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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: 1 W 2072/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 3
ZPO § 406 Abs. 2
ZPO § 406 Abs. 2 S. 1
ZPO § 406 Abs. 3
1. Der klagende Patient hat im Arzthaftungsprozess keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachverständigen, der der wissenschaftlichen Schule, der der beklagte Arzt angehört, ablehnend gegenüber steht. Der Arzt hat umgekehrt keinen Anspruch darauf, dass der zu bestellende Sachverständige seiner Schule angehört.

2. Durch einen Zeitungsartikel, dessen inhaltliche Richtigkeit vom betroffenen Sachverständigen bestritten wird, ist, wenn keine zusätzlichen Beweistatsachen vorgetragen werden, eine Glaubhaftmachung nach § 406 Abs. 3 ZPO in der Regel nicht möglich.


Aktenzeichen: 1 W 2072/05

Beschluss

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19.08.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 13.05.2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.202.481,-- € festgesetzt.

Gründe:

1.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter chirurgischer Behandlung eines Zwölffingerdarmgeschwürs in den siebziger Jahren geltend.

Eine der Kernfragen des Rechtsstreits stellt die Bewertung der Vagotomie als Operationsmethode im Jahr 1972 dar.

Mit Beschluss vom 06.05./09.07.2002 beauftragte das Landgericht München I gemäß § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO den Ordinarius Prof. Dr. H. und den Oberarzt Prof. Dr. R. von der Chirurgischen Universitätsklinik F. mit der Begutachtung der Erfolgsaussichten der vom Kläger beabsichtigten Klage. Nach Erstattung des Gutachtens bewilligte das Landgericht Prozesskostenhilfe.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2004 regten die Parteivertreter übereinstimmend an, einen Sachverständigen zu beauftragen, der aufgrund seines Alters eine unmittelbare Anschauung der Aufklärungs- und Behandlungspraxis in den Jahren 1972 und 1979 habe.

Mit Beweisbeschluss vom 25.08.2004 bestimmte das Landgericht Prof. Dr. F., den Vorgänger von Prof. Dr. H., zum gerichtlichen Sachverständigen, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2004 Bedenken wegen möglicherweise fehlender Distanz zur Vorbegutachtung geäußert hatte.

Am 11.01.2005 hörte der Vorsitzende Richter der 9. Zivilkammer den Sachverständigen Prof. Dr. F. im Rahmen einer Güteverhandlung an.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2005 (Bl. 427/431 d. A.), eingegangen beim Landgericht am 19.01.2005, lehnte der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Der Sachverständige nahm zum Befangenheitsantrag am 24.02.2005 Stellung (Bl. 456/457 d. A.).

Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 13.04.2005 (Bl. 440/444 d. A.).

Mit Beschluss vom 13.05.2005 (Bl. 449/452 d. A.), der den Parteien am 27.05.20005 übersandt wurde, wies das Landgericht den Befangenheitsantrag als unzulässig zurück.

Am 16.06.2005 legte der Kläger gegen den Beschluss vom 13.05.2005, der seinem Prozessbevollmächtigten am 03.06.2005 zugegangen sei, sofortige Beschwerde ein.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2005 (Bl. 459/460 d. A.) begründete der Kläger die sofortige Beschwerde.

Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab (Beschluss vom 19.07.2005 Bl. 461 d. A.).

Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten der jeweiligen Ausführungen auf die angegebenen Fundstellen Bezug.

2.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Einwendungen des Klägers in der Beschwerdebegründung gegen die vom Landgericht angenommene Verfristung des Ablehnungsantrags treffen zwar teilweise zu. Darauf kommt es jedoch nicht an, da der Ablehnungsantrag unbegründet ist.

a) Die Partei muss nicht von sich aus nach der Bestimmung des Sachverständigen innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO Nachforschungen über Ablehnungsgründe anstellen (Zöller/Greger, 25. Aufl., § 406 ZPO Randnr. 11).

Eindeutig unzulässig ist der Ablehnungsantrag nur, soweit er sich darauf stützt, dass es sich bei Prof. Dr. F. um den Vorgänger von Prof. Dr. H. und Vorgesetzten von Prof. Dr. R. handelt, weil dies dem Kläger zum Zeitpunkt der Ernennung des Sachverständigen bekannt war.

Hinsichtlich des Zeitungsartikels über den "Klinikskandal" spricht das Ausdruckdatum dafür, dass der Kläger davon erst am 13.01.2005 erfuhr.

Jedenfalls kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er keine Ermittlungen über weit zurückliegende Publikationen des Sachverständigen angestellt hat.

b) Der Ablehnungsantrag ist unbegründet.

Weder die wissenschaftlichen Auffassungen von Prof. Dr. F. zur Vagotomie noch der "Freiburger Klinikskandal" um den Unfallchirurgen Prof. Dr. Fr. vermögen aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen.

aa) Die Mitautorschaft an einer 1976 erschienen Monographie über die Vagotomie und die vom Kläger wiedergegebenen Äußerungen des Sachverständigen zu seinem Werdegang im Termin vom 11.01.2005 rechtfertigen keine Ablehnung.

Der Sachverständige gibt in seiner Stellungnahme an, hinsichtlich der Bewertung der Vagotomie keiner bestimmten Schule anzugehören. Das Gegenteil hat der Kläger nicht nach § 406 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 13.04.2005 belegen nicht, dass die Darstellung des Sachverständigen, er habe sich mit dem Stellenwert der Vagotomie kritisch und differenziert auch in dem vom Kläger genannten Werk auseinandergesetzt, nicht stimmt.

Darüber hinaus teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, dass ein gerichtlicher Sachverständiger keiner wissenschaftlichen Schule angehören dürfe.

Die Zugehörigkeit zu einer wissenschaftlichen Schule ist weder Voraussetzung noch Ausschlussgrund für eine Bestellung als Sachverständiger (OLG Karlsruhe VersR 2001, 180; Jassnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Randnr. 162, Musielak/Huber, 4. Aufl., § 406 ZPO Randnr. 11), so wenig beim Richter die Publikation einer bestimmten Rechtsauffassung einen Ablehnungsgrund darstellt (Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 42 ZPO Randnr. 15 m. w. N.). Das gilt für Diagnose- und Behandlungsmethoden.

Einen Anspruch einer Partei auf einen Sachverständigen, der eine bestimmte Lehrmeinung hat, besteht nicht. Es ist gerichtlicher Alltag des Senats, dass der Sachverständige und der beklagte Arzt unterschiedliche Operationsmethoden bevorzugen (z. B. offen/endoskopisch; Zugangsalternativen) oder bei der Frage konservativer oder operativer Behandlung einer Erkrankung/Verletzung abweichende Präferenzen haben. Im Regelfall kann der Sachverständige die Frage eines Behandlungsfehlers ohne jeglichen gerichtlichen Hinweis von derartigen Auffassungsunterschieden trennen. Falls insoweit Zweifel bestehen, lassen diese sich durch Fragen des Gerichts oder der Parteien klären. Der umgekehrte Fall, dass der Sachverständige die Operationsmethode des Arztes im Grundsatz befürwortet, kann unter dem Aspekt der Befangenheit nicht anders bewertet werden.

Grundsätzlich gilt:

Wenn eine wissenschaftliche Schule und nicht nur einzelne Außenseiter eine medizinische Methode ernsthaft vertreten, kann ihre Anwendung nicht als Behandlungsfehler angesehen werden.

Die Frage der Aufklärung über Alternativen vermag ein Sachverständiger unabhängig davon, welche Methode er persönlich bevorzugt, beantworten, wie der Senat aus seiner täglichen Erfahrung mit Arzthaftungssachen weiß.

Dafür, dass ausgerechnet Prof. Dr. F., der dem Senat als hoch qualifizierter Viszeralchirurg bekannt ist, hierzu nicht imstande sein sollte, gibt es keine Hinweise. Ungeeignet ist naturgemäß ein Sachverständiger, der seine (Schul-)meinung unsachlich oder fanatisch vertritt. Dafür gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.

bb) Durch den vorgelegten Artikel der ZEIT über den "Freiburger Klinikskandal" wird die Behauptung, der Sachverständige stelle sich bei Vorliegen ärztlichen Fehlverhaltens schützend vor Kollegen, nicht gemäß § 406 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht. Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie zutrifft (Thomas/Reichold, 26. Aufl., § 294 ZPO Randnr. 3 m. w. N.). Davon kann nicht die Rede sein.

Aus dem Zeitungsartikel lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Informationen, der Chefarzt R. Z. dem Sachverständigen über Mängel in der Unfallchirurgie weitergegeben haben soll.

Ein Erfahrungssatz, dass inhaltliche Angaben in Zeitungsartikeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen, existiert zudem nicht.

Tatsachen, die belegen würden, dass der Sachverständige seinen Kollegen Prof. Dr. Fr. "gedeckt" hat, liegen nicht vor. Ein gegen ihn eingeleitetes Vorermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Mit der Behandlung des Klägers hat der gesamte Vorgang nichts zu tun.

cc) Die Vorbefassung des früheren Mitarbeiters von Prof. Dr. F., Prof. Dr. R., stellt keinen Ablehnungsgrund dar (Baumbach/Hartmann, 63. Aufl., § 406 ZPO Randnr. 12). Darauf kommt es jedoch nicht an, da der Ablehnungsantrag insoweit unzulässig ist (s. o. a).

Den klägerischen Schriftsatz vom 28.07.2005 bewertet der Senat als selbständigen neuen Ablehnungsantrag, über den das Landgericht noch entscheiden muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat bei der Ablehnung von Sachverständigen, wenn das Sachverständigengutachten Einfluss auf den Erfolg der gesamten Klage haben kann, mit einem Drittel der Hauptsache.

Ende der Entscheidung

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