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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 11 W 785/05
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

11 W 785/05

In Sachen

wegen Herausgabe

hier: Festsetzung der Vergütung für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 19 BRAGO

erlässt der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte ... gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung mit Beschluss des Landgerichts München I vom 19.08.2004

am 10. Februar 2005

folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 19.08.2004 wird aufgehoben.

II. Bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 12.12.2003 hat es sein Bewenden.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Wert der Beschwerde beträgt 613,71 €.

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2003 beantragten die früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die Vergütung gegen ihre eigene Partei gemäß § 19 BRAGO in Höhe von 613,71 € festzusetzen. Dieser Antrag wurde am 28.11.2003 an die Antragstellerin gesandt mit dem Hinweis, dass hierzu binnen einer Woche Stellung genommen werden könne. Mit Beschluss vom 12.12.2003 setzte der Rechtspfleger die zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 613,71 € fest. Mit Schriftsatz vom 18.12.2003 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und erhoben Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.08.2004 hob der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.12.2003 auf und wies den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 20.11.2003 mit dem Hinweis auf nichtgebührenrechtliche Einwendungen (§ 19 Abs. 5 BRAGO) zurück.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO; 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Ein Empfangsbekenntnis zum Beschluss vom 19.08.2004 befindet sich nicht bei den Akten. Das Vorbringen der Rechtsanwälte ... der Beschluss sei am 31.08.2004 zugestellt worden, ist damit nicht zu widerlegen. Die am 14.09.2004 eingegangene sofortige Beschwerde muss demzufolge als fristgemäß behandelt werden. Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.12.2003 wurde an die Antragstellerin ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 16.12.2003 wirksam zugestellt. Entgegen der Meinung des Rechtspflegers wurde gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss zu keinem Zeitpunkt seitens der Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die nunmehrigen Antragstellervertreter berufen sich insoweit auf ihren Schriftsatz vom 18.12.2003. Dieser enthält jedoch keine Beschwerde, sondern nur eine Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag. Ausweislich des Wortlauts des Schriftsatzes war dem Verfasser der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.12.2003 zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bekannt. Dieser Beschluss wird erst im weiteren Schriftsatz vom 26.04.2004 erwähnt. Dieser enthält jedoch ebenfalls keine Beschwerde, die im übrigen erheblich verspätet wäre.

Der Schriftsatz der Rechtsanwälte ... vom 18.12.2003 kann auch bei großzügiger Auslegung nicht als Beschwerdeschrift angesehen werden. Er lässt nicht einmal die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen. Dies wäre aber unerlässlich. Deshalb kann die Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag auch nicht nachträglich in eine Beschwerde umgedeutet werden (BGH NJW 2004, 1112 = MDR 2004, 348; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 569 Rn. 7 a; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 569 Rn. 10).

Nachdem der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.12.2003 nicht wirksam angefochten wurde, war der Rechtspfleger auch nicht aufgrund der verspätet vorgebrachten Einwendungen zu dessen Aufhebung befugt. Die dahingehende Entscheidung war somit aufzuheben, verbunden mit der Feststellung, dass es bei dem bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.12.2003 sein Bewenden habe.

Die Entscheidung über die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Gerichtskosten sind nicht angefallen, da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hatte (vgl. Nr. 1811 KV-GKG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung).

Ende der Entscheidung

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