges erwarteten Verhaltens falsche Anweisungen gegeben zu haben.

Dies hat auch das Landgericht im wesentlichen bereits zutreffend festgestellt, ohne hierbei allerdings die für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche Feststellung zu treffen, dass ein - sich im Rahmen der Beweislastverteilung bei der Frage der Kausalität zugunsten der Klägerin auswirkender - grober Behandlungsfehler vorliegt.

1. Grob fehlerhaft war es, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin nicht noch am Abend des 29.8.1993 bzw. in der Nacht operiert hat.

Der Sachverständige Prof. wertete dies ausdrücklich als "schweren Fehler". Dies ist auch die Einschätzung des Senats. Der Beklagte zu 2) hat damit ein Verhalten gezeigt, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Die sofortige Operation binnen 6 Stunden nach dem Unfallereignis war angesichts der zu erhebenden Befunde ohne wenn und aber erforderlich. Konnte sie, was der Beklagte zu 2) in seiner Anhörung als weiteres Argument für seine aufschiebende Entscheidung jedoch nur vorsichtig andeutete, möglicherweise wegen fehlender ausreichender Notdiensteinrichtung der Klinik nicht sofort erfolgen, wäre zumindest die rechtzeitige und mögliche Überweisung der Klägerin an ein auch für Notfälle dieser Art ausreichend ausgestattetes Krankenhaus erforderlich gewesen.

Wie der Sachverständige Prof. bereits in erster Instanz ausführte, hat bei der Klägerin eine dislozierte Fraktur des Schenkelhalses vorgelegen, bei der es sich um einen chirurgischen Notfall handelte. Entscheidend bei Schenkelhalsbrüchen sei grundsätzlich einerseits die Lage der Fraktur innerhalb oder außerhalb der Hüftkapsel und anderereseits die Konfiguration der Fraktur. Bei der Frakturkonfiguration spiele vor allem die Steilheit der Frakturfläche eine entscheidende Rolle. Bei der Klägerin habe, so der Sachverständige, die unglücklichste Frakturkombination vorgelegen. Es habe einerseits eine sehr mediale Fraktur bestanden, welche von vorneherein eine deutlich höhere Komplikationsrate bezüglich Frakturheilungsstörung und Kopfnekrosen aufweise gegenüber der lateralen Fraktur. Andererseits habe ein sehr steiler Frakturverlauf bestanden, so daß von daher auch ein ungünstiger Ausgang nicht unwahrscheinlich sei.

Bei der Fraktur der Klägerin habe es sich, so der Sachverständige unmißverständlich, um einen absoluten chirurgischen Notfall gehandelt. Die Klägerin hätte auf jeden Fall am Abend des 29.8.1993 operiert werden müssen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig nüchtern (im medizinischen Sinn) gewesen sein sollte. Eine Frakturversorgung später als 6 Stunden nach dem Unfallereignis gehe, so der Sachverständige, mit einer deutlich erhöhten Komplikationsrate einher, wobei man insoweit Hüftkopfnekrosen und Schenkelhalspseudarthrosen nicht vollständig voneinander trennen könne. Es sei eindeutig bewiesen, so der Sachverständige, daß die Schenkelhalspseudarthrose, also die Nichtheilung der Fraktur, ebenso mit dem Operationszeitpunkt zusammenhänge, wie die Entstehung einer Kopfnekrose. Die grundlose Verzögerung der Operation um mehr als 12 Stunden stelle einen schweren Behandlungsfehler dar.

Dass für die Verschiebung der Operation auf den nächsten Morgen weder ein sachlicher Grund vorlag, noch der Beklagte zu 2) einen solchen Grund habe annehmen können, hat zuletzt die Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergeben.

Soweit der Beklagte zu 2) die von ihm festgestellte Klinik so gedeutet haben will, dass ein Zuwarten mit der Operation bis zum Nachmittag des Folgetages möglich gewesen sei, ist dies gänzlich inakzeptabel und, jedenfalls vom maßgeblichen medizinischen Standpunkt aus, nicht mehr verständlich. Der Sachverständige Prof. hat die Erklärungen des Beklagten zu 2) für die Verschiebung der Operation ausdrücklich als "abwegig" bezeichnet.

Wie der Sachverständige Prof. in seinem Ergänzungsgutachten vom 4.1.2001 darlegte, sei die Entscheidung des Beklagten zu 2), die Operation zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, unter anderem auch darin begründet, dass in der mündlichen Verhandlung im Juli des Jahres 2000 zutage getreten sei, dass der Operateur die hier in Rede stehende Verletzung als eine laterale Schenkelhalsfraktur klassifiziert hat. Dies sei, so der Sachverständige, nach den hier vorliegenden Röntgenaufnahmen jedoch offensichtlich falsch und habe u.a. auch dazu geführt, dass keine dringliche Operationsindikation gesehen wurde. Auf der maßgeblichen Röntgenaufnahme erkenne man auf der linken Seite eine Schenkelhalsfraktur mit einem medialen Verlauf und einem lateralen Anteil des Verlaufes. Medial sei dabei definiert als "innerhalb der Hüftkapsel liegend", wobei, so der Sachverständige, es unerheblich sei, ob ein Teil des Bruches auch außerhalb der Kapsel liege. Im Fall der Klägerin habe lehrbuchmäßig eine mediale Schenkelhalsfraktur vorgelegen. Bezüglich der falschen Klassifikation der Fraktur, so der Sachverständige, sei dies aus seiner Sicht nicht verständlich; es dürfe einem Facharzt für Orthopädie solch ein Fehler auch nicht unterlaufen.

Auch die Vorstellungen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Frage nach einem Frakturhämatom seien nicht tragbar.

Das Fehlen eines intrakapsulären Hämatoms würde, so der Sachverständige ausdrücklich, eine verzögerte Frakturbehandlung nicht rechtfertigen. Im Fall der Klägerin handelte es sich, wie der Sachverständige Prof. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand einer Röntgenaufnahme des Beckens der Klägerin vom 29.8.1993 näher erläuterte, eindeutig um eine intrakapsuläre Fraktur, bei welcher zwar kein Hämatom entstanden ist, die aber dennoch disloziert war und somit eine dringliche Operationsindikation für sich alleine darstellte. Das intraartikuläre Hämatom allein sei nicht verantwortlich für die große Zahl an Komplikationen nach operativer Versorgung von Schenkelhalsfrakturen; es sei nur eines der möglichen Probleme, welche zu einer späteren Durchblutungsstörung des Hüftkopfes führen.

Damit können die Beklagten auch nichts daraus für sich herleiten, dass, worauf der Privatgutachter abgestellt hat, aus der Kapsel, die keinesfalls prall gefüllt gewesen sei, sich nur wenig blutig seröse Flüssigkeit entleert hat und dass es möglicherweise nicht, wie bei den sonstigen medialen Schenkelhalsfrakturen, zu einer Kompartmentsituation mit massivem Druck auf die Blutgefäße gekommen ist. Sogar der Privatgutachter Prof. zieht hieraus im übrigen nur sehr halbherzig die Schlussfolgerung, diese von ihm getroffene Feststellung sei "dazu geeignet, hier die Meinung zu vertreten, eine sofortige Operation nicht unbedingt als notwendig anzusehen" (vgl. Anlage B 6).

Dass dies unzutreffend ist, hat der Sachverständige indessen nachgewiesen.

Der entscheidende Faktor, so der Sachverständige, sei im Fall der Klägerin der Operationszeitpunkt gewesen. Der Sachverständige weiter: "Ich würde sagen, so kann man es nicht machen, dass man diese Fraktur so lange nicht operativ versorgt. Die Klägerin wurde etwa 18 Stunden nach dem Unfall operiert. Das halte ich nicht für akzeptabel. Wenn das in meiner Klinik passiert wäre, gäbe es Ärger".

Dies hat der Sachverständige weiter wie folgt präzisiert: "Die Schenkelhalsfraktur ist eine ganz häufige Verletzung vor allem bei alten Menschen. Daher weiß man auch aus Erfahrung, was daraus wird, wenn sie nicht sofort operiert wird. Bei der Klägerin lag ein Sonderfall vor. Die Fraktur war konfiguriert wie eine Altersfraktur, aber sie war ein junger Mensch. Bei alten Menschen gibt es vielfach Gründe, die Osteosynthese nicht sofort durchzuführen, sondern die Nüchternheitsgrenze abzuwarten, die Operation vorzubereiten und Einwilligungen zu erholen. Bei alten Menschen hat man jederzeit die Alternative, ein künstliches Gelenk einzusetzen. Wegen der genannten Gründe kann die Osteosynthese bei alten Menschen manchmal oder vielfach nicht innerhalb von 6 bis 8 Stunden durchgeführt werden. Die Ärzte sind es gewohnt, die Patienten da liegen zu lassen. Das soll so nicht sein, kommt aber immer wieder vor. Das Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenkes ist bei alten Menschen eine Standardmethode zur Frakturbehandlung. Das galt auch 1993. Hier lag eine andere Situation vor. Die Klägerin war damals 45 Jahre alt und damit noch ein junger Mensch. Bei ihr lag wohl ein Ermüdungsbruch vor. Bei jungen Menschen gibt es keine Alternative, als die optimal mögliche Behandlung durchzuführen. Im Zweifelsfall muss man davon ausgehen, dass eine mediale Schenkelhalsfraktur vorliegt und sie als solche notfallmäßig behandeln. Ein Risiko von nur 10 % bedeutet bei einem jungen Menschen sehr viel.

Soweit der zunächst für die ärztliche Schlichtungsstelle und sodann für die Beklagtenseite tätige Sachverständige Prof. Dr.. Zweifel daran äußerte, ob die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. zur Frage des Operationszeitpunkts richtig sei, sind diese Zweifel nicht berechtigt.

Der Privatgutachter Prof. ergeht sich zum Teil in diffusen, Interpretationsmöglichkeiten eröffnenden Äußerungen. Er stellt das vom gerichtlichen Sachverständigen gewonnene Ergebnis auch nur sehr vorsichtig in Frage, indem er als Fazit ausführt, man könne die Feststellung des Gutachters Prof. man hätte auf jeden Fall am Abend des 29.8.1993 operieren sollen, "mit dieser Deutlichkeit mit Sicherheit nicht aufrechterhalten".

Dies bezieht Prof. vor allem aus der Annahme, am 28.8.1993 habe bereits ein Ermüdungsbruch vorgelegen. Die Argumentation des Privatgutachters, dass es sich damit am 29.8.1993 nicht mehr um eine frische Verletzung, sondern um ein chronisches Geschehen gehandelt habe, kann jedoch, wie der Sachverständige Prof. eingehend ausführte, bereits deshalb nicht nachvollzogen werden, da die Indikation zur Operation sich nicht aus der Tatsache ergibt, was die Ursache der Schenkelhalsfraktur war, sondern vielmehr daraus, dass es sich hier um eine dislozierte Fraktur handelte, welche immer notfallmäßig zu versorgen sei. Dies deshalb, da die Dislokation der Fraktur zu einer weiteren Durchblutungsstörung des Kopfes führt und damit das Risiko für zusätzliche Komplikationen im weiteren Verlauf erhöht. Ausdrücklich als nicht korrekt hat der Sachverständige es bezeichnet, wenn darauf hinweist, dass eine Ermüdungsfraktur auf einer Durchblutungsstörung basiere. Eine Ermüdungsfraktur, so der gerichtliche Sachverständige, entstehe durch wiederholtes Trauma, welches zu einer Zerstörung der Knochenstruktur und daraufhin zu einer Fraktur führe. Von einer Minderdurchblutung des Frakturareals könne keine Rede sein, insofern können, so der gerichtliche Sachverständige, diese Ausführungen des Privatgutachters ebenfalls keine Entschuldigung dafür sein, dass die Operation erst verspätet durchgeführt wurde.

Der Sachverständige Prof. hat hierzu auch herausgestellt, dass es sich angesichts des unstreitigen Unfallereignisses der Klägerin am 29.8.1993, 19.00 Uhr (Treppensturz) eindeutig um eine traumatische Schenkelhalsfraktur gehandelt hat. Dies gelte, so der Sachverständige, auch für den Fall, dass zuvor bereits eine Ermüdungsfraktur vorgelegen haben sollte. Zur Dislokation der Fraktur sei es nach Angabe des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls eindeutig zum Zeitpunkt des Sturzes gekommen. Auch wenn die Schenkelhalsfraktur zu diesem Zeitpunkt nur geringgradig disloziert war, sei eindeutig klar, dass die Durchblutungssituation des Hüftkopfes bei dislozierter Fraktur schlechter ist als bei nicht dislozierter Fraktur. Deshalb, so Prof. sei auch eindeutig festzustellen, dass der günstigste Operationszeitpunkt unnötiger Weise versäumt wurde. Die Auffassung des Privatgutachters dass es sich hier um eine medial-laterale Fraktur gehandelt habe, bei welcher man Zuwarten könne, hat der Sachverständige Prof. mit überzeugenden Argumenten widersprochen.

Bereits in erster Instanz hat der Sachverständige Prof. auf Vorhalt durch die Beklagten, die Klägerin habe, wie von ihr jedoch bestritten wurde, nur mäßige Schmerzen gehabt und der Bruch sei nur gering verschoben gewesen, ausgeführt, daß in dem Fall, daß er selbst eine derartige Fraktur erlitten hätte, er unbedingt darauf bestehen würde, daß der Bruch sofort operiert wird. Er würde auch nicht die Nüchternheit vor Erhalt einer Vollnarkose abwarten wollen.

Es bleibt mit dem Sachverständigen Prof. dabei, dass dann, wenn es, wie vorliegend, keine Hinderungsgründe gibt, die Operation innerhalb der 6 Stunden durchzuführen, es dafür auch keine Entschuldigung gibt. Es entspricht eindeutig nicht dem medizinischen Standard.

Auch der für die Bayerische Versicherungskammer ein Gutachten erstattende, die Klägerin nachoperierende Dr. hat, dies nebenbei, bemerkt, dass es bezüglich des Operationszeitpunktes keinen Zweifel darüber gebe, dass diese "möglichst früh, am besten innerhalb der ersten 6 Stunden erfolgen sollte" (vgl. Anlage B 4).

2. Hinsichtlich der Art der operativen Versorgung wie auch der Nachbehandlung der Klägerin durch die Beklagten hat der Sachverständige Prof. auch in zweiter Instanz an der Würdigung festgehalten, die er eingehend bereits in erster Instanz dargelegt und die das Erstgericht in den Gründen seines Urteils bereits zutreffend wiedergegeben, sich zu eigen gemacht und insofern beanstandungsfrei als einfachen Behandlungsfehler gewertet hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils (Seite 13/17 unter c) und d)), denen er vollinhaltlich folgt.

Die auch zur Überzeugung des Senats bei der Operation und Nachbehandlung der Klägerin nachweislich begangenen Fehler des Beklagten zu 2) sind nicht von einer Art, wie sie einem gewissenhaften Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen.

Im Ergebnis wäre es sowohl für die Klägerin als Patientin, als auch für den Beklagten zu 2) und damit die übrigen Beklagten besser gewesen, entweder einen erfahrenen Chirurgen zur Operation hinzuzuziehen oder die Klägerin noch am Abend des 29.8.1993 in ein besser ausgerüstetes Krankenhaus zu verlegen. Wie der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, sei er Orthopäde und " reiße sich nicht um solche Sache". Der Sachverständige Prof. hierzu: "Normalerweise ist das ein Routineeingriff für einen Chirurgen, nicht aber für einen Orthopäden".

II.

1. Das Landgericht hat in der Fehleinschätzung, das keiner der dem Beklagten zu 2) unterlaufenen Fehler als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren sei, ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen Prof. zur Frage der Kausalität dieser Fehler für die Beschwerden der Klägerin die Klage abgewiesen.

In der Tat ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen auch lediglich, dass die verspätete Operation, intraoperative Fehler sowie solche bei der Nachbehandlung das Komplikationsrisiko erhöht haben und zu dem ungünstigen Behandlungsverlauf beigetragen haben können. Man könne, so der Sachverständige Prof. jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den jetzigen Ausgang auf die Fehler in der Behandlung zurückführen.

Einen Kausalitätsnachweis hat die Klägerin hiermit nicht geführt.

Dies war indessen auch nicht erforderlich.

2. Der Umstand, dass in der erheblichen Verzögerung bei der Durchführung der Operation ein grober ärztlicher Fehler zu sehen ist, führt zu Beweiserleichterungen für die Klägerin in Form einer Beweislastumkehr. Es steht fest, dass der grobe Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) jedenfalls geeignet war, gerade die körperlichen Probleme und Schäden hervorzurufen, die sich bei der Klägerin schließlich manifestiert und zur notwendigen Folgeoperation geführt haben. Dass die verspätet durchgeführte Operation mitursächlich für die bei der Klägerin aufgetretenen Fehlbildungen war, ist auch nicht unwahrscheinlich.

a) Wie der Sachverständige Prof. ausführte, geht die Frakturversorgung wie in einem Fall der Klägerin später als 6 Stunden nach dem Unfallereignis mit einer deutlich erhöhten Komplikationsrate einher, wobei man Hüftkopfnekrosen und Schenkelhalspseudoarthrosen nicht vollständig voneinander trennen könne. Die verzögerte Frakturversorgung, so der Sachverständige, habe die ohnehin ungünstige Ausgangsposition der Klägerin für die weitere Heilung der hier in Rede stehenden Verletzung erheblich verschlechtert und, so der Sachverständige, sei sicherlich zum Teil auch dafür verantwortlich, dass später ein künstliches Hüftgelenk bei der Patientin eingesetzt werden musste. Der Sachverständige Prof. Dr. hat eingeschätzt, dass bei einer optimalen Operation das Risiko einer Kopfnekrose und einer Pseudarthrose bei etwa 20 % liege. Wenn man etwa 17 Stunden mit der Operation zuwarte und die Operation selbst wie auch die Nachbehandlung, wie vorliegend, nicht optimal sind, steigt das Risiko auf etwa 50 %. Der Sachverständige hierzu auch wörtlich: "Aus meiner Sicht ist der Operateur dafür verantwortlich, dass sich das Risiko bei der Klägerin erhöht hat, das sich schließlich auch verwirklicht hat. Wenn man die Operation in den ersten 6 Stunden durchgeführt hätte, wären wir wahrscheinlich heute nicht hier."

b) Weiter hat der Sachverständige im einzelnen dargelegt, dass am 21.2.1994 bei der Klägerin eine Hüftkopfnekrose vorgelegen habe, auch wenn sich Hinweise für eine solche nicht in den Röntgenaufnahmen finden. Es sei durchaus nicht verwunderlich, dass bis zum Februar des Jahres 1994, also insgesamt 6 Monate nach dem ursprünglichen Unfallereignis, weder röntgenologisch noch szintigraphisch eine Hüftkopfnekrose darstellbar ist. Es dauere, so der Sachverständige, oftmals bis zu einem Jahr, bis eine Hüftkopfnekrose in konventionellen Röntgenbildern darstellbar wird. Bezüglich der Frage, ob bei der Klägerin eine Hüftkopfnekrose vorgelegen hat, bestünden jedoch keinerlei Zweifel. Im Operationsbericht von Herrn Dr. vom 22.2.1994 gehe, so der Sachverständige, aus dem ersten Absatz eindeutig hervor, dass der Hüftkopf aufgeschnitten wurde. Man sah hierbei, deutlich makroskopisch erkennbar, dass im oberen Polbereich keine Durchblutung bestand. Eine solche Beurteilung aufgrund des makroskopischen Präparates könne, wie der Sachverständige erläuterte, als sehr zuverlässig gelten. Aus der hier beschriebenen Situation des Hüftkopfes könne eindeutig abgeleitet werden, dass bei der Patientin eine teilweise Hüftkopfnekrose bestand, was auch eine Begründung für die Implantation einer Hüft-TEP sein könne. Auch in dem histologischen Bericht von Herrn Prof. Dr. (vgl. Unterlagen des Kreiskrankenhauses Vilsbiburg) heißt es wörtlich: Die vorliegenden Befunde entsprechen einem Hüftkopf- und Schenkelhalsanteil mit herdförmigen Zeichen einer partiellen Hüftkopfnekrose. Im Schenkelhalsbereich deutliche Kallusbildung, auch subperiostale Kallusbildung und knochenfreies, relativ breites Fasergewebe im Bereich des Nagelkanals. Damit ist, wie der Sachverständige Prof. überzeugend darstellte, sowohl bezüglich der makroskopischen Beurteilung durch den Operateur als auch durch histologische feingewebliche Untersuchung festgestellt, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Operation am 21.2.1994 eine teilweise Hüftkopfnekrose vorlag.

Des weiteren würden die Röntgenaufnahmen im weiteren Verlauf nach dem 30.8.1993, so der Sachverständige, die Entwicklung einer Schenkelhalspseudarthrose zeigen, welche letztlich ebenfalls zur Hüft-TEP führte.

c) Das Risiko für das Auftreten und das Ausmaß dieser zu weiteren operativen Maßnahmen bei der Klägerin Anlass gebenden körperlichen Beeinträchtigungen bzw. Fehlfunktionen wurde durch die am 30.8.1993 verspätet durchgeführte Operation erheblich erhöht.

Auch wenn der grobe Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) nicht die alleinige Ursache sondern, wie hier, nur mitursächlich war bzw. eine solche Mitursächlichkeit nicht äußerst unwahrscheinlich ist, reicht dies aus, um hinsichtlich der Kausalitätsfrage in vollem Umfang zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Arztseite zu führen (vgl. BGH, VersR 97, 362). Die Mitursächlichkeit genügt, um dem Schädiger den gesamten Schaden zuzurechnen, wenn nicht feststeht, dass sie nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat (BGH a. a. O.). Dass nur ein abgrenzbarer Teil der Schäden der Klägerin auf den groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) zurückzuführen sei, ist nicht erwiesen.

Wie der Sachverständige Prof. dargelegt hat, ist auch die Behauptung der Beklagten, die von der Klägerin heute vorgetragenen Beschwerden hätten eine neuropsychiatrische Ursache, abwegig. Den Oberschenkelschmerz hat der Sachverständige als eine mögliche Komplikation der Implantation eines zementlosen künstlichen Hüftgelenks dargestellt und weiter angegeben, insofern sei der Oberschenkelschmerz eine Folge der Hüftprothesenimplantation. Die verzögert durchgeführte Frakturversorgung habe jedoch die Notwendigkeit der Implantation eines künstlichen Gelenkes später wesentlich wahrscheinlicher gemacht; insofern erkenne er auch eine Kausalität zwischen den jetzig geklagten Beschwerden und den in seinen Gutachten gemachten Vorwürfen bezüglich einer fehlerhaften Behandlung.

III.

Die Klägerin geht der Vorteile, die sie aus der zu ihren Gunsten erfolgten Beweislastumkehr bezieht, auch nicht deshalb verlustig, weil sie sich, wie dies die Beklagten im Ergebnis behaupten, ärztlichem Rat verschlossen und die letztlich eingetretene Schädigung selbst zu verantworten habe.

1. Zum einen wäre die vorgeschlagene Umlagerungsosteotomie Anfang November 1993 hinsichtlich der Heilungschancen nicht vorteilhafter gewesen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof.. Dieser hat überzeugend dargelegt, dass sich für die Prognose und die Erfolgsaussichten der Folgeoperation kein grundlegender Unterschied darin ergebe, ob die Operation im November des Jahres 1993 oder im Februar des Jahres 1994 vorgenommen worden wäre.

Die Durchblutungsstörung des Hüftkopfes sei, so der Sachverständige, eingetreten zum Unfallzeitpunkt. Die Hüftkopfnekrose sei eindeutig Folge des Unfalls. Der Zeitpunkt der Umlagerungsosteotomie hätte in diesem Fall keinen grundlegenden Einfluss auf die Prognose des Verfahrens gehabt. Dies hat der Sachverständige auch bereits vor dem Landgericht mündlich näher erläutert, indem er ausführte, die der Patientin vorgeschlagene Umlagerungsosteotomie diene der Behandlung der Falschgelenkbildung der Schenkelhalsfraktur. Einen Einfluss auf die Kopfdurchblutung habe diese Operation nicht. Da die Durchblutungsstörung des Hüftkopfes in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Frakturgeschehen stehe, habe der Zeitpunkt der Umlagerungsosteotomie keinen Einfluss auf das weitere Schicksal des Hüftkopfes.

Der streitige Frage, ob der Klägerin, wie von der Beklagtenseite behauptet, überhaupt bereits Anfang November 1993 zu einer solchen Operation geraten wurde, braucht deshalb unter Ausschöpfung des gemachten Beweisangebots auch nicht weiter nachgegangen zu werden.

2. Auch die Entscheidung der Klägerin für eine Implantation einer Totalendoprothese statt der Durchführung einer Umstellungsosteotomie ist nicht zu beanstanden.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen, wäre zwar in der Situation der Klägerin auch eine erfolgreiche Umstellungsosteotomie nicht auszuschließen gewesen. Allerdings müsse man sagen, dass mit einer partiellen Hüftkopfnekrose auch eine Pauwel'sche Umlagerungsosteotomie nicht unproblematisch sei und nicht 100 %ig zuverlässig zu einem guten Ergebnis geführt hätte. Bei der hier vorliegenden Befundkonstellation mit einer Schenkelhalspseudarthrose und einer teilweisen Hüftkopfnekrose sei, so der Sachverständige, der Ausgang der Umstellungsosteotomie als ungewiss zu bezeichnen. Aus der Erfahrung des Gutachters bestehe eine etwa 70 bis 80-%ige Wahrscheinlichkeit, dass mit diesem Eingriff tatsächlich die Schenkelhalspseudarthrose zur Ausheilung komme. Das Schicksal des Hüftkopfes erscheine jedoch ungewiss. Die teilweise Hüftkopfnekrose hätte unter Umständen das langfristige Überleben des Hüftkopfes und damit eine dauernde Beschwerdefreiheit in Frage gestellt. Wenngleich die Umstellungsosteotomie im Hinblick auf das Alter der Klägerin die bessere Operation gewesen wäre, da bei einem Fehlschlag dieser Operation im nachhinein immer noch die Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese möglich gewesen wäre, ist die Entscheidung der Klägerin, für die gute Gründe vorliegen, auch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. nachvollziehbar. Sie beruht letztlich auf dem groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 2).

IV.

1. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers, begangen durch den Beklagten zu 2), sind die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz des eingetretenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet.

a) Hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden haften die Beklagten zu 1) und 3) der Klägerin jeweils vertraglich wegen positiver Vertragsverletzung des geschlossenen Behandlungsvertrages (vgl. Anlage 2) in Verbindung mit § 278 BGB.

Es liegt ein sogenannter einheitlicher Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag vor. Der selbstliquidierende Beklagte zu 3) ist im wirksam übernommenen ärztlichen Bereich zusätzlicher Vertrags- und Haftungsschuldner und steht in seinem Leistungsbereich ein für eigenes Verschulden. Er trägt weiterhin eine vertragliche Haftungszuweisung nach § 278 BGB für die von ihm im eigenen Leistungsbereich zugezogene ärztliche Assistenz seines Fachs, mithin den Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 1) als Träger der Klinik haftet ebenfalls über § 278 BGB für alle materiellen Schadensersatzansprüche der Klägerin auf vertraglicher Grundlage.

In dem von der Klägerin unterzeichneten Vertrag (Anl. 2 zu Bl. 1/29 d.A.) ist zwar unten ein Hinweis darauf enthalten, dass "neben dem Klinikumvertrag auch ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag mit allen liquidationsberechtigten Ärzten des Klinikums Landshut geschlossen wird ..." und " vertraglicher Schuldner der ärztlichen Leistung in diesen Fällen der jeweilige Chefarzt bzw. Belegarzt, nicht die Stadt Landshut als Trägerin des Klinikums Landshut" sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der konkrete Krankenhausvertrag als sogenannter totaler Vertrag und nicht als gespaltener Krankenhausvertrag einzustufen ist (vgl. hierzu grundlegend BGH NJW 1993, 779). Die ärztlichen Wahlleistungen des Beklagten zu 3) wurden aus dem Vertrag mit der Beklagten zu 1) nicht völlig herausgenommen. Der Klägerin wurde, wie bereits das Vertragsformular erkennen läßt, bei Vertragsschluss nicht hinreichend verdeutlicht, dass abweichend vom Regelfall Schuldner dieser Leistungen auch im Fall einer Haftung für ärztliche Fehler nicht der Krankenhausträger sei, sondern die Klägerin sich insoweit gegebenenfalls lediglich an die liquidationsberechtigten Ärzte halten könne. Es verbleibt damit dabei, dass, wie im Regelfall, auch bei der Inanspruchnahme gesondert liquidierter ärztlicher Leistungen als Wahlleistung der Krankenhausträger nicht aus seiner vertraglichen Verpflichtung betreffend die ärztliche Versorgung entlassen ist, sondern zwischen dem Patienten und dem liquidationsberechtigten Arzt in der Regel ein zu dem Krankenhausvertrag hinzutretender Arztzusatzvertrag geschlossen wird (vgl. BGH a.a.O.). Wenn das Krankenhaus hiervon abweichend eine andere Regelung treffen will, muss dies im Krankenhausaufnahmevertrag klar zum Ausdruck kommen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin mußte davon ausgehen, dass ihr als Vertragspartner und ggfalls. Haftungsschuldner Klinikum und Chefarzt zur Verfügung stehen. Die Beklagte zu 1) hat damit gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 3) für vertragliche Schadensersatzansprüche einzustehen hat.

Daneben besteht auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) und 3) (vgl. unten b)bb)).

b) Soweit die Klägerin Schmerzensgeld begehrt, ergibt sich eine Haftung sämtlicher drei Beklagter dem Grunde nach.

aa) Der Beklagte zu 2) haftet unmittelbar gemäß §§ 847, 823 BGB.

bb) Die Beklagten zu 1) und 3) haften gemäß §§ 847, 831, 823 BGB. Geschäftsherr, der die deliktische Haftungszuweisung aus den §§ 823, 831 BGB zu tragen hat, ist derjenige, dessen Behandlungsaufgaben der Beklagte zu 2) als Verrichtungsgehilfe wahrnimmt. Dies sind hier sowohl die Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 3).

Beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag folgt die deliktische Haftungszuweisung beim Verrichtungsgehilfen vorab dem einheitlichen Aufgabenbereich des totalen Krankenhausaufnahmevertrags. Deshalb sind die nachgeordneten Ärzte (- auch die ärztliche Assistenz im Fach des selbstliquidierenden Arztes -) und das gesamte Personal der nicht ärztlichen Pflege Verrichtungsgehilfen des Krankenhausträgers (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Seite 29, Rn. 71). Im Bereich der vom selbst liquidierenden leitenden Krankenhausarzt wirksam übernommenen ärztlichen Wahlleistungen nimmt die zugezogene ärztliche Assistenz des Fachs, hier der Beklagte zu 2), zugleich Aufgaben des selbstliquidierenden Arztes wahr. Der Beklagte zu 2) ist deshalb deliktisch Haftungsvermittler in doppelter Richtung, sowohl zu Lasten der Beklagten zu 1) als Krankenhausträger als auch zu Lasten des Beklagten zu 3) als selbstliquidierenden Arztes. Dieser hat den Beklagten zu 2) dadurch zu seinem Verrichtungsgehilfen bestellt, dass er die Vertretung durch diesen auch in seinem durch Arztzusatzvertrag bestimmten Wirken akzeptierte.

Der Entlastungsbeweis wurde weder von der Beklagten zu 1) noch vom Beklagten zu 3) angetreten.

c) Hinsichtlich des Ersatzes bei der Klägerin bereits eingetretener Schäden konnte nur eine Entscheidung dem Grunde nach erfolgen, da auch der jeweilige Betrag streitig ist und der Streit hierüber noch nicht zur Entscheidung reif ist.

Dies gilt für materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gleichermaßen. Zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes wird sich zum Umfang und zur Intensität der von der Klägerin behaupteten Beschwerden ebenfalls noch die Einholung sachverständigen Rates empfehlen.

Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 540 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, da dies nicht sachdienlich ist. Hinsichtlich der Höhe der klägerischen Ansprüche ist noch die Durchführung der gesamten Beweisaufnahme geboten.

2. Soweit die Klägerin die Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) und 3) für künftige materielle Schäden begehrt, war diesem Antrag durch Teil-Endurteil zu entsprechen.

Wie sich aus den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. ergibt, ist die Klägerin auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht beschwerdefrei. Dies, so der Sachverständige, spreche dafür, dass die Prothese nochmals revidiert werden müsse. Wahrscheinlich werde es, wobei sich der Sachverständige zur unterschiedlichen Lebensdauer von Prothesen und den Problemen von Revisionsoperationen geäußert hat, bei denen man jeweils Knochenmaterial verliere, auch in Zukunft wieder notwendig werden.

Es besteht deshalb die begründete Aussicht, dass die Klägerin infolge möglicher Folgeoperationen und damit zwangsläufig einhergehender Ausfallzeiten in ihrem Arbeitsleben weitere materielle Einbußen erleidet, wegen derer ihr die Beklagten zu 1) und 3) zum Ersatz verpflichtet sind.

Auch insoweit handelt es sich um haftungsbegründende Primärschäden als typische Folge der Primärverletzung, hinsichtlich derer aufgrund des durch den Beklagten zu 2) begangenen groben Behandlungsfehlers bei der Frage der Kausalität eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin eintritt.

V.

Abzuweisen waren Berufung und Klage nur insoweit, als beantragt war, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 3) für künftige materielle Schäden bereits auf Schäden zu erstrecken, die auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung in der Zeit ab 28.8.1993 zurückzuführen seien. Wie der Sachverständige Prof. Dr. in Verbindung mit den Ausführungen des radiologischen Sachverständigen Prof. Dr. (Gutachten Bl. 113/115 d. A.) festgestellt hat und was die Klägerin in der Berufung auch nicht weiter angezweifelt hat, lässt sich für den 28.8.1993 keinerlei Behandlungsfehler, geschweige denn ein grober, feststellen. Ein Ermüdungsbruch war am 28.8.1993 nicht zu erkennen gewesen. Eine weitere Diagnostik war nicht erforderlich. Im Ergebnis hat die Zurückweisung der Berufung in diesem Teilpunkt jedoch keinerlei praktische Auswirkungen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens obliegt dem Landgericht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. § 775 ZPO).

Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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