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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 1 W 2247/06
Rechtsgebiete: StrEG, BGB


Vorschriften:

StrEG § 13
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14
1. Ein rechtzeitiger Prozesskostenhilfeantrag hemmt den Fristablauf nach § 13 StrEG entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB (Anschluss an KG Berlin Beschluss vom 09.07.2004 - 9 W 208/03).

2. Das Fehlen einer Übersetzung beigefügter Unterlagen hindert die Hemmung nicht.

3. Bei der Anforderung von Unterlagen hat das Gericht den Antragsteller auf den seiner Auffassung nach bevorstehenden Ablauf einer Ausschlussfrist hinzuweisen.


Aktenzeichen: 1 W 2247/06

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 25.10.2006 folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.07.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Am 29.11.2000 wurde der Antragsteller in B. vorläufig festgenommen, nachdem bei dem auf ihn zugelassenen Mercedes-Benz Sprinter mit dem polnischen Kennzeichen KR 26... Manipulationen der Fahrgestell- und Motornummer festgestellt worden waren. Der Lieferwagen wurde sichergestellt und durch die Kriminalpolizei als im September 2000 entwendetes Fahrzeug einer L. Handels GmbH mit dem amtlichen Kennzeichen ST - Y - 26 eingeordnet.

Nach seiner Entlassung am 30.11.2000 unterzeichnete der Antragsteller eine ihm übersetzte Erklärung, in der er darauf hingewiesen wurde, dass die Staatsanwaltschaft Kempten die Herausgabe des sichergestellten Mercedes-Benz Sprinter an die L. Handels GmbH oder deren Versicherung beabsichtige. Dies könne er durch eine einstweilige Entscheidung eines deutschen Gerichts an die Staatsanwaltschaft Kempten bis 31.12.2000 verhindern.

Mit Beschluss vom 02.03.2001 ordnete das Amtsgericht Kaufbeuren gemäß § 111 k StPO die Herausgabe des Mercedes-Benz Sprinter an die A. Versicherungs AG an. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 09.05.2001.

Mit Urteil vom 22.10.2002 sprach das Amtsgericht Kaufbeuren den Antragsteller vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei.

Mit Beschluss vom 07.10.2004, rechtskräftig seit 12.11.2004, stellte das Amtsgericht Kaufbeuren fest, dass der Antragssteller für die Sicherstellung des Mercedes Sprinter, polnisches Kennzeichen KR 26 , und die vorläufige Festnahme vom 29.11.2000 14.00 Uhr bis zur Entlassung am 30.11.2000 15.54 Uhr zu entschädigen sei.

Mit Antrag vom 10.03.2005 forderte der Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 200.000,-- € u. a. für den Wert des Fahrzeugs.

Mit Entscheidung vom 30.01.2006 wies die Generalstaatsanwaltschaft den Entschädigungsantrag zurück.

Die Entscheidung wurde dem Verteidiger des Antragstellers am 01.02.2006 zugestellt. Darüber, ob dieser für die Entgegennahme (noch) bevollmächtigt war, besteht zwischen den Parteien Streit.

Am 28.04.2006 ging eine vom Antragsteller unterzeichnete, auf Deutsch abgefasste "Klage samt Antrag auf Prozesskostenhilfe" beim Landgericht München I ein. Dem Schriftsatz beigefügt waren Anlagen in polnischer Sprache ohne Übersetzung. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in deutscher Sprache fehlte.

Mit Verfügung vom 03.05.2006 übersandte das Landgericht den Schriftsatz dem Antragsgegner zur Stellungnahme.

Die Antragsgegnervertreterin nahm am 13.06.2006 Stellung.

Mit Beschluss vom 23.06.2006, an den Antragsteller übersandt am 27.06.2006, wies das Landgericht den Antragsteller auf das Fehlen der nach § 117 IV erforderlichen Vordrucke und darauf hin, dass für die polnischen Unterlagen eine deutsche Übersetzung erforderlich sei. Inhaltlich komme eine Entschädigung allenfalls teilweise in Betracht.

Mit Beschluss vom 27.07.2006 wies das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, die dreimonatige Ausschlussfrist des § 13 StrEG sei spätestens am 25.07.2006 abgelaufen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nicht formgerecht gestellt worden und reiche daher zur Fristwahrung nicht aus.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2006, der am 31.07.2006 beim Landgericht einging, übersandte der Kläger Übersetzungen der von ihm bereits vorgelegten Unterlagen sowie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2006, eingegangen beim Landgericht am 29.08.2006, legte der Antragsteller gegen den Beschluss vom 27.07.2006 sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab.

Der Berichterstatter des Senats gab in einer Verfügung vom 15.09.2006 rechtliche Hinweise.

Die Antragsgegnervertreterin nahm hierauf mit Schriftsatz vom 21.09.2006, der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.10.2006 Stellung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die angeführten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der beabsichtigten Klage fehlt die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

1) Entgegen der Meinung des Landgerichts ist allerdings die Ausschlussfrist des § 13 StrEG nicht abgelaufen. Vielmehr hat der Prozesskostenhilfeantrag vom 25.04.2006 den Fristablauf in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt.

a) Als "Klage" entfaltet der Schriftsatz vom 25.04.2006 keine Wirkung, insbesondere kann sie die Ausschlussfrist des § 13 StrEG nicht wahren, da sie nicht von einem zugelassenen Anwalt verfasst worden ist (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. BGB, § 204 Rn 4). Der Schriftsatz ist jedoch zugleich als Antrag auf Prozesskostenhilfe bezeichnet.

Ob ein rechtzeitiger Prozesskostenhilfeantrag den Fristablauf nach § 13 StrEG entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hemmt, hat das Landgericht nicht beantwortet, neigt aber offenbar dazu. Der Senat bejaht diese Frage trotz der ablehnenden Stellungnahmen bei Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. Anh 5 StrEG § 13 Rn 1 und Meyer JurBüro 1992, 217 und schließt sich damit der Auffassung des KG Berlin (Beschluss vom 09.07.2004 - 9 W 208/03) und von Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 13 Rn 3 an (tendenziell auch OLG Schleswig, Beschluss vom 30. 09. 1999, Az: 11 W 21/99). Das Kammergericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt: "Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG muss auch dem wirtschaftlich Unvermögenden, wenn seine Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt werden, effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehen. Wollte man die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 StrEG allein durch die Einreichung einer Klageschrift gewahrt sehen, so dürfte eine unbemittelte Partei die Frist nicht ausschöpfen, sondern müsste frühzeitig Prozesskostenhilfe beantragen und wäre gleichwohl davon abhängig, dass das Gericht hierüber - nach Anhörung des Gegners, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO - rechtzeitig vor Ablauf der Frist entscheidet, oder aber sie müsste bereits mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Klageschrift durch einen Rechtsanwalt (§§ 78 Abs. 1 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) einreichen lassen und damit die anwaltliche Prozessgebühr und die Gerichtsgebühren auslösen, auch wenn sie außerstande ist, diese Kosten im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe zu tragen. Damit würde sie im Vergleich zu einer wirtschaftlich besser gestellten Partei in eine erhebliche Zwangslage gebracht. Der BGH (NJW-RR 1989, 675) hat einen Prozesskostenhilfeantrag zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG genügen lassen. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n. F. wird die Verjährung bereits durch den (erstmaligen) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt. Der Gesetzgeber hat sich insoweit entschieden, die unbemittelte Partei aus der geschilderten Zwangslage zu befreien. Nachdem einzelne Regelungen zur Verjährung auf Ausschlussfristen Anwendung finden können (vgl. BGH Z 53, 270, 272 und BGH Z 83, 260, 270), erscheint es geboten, die gesetzliche Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB für die Frist des § 13 Abs. 1 StrEG zumindest entsprechend heranzuziehen."

Diese Begründung überzeugt und entspricht den allgemeinen Überlegungen zur entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen bei Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., Überbl v § 204 Rn 14 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl., Vor § 194 Rn 12.

b) Die Hemmung der Ausschlussfrist kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wegen des Fehlens von Unterlagen beziehungsweise Übersetzungen verneint werden.

Zutreffend ist allerdings, dass nach § 1078 Abs. 1 S. 2 ZPO den Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag eine Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt sein muss.

Es besteht jedoch kein Anlass, in Hinsicht auf § 13 StrEG strengere Anforderungen zu stellen als bei einer unmittelbaren Anwendung von § 204 BGB bezogen auf die Hemmung der Verjährung. Nach ganz allgemeiner Meinung können die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO beziehungsweise Unterlagen nachgereicht werden, solange nur ein plausibler Sachvortrag vorliegt (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. BGB § 204 Rn 30; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl., § 204 RN 35; Bamberger/Roth/Henrich, BGB § 204 Rn 45; Staudinger/Peters, BGB § 204/Rn 116). Gegenstimmen werden vom Landgericht nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich.

Wenn bereits das Fehlen von Unterlagen unschädlich für den Eintritt der Hemmung ist, kann das Fehlen von Übersetzungen dieser Unterlagen erst Recht keine Rolle spielen.

Unabhängig davon hätte das Landgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung angesichts der knappen Frist des § 13 StrEG unmittelbar nach Eingang des Antrags und nicht erst nach fast zwei Monaten auf die fehlenden Übersetzungen beziehungsweise Formulare hinweisen müssen. Dies kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, zumal schutzwürdige Interessen eines Dritten im konkreten Fall nicht berührt werden. Der Hinweis vom 23.06.2006 vermittelt zudem einem Laien den Eindruck, nach Eingang der fehlenden Unterlagen werde zumindest teilweise Prozesskostenhilfe gewährt.

2) Ein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 2, 7 StrEG besteht nach Aktenlage jedoch nicht. Durch die strafprozessuale Sicherstellung sind dem Antragsteller keine Kosten entstanden, die nicht ebenfalls ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entstanden wären. Die vorläufige Festnahme hat keinen materiellen Schaden ausgelöst. Einen immateriellen Schadenersatzanspruch (Schmerzensgeld) sieht das StrEG für diesen Zeitraum nicht vor.

a) Die Sicherstellung des Mercedes Sprinter rechtfertigt den geltend gemachten materiellen Schaden nicht, da es sich um ein entwendetes Fahrzeug handelte, an dem der Antragsteller kein Eigentum erworben hatte.

aa) Die Beschlagnahme des Fahrzeugs am 29.11.2000 erfolgte ursprünglich auch als Beweismittel nach den §§ 94, 98 ZPO. Bis zur kriminaltechnischen Untersuchung durch den Sachverständigen des Bayerischen Landeskriminalamtes am 07.12.2000 wurde das Fahrzeug zu Beweiszwecken benötigt.

bb) Polizei und Staatsanwaltschaft waren aber zugleich verpflichtet, das Fahrzeug für dessen Eigentümer sicherzustellen.

(1) Der Mercedes Sprinter war eindeutig gestohlen und "umfrisiert" worden, wie die Ermittlungsakten 329 Js 22291/00 der Staatsanwaltschaft Kempten belegen. In den Wagen war die Fahrgestellnummer eines Totalschadens eingeschweißt, ein gefälschtes Typenschild angebracht und die Motornummer verändert worden. Davon geht auch das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 22.10.2002 und dessen Grundentscheidung zur Entschädigung vom 07.10.2004 aus. Die Ausführungen des Antragstellers hierzu in seinem Prozesskostenhilfegesuch und der Stellungnahme vom 17.10.2006 sind lebensfremd. Es macht keinen Sinn, die Fahrgestellnummer eines Wracks in ein legal erworbenes, praktisch neuwertiges Fahrzeug einzuschweißen, selbst wenn dieses zum Zweck der Zollersparnis vor der Grenze demontiert und nach der Einfuhr nach Polen wieder zusammengebaut wird. Es ist nicht so, dass nach dem Gutachten des Landeskriminalamts ganze Fahrzeugteile ausgetauscht worden sind, die Manipulationen beziehen sich vielmehr speziell auf Identifizierungsmerkmale.

Richtig ist zwar, dass sich aus dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes nicht ausdrücklich ergibt, dass es sich bei dem sichergestellten Mercedes Sprinter um das im September 2000 in Hamburg entwendete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ST - Y 26 und der Fahrgestellnummer WDB...... handelt. Hierüber existiert nur ein Vermerk des ermittelnden Polizeibeamten Lutz vom 11.12.2000. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Lieferwagen mit Sicherheit gestohlen war.

(2) Der Antragsteller war am 29.11.2000 beziehungsweise zum Zeitpunkt der Herausgabe des Fahrzeugs im Mai 2001 nicht dessen Eigentümer.

Ein gutgläubiger Erwerb des Antragstellers nach polnischem Recht scheidet aus. Dieser wäre erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Diebstahl möglich, Art. 169 § 2 des polnischen ZGB. Es steht fest, dass das Fahrzeug erst 1999 produziert wurde, so dass die Dreijahresfrist im Herbst 2000 nicht abgelaufen gewesen sein kann.

Zudem waren die Umstände des Kaufs des Fahrzeugs dubios, da der Antragsteller wusste, dass der Verkäufer das an ihn für umgerechnet 32.000,-- DM veräußerte unfallfreie Fahrzeug laut Kaufvertrag mit einem deutschen Autohändler für 4.800,-- DM als Unfallwagen erworben hatte (polizeiliche Vernehmung vom 29.11.2000). Dies begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit, der nach polnischem Recht den guten Glauben zerstört (hierzu ausführlich OLG Brandenburg VersR 2001, 361; Looschelders/Bottek, VersR 2001, 401; durch Art. 43 EGBGB hat sich an der Rechtslage nichts geändert).

Im deutschen Recht steht einem gutgläubigen Erwerb § 935 BGB entgegen.

(3) Selbst wenn von Anfang an kein Tatverdacht gegen den Antragsteller bestanden hätte, hätte die Polizei nach Art 25 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) das entwendete Fahrzeug für den noch zu ermittelnden Eigentümer sicherstellen müssen.

cc) Für die vom Antragsteller geltend gemachten Einzelschäden in der Reihenfolge des Prozesskostenhilfegesuchs ergibt sich daraus, dass sie nicht ersatzfähig sind:

(1) Die Kosten des Reifentransports (400,-- €) wären auch entstanden, wenn kein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden wäre, da die Polizei das Fahrzeug in jedem Fall zur Eigentumssicherung hätte festhalten müssen.

(2) Den Substanzwert des Fahrzeugs von behaupteten 18.000,-- € kann der Antragsteller schon deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht dessen Eigentümer ist. Die Besitzeinbuße wäre unabhängig vom Ermittlungsverfahren eingetreten.

(3) Montage- und Anmeldekosten für das Ersatzfahrzeug in behaupteter Höhe von 1.200,-- € wären unabhängig von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens entstanden.

(4) Der behauptete Gewinnausfall 2001 bis 2003 in Höhe von 35.200,-- € wird vom Antragsteller nicht plausibel dargelegt, da er ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Auch dieser Schaden wäre, wenn man ihn auf die Sicherstellung des Lieferwagens zurückführen wollte, unabhängig von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ebenfalls entstanden.

(5) Der behauptete zusätzliche Gewinnausfall für Transportdienstleistungen in Höhe von 6.600,-- € ist wegen der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs nicht nachvollziehbar. Auch dieser Schaden wäre bei einer rein polizeirechtlichen Sicherstellung nicht vermieden worden.

b) Die vorläufige Festnahme führt ebenfalls nicht zu einem Entschädigungsanspruch.

Auf die vorläufige Festnahme vom 29.11.2000 um 14.00 Uhr bis zum 30.11.2000 15.54 Uhr stützt der Antragsteller keine materiellen Ansprüche.

Für die Zeit der vorläufigen Festnahme besteht nach dem StrEG kein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Schätzler/Kunz, StrEG 3. Aufl., § 7 Rn 2).

3) Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sind nicht gegeben. Der polizeiliche Zugriff war sachgerecht. Dem Antragsteller wurde zudem die Möglichkeit gegeben, sich mit Rechtsmitteln gegen die Herausgabe des Lieferwagens an die Versicherung zu wehren. Er hat dies nicht getan (§ 839 Abs. 3 BGB).

III.

Kosten werden nach § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben, da die Beschwerde durch die unzutreffende Begründung des Beschlusses vom 27.07.2006 ausgelöst worden ist.

Ende der Entscheidung

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